Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.07.2026 · Friedhofssatzung: 15.06.2026
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt (nur Einzelgrabstätte/Rasensarggrabstätte genannt) |
| Sargwahlgrab | nicht angegeben nicht enthalten |
| Urnenreihengrab | 365,00 € Nutzungsrecht/Überlassung (Grabherstellung ges. 260,00 €) |
| Urnenwahlgrab | 365,00 € als Rasenurnengrabstätte aufgeführt |
| Urnengrab anonym | 365,00 € Beisetzungsstelle in anonymem Feld |
| Baumbestattung | 650,00 € Baumgrabstätte (kommunal) |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | enthalten in der Grabherstellungsgebühr (§ 6) enthalten |
| Trauerhalle / Halle | 85,00 € Nentershausen (andere Standorte: 42,50 € bis 85,00 €) |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung
der Gemeinde Nentershausen
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.08.2018 (GVBl. I S. 381) der §§ 1 - 5a, 6a, 9 - 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Nentershausen in der Sitzung vom 15. Juni 2026 für die Friedhöfe der Gemeinde Nentershausen folgende
Satzung (Gebührenordnung)
beschlossen:
I. Gebührenpflicht
§ 1 Gebührenerhebung
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Gemeinde Nentershausen vom 15. Juni 2026 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:
a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.
b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben. Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -kinder. Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.
c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 Abs. 3 der Friedhofsordnung ausschließlich der Antragstellerin oder der Antragsteller.
d) Diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat,
(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
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§ 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung. (2) Die Gebühren sind ein Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung. (2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II. Gebührenarten
§ 5 Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle und des Aufbahrungsraumes/der Friedhofskapelle
(1) Für die Benutzung der Leichenhalle in den Ortsteilen Nentershausen und Weißenhasel werden folgende Gebühren erhoben:
| Aufbewahrung einer Leiche pro Tag | 37,00 € |
|---|
(2) Für die Benutzung der Trauerhallen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Benutzung der Trauerhallen:
| Nentershausen | 85,00 € |
|---|---|
| Raum der Stille | 42,50 € |
| Weißenhasel | 85,00 € |
| Süß | 85,00 € |
| Bauhaus | 85,00 € |
| Dens | 85,00 € |
| Mönchhosbach | 51,00 € |
(3) Reinigung der Trauerhallen:
| Nentershausen | 25,00 € |
|---|---|
| Raum der Stille | 15,00 € |
| Weißenhasel | 25,00 € |
| Süß | 25,00 € |
| Bauhaus | 25,00 € |
| Dens | 25,00 € |
| Mönchhosbach | 20,00 € |
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§ 6 Grabherstellung
(1) Für die Herstellung von Einzelgrab-, Doppelgrabstätte-, und Rasensarggrabstätte sowie die Bereitstellung diverser Ausrüstungsgegenstände werden folgende Gebühren erhoben:
a) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
aa) Bestattung in Einzelgrabstätten 775,00 €
bb) Erstbestattung in Doppelgrabstätten 775,00 €
cc) Zweitbestattung in Doppelgrabstätten 975,00 €
dd) Bestattung in Rasensarggrabstätten 775,00 €
b) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr in einer Grabstätte 450,00 €
(2) Bei der Beisetzung von Aschenresten Verstorbener werden für das Ausheben und Schließen eines Grabes folgende Gebühren erhoben:
Für die Beisetzung:
a) in einer Urnenreihengrabstätte, Baumgrabstätte und anonymen Urnengrabstätte 260,00 €
Soweit die Gemeinde nur Teilleistungen für die Herstellung von Grabstellen erbringt, werden die Anteile wie folgt berechnet:
Öffnen einer Urnengrabstelle 182,00 €
(3) Für Bestattungen außerhalb der Bestattungszeiten gemäß § 10 Abs. 4 der Friedhofsordnung wird ein Zuschlag in Höhe von 25 % der vollen Gebühr berechnet.
(4) Die Bestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind und Föten in einem Sammelbestattungsfeld erfolgt kostenlos.
§ 7 Umbettungsgebühren
Die Umbettungsgebühren werden nach tatsächlichem Kostenaufwand berechnet.
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§ 8 Erwerb des Nutzungsrechts an einer Einzelgrabstätte und Urnenreihengrabstätte
(1) Für die Überlassung einer Einzelgrabstätte für die Dauer von 30 Jahren werden folgende Gebühren erhoben:
a) Einzelgrabstätte zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 365,00 €
Verlängerung je Jahr 37,00 €
b) Einzelgrabstätte zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres 526,00 €
Verlängerung je Jahr 45,00 €
(2) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte werden erhoben 365,00 €
Verlängerung je Jahr 37,00 €
§ 9 Erwerb von Nutzungsrechten an Doppelgrabstätten
(1) Für die Überlassung einer Doppelgrabstätte für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit gem. § 21 Abs. 1 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:
a) Für eine Grabstelle 870,00 €
b) Für jede weitere Grabstelle je 870,00 €
(2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Doppelgrabstätte 21 Abs. 1 und Abs. 3 werden folgende Gebühren erhoben:
bei Doppelgrabstätten je Grabstelle und Jahr der Verlängerung 87,00 €
(3) Für den Wiedererwerb einer Doppelgrabstätte gelten Abs. 1 und 2 entsprechend.
§ 10 Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabarten
(1) Für die Überlassung nachfolgender Grabstätten und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Für eine Baumgrabstätte zur Aufnahme einer Urne für die Dauer der Ruhefrist von 30 Jahren, einschließlich der Kennzeichnung auf der Gedenktafel, wird eine Gebühr in Höhe von 650,00 €
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b) Für die Überlassung einer Baumgrab-Partnerstätte (für maximal zwei Urnen) für die Dauer der Ruhefrist von je 30 Jahren, einschließlich der Kennzeichnung auf der Gedenktafel, wird eine Gebühr in Höhe von 1.300,00 €
c) Für eine Beisetzungsstelle in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen 365,00 €
Namenstafel 265,00 €
d) Für ein Rasenurnengrabstätte 365,00 €
Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes je Jahr 37,00 €
e) Für eine Rasensarggrabstätte 526,00 €
Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes je Jahr 45,00 €
(2) Die Nutzungsgebühren umfassen die Kosten der Rasenpflege.
§ 11 Gebühren für Grabräumung
(1) Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 31 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:
Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen
- 1. bei Einzelgrabstätten, Urnenreihengrabstätten 485,00 €
- 2. bei Doppelgrabstätten 970,00 €
- 3. bei Rasengräbern 305,00 €
(2) Die Entsorgungskosten sind entsprechend der Entsorgungsrechnungen Dritter zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Gebühren zu entrichten.
§ 12 Genehmigungsgebühren
(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
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a) Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 9 der Friedhofsordnung)
- 1. Einmalig 25,00 €
- 2. für die Dauer von 3 Jahren 60,00 €
(2) Für die Erteilung der Genehmigung zum Aufstellen von Grabmalen, Abdeckplatten und Einfriedungen werden einheitlich für alle Gräber 85,00 € erhoben.
§ 13 Verwaltungsgebühren
(1) Für die sonstige Leistungen der Gemeinde, soweit diese nicht gesondert nach dieser Gebührenordnung berechnet werden, werden folgende Gebühren erhoben:
a) Bei der Bestattung der Leiche eines Erwachsenen oder eines Kindes vom 5. Lebensjahr ab 112,00 €
b) Bei der Bestattung der Leiche eines Kindes unter 5 Jahren 85,00 €
c) Bei der Bestattung von Aschenresten 112,00 €
d) Sargträger 35,00 €
§ 14 Kostenschuld
(1) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
(2) Die Verwaltungskosten werden entsprechend § 12 und § 13 dieser Friedhofsgebührenordnung sofort fällig.
(3) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,
c) wer für die Kostenschuld eines Anderen kraft Gesetzes haftet.
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
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§ 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.07.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt damit die bisherige Satzung vom 26.06.2003 außer Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Gemeinde Nentershausen, den 16.06.2026
Michael Weinert Bürgermeister
Bekanntmachungsvermerk:
Die vorstehend ausgefertigte Satzung wurde am 16.06.2026 öffentlich bekannt gemacht.
Nentershausen, 17.06.2026
Michael Weinert Bürgermeister
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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
FRIEDHOFSORDNUNG
der Gemeinde Nentershausen
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.08.2018 (GVBl. I S. 381) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Nentershausen in der Sitzung vom 15. Juni 2026 für die Friedhöfe der Gemeinde Nentershausen folgende
Satzung (Friedhofsordnung)
beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Gemeinde Nentershausen:
- a) Friedhöfe OT. Nentershausen
- b) Friedhöfe OT. Weißenhasel
- c) Friedhof OT. Süß
- d) Friedhof OT. Bauhaus
- e) Friedhof OT. Dens
- f) Friedhof OT. Mönchhosbach
§ 2 Verwaltung des Friedhofes
Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Gemeindevorstand Nentershausen, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt, bzw. von ihm beauftragte Dritte.
§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigung
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
(2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen,
a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde Nentershausen waren oder
b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder
c) die innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde Nentershausen beigesetzt werden oder
d) die früher Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde gelebt haben oder
e) totgeborene Kinder, die mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder nach der 24. Schwangerschaftswoche geboren wurden.
Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde Nentershausen waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. Totgeborene Kinder und Föten, die die Voraussetzung in Abs. 2 e) nicht erfüllen, können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.
§ 4 Begriffsbestimmung
(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunterliegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine Einzel- oder Doppelgrabstätte umfassen. (2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient. (3) Unter einer Leiche wird der tote Körper eines Menschen verstanden. Die nähere Bestimmung ergibt sich aus § 9 Abs. 2 FBG. (4) Nutzungsberechtigter ist derjenige, dem eine Grabstätte überlassen bzw. im Wege der Rechtsnachfolge übertragen wurde. (5) Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstätte, für die das Nutzungsrecht erworben, wiedererworben oder verlängert wurde. (6) Die Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle nicht erneut belegt werden darf.
§ 5 Schließung und Entwidmung
(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden. (2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtlichen Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind. (3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.
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II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden. Das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile kann durch die Friedhofsverwaltung aus besonderem Anlass eingeschränkt oder vorübergehend untersagt werden.
§ 7 Nutzungsumfang
- 1. (1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der Friedhofsverwaltung ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
- 2. (2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:
- 1. a) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen, Rollstühle, Rollatoren und Seniorenmobile sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung oder gewerblich Tätige i.S.d. § 9,
- 2. b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
- 3. c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
- 4. d) die Erstellung oder Verwertung von Film-, Ton-, Video oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,
- 5. e) Plakate anzubringen bzw. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Plakate und Informationsschriften der Friedhofsverwaltung,
- 6. f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
- 7. g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
- 8. h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde,
- 9. i) Abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
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(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden. Hiervon ausgenommen ist die Kranzniederlegung anlässlich des Volkstrauertages.
§ 8 Sitzgelegenheiten
Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.
§ 9 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten im Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.
Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.
(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für drei Kalenderjahr ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich.
(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 20.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
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(9) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 10 Bestattungen
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt. (4) Bestattungen finden von Montag bis Freitag statt. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen finden keine Bestattungen statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Bestattungen an Samstagen zulässig. Hierfür wird ein Zuschlag entsprechend § 6 Abs. 3 der Friedhofsgebührenordnung in der jeweiligen Fassung erhoben.
§ 11 Leichenhalle und Beschaffenheit der Särge
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Mitarbeiters des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und pathologischen sowie rechtsmedizinischen Instituten. (3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwervergänglichen Stoffen hergestellt werden. Für die Bestattungen sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen und zur besseren Verwesung nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) zu verwenden. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und –ausstattung, sowie für die Kleidung der Leiche. Die Regelung des § 15 S. 2 FBG bleibt hiervon unberührt.
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(4) Die Särge werden spätestens 1 Stunde vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Die sarglose Bestattung aus religiösen Gründen gem. § 18 Abs. 2 FBG bleibt unberührt. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen.
(5) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.
(6) Trauerfeiern können im Aufbahrungsraum der Leichenhalle, in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(7) Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt ausschließlich durch das Friedhofspersonal bzw. die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 12 Grabstätten und Ruhefristen
(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet oder geschlossen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.
(3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen oder gem. § 6 Abs. 3 FBG in geeigneter Weise innerhalb des Friedhofs, z.B. in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einzuverleiben. Dies gilt auch für Aschenurnen.
(4) Die Ruhefrist bis zu Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen und Aschen 30 Jahre.
§ 13 Totenruhe und Umbettung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der Regelung in § 26 FBG und sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Einzelgrabstätte/Urnengrabstätte in eine andere Einzelgrabstätte/Urnengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig.
(3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Nach Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung kann die Umbettung auf Antrag durch einen Bestatter/Dritten erfolgen.
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(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.
(5) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 14 Grabarten
(1) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Einzelgrabstätten (Sarg)
b) Doppelgrabstätten (Sarg)
c) Urnenreihengrabstätten
d) anonyme Urnengrabstätten (Urneneinzelgrabstellen) mit und ohne Tafel
e) Rasenurnengrabstätten (Grabstellen mit besonderen Gestaltungsvorschriften)
f) Rasensarggrabstätten (Grabstellen mit besonderen Gestaltungsvorschriften)
g) Baumgrabstätten (Urne)
(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 15 Nutzungsrechte an Grabstätten
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur und ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.
(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.
§ 16 Grabbelegung
(1) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung oder Urnenbestattung vorgenommen werden.
(2) In einer Rasensarggrabstätte (Einzelgrabstelle mit besonderen Gestaltungsvorschriften) kann auf Antrag im Einzelfall auch eine Urnenbeisetzung als Erstbelegung erfolgen. Der Charakter dieser Grabstätte wird dadurch nicht verändert. Erfolgt als Erstbelegung eine Urnenbeisetzung, kann in dieser Grabstätte keine Erdbestattung vorgenommen werden. In einer bereits mit einer Urne belegten Rasensarggrabstätte (Einzelgrabstelle mit besonderen Gestaltungsvorschriften) können bis zu zwei Urnen beigestellt werden. Es gelten auch weiterhin alle Bestimmungen für Rasensarggrabstätten (Einzelgrabstelle mit besonderen Gestaltungsvorschriften), entsprechend der Friedhofsgebührenordnung in der jeweiligen Fassung. Die Vorschriften der §§ 12 Abs. 4, 28 Abs. 7, 32 Absätze 6,7 und 8 der Friedhofsordnung der Gemeinde Nentershausen finden entsprechende Anwendung.
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(3) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen. (4) In eine bereits belegte Grabstätte für Erdbestattungen können bis zu zwei Urnen beigestellt werden.
§ 17 Verlegung von Grabstätten
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in einer anderen Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.
A Einzelgrabstätte
§ 18 Definition der Einzelgrabstätte
Einzelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Einzelgrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist auf Antrag möglich.
§ 19 Maße der Einzelgrabstätte
(1) Es werden eingerichtet:
a) Einzelgräber für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
b) Einzelgräber für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr.
c) Einzelgräber für die Beisetzung Verstorbener bis vollendetem 5. Lebensjahr mit besonderen Gestaltungsvorschriften (sogenannten Rasensarggräber)
d) Einzelgräber für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr mit besonderen Gestaltungsvorschriften (sogenannten Rasensarggräbern) (2) Die Reihengräber haben folgende Maße:
- 1. Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Länge: 1,60 m Breite: 0,60m Abstand: 0,80m
- 2. Für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr Länge: 2,10m Breite: 0,90m Abstand: 0,80m.
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§ 20 Wiederbelegung und Abräumung
(1) Über die Wiederbelegung von Einzelgrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.
(3) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen vor der Wiederbelegung ist 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen. Soweit vorhanden, wird zusätzlich in den Aushangkästen auf die Abräumung hingewiesen.
B. Doppelgrabstätten
§ 21 Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes
(1) Doppelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen (Doppelgräber), an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Doppelgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles und umfasst die gesamte Grabstätte. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder Verlängerungen sind nur auf Antrag innerhalb der Nutzungszeit und nur für die gesamte Doppelgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung oder dem Wiedererwerb bezüglich einer nicht voll belegten Doppelgrabstätte.
(2) Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Doppelgrabstätte ist die Einräumung einer zweiten Nutzungszeit zu verstehen. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes gestellt werden.
Die Verlängerung des Nutzungsrechtes umfasst einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungszeit, maximal 10 Jahre.
Der Wiedererwerb und die Verlängerung ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung in der jeweils gültigen Fassung abhängig.
(3) Es werden nur zweistellige Doppelgrabstätten abgegeben. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist wieder erworben worden ist.
(4) Anstelle einer Erdbestattung können bis zu maximal vier Urnen in eine nicht belegte Grabstelle beigesetzt werden.
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(5) Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Verleihungsurkunde ausgehändigt. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer Doppelgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Doppelgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:
- 1. Ehegatten,
- 2. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
- 3. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
- 4. Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz der unter Abs. 3 Nr. 3 bezeichneten Personen.
Die Beisetzung anderer Personen in der Doppelgrabstätte bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.
(6) Das Nutzungsrecht an einer Doppelgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 21 Abs. 5 übertragen werden.
(7) Die Erwerberin oder der Erwerber eines Doppelgrabes soll für den Fall ihres oder seines Ablebens, ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 21 Abs. 5 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 21 Abs. 5 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.
(8) Das Recht auf Beisetzung in einer Doppelgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung erneut erworben worden ist.
§ 22 Maße der Doppelgrabstätte
Jede Grabstelle einer Doppelgrabstätte hat folgende Maße:
Länge: 2,10 m
Breite: 0,90 m
Der Abstand zwischen Doppelgrabstätten beträgt 0,40 m.
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C. Urnengrabstätten
§ 23 Formen der Aschenbeisetzung
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten,
b) Grabstätten für Erdbestattungen gemäß § 16 Abs. 4,
c) einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen,
d) Rasenurnengrabstätten
e) Rasensarggrabstätten
f) Baumgrabstätten
§ 24 Definition der Urnenreihengrabstätten
(1) Urnengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist (30 Jahre) zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. (2) Urnengrabstätten haben folgende Maße: 0,80m x 0,80m Der Abstand zwischen den Urnenreihengrabstätten beträgt 0,40 m. (3) In Urnengrabstätten und in Grabstätten für Erdbestattungen dürfen Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden.
§ 25 Verweisungsnorm
Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Doppelgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengräber entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen über Aschenbeisetzungen nichts Abweichendes ergibt.
§ 26 Feld für anonyme Urnenbeisetzungen
Bei der Beisetzung einer Ascheurne in einem Feld für anonyme Bestattungen wird eine Einzelgrabstelle (Maße: ca. 30x30cm) erworben, die als Beisetzungsstelle nicht kenntlich gemacht wird. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz ist nicht möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet.
§ 26 a Rasengräber
(1) Rasengräber sind für Urnen- und Sargbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Ascheurne oder Sarg abgegeben werden.
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(2) Die Rasengräber haben folgende Maße:
Urnengräber:
Länge: 0,80 m Breite: 0,80 m
Sarggräber:
Länge: 2,10 m Breite: 0,90 m
Der Abstand zwischen den Rasengräbern beträgt
0,70 m
§ 26 b Urnenbaumgrabstätten
(1) Der Ruheplatz ist ein Bereich innerhalb der Friedhöfe, der parkartig gepflegt wird. (2) Es werden nur Gemeinschaftsbäume belegt. Der Erwerb einer Urnenbaumgrabstätte vorab sowie der Erwerb ganzer Bäume ist nicht möglich. (3) Es werden Urnen-Einzelbaumgrabstätten und Urnen-Partnerbaumgrabstätten (für maximal zwei Urnen nebeneinander) abgegeben. Bei der Belegung der Urnen-Partnerbaumgrabstätten wird jeweils die nächste Stelle für den Partner freigehalten. Urnenbaumgrabstätten können nicht verlängert werden. (4) Die Lage der Grabstätte wird von der Friedhofsverwaltung festgelegt. (5) Die Ruhefrist beträgt 30 Jahre je Urnenbeisetzung, ab dem Tag der Bestattung. (6) An jedem Baum wird eine Gedenktafel aufgestellt. Auf dieser Gedenktafel wird seitens der Friedhofsverwaltung ein wetterfestes Schild angebracht, auf dem Namen, Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen eingraviert sind. Das Anbringenlassen des Schildes ist keine Pflicht. (7) Das Ablegen von Grabschmuck bzw. anderen Gegenständen und Bepflanzung auf den Grabstätten ist nicht gestattet. (8) Die Pflegearbeiten werden seitens der Friedhofsverwaltung aus fachlicher Notwendigkeit heraus durchgeführt. Ein Anspruch auf regelmäßiges Mähen der Wiesenflächen, das Schneiden von Bäumen und Sträuchern sowie das Entfernen von Wildwuchs besteht nicht. Eigenmächtiges Schneiden von Pflanzen, Hecken, Bäumen und der Wiesenfläche ist nicht gestattet. (9) Für die Urnenbeisetzung ist ausschließlich die Benutzung einer biologisch abbaubaren Aschenkapsel und Schmuckurne zulässig.
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V. Gestaltung der Grabstätten
§ 27 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Für die Friedhöfe der Gemeinde Nentershausen gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:
- 1. Jede Grabstätte ist spätestens nach 18 Monaten mit einem Grabmal und einer Grabeinfassung zu versehen, mit Ausnahme von anonymen Urnenbeisetzungen und Rasengräbern.
- 2. Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderungen für Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 28) so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.
- 3. Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.
- 4. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von § 30 sein.
- 5. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab: 0,40 m bis 1,0 m Höhe 0,14 m ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,5 m Höhe 0,18 m
- 6. Grabmale dürfen nicht Größer als die Grabstätte selbst sein.
- 7. Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden.
§ 28 Besondere Gestaltungsvorschriften
(1) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. (2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Maßen zulässig:
a) auf Einzelgrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:
- 1. stehende Grabmale Höhe 0,70 m Breite 0,55 m Stärke 0,14 m
- 2. liegende Grabmale Breite 0,55 m Länge 0,40 m Stärke 0,14 m
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b) auf Einzelgrabstätten für Verstorbene über 5 Jahre
| 1) stehende Grabmale | Höhe | 1,20 m |
|---|---|---|
| Breite | 0,75 m | |
| Stärke | 0,16 m | |
| 2) liegende Grabmale | Breite | 0,70 m |
| Länge | 0,50 m | |
| Stärke | 0,14 m |
c) auf Doppelgrabstätten (Doppelgrabstellen):
| 1) stehende Grabmale | Breite | 1,20 m |
|---|---|---|
| Höhe | 1,20 m | |
| Stärke | 0,16 m | |
| 2) liegende Grabmale | Breite | 1,20 m |
| Länge | 0,80 m | |
| Stärke | 0,16 m |
(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgende Größen zulässig:
| 1) stehende Grabmale | Höhe | 0,70 m |
|---|---|---|
| Breite | 0,60 m | |
| Stärke | 0,14 m | |
| 2) liegende Grabmale | Breite | 0,60 m |
| Länge | 0,40 m | |
| Stärke | 0,14 m |
(4) Grabeinfassungen aus Pflanzen sind nicht zulässig.
(5) Grabeinfassungen jeder Art sind nicht zulässig, soweit zwischen den Gräbern und vor den Grabstätten Platteneinfassungen verlegt werden.
(6) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß auch für sonstige Grabausstattungen.
(7) Unbeschadet der Vorschrift des § 27 kann der Friedhofsträger Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 3 zulassen.
(8) Bei Rasenurnen- und Rasensarggrabstätten gemäß § 14 Absatz 1 e und f sind nur stehende Grabmale bis max. Höhe 0,80 m, Breite 0,50 m zulässig, Grabeinfassungen sind grundsätzlich unzulässig. Das Grabmal ist mit einer bodengleichen Platte zu gestalten. Der Abstand zwischen dem Grabmal inkl. Dekoelementen auf der bodengleichen Platte und dem Rasen muss umlaufend mind. 15cm betragen.
| Die bodengleiche Platte hat folgende Maße | Breite | 0,80 m |
|---|---|---|
| Länge | 0,70 m |
(9) Bei anonymen Urnengrabstätten gemäß § 14 Absatz 1 d (anonyme Urnengrabstätten mit Tafel) sind nur Tafeln zulässig aus Metall.
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§ 29 Genehmigungserfordernis für Grabmale und -einfassungen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 18 Monaten nach der Bestattung, provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen mit Maßangaben in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschriften usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von einem Jahr nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden ist.
(5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten zu erstatten.
§ 29 a Verbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit
(1) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17.06.1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst dabei sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
(2) Für die Nachweiserbringung gilt § 6 a Abs. 2 und 3 FBG in der jeweils gültigen Fassung.
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§ 30 Standsicherheit
(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen und herzustellen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 29 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals, dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
(2) Die Inhaberin und Nutzungsberechtigte oder der Inhaber und Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode, auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen oder Inhaber von Grabstätten, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebende Schäden.
(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu sichern (z.B. Absperrung, Umlegung von Grabmalen), oder zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, das für die Dauer von einem Monat angebracht wird.
Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
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§ 31 Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen
(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung durch diese oder von den Nutzungsberechtigten von der Grabstelle entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Doppelgrabstätten sind Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von den Nutzungsberechtigten binnen 3 Monaten zu entfernen. Kommen die Nutzungsberechtigten dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte alle entstehenden Kosten entsprechend § 11 der Friedhofsgebührenordnung in der jeweiligen gültigen Fassung zu tragen.
VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten
§ 32 Bepflanzung von Grabstätten
(1) Alle Grabstätten - mit Ausnahme der anonymen Urnengrabstätten und Baumgrabstätten - müssen im Rahmen der Vorschriften des § 27 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden.
(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.
(3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.
(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung kostenpflichtig beseitigen.
Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in gegebenenfalls eigens dafür aufgestellten Behältnissen bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.
(5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.
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(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (7) Für Grabstellen gemäß § 14 Absatz 1 e und f (Rasenurnen- und -sarggrabstätten) ist jegliche Bepflanzung unzulässig. (8) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden. (9) Während der Vegetationsphase (01.04. bis 15.10. jeden Jahres) ist das Abstellen von Grabschmuck jeglicher Art auf der Rasengrabstelle gemäß § 14 Absatz 1 e) und f) unzulässig. (10) Grabschmuck darf bei Grabstellen gemäß § 14 Absatz 1 e) und f) während der Vegetationsphasen mittels geeigneter Vorrichtung am Grabstein angebracht werden, ohne dass dadurch die Pflege der Rasengrabstellen (Mähen) behindert oder erschwert wird.
§ 33 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 32 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. (2) Einzel- und Urnengrabstätten müssen innerhalb von 18 Monaten nach der Bestattung, Doppelgrabstätten innerhalb von 18 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden. (3) Wird eine Einzelgrabstätte während der Dauer der Ruhefrist, eine Doppelgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instandgehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsähen lassen.
VII Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 34 Übergangsvorschriften
(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften. (2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihengräber bzw. Doppelgräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung. Ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach In-Kraft-Treten dieser Satzung.
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(3) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnengrabstätten bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei Doppelgrabstätten durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Erfolgt der Abbau und die Entsorgung durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte sind die hierfür entstehenden Kosten nach der jeweiligen Gebührenordnung zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten zu erstatten. Kommen die Nutzungsberechtigten ihrer Verpflichtung nach S. 1 nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt die Grabstätte auf deren Kosten entsprechend § 11 der Friedhofsgebührenordnung in der jeweiligen gültigen Fassung abräumen zu lassen.
§ 35 Listen
(1) Es werden folgende Listen geführt:
a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Einzelgrabstätten, der Doppelgrabstätten und der Urnengrabstätten,
b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes,
c) ein Verzeichnis nach § 30 Abs. 4 dieser Friedhofsordnung. (2) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren. (3) Diese Listen und Verzeichnisse können auch digitalisiert geführt werden.
§ 36 Gebühren
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung zu entrichten.
§ 37 Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
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§ 38 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,
b) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe a) Friedhofswege ohne Erlaubnis mit einem Fahrzeug befährt,
c) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,
d) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
e) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig Film-, Ton-, oder Fotoaufnahmen erstellt oder verwertet,
f) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe e) Plakate anbringt bzw. Druckschriften verteilt,
g) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
h) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt sowie nicht eingehaltene Abfalltrennung,
i) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe h) Tiere mitbringt,
j) entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,
k) entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt,
l) entgegen § 9 Abs. 8 Werkzeuge und Materialien außerhalb genehmigter Stellen lagert oder gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs reinigt, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,-- € bis 1.000,--€, (§ 17 Abs. 1 OWiG) bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,--€ geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden. (3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.
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§ 39 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung vom 25.06.2003 außer Kraft. § 34 bleibt unberührt.
Ausfertigungsvermerk
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Nentershausen, 16.06.2026
Michael Weinert Bürgermeister
Bekanntmachungsvermerk:
Die vorstehend ausgefertigte Satzung wurde am 16.06.2026 öffentlich bekannt gemacht.
Nentershausen, 17.06.2026
Michael Weinert Bürgermeister
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