Neidenstein

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2017 · Friedhofssatzung: 01.01.2017

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab950,00 € Pos. 2.4.2 (Erwachsene/ab 10 J.); Kinder bis 10 J. kosten 500,00 €
Sargwahlgrab1.500,00 € Pos. 2.5.1 (Einzelwahlgrab, einfach tief); weitere Varianten (Tiefgrab, Doppelgrab) teurer
Urnenreihengrab675,00 € Pos. 2.4.3
Urnenwahlgrab750,00 € Pos. 2.5.5
Urnengrab anonymnicht angegeben nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführt
Baumbestattung900,00 € als Urnenwahl-Gemeinschaftsbaumgrab (Pos. 2.5.6) aufgeführt
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)650,00 € (Sarg), 240,00 € (Urne) Separat von Grabgebühr; Sarg (ab 10 J., einfach tief) 650,00 €, Urne 240,00 €
Trauerhalle / Halle255,00 € als Aussegnungshalle (Pos. 2.3.1) aufgeführt

1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Friedhofsordnung (Satzung)

Friedhofssatzung der Gemeinde Neidenstein

(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Neidenstein am 13.12.2016 folgende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. Die Gemeinde kann eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen sofern ein ausreichendes Grabangebot vorhanden ist. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen Verstorbener.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2

Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der Tageszeit betreten werden.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

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  1. 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen sind kleine Handwagen, Kinderwagen, Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
  2. 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
  3. 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigter Weise zu betreten,
  4. 4. Tiere mit zu bringen, ausgenommen Blindenhunde,
  5. 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
  6. 6. Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
  7. 7. Druckschriften zu verteilen,
  8. 8. ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu filmen oder zu fotografieren,
  9. 9. Blumen, Sträucher, bereitgestellte Gerätschaften wie z.B. Gießkannen oder Teile davon und dergl. von den Friedhofsanlagen oder von fremden Anlagen zu entfernen,
  10. 10. Wasser aus den Brunnen für friedhofsfremde Zwecke zu entnehmen,
  11. 11. zu lärmen und zu lagern.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 4

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf drei Jahre befristet.

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(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend, oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen. (6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5

##### Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in eine früher erworbene Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.

§ 6

##### Särge, Urnen

(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. (2) Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen sowie Überurnen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhefrist im Erdboden verrotten. (3) Urnen und Überurnen müssen aus festem, unzerbrechlichem, jedoch im Erdreich sich völlig zersetzendem Material bestehen. In den Urnenwahl-Partnergräbern und in den Urnenwahl-Baumgräbern dürfen nur Bio-Urnen und Bio-Überurnen, aus schnell vergänglichen pflanzlichen Stoffen beigesetzt werden.

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§ 7

Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen. (2) Zum Ausheben der Gräber müssen die Nutzungsberechtigten oder Antragsteller etwa vorhandene Grabmale, Fundamente, Grabeinfassungen, Grabzubehör und Pflanzen auf ihre Kosten entfernen lassen. (3) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8

Ruhezeit

Die Ruhezeit Verstorbener beträgt 25 Jahre, die der Aschen Verstorbener 20 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre.

§ 9

Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen Verstorbener bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten zehn Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Verstorbenen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (4) In Fällen des § 20 Abs. 1 S. 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 20 Abs. 1 S. 4 können Verstorbene oder Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

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(5) Umbettungen lässt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz für Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10

Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. 1. Reihengräber
  2. 2. Urnenreihengräber
  3. 3. Wahlgräber
  4. 4. Urnenwahlgräber

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11

Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen Verstorbener, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nur bei Reihengräbern für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr einmalig um fünf Jahre möglich. Verfügungsberechtigter ist -sofern keine andere, ausdrückliche Festlegung erfolgt- in nachstehender Reihenfolge

  1. 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  2. 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  3. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

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(2) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Wenn ein Reihengrab noch eine Ruhezeit von mindestens 20 Jahre aufweist, kann eine Urne auch in einem Reihengrab noch beigesetzt werden.

(3) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

  1. 1. Reihengräber für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
  2. 2. Reihengräber für Erwachsene und Kinder vom vollendeten 10. Lebensjahr ab,
  3. 3. Reihen-Rasengräber für Erwachsene und Kinder vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.

(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von Ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweis auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.

§ 12

Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen Verstorbener, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalles verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. Urnenwahlgräber sind Einfachgräber.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

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  1. 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
  2. 2. auf die Kinder,
  3. 3. auf die Stiefkinder,
  4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigten ihrer Vater oder Mutter,
  5. 5. auf die Eltern,
  6. 6. auf die Geschwister,
  7. 7. auf die Stiefgeschwister,
  8. 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genommen Personen übertragen. (9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 S. 3 gehoren, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. (11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbstrechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (12) In Wahlgrabern können auch Urnen beigesetzt werden.

§ 13

Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern (Erdbestattungsfelder), die ausschließlich zur Beisetzung von Aschen Verstorbener dieren. (2) Urnenreihengraber werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 8) zur Beisetzung einer Urne abgegeben. In einem Urnenreihengrab konnen mehrere Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht übersritten wird.

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(3) Urnenwahlgräber sind Grabstätten, an denen die Gemeinde auf schriftlichen Antrag ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht auf die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verleihen kann. Je Grabstelle können im Urnenwahl-Partnergrab zwei Urnen und im Urnenwahlgrab vier Urnen beigesetzt werden. Bei Urnenwahl-Gemeinschaftsbaumgräbern sowie beim Urnenwahl-Partnergrab ist der Erwerb unabhängig von einem Sterbefall (vorzeitiger Erwerb) auf Antrag möglich. Bei Urnenwahl-Gemeinschaftsbaumgräbern ist der Erwerb von mehreren Grabstellen möglich. (4) Sofern sich aus dieser Friedhofsordnung nicht anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihen- und Wahlgräber entsprechend auch für die Urnengrabstätten.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 14

Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Wurde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen. (2) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig Grabmale aus Gips und Kunststoffen in jeder Form sowie mit nicht bruchsicherem Glas. Dies gilt entsprechend für sonstige Grabausstattungen. (3) Grababdeckplatten)dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden. Die Verlegung eigener Grabeinfassungen jeder Art ist nicht zulässig. Die Grabbeete werden durch Trittplatten begrenzt. Diese werden durch die Gemeinde verlegt.

§ 15

Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu einer Gröbe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstände verlangt werden.

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(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

§ 16

Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:

Stehende Grabmale bis 1,20 m Höhe: 14 cm, bis 1,40 m Höhe: 16 cm, ab 1,40 m Höhe. 18 cm.

Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.

§ 17

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

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§ 18

Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 19 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monte auf.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 19

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauerhaft gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 14 Abs. 3) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 17 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungsrechts abzuräumen. § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

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(7) Blumen, Kränze, Schalen etc. die außerhalb der Grabbeete abgelegt werden, können von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden. Für die nachfolgenden Grabarten stehen folgende Ablageflächen zur Verfügung: beim Urnenwahl-Gemeinschaftsbaumgrab zwischen Baumstamm und Namenstafel bei den Reihen-Rasengräbern und beim Urnenwahl-Partnergrab auf den eingefassten Pflanzflächen. Verwelkte Blumengebinde bei solchen Gemeinschaftsgräbern können auch von anderen Grabnutzern und von mit der Pflege der Friedhofsanlagen beauftragten Personen abgeräumt werden.

§ 20

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 17 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen und das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. (3) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 21

Benutzung der Aussegnungs- und Leichenhalle

(1) Die Gemeinde Neidenstein stellt die Aussegnungshalle für Trauerfeiern als öffentliche Einrichtung zur Verfügung. (2) Die Leichenhalle dient der Aufnahme von Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofpersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.

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(3) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstige Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 22

Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden auch für deren Bedienstete.

§ 23

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  2. 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
    • a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofpersonals nicht befolgt,
    • b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
    • c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
    • d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
    • e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
    • f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
    • g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
    • h) Druckschriften verteilt,

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i) ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig filmt oder fotografiert,

j) Blumen, Sträucher, bereitgestellte Gerätschaften wie z.B. Gießkannen oder Teile davon und dergl. von den Friedhofsanlagen oder von fremden Anlagen entfernt,

k) Wasser aus den Brunnen für friedhofsfremde Zwecke entnimmt,

l) lärmt oder lagert.

  1. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs.1),
  2. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 15 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 18 Abs. 1),
  3. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 17 Abs. 1).

IX. Bestattungsgebühren

§ 24

Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 25

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet,
  3. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt,
  4. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

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§ 26

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  2. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 27

Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 28

Alte Rechte

Rechte, die nach den bisher geltenden Vorschriften erworben worden sind, werden durch die Satzung nicht berührt.

§ 29

In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 22. März 2005 (jeweils mit allen späteren Änderungen und Anlagen) außer Kraft.

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Neidenstein, den 14.12.2016

Frank Gobernatz Bürgermeister

Hinweis gemäß § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

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Gebührenverzeichnis (Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung):

Nr.Gebührenartin €
1.Verwaltungsgebühren
1.1Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals25,00
1.2Ausstellung einer Bescheinigung zum Grabnachweis10,00
2.Benutzungsgebühren
2.1Bestattung
2.1.1Kinder bis zum 10. Lebensjahr220,00
2.1.2Erwachsene und Kinder ab dem 10. Lebensjahr (einfach tief)650,00
2.1.3Erwachsene und Kinder ab dem 10. Lebensjahr (doppeltief)800,00
2.1.4Zubettung Erwachsene und Kinder ab dem 10. Lebensjahr850,00
2.1.5von Tot- und Fehlgeburten, Sternenkinder100,00
2.1.6Zuschlag für die Erdbestattung (2.1.2 bis 2.1.4) am Samstag155,00
2.2Beisetzung von Aschen
2.2.1Beisetzen einer Urne240,00
2.2.3Zuschlag für Beisetzung oder Urnenfeier am Samstag55,00
2.3Benutzung der Friedhofshalle
2.3.1Aussegnungshalle255,00
2.3.2Leichenzelle65,00
2.4Überlassung eines Reihengrabes
2.4.1Kinder bis zum 10. Lebensjahr500,00
2.4.2Erwachsene und Kinder ab dem 10. Lebensjahr950,00
2.4.3Urnenreihengrab675,00
2.4.4Reihen-Rasengrab1.650,00
2.4.5Einmalige Verlängerung der Nutzungszeit (§ 11 Satzung)165,00
2.5Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten
2.5.1Einzelwahlgrab (einstellig und einfach tief)1.500,00
2.5.2Einzelwahltiefgrab (einstellig und doppeltief)2.150,00
2.5.3Doppelwahlgrab (zweistellig und einfach tief)2.400,00
2.5.4Doppelwahltiefgrab (zweistellig und doppeltief)3.800,00

16

Nr.Gebührenartin €
2.5.5Urnenwahlgrab750,00
2.5.6Urnenwahl-Gemeinschaftsbaumgrab900,00
2.5.7Urnenwahl-Partnergrab1.450,00
2.5.8Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts für eine abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer.

Für Leistungen, die nicht beschrieben sind, wird der tatsächliche Aufwand berechnet.

Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

Dezember 2016

17

v

2. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Friedhofsordnung (Satzung)

Friedhofssatzung der Gemeinde Neidenstein

(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Neidenstein am 13.12.2016 folgende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. Die Gemeinde kann eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen sofern ein ausreichendes Grabangebot vorhanden ist. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen Verstorbener.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2

Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der Tageszeit betreten werden.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

1

  1. 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen sind kleine Handwagen, Kinderwagen, Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
  2. 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
  3. 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigter Weise zu betreten,
  4. 4. Tiere mit zu bringen, ausgenommen Blindenhunde,
  5. 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
  6. 6. Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
  7. 7. Druckschriften zu verteilen,
  8. 8. ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu filmen oder zu fotografieren,
  9. 9. Blumen, Sträucher, bereitgestellte Gerätschaften wie z.B. Gießkannen oder Teile davon und dergl. von den Friedhofsanlagen oder von fremden Anlagen zu entfernen,
  10. 10. Wasser aus den Brunnen für friedhofsfremde Zwecke zu entnehmen,
  11. 11. zu lärmen und zu lagern.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 4

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf drei Jahre befristet.

2

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend, oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen. (6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5

##### Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in eine früher erworbene Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.

§ 6

##### Särge, Urnen

(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. (2) Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen sowie Überurnen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhefrist im Erdboden verrotten. (3) Urnen und Überurnen müssen aus festem, unzerbrechlichem, jedoch im Erdreich sich völlig zersetzendem Material bestehen. In den Urnenwahl-Partnergräbern und in den Urnenwahl-Baumgräbern dürfen nur Bio-Urnen und Bio-Überurnen, aus schnell vergänglichen pflanzlichen Stoffen beigesetzt werden.

3

§ 7

Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen. (2) Zum Ausheben der Gräber müssen die Nutzungsberechtigten oder Antragsteller etwa vorhandene Grabmale, Fundamente, Grabeinfassungen, Grabzubehör und Pflanzen auf ihre Kosten entfernen lassen. (3) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8

Ruhezeit

Die Ruhezeit Verstorbener beträgt 25 Jahre, die der Aschen Verstorbener 20 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre.

§ 9

Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen Verstorbener bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten zehn Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Verstorbenen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (4) In Fällen des § 20 Abs. 1 S. 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 20 Abs. 1 S. 4 können Verstorbene oder Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

4

(5) Umbettungen lässt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz für Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10

Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. 1. Reihengräber
  2. 2. Urnenreihengräber
  3. 3. Wahlgräber
  4. 4. Urnenwahlgräber

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11

Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen Verstorbener, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nur bei Reihengräbern für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr einmalig um fünf Jahre möglich. Verfügungsberechtigter ist -sofern keine andere, ausdrückliche Festlegung erfolgt- in nachstehender Reihenfolge

  1. 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  2. 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  3. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

5

(2) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Wenn ein Reihengrab noch eine Ruhezeit von mindestens 20 Jahre aufweist, kann eine Urne auch in einem Reihengrab noch beigesetzt werden.

(3) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

  1. 1. Reihengräber für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
  2. 2. Reihengräber für Erwachsene und Kinder vom vollendeten 10. Lebensjahr ab,
  3. 3. Reihen-Rasengräber für Erwachsene und Kinder vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.

(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von Ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweis auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.

§ 12

Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen Verstorbener, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalles verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. Urnenwahlgräber sind Einfachgräber.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

6

  1. 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
  2. 2. auf die Kinder,
  3. 3. auf die Stiefkinder,
  4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigten ihrer Vater oder Mutter,
  5. 5. auf die Eltern,
  6. 6. auf die Geschwister,
  7. 7. auf die Stiefgeschwister,
  8. 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genommen Personen übertragen. (9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 S. 3 gehoren, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. (11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbstrechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (12) In Wahlgrabern können auch Urnen beigesetzt werden.

§ 13

Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern (Erdbestattungsfelder), die ausschließlich zur Beisetzung von Aschen Verstorbener dieren. (2) Urnenreihengraber werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 8) zur Beisetzung einer Urne abgegeben. In einem Urnenreihengrab konnen mehrere Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht übersritten wird.

7

(3) Urnenwahlgräber sind Grabstätten, an denen die Gemeinde auf schriftlichen Antrag ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht auf die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verleihen kann. Je Grabstelle können im Urnenwahl-Partnergrab zwei Urnen und im Urnenwahlgrab vier Urnen beigesetzt werden. Bei Urnenwahl-Gemeinschaftsbaumgräbern sowie beim Urnenwahl-Partnergrab ist der Erwerb unabhängig von einem Sterbefall (vorzeitiger Erwerb) auf Antrag möglich. Bei Urnenwahl-Gemeinschaftsbaumgräbern ist der Erwerb von mehreren Grabstellen möglich. (4) Sofern sich aus dieser Friedhofsordnung nicht anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihen- und Wahlgräber entsprechend auch für die Urnengrabstätten.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 14

Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Wurde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen. (2) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig Grabmale aus Gips und Kunststoffen in jeder Form sowie mit nicht bruchsicherem Glas. Dies gilt entsprechend für sonstige Grabausstattungen. (3) Grababdeckplatten)dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden. Die Verlegung eigener Grabeinfassungen jeder Art ist nicht zulässig. Die Grabbeete werden durch Trittplatten begrenzt. Diese werden durch die Gemeinde verlegt.

§ 15

Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu einer Gröbe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstände verlangt werden.

8

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

§ 16

Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:

Stehende Grabmale bis 1,20 m Höhe: 14 cm, bis 1,40 m Höhe: 16 cm, ab 1,40 m Höhe. 18 cm.

Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.

§ 17

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

9

§ 18

Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 19 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monte auf.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 19

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauerhaft gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 14 Abs. 3) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 17 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungsrechts abzuräumen. § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

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(7) Blumen, Kränze, Schalen etc. die außerhalb der Grabbeete abgelegt werden, können von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden. Für die nachfolgenden Grabarten stehen folgende Ablageflächen zur Verfügung: beim Urnenwahl-Gemeinschaftsbaumgrab zwischen Baumstamm und Namenstafel bei den Reihen-Rasengräbern und beim Urnenwahl-Partnergrab auf den eingefassten Pflanzflächen. Verwelkte Blumengebinde bei solchen Gemeinschaftsgräbern können auch von anderen Grabnutzern und von mit der Pflege der Friedhofsanlagen beauftragten Personen abgeräumt werden.

§ 20

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 17 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen und das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. (3) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 21

Benutzung der Aussegnungs- und Leichenhalle

(1) Die Gemeinde Neidenstein stellt die Aussegnungshalle für Trauerfeiern als öffentliche Einrichtung zur Verfügung. (2) Die Leichenhalle dient der Aufnahme von Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofpersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.

11

(3) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstige Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 22

Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden auch für deren Bedienstete.

§ 23

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  2. 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
    • a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofpersonals nicht befolgt,
    • b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
    • c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
    • d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
    • e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
    • f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
    • g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
    • h) Druckschriften verteilt,

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i) ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig filmt oder fotografiert,

j) Blumen, Sträucher, bereitgestellte Gerätschaften wie z.B. Gießkannen oder Teile davon und dergl. von den Friedhofsanlagen oder von fremden Anlagen entfernt,

k) Wasser aus den Brunnen für friedhofsfremde Zwecke entnimmt,

l) lärmt oder lagert.

  1. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs.1),
  2. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 15 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 18 Abs. 1),
  3. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 17 Abs. 1).

IX. Bestattungsgebühren

§ 24

Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 25

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet,
  3. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt,
  4. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

13

§ 26

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  2. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 27

Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 28

Alte Rechte

Rechte, die nach den bisher geltenden Vorschriften erworben worden sind, werden durch die Satzung nicht berührt.

§ 29

In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 22. März 2005 (jeweils mit allen späteren Änderungen und Anlagen) außer Kraft.

14

Neidenstein, den 14.12.2016

Frank Gobernatz Bürgermeister

Hinweis gemäß § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

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Gebührenverzeichnis (Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung):

Nr.Gebührenartin €
1.Verwaltungsgebühren
1.1Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals25,00
1.2Ausstellung einer Bescheinigung zum Grabnachweis10,00
2.Benutzungsgebühren
2.1Bestattung
2.1.1Kinder bis zum 10. Lebensjahr220,00
2.1.2Erwachsene und Kinder ab dem 10. Lebensjahr (einfach tief)650,00
2.1.3Erwachsene und Kinder ab dem 10. Lebensjahr (doppeltief)800,00
2.1.4Zubettung Erwachsene und Kinder ab dem 10. Lebensjahr850,00
2.1.5von Tot- und Fehlgeburten, Sternenkinder100,00
2.1.6Zuschlag für die Erdbestattung (2.1.2 bis 2.1.4) am Samstag155,00
2.2Beisetzung von Aschen
2.2.1Beisetzen einer Urne240,00
2.2.3Zuschlag für Beisetzung oder Urnenfeier am Samstag55,00
2.3Benutzung der Friedhofshalle
2.3.1Aussegnungshalle255,00
2.3.2Leichenzelle65,00
2.4Überlassung eines Reihengrabes
2.4.1Kinder bis zum 10. Lebensjahr500,00
2.4.2Erwachsene und Kinder ab dem 10. Lebensjahr950,00
2.4.3Urnenreihengrab675,00
2.4.4Reihen-Rasengrab1.650,00
2.4.5Einmalige Verlängerung der Nutzungszeit (§ 11 Satzung)165,00
2.5Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten
2.5.1Einzelwahlgrab (einstellig und einfach tief)1.500,00
2.5.2Einzelwahltiefgrab (einstellig und doppeltief)2.150,00
2.5.3Doppelwahlgrab (zweistellig und einfach tief)2.400,00
2.5.4Doppelwahltiefgrab (zweistellig und doppeltief)3.800,00

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Nr.Gebührenartin €
2.5.5Urnenwahlgrab750,00
2.5.6Urnenwahl-Gemeinschaftsbaumgrab900,00
2.5.7Urnenwahl-Partnergrab1.450,00
2.5.8Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts für eine abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer.

Für Leistungen, die nicht beschrieben sind, wird der tatsächliche Aufwand berechnet.

Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

Dezember 2016

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