Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2024 · Friedhofssatzung: 27.05.2025
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 652,00 € Erdreihengrabstätte einstellig |
| Sargwahlgrab | 741,00 € Erdwahlgrabstätte einstellig (zweistellig: 1.217,00 €) |
| Urnenreihengrab | 458,00 € Urnereihengrabstätte einstellig |
| Urnenwahlgrab | 546,00 € Urnenvahlgrabstätte zweistellig (vierstellig: 661,00 €, Rasengrab: 476,00 €) |
| Urnengrab anonym | 485,00 € Urnengemeinschaftsanlage anonym |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht im Text enthalten / nicht angeboten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | enthalten Separate Beisetzungskosten werden nicht ausgewiesen, in der Grabgebühr enthalten |
| Trauerhalle / Halle | 150,00 € Nutzung Trauerhalle ab 01.07.2025 (bis 30.06.2025: 125,00 €) |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Lipprechterode
Aufgrund der §§ 19 Absatz 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), der §§ 1, 2, 10 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes (ThürBestG) vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 284), hat der Gemeinderat Lipprechterode in seiner Sitzung am 27.05.2025 die folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
§ 1
Allgemeines
(1) Die Gemeinde Lipprechterode betreibt den Friedhof als öffentliche Einrichtung. (2) Für die Inanspruchnahme der kommunalen Einrichtungen und Anlagen des Friedhofs- und Bestattungswesens erhebt die Gemeinde Lipprechterode nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren. (3) Für in Anspruch genommene Sonderleistungen richtet sich die Gebühr nach den tatsächlich erbrachten Leistungen.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer Leistungen nach § 3 beantragt. (2) Die Gebührenschuld entsteht mit der Bestattung, mit der Benutzung der Einrichtungen der Friedhöfe, mit der Inanspruchnahme sonstiger Leistungen der Friedhofsverwaltung, mit dem Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte oder der Überlassung einer Reihengrabstätte.
§ 3
Leistungen, Gebührensätze, Gebührenmaßstäbe
| Pos. | Bezeichnung | Betrag in Euro |
|---|---|---|
| 1. | Erdgrabstätten | |
| 1.1 | Kindergrab einstellig, für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, 1 Sarg – oder eine Urnenbestattung auf Anfrage möglich, Nutzungsdauer 20 Jahre, verlängerbar Verlängerung der Nutzungsdauer pro Jahr Abmessung: 1,20 m x 0,60 m | 391,00 € 19,00 € |
| 1.2 | Erdreihengrabstätte einstellig, 1 Sarg, Nutzungsdauer 20 Jahre, nicht verlängerbar Abmessung: 2,00 m x 0,85 m | 652,00 € |
| 1.3 | Erdwahlgrabstätte einstellig 1 Sarg und 2 Urnen, Nutzungsdauer 20 Jahre, verlängerbar Verlängerung der Nutzungsdauer pro Jahr Abmessung: 2,00 m x 0,85 m | 741,00 € 37,00 € |
| 1.4 | Erdwahlgrabstätte zweistellig 2 Särge und 4 Urnen, Nutzungsdauer 20 Jahre, verlängerbar Verlängerung der Nutzungsdauer pro Jahr Abmessung: 2,00 m x 2,20 m | 1.217,00 € 60,00 € |
| 2. | Urnengrabstätten | |
| 2.1 | Urnenreihengrabstätte einstellig 1 Urne, Nutzungsdauer 20 Jahre, nicht verlängerbar Abmessung: 0,60 m x 1,00 m | 458,00 € |
| 2.2 | Urnenwahlgrabstätte zweistellig 2 Urnen, Nutzungsdauer 20 Jahre, verlängerbar Verlängerung der Nutzungsdauer pro Jahr Abmessung: 0,60 m x 1,00 m | 546,00 € 27,00 € |
| 2.3 | Urnenwahlgrabstätte vierstellig 4 Urnen, Nutzungsdauer 20 Jahre, verlängerbar Verlängerung der Nutzungsdauer pro Jahr Abmessung: 1,00 m x 1,00 m | 661,00 € 33,00 € |
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| 2.4 | Urnenwahlgrabstätte zweistellig Rasengrab 2 Urnen, Nutzungsdauer 20 Jahre, verlängerbar Verlängerung der Nutzungsdauer pro Jahr Abmessung: 0,50 m x 0,40 m | 476,00 € 23,00 € |
|---|---|---|
| 3. | Anonyme und teilanonyme Grabstätten | |
| 3.1 | Urnengemeinschaftsanlage 1 Urne, anonym, Nutzungsdauer 20 Jahre, nicht verlängerbar | 485,00 € |
| 3.2 | Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung 1 Urne, teilanonym, Nutzungsdauer 20 Jahre, nicht verlängerbar vom 01.01.2024 bis 30.06.2025 | 900,00 € |
| 3.3 | Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung 1 Urne, teilanonym, Nutzungsdauer 20 Jahre, nicht verlängerbar ab 01.07.2025 | 919,00 € |
| 4. | Gebühren für die Benutzung der Trauerhalle | |
| 4.1 | Nutzung Trauerhalle Lipprechterode vom 01.01.2024 bis 30.06.2025 | 125,00 € |
| 4.2 | Nutzung Trauerhalle Lipprechterode ab 01.07.2025 | 150,00 € |
| 5. | Verwaltungsleistungen | |
| 5.1 | Genehmigung eines Grabmals vom 01.01.2024 bis 30.06.2025 | 20,00 € |
| 5.2 | Genehmigung eines Grabmals ab 01.07.2025 | 24,00 € |
| 5.3 | Jährliche Standsicherheitsprüfung | 1,00 € |
| 5.4 | Prüfung der gewerblichen Tätigkeit und Ausstellung einer Berechtigungskarte für Gewerbetreibende für eine Laufzeit von 1 Jahr vom 01.01.2024 bis 30.06.2025 | 10,00 € |
| 5.5 | Prüfung der gewerblichen Tätigkeit und Ausstellung einer Berechtigungskarte für Gewerbetreibende für eine Laufzeit von 1 Jahr ab 01.07.2025 | 26,00 € |
| 5.6 | Erlaubnis zum Befahren des Friedhofes mit einem KFZ einmalig | 26,00 € |
| 5.7 | Beisetzung einer ortsfremden Person vom 01.01.2024 bis 30.06.2025 | 20,00 € |
| 5.8 | Beisetzung einer ortsfremden Person ab 01.07.2025 | 24,00 € |
| 5.9 | Genehmigung zur Einebnung vom 01.01.2024 bis 30.06.2025 | 20,00 € |
| 5.10 | Genehmigung zur Einebnung ab 01.07.2025 | 24,00 € |
| 5.11 | Genehmigung zur Ausgrabung einer Urne | 49,00 €* |
| 5.12 | Genehmigung zur Ausgrabung einer Leiche | 85,00 €* |
| 5.13 | außergewöhnliche Verwaltungstätigkeit je Stunde | 31,00 € |
- zuzüglich der Genehmigungskosten der unteren Gesundheitsbehörde nach § 1 ThürAllgVwKostO
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§ 4
Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld
(1) Die Gebührenschuld entsteht in den Fällen
- für den Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte mit der erfolgten Bestattung,
- für die Verlängerung eines bereits erworbenen Nutzungsrechtes mit der Erteilung der Verlängerung,
- Nr. 4 bis 5 mit der Erbringung der Leistung.
(2) Die Gebührenschuld wird vier Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 5
Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührensatzung wird die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nicht aufgehoben.
(3) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in Verbindung mit dem Verwaltungszustellungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung.
§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft. Ausgenommen § 3 Punkte 3.3, 4.2, 5.2, 5.5, 5.8 und 5.10; diese treten zum 01.07.2025 in Kraft.
Lipprechterode, den 20.06.2025 Gemeinde Lipprechterode
in Vertretung Bachmann
- 1. Beigeordnete
Kirchner Bürgermeister
(SIEGEL)
Ausfertigungsvermerk
Die Übereinstimmung des Satzungstextes mit dem Willen des Gemeinderates von Lipprechterode sowie die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Satzungsverfahrens werden bekundet.
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Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Thüringer Kommunalordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß ausgefertigt oder bekanntgemacht worden.
Die rechtsaufsichtliche Eingangsbestätigung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Lipprechterode (Beschluss-Nr.:5/2025) erfolgte gemäß § 2 Abs. 5 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) mit Schreiben des Landratsamtes Nordhausen vom 17.06.2025 eingegangen am 17.06.2025 unter AZ 15.0.11824-36/2025.
Lipprechterode, den 20.06.2025 Gemeinde Lipprechterode
in Vertretung Bachmann
- 1. Beigeordnete
(SIEGEL)
Kirchner Bürgermeister
Verfahrensvermerk:
Die Bekanntmachung erfolgt an den Verkündungstafeln (Gemeindeamt in der Krajaer Straße 124, Bushaltestelle in der Hauptstraße am Dorfplatz, Ortsteil Helenenhof an der Bushaltestelle) in Lipprechterode lt. Hauptsatzung in der Zeit vom 20.06.2025 bis 27.06.2025.
ausgehangen am: 20.06.2025
abzunehmen am: 27.06.2025
abgenommen am: 04.08.2025
Name des Verantwortlichen für die Veröffentlichung: ...
Unterschrift: ... (Stempel)
Gemeindeverwaltung Krajaer-Straße 124 Lipprechterode 99752
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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofssatzung der Gemeinde Lipprechterode vom 11.12.2023
Aufgrund des § 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.03.2023 (GVBl. S. 127) sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes (ThüBestG) vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 06.06.2018 (GVBl. S. 229, 266) hat der Gemeinderat der Gemeinde Lipprechterode in seiner Sitzung am 11.12.2023 die nachstehende Satzung beschlossen.
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgenden im Gebiet der Gemeinde Lipprechterode gelegene und den von ihr verwalteten Friedhof:
a) Friedhof Lipprechterode
§ 2 Begriffsbestimmung und Friedhofszweck
(1) Die Gemeinde Lipprechterode ist der Träger des communalen Friedhofes und ist zur Aufsicht und Bewirtschaftung des Friedhofes verpflichtend tätig. Die Gemeinde Lipprechterode kann eigensändig tätig werden und wird durch die Friedhofsverwaltung der Stadt Bleicherode erfüllend bewirtschaftet. Die Gemeinde überträgt alle anziege- und genehmigungspflichtigen Aufgabenbereiche, sowie die Bewirtschaftung des Friedhofes der Stadt Bleicherode als erfüllende Gemeinde nach § 51 ThürKO. Fortfolgend werden die Begriffe Gemeinde und Friedhofsverwaltung innerhalb ihrer Zuständigkeitsbereiche expliziter erwähnt. (2) Der Friedhof dient der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. (3) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Tod Einwohner der Gemeinde Lipprechterode waren oder
b) ein Recht auf Benutzung einer Grabstände auf dem Friedhof haben oder
c) innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden.
Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt/Gemeinde waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Stadtteils/Ortsteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.
(4) Die Bestattung anderer Personen kann durch die Friedhofsverwaltung zugelassen werden.
§ 3 Schließung oder Aufhebung
(1) Friedhöfe und Friedhofstelle konnen vom Friedhofsträger aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen, Bestattungs- oder Grabstättenarten gespert (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführ (Aufhebung) werden. (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schliebung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche
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Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt.
(3) Durch die Aufhebung Goes the Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten/Urmenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten/Urmenwahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde/Stadt in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schliebung oder Aufhebung werden öffentlich bekanngegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urmenwahlgrabstätte erhält außer dem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekankt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanngemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urmenreihengrabstätten -soweit möglich- einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urmenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten schriftlich mitzuteilen. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde/Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den aufgehobenen Friedhofen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhofe sind ganzjährig tätig von Sonnenaufgang bis zum Einbruch der Dunkelheit für den Besuch geöffnet. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzeln Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5
Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 6 Jahren dürfen die Friedhofe nur in Begleitung Erwachsener betreten. (2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofes:
a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist. Ausgenommen von thisem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung,
b) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Hunde, diese sind streng angeleit zu führen und ständig zu beaufsichtigen, Verunreinigungen durch die Hunde sind unverzüglich zu beseitigen,
c) Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
d) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
e) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige bei der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig Film-, Video-, Foto oder Tonaufnahmen zu erstellen,
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f) den Friedhof, dessen Einrichtung, Anlagen oder Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
h) Hausmüll auf dem Friedhof abzulagern,
i) die Entnahme von Wasser zu anderen Zwecken als zur Pflege der Grabstätten und der Friedhofsanlage. (3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Gedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende, Veranstaltungen müssen bei der Friedhofsverwaltung angezeigt werden; sie sind spätestens eine Woche vorher anzumelden. (5) Für die Anzeige nach Absatz 2 Buchstabe e gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71 a bis 71 e ThürVwVfG).
§ 6
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende haben die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der Friedhofsverwaltung vorher rechtzeitig anzuzeigen. (2) Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der Gewerbetreibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt. (3) Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Friedhofsverwaltung eine Berechtigungskarte aus. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszufertigen. Der Bedienstetenausweis und eine Kopie der Anzeige oder Berechtigungskarte ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. (6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (7) Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht oder nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich. (8) Für die Durchführung des Verfahrens nach Absatz 1 können die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) über die einheitliche Stelle in der jeweils gültigen Fassung angewandt werden.
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III. Bestattungsvorschriften
§ 7
Beantragung und Bestattungspflicht
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls, durch die bestattungspflichtigen Personen gemäß § 18 ThürBestG, bei der Friedhofsverwaltung vorzugsweise elektronisch per E-Mail an [email protected] anzumelden. Die Vorlage zur Mitteilung des Sterbefalls, sowie die Sterbeurkunde und ggf. eine Kopie der Vorsorgevollmacht sind beizufügen.
(2) Bestattungspflichtige im Sinne dieser Satzung sind:
a) die volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge:
- 1. der Ehegatte,
- 2. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
- 3. die Kinder,
- 4. die Eltern,
- 5. die Geschwister,
- 6. die Enkelkinder,
- 7. die Großeltern,
- 8. der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
Kommen für die Bestattungspflicht nach a) mehrere Personen in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren Person vor.
b) die Person oder Einrichtung, wenn der Verstorbene diese bereits zu Lebzeiten mit der Bestattung beauftragt hat. Diese Beauftragten gehen den Personen nach a) vor.
c) Personen, die freiwillig, wenn Bestattungspflichtige nach a) oder b) nicht vorhanden oder zu ermitteln sind, die Bestattungspflicht übernehmen.
d) derjenige, der in den Fällen des § 14 Abs. 2 bzw. § 18 Abs. 2 ThürBestG für die Bestattung zu sorgen hat.
(3) Mit der Beantragung ist ein Nutzungsrecht an einer Grabstände nach § 13 zu erwerben. Wirde eine Bestattung in einer bereits erworbenen Grabstände beantragt, bei der nach den Festlegungen dieser Satzung eine weitere Bestattung möglich ist, so ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (4) Soll eine Urnenbeizetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einasicherung vorzulegen. (5) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung in Abstimmung mit den Angehörigen und gegebenenfalls der zuständigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, der der Verstorbene angehorte, fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäß von Montag bis Samstag. Sonn- und Feiertage sind ausgeschlossen. (6) Die bei den Verstorbenen befindlichen Wertgegenstände sind (soweit sie nicht bei dem Toten verbleiben sollen) vor der Überführung zum Friedhof durch die Angehörigen oder Beauftragten zu entnahmen. Sollen Wertgegenstände mit beigesetzt werden, hat der Einlieferer eine entsprechende Einverständniserklärung vorzulegen. Eine Haftung für solche Wertgegenstände ist in jedem Fall ausgeschlossen. (7) Die Fristen zur Bestattung von Särgen und Urnen sind nach § 17 Abs. 3 ThürBestG zwingend einzuhalten.
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§ 8
Särge und Urnen
(1) Bei Erdbestattungen sind Särge zu verwenden. Die zuständige Ordnungsbehörde kann im Einzelfall von der Sargpflicht nach § 23 Absatz 1 ThürBestG im Einvernehmen mit der unteren Gesundheitsbehörde Ausnahmen zulassen, soweit hierfür ein wichtiger Grund vorliegt und öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Leichentücher müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Bei Bestattungen ohne Sarg kann der Bestattungspflichtige mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung das Bestattungspersonal stellen und hat gegebenenfalls zusätzliche Kosten zu tragen. (2) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. (3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,77 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (4) Urnen und Überurnen dürfen nicht aus Metall, Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.
§ 9
Einlieferung der Särge
(1) Leichen, deren Bestattung nicht unverzüglich erfolgt, können bis zur Bestattung nicht in die Trauerhalle aufgenommen werden. Die Lagerung der Särge kann bloß innerhalb einer dafür vorgesehenen Leichenhalle mit Kühlvorrichtung erfolgen. Die Gemeinde Lipprechterode hat innerhalb ihrer Trauerhalle keine Kühlmöglichkeiten eingerichtet.
§ 10
Vorbereitung der Gräber
(1) Die Gräber werden von dem Sportverein in Lipprechterode ehrenamtlich ausgehoben und vorbereitet. In Ausnahmefällen und bei Verhinderungen des Vereines kann der Bestatter die Grabstätten, in Absprache mit der Friedhofsverwaltung, vorbereiten. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,40 m starke Erdwände getrennt sein. (2) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen. (3) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 11
Trauerfeiern und Abschiednahme am offenen Sarg
(1) Die Trauerfeiern können in der Trauerhalle und/oder an der Grabstätte durchgeführt werden. Trauerfeiern sollen nicht länger als eine Stunde dauern. Wird hierfür mehr als eine Stunde benötigt, ist dies der Friedhofsverwaltung anzuzeigen.
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(2) Die Särge werden spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Bestattung geschlossen und)dürfen nicht mehr geöffnet werden. Bis dahin konnen die Angehörigen den Verstorbenen nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen. Ausnahmen hiervon sind nur aus besonderen Gründen zulässig und bedürfen der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. (3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, die Öffnung des Sarges zu untersagen, wenn der Zustand der Leiche dies nicht zulässst. Sie ist dazu verpflichtet, wenn eine meldepflichtige Krankheit oder Infizierung mit einem meldepflichtigen Krankheitserreger vorliegt oder dies vom Amtsarzt angeordnet wurde.
§ 12
Ruhezeiten
Die Ruhefrist für Erdbestattungen und Urnenbestattungen beträgt 20 Jahre.
§ 13
Nutzungsrechte
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Lipprechterode. An ihren konnen nur Rechte nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (2) Das Nutzungsrecht an einer Grabstände wird nur bei Eintritt eines Sterbefalls vergeben. Dem Erwerber des Nutzungsrechts wird, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, eine Grabnutzungsrkunde ausgehändigt. (3) Die Mindestnutzungsdauer einer Grabstände wird von der Ruhefrist bestimmt. Darüber hinaus ist die Nutzungsdauer entsprechend den Festlegungen dieser Satzung von der Grabständeart abhängig. (4) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstände. (5) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhefrist verzichtet werden. Damit endet die Nutzungsdauer. Ein Verzicht ist durch schriftliche Erklärung nur für die gesamte Grabstände möglich. Ein Anspruch auf Rückerstattung von gezahlten Geldleistungen besteht nicht. (6) Das Nutzungsrecht endet zum 31.12. des Jahres in dem das Nutzungsrecht ausläuft. (7) Hinsichtlich der Errichtung, Änderung oder Entfernung der Grabmale sind die Festlegungen dieser Satzung einzuhalten. (8) Der Erwerber soll bereits beim Erwerb des Nutzungsrechts seinen Rechtsnachfolger bestimmen und thisem das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Die Übertragung kann nur auf eine Person erfolgen und ist der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Unterbleibt eine entsprechende Vereinbarung und wird auch sonst keine wirksame Regelung getroffen, so Goes das Nutzungsrecht auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über. Das Nutzungsrecht wird dann entsprechend der im § 7 Abs. 2 a aufgeführten Reihenfolge übertragen. Der Besitzer der Graburkunde gilt im Zweifelsfalle der Gemeinde Lipprechterode gegenüber als verflügsberechtigt. (9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich auf sich umschreiben zu halten.
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§ 14
Umbettungen, Ausgrabungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. (3) Die entstandenen Kosten für die Genehmigung zur Ausgrabung oder Umbettung durch die untere Gesundheitsbehörde werden dem Nutzungsberechtigten auferlegt. (4) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Aschen darf die Gemeinde Lipprechterode vor Ablauf der Ruhezeit nur zulassen, wenn besondere Gründe das öffentliche Interesse an der Wahrung der Totenruhe deutlich überwiegen. Ausgrabungen von Leichen zu Umbettungszwecken sind bis zu sechs Monate nach der Beisetzung unzulässig. (5) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (6) Ausgrabungen zu Umbettungen dürfen nur auf der Grundlage einer Genehmigung der Gemeinde Lipprechterode erfolgen. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungberechtigte. Mit dem Antrag ist die Graburkunde vorzulegen. Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht. (7) Ausgrabungen von Aschen aus Gemeinschaftsanlagen zu Umbettungszwecken sind nicht zugelassen. (8) Ausgrabungen werden ausschließlich vom Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (9) Für Schäden, die an benachbarten Gräbern durch eine Umbettung oder Ausgrabung entstehen, haftet der Antragsteller.
IV. Grabstätten
§ 15
Arten der Grabstätten
Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Erdreihengrabstätte (einstellig),
b) Erdwahlgrabstätte (einstellig oder zweistellig),
c) Urnenreihengrabstätte (einstellig),
d) Urnenwahlgrabstätte (zweistellig, vierstellig oder als zweistelliges Rasengrab),
e) Gemeinschaftsanlage (anonym),
f) Gemeinschaftsanlage mit Namensnennung für Urnen (teilanonym).
g) Gemeinschaftsanlage mit Namensnennung für Särge (teilanonym)
§ 16
Erdreihengrabstätten
(1) Erdreihengrabstätten sind einstellige Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt werden. Verlängerungen oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte sind nicht möglich. (2) Die Nutzungsdauer für Erdreihengrabstätten beträgt 20 Jahre. (3) In jeder Grabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden.
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§ 17
Erdwahlgrabstätten
(1) Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr. Sie werden als ein- oder zweistellige Grabstätten vergeben. In einer einstelligen Grabstelle können ein Sarg sowie zwei Urnen bestattet werden. In einer zweistelligen Erdwahlgrabstätte können zwei Särge sowie 4 Urnen bestattet werden. Die Lage der zugeteilten Wahlgrabstätte ist mit dem Erwerber abzustimmen, ein Rechtsanspruch auf den Erwerb einer bestimmten Grabstätte besteht nicht. (2) Bis zum vollendeten 6. Lebensjahr können Erdwahlgrabstätten als Kindergrab vergeben werden. Die Belegung erfolgt einstellig wie im § 17 Absatz 1. (3) Die Nutzungsdauer für eine Erdwahlgrabstätte beträgt mindestens 20 Jahre. Beim Erwerb der Grabstätte ist eine Staffelung der Nutzungsdauer auf Antrag für 30 oder 40 Jahre möglich. (4) Die Nutzungsdauer an der gesamten Grabstätte kann auf Antrag nach Ablauf der Ruhezeit verlängert werden.
§ 18
Urnenreihengrabstätten
(1) Urnenreihengrabstätten sind einstellige Grabstätten für Aschen, die der Reihe nach belegt werden. Verlängerungen oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte sind grundsätzlich nicht möglich. In einer Grabstelle darf nur eine Urne bestattet werden. (2) Die Nutzungsdauer beträgt 20 Jahre.
§ 19
Urnenwahlgrabstätten
(1) Urnenwahlgrabstätten werden als zwei- oder vierstellige Grabstätten vergeben. In einer zweistelligen Grabstelle dürfen 2 Urnen bestattet werden und in einer vierstelligen 4 Urnen. Die Lage der zugeteilten Wahlgrabstätte ist mit dem Erwerber abzustimmen, ein Rechtsanspruch auf den Erwerb einer bestimmten Grabstätte besteht nicht. (2) Urnenwahlgrabstätten in der Form von Rasengrabstätten werden als zweistellige Grabstätten vergeben und können mit der Beisetzung von 2 Urnen belegt werden. Rasengrabstätten unterliegen besonderen Gestaltungsvorschriften. Die Anwendung und Gestaltung des Grabmals nach den Vorschriften dieser Satzung ist zwingend. Das Nutzungsrecht ist dahingehend eingeschränkt, dass die Anlage und Pflege des Grabumfeldes ausschließlich der Friedhofsverwaltung obliegt. Die Vergabe ist nur im Rahmen der freien Grabstätten möglich, ein darüber hinaus gehender Rechtsanspruch besteht nicht. (3) Die Nutzungsdauer beträgt mindestens 20 Jahre. Beim Erwerb der Grabstätte ist eine Staffelung der Nutzungsdauer auf Antrag für 30 oder 40 Jahre möglich. (4) Die Nutzungsdauer kann auf Antrag verlängert werden.
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§ 20
Gemeinschaftsanlage für Urnen und Särge (anonym)
(1) Die Gemeinschaftsanlage ist eine einstellige Grabstände die nur für eine Urne oder einen Sarg bestimmt ist. Bei dieser anonymen Gemeinschaftsanlage wird das Grabfeld nicht gekennzeichnet. Die Bestattung erfolgt ohne Bekanntgabe und Kennzeichnung des Ortes der Grabstände innerhalb des Grabfeldes. Das Nutzungsrecht ist dahingehend eingeschrankt, dass keine Graburkunde ausgehändigt wird und die Anlage und Pflege der Gemeinschaftsanlage ausschließlich der Friedhofsverwaltung obliegt. Verlängerungen oder Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Grabstände sind nicht möglich. (2) Die Nutzungsdauer beträgt 20 Jahre.
§ 20 a
Gemeinschaftsanlage mit Namensnennung für Urnenbestattungen (teilanonym)
(1) Die Gemeinschaftsanlage mit Namensnennungen ist ein Grabfeld zur Beisetzung von maximal 20 Urnen. Das Grabmal wird je Beisetzung um die Daten des Verstorbenen (Vorname, Name, Geburts- und Sterbetag) erweitert. Die Gestaltung und Pflege obliegt der Friedhofsverwaltung. (2) Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach. Ein Anspruch auf Grabschmuck am Bestattungsplatz besteht nicht. Der Grabschmuck kann an einer davon eingerichteten Stelle am Grabmal abgelegt werden. (3) Die Beisetzung der Urne kann unter Anwesenheit der Angehörigen/Trauergäste erfolgen. Ein Anspruch auf Nutzungsrecht besteht nicht. (4) Die Nutzungsdauer beträgt 20 Jahre. Eine Veränderung oder Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Grabstände ist nicht möglich.
§ 20 b
Gemeinschaftsanlage mit Namensnennung für Erdbestattungen (teilanonym)
(1) Die Gemeinschaftsanlage mit Namensnennungen ist ein Grabfeld zur Beisetzung von maximal 10 Erdbestattungen. Das Grabmal wird je Beisetzung um die Daten des Verstorbenen (Vorname, Name, Geburts- und Sterbetag) erweitert. Die Gestaltung und Pflege obliegt der Friedhofsverwaltung. (2) Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach. Ein Anspruch auf Grabschmuck am Bestattungsplatz besteht nicht. Der Grabschmuck kann an einer davon eingerichteten Stelle am Grabmal abgelegt werden. (3) Die Beisetzung des Sarges kann unter Anwesenheit der Angehörigen/Trauergäste erfolgen. Ein Anspruch auf Nutzungsrecht besteht nicht. (4) Die Nutzungsdauer beträgt 20 Jahre. Eine Veränderung oder Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Grabstände ist nicht möglich.
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§ 21
Gestaltung, Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten
(1) Die Gemeinde Lipprechterode legt Reihen- und Wahlgrabstätten mit folgenden Abmessungen an
| - Erdreihengrab (einstellig) | 2,00 m x 0,85 m |
|---|---|
| - Erdwahlgrabstätte (einstellig) | 2,00 m x 0,85 m |
| - Erdwahlgrab (zweistellig) | 2,00 m x 2,20 m |
| - Kindergrab bis zum 6. Lebensjahr (einstellig) | 1,20 m x 0,60 m |
| - Urnenreihengrab (einstellig) | 0,60 m x 1,00 m |
| - Urnenwahlgrab (zweistellig) | 0,60 m x 1,00 m |
| - Urnenwahlgrab (vierstellig) | 1,00 m x 1,00 m |
| - Urnenwahlgrab als Rasengrabstätte (zweistellig) | 0,50 m x 0,40 m |
| - Gemeinschaftsanlage je Urne (anonym und teilanonym) | 0,50 m x 0,50 m |
| - Gemeinschaftsanlage je Sarg (anonym und teilanonym) | 2,00 m x 1,00 m |
(2) Grabstätten sind spätestens 6 Monate nach Beisetzung würdig herzurichten.
(3) Für die individuelle Ausgestaltung der Grabstätten gelten folgende Grundsätze:
a) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so der Umgebung anzupassen, dass die Würde der Friedhöfe in ihren einzelnen Teilen und ihren Gesamtanlagen gewahrt bleibt. Sie ist dauernd instand zu halten, dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
b) Für die Herrichtung und Unterhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verantwortlichkeit erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.
c) Auf den Pflanzflächen der Grabstätten dürfen keine Gewächse verwendet werden, die sofort oder später benachbarte Grabstätten, Friedhofsanlagen oder andere Einrichtungen beeinträchtigen. Gewächse dürfen eine Höhe von 1,5 m nicht übersteigen.
d) Der Schnitt oder die Beseitigung zu stark wachsenden oder absterbenden Bäumen und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der von der Friedhofsverwaltung gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten auf Kosten des Nutzungsberechtigten ausgeführt.
e) Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und Unkrautbekämpfungsmitteln ist untersagt.
f) Die Verwendung von Kies, Splitt, Gehwegplatten oder ähnlichen Materialien ist außerhalb der Einfassung der Grabstätte nicht zulässig.
g) Sitzgelegenheiten werden nach den Erfordernissen von der Friedhofsverwaltung aufgestellt.
h) Grabstätten in Form von Rasengrabstätten dürfen nicht bepflanzt und in den Monaten März bis Oktober nicht mit Grabschmuck versehen werden. Eine gemeinsame Ablagemöglichkeit für Blumen wird jeweils für das gesamte Grabfeld zur Verfügung gestellt.
(4) Auf Urnen- Sarggemeinschaftsanlagen dürfen Schnittblumen und Kränze nur an den vorgesehenen Stellen abgelegt werden. Die Friedhofsverwaltung ist ansonsten berechtigt, abgelegte Blumen, Kränze oder andere Gegenstände jederzeit zu entfernen und zu entsorgen.
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(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
§ 22
Vernachlässigung von Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofssatzung in friedhofswürdiger Weise instandgehalten und gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb eines Monats in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine ortsübliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte, der für die Dauer von drei Monaten angebracht wird. (2) Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Aufforderung nicht nach, kann die Gemeinde Lipprechterode ein Ordnungsgeld verhängen.
V. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 23
Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Steineinfassungen oder sonstigen baulichen Anlagen bedarf der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. (2) Die Anträge sind auf amtlichen Vordrucken einzureichen. Den Anträgen sind die zur Prüfung der Entwürfe notwendigen Zeichnungen und Unterlagen beizufügen, insbesondere durch Grabmalentwurf einschließlich Grundriss und Ansicht in aussagefähigem Maßstab, Angaben über den Werkstoff, die Bearbeitung, Inhalt, Form und Anordnung der Schrift oder sonstiger Zeichen sowie über die Fundamentierung. (3) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden sind. (4) Entspricht ein aufgestelltes Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht der genehmigten Zeichnung oder den genehmigten Angaben oder wurden diese ohne Genehmigung verändert, so müssen diese Anlagen innerhalb eines Monats nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten entfernt oder so verändert werden, dass diese mit den genehmigten Festlegungen übereinstimmen. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen, die ohne Genehmigung errichtet wurden, sind innerhalb eines Monats nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten in gleicher Weise zu entfernen. Wird der Aufforderung nicht Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung die Anlage entfernen lassen. Für den Verbleib des Grabmals und die sonstigen baulichen Anlagen gelten die Festlegungen nach § 26 Abs. 2. (5) Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung provisorische Holztafeln bis zu einer Größe von 0,15 m x 0,30 m und Holzkreuze zulässig.
§ 24
Errichtung, Fundamentierung und Unterhaltung der Grabmale
(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe nach allgemein anerkannten Regeln des Handwerks dauerhaft gegründet und so befestigt sein, dass es dauerhaft und standsicher ist und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken kann. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
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(2) Grabmale müssen hinsichtlich ihrer Oberflächenbeschaffenheit verkehrssicher sein, insbesondere)dürfen von ihren keine Gefahren zur Verletzung von Personen oder der Beschädigung von Sachen ausgehen. (3) Die Standfestigkeit der Grabmale wird durch die Friedhofsverwaltung mindestens einmal jährlich durch eine Druckprobe überprüft. (4) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung Sicherungsmaßnahmen veranlassen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb angemessener Frist beseitigt, ist die Stadt Bleicherode berechtigt, die Genehmigung zum Errichten des Grabmals zu widerrufen und das Grabmal oder Teile davon entfern zu lassen. Für den Verbleib des Grabmals und die sonstigen baulichen Anlagen gelten die Festlegungen nach § 26 Abs. 2. Ist der Nutzungsberechtigte nichtbekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genugen als Aufforderung eine ortsübliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstände, das für die Dauer von einem Monat angebracht wird. (5) Der Nutzungsberechtigte ist für jeder Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.
§ 25
Gestaltung der Grabmale
Für den Friedhof in Lipprechterode gelten folgende Gestaltungsvorschriften:
(1) Auf den Grabstätten dürfen zum Gedenken an die Dort Ruhenden Grabmale erricht und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Sie müssen der Wurde des Ortes und der Pietät entsprechen. (2) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein. (3) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standlicher sein. (4) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstände gelegt werden. Die Abmessungen richten sich nach den Grabgroßen. (5) Die Grabeinfassungen sind nach Beschaffenheit und Farbe auf das Grabmal abzustimmen. Die Gröbe der Einfassung richtig sich nach Abmessungen der Grabstände nach § 21 Abs. 1. Einfassungen aus bearbetetem Naturstein oder Kunstwerkstein sind zulässig. (6) Für Urnenwahlgräber in der Form von Rasengrabstätten gelten zusätzlich nachfolgende Vorschriften. Die Grabstände muss zwingend mit einem Grabkissen mit den Maßen \(0.5\mathrm{m}\times\) \(0.4\mathrm{m}\) versehen werden. Beschriften und Gestaltungselemente sollen die Oberfläche des Grabmals nicht um mehr als 3 cm überragen. Für Schäden, die durch darüber hinaus gehende Beschriften oder Gestaltungselemente verursacht werden, haftet allein der Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde Lipprechterode übernimmt keine Haftung für die Gewährleistung der Unversehrtheit derartiger Gestaltungselemente.
§ 26
Entfernung von Grabmalen
(1) Grabmäler, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfern werden. (2) Nach Ablauf der Nutzungsdauer der Grabstände werden Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien
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nach vorheriger Anhörung der Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten entfernt. Die Gemeinde Lipprechterode ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige baulichen Anlagen zu verwahren.
(3) Künstlerisch und geschichtlich wertvolle Grabmale sowie solche Grabmale, die als besondere Eigenart des Friedhofs gelten, werden in einem besonderen Verzeichnis geführt und darüber ohne Einwilligung der Friedhofsverwaltung nicht entfern oder abgeändert werden. (4) Auf Antrag der Nutzungsberechtigten konnen Grabstätten vor Ablauf der Ruhezeit eingeebnet werden.
VI. Schlussvorschriften
§ 27 Gebühren und Vorankündigungsbeschlüsse
Für die Inanspruchnahme der kommunalen Einrichtungen und Anlagen des Friedhofs- und Bestattungswesens erhebt die Gemeinde Lipprechterode Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung.
Vorankündigungsbeschlüsse über die Erhebung von Gebühren sind zu berücksichtigen.
§ 28 Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über die der bisherige Friedhofsträger (Kirche) vor dem Inkrafttreten dieser Satzung bzw. ihrer Änderungen bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungsdauer und Ruhefrist nach den vorausgegangenen Vorschriften der Kirche (2) Die Veränderung des Nutzungsrechts bei vorhanden Grabstätten die in vorausgegangenen Satzungen bei der Kirche erworben wurden gelten nach aktuellem Recht. (3) Nach dieser Satzung nicht mehr zugelassene Anlagen sind von allen Gräbern zu entfernen, sobald sie nicht mehr verkehrssicher sind, das Nutzungsrecht an den Grabstätten abgelaufen ist oder eine Beisetzung erfolgen soll.
§ 29 Haftung
Das Betreten der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen geschieht auf eigene Gefahr.
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen oder Schäden, die durch Sturm oder sonstige höhere Gewalt verursacht werden. Im Übrigen haftet die Gemeinde/Stadt für Sach- und Vermögensschäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihres Personals.
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§ 30
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. sich entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Wurde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen der Friedhofsverwaltung nicht befolgt,
- 2. entgegen § 5 Abs. 2
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art ohne Erlaubnis befind,
b) Tiere mitbringt, ausgenommen Hunde, diese nicht streng angeleit fuhrt, nicht ständig beaufsichtigt, Verunreinigungen durch Hunde nicht unverzüglich beseitigt,
c) Druckschriften verteil,
d) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nahe einer Bestattung oder Gedenkfeier Arbeitsen ausfuhr,
e) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten fotografiert, Video-, Foto oder Tonaufnahmen erstellt,
f) die Friedhofe und ihre Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt betritt,
g) Abraum und Abfall außerhalb der darauf bestimmten Stellen ablagert,
h) Hausmull auf dem Friedhof ablagert,
i) Wasser fur andere Zwecke entnimmt.
- 3. entgegen § 5 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchfuhrt,
- 4. Grabstätten entgegen § 22 vernachlüssigt,
- 5. entgegen § 23 Abs. 1 und Abs. 4 ohne vorherige Genehmigung Grabmale oder bauliche Anlagen erreicht oder verändert,
- 6. Grabmale entgegen § 24 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
- 7. Grabmale entgegen § 24 Abs. 4 nicht in einem verkehrssicheren Zustand halt,
- 8. Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 26 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung entfern.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann auf der Grundlage des § 19 Abs. 1 Satz 4 der Thüringer Kommunalordnung mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 31
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Evangelischen Kirchengemeinde "ST. Johannes" zu Lipprechterode vom 21.03. 2002 außer Kraft.
Gemeinde Lipprechterode den 11.12.2023
Kirchner
Bürgermeister
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Ausfertigungsvermerk
Die Übereinstimmung des Satzungstextes mit dem Willen des Gemeinderates der Gemeinde Lipprechterode sowie die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Satzungsverfahrens werden bekundet.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Thüringer Kommunalordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß ausgefertigt oder bekanntgemacht worden.
Gemeinde Lipprechterode, den 19.12.2023
Kirchner Bürgermeister
Die Bekanntmachung erfolgte an den Verkündungstafeln (Gemeindeamt in der Krajaer Straße 124, Bushaltestelle in der Hauptstraße am Dorfplatz, Ortsteil Helenenhof an der Bushaltestelle) in Lipprechterode lt. Hauptsatzung in der Zeit vom 20.12.2023 bis 28.12.2023.
Ausgehangen am: 20.12.2023
Abzunehmen am: 28.12.2023
Abgenommen am: 30.12.23
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(1) 2017年1月1日至2018年1月1日,公司与关联方累计发生关联交易的总金额为人民币45,000万元。
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