Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2018 · Friedhofssatzung: 01.01.2018
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 1.430,00 € Überlassung eines Erdreihengrabes für Personen ab 10 Jahren (Kinder bis 10 Jahre: 570,00 €) |
| Sargwahlgrab | 2.980,00 € Überlassung eines einfachtiefen Erdwahlgrabes, einstellig (Doppelgrabfläche: 4.710,00 €) |
| Urnenreihengrab | 760,00 € Überlassung eines Urnenerdreihengrabes |
| Urnenwahlgrab | 2.030,00 € Überlassung eines Urnenerdwahlgrabes für eine Urne (bis zu 2 Urnen: 2.360,00 €) |
| Urnengrab anonym | nicht angegeben nicht explizit im Gebührenverzeichnis aufgeführt; anonyme Bestattungen erfolgen über Urnenbaumreihengräber oder Rasengräber |
| Baumbestattung | 570,00 € Urnenbaumreihengrab (Urnenbaumwahlgrab bis 2 Urnen: 1.470,00 €) |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 700,00 € (Sarg) / 378,00 € (Urne) gesondert als Benutzungsgebühr für Herstellen und Schließen des Grabes (Ziff. 1.11 / 1.21) |
| Trauerhalle / Halle | 238,00 € Nutzung der Friedhofskapelle im Friedhof Kupferzell (Aussegnungshallen in Beltersrot/Rüblingen/Westernach: 119,00 €) |
1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Satzung Kupferzell (Hier (PDF-Dokument, 9,87 MB, 1)
Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) der Gemeinde Kupferzell
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 28.11.2017 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Widmung
- 1. Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Kupferzell gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:
a) Friedhof Beltersrot,
b) Friedhof Kupferzell,
c) Friedhof Rublingen,
d) Friedhof Westernach.
- 2. Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Kupferzell. Sie dienen der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Die Friedhöfe dienen auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.
Ferner kann auf den Friedhöfen bestattet werden, wer früher in der Gemeinde gewohnt hat oder deren Kinder oder Eltern Einwohner der Gemeinde Kupferzell sind. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
- 3. Als Verstorbene i.S. von Abs. 2 gelten auch die Einwohner aus dem Gebiet der Kirchengemeinden, die im Gebiet der Gemeinde Kupferzell ihren Sitz haben.
- 4. Soweit nichts andes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
II. Ordnungsvorschriften
§2 Öffnungszeiten
- 1. Die Friedhöfe)dürfen nur während den von der Verwaltung durch Aushangbekanntgegebenen Öffnungszteiten betreten werden. Sonderregelungen konnen durch die Gemeinde getroffen werden.
- 2. Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzeln Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3
Verhalten auf dem Friedhof
- 1. Jeder hat sich auf dem Friedhof ruhig der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
- 2. Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen ist das Befahren mit Fahrzeugen, die zur Fortbewegung zwingend erforderlich sind, insbesondere Krankenfahrstühle, Kinderwagen oder ähnliche Hilfsmittel sowie keine Handwagen und Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.
b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Höhe Arbeiten auszuführen,
c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen, Hecken und Pflanzungen zu übersteigen oder zu durchbrechen sowie Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dieren), Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigterweise zu betreten oder zu befahren,
d) Gießkannen an anderen Orten als den Wasserentnahmestellen abzustellen oder zu entfernen.
e) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindhunde,
f) Grabmale, Erdaushub, abgeräumte Pflanzen, Gestecke, Unkraut und sonstige Abfälle außerhalb der darauf bestimmten Stellen oder Behälter abzulagern, sowie Hausmüll oder Gartenabfälle auf dem Friedhof zu verteilen.
g) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
h) Druckschriften zu verteilen,
i) aus anderen als personlichen Gründen, insbesondere gewerbsmäßig, zu fotografieren,
j) zu larmen und zu spielen, zu essen und Alkohol zu trinken sowie zu lagern,
k) sich mit und ohne Spielgerät sportlich zu betätigten,
- 1. abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu speien oder Tonwiedergaben für Dritte hörbar zu betreiben.
Ausnahmen können schriftlich zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
- 3. Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§4
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
- 1. Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige Gewerbetriebende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. An Sonn- und Feiertagen sind gewerbliche Arbeiten nicht erlaubt.
- 2. Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlüssig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet.
- 3. Die Gewerbetriebenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
- 4. Die Gewerbetriebenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an den darauf bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in den früheren Zustand zu bringen.
- 5. Gewerbetriebenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
- 6. Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§5
Allgemeines
- 1. Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstände beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.
- 2. Die Gemeinde setzen Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt damit die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.
- 3. Die Gemeinde kann zulassen, dass der Sarg von Angehörigen des Verstorbenen bis zur Grabstände getragen wird.
§6
Beschaffenheit von Särgen und Urnen
- 1. Särge)dürfen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särege erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.
- 2. Särge müssen so festgefügt und abgedachtet sein, dass jeder Durchsickern von Flüssigkeit bis zur Bestattung ausgeschlossen ist.
- 3. Särge aus Metall oder Hartholz oder ähnlichem schwer verweslichem Material)dürfen nicht verwendet werden. Werden Leichen in solchen Särgen überführ, so dürfen sie nur in den besonderss darauf vorgesehenen Stellen im Friedhof beigesetzt werden. Zur Vermeidung von Umweltbelastungen ist der Einsatz von umweltgefahrndenden Stoffen wie PVC-, PCP, formaldehydabspaltendem Material sowie Nitrozellulose in Särgen, Lacken, Zusätzen, Sargzubehör und -ausstattung nicht erlaubt.
- 4. Urnen aus Materialien, die während der Ruhezeit nicht verrotten, sind nicht zugelassen.
- 5. Ausnahmen können bei Überführungen aus dem Ausland zugelassen werden.
§ 7
Ausheben der Gräber
- 1. Die Gemeinde lasst die Graber fur die BestattungVBoreiten und wieder verschlieben.
- 2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
- 3. Eine Erdbestattung von voll konservierten und einbalsamierten Verstorbenen ist in den gemeinslichen Friedhofen grundsätzlich nicht zugelassen. Ausnahmen sind, gegen entsprechende Erhöhung der Ruhezeit (vgl. § 8 Abs. 2), bei Personen möglich, die außerhalb Baden-Wurttembergers verstorben sind und nach entsprechenden Vorschriften vor der Überführung konserviert und einbalsamiert werden mussten.
- 4. Beim Ausheben eines Grabes konnen Nachbargrabstätten, soweit erforderlich, durch Überbauen mit Erdcontainern, Laufdielen oder sonstigem Zubehör in Anspruch genommen werden. Anpflanzungen, Einfassungen, Grabmale u.A., die das Ausheben der Gräber behindern, sind von den Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten vorübergehend zu entfernen. Nach Abschluss der Inanspruchnahme wird der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt.
§8
Ruhezeit
- 1. Die Ruhezeit für Verstorbene beträgt 20 Jahre, die der Aschen 15 Jahre. Die Ruhezeit für Fehl- und Totgeborene beträgt 10 Jahre.
- 2. Bei Verstorbenen die in Särgen aus Metall, Hartholz oder ähnlichem schwer verweslichem Material bestattet werden und bei konservierten und einbalsamierten Verstorbenen verdoppelt sich die Ruhezeit.
§9
Umbettungen
- 1. Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 15 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
- 2. Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der jeweilige Nutzungsberechtigte.
- 3. Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener werden unter der Sohle des neu ausgehobenen Grabes wieder beigesetzt. Sie konnen mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde auch in belegte Grabstätten umgebettet werden. Eine Herausgabe an die Nutzungsberechtigten ist hingegen nicht gestattet.
- 4. In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnenreihengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
- 5. Urnenbestattungen, die in einer Wahlgrabstände für Erdbestattungen beigesetzt sind, konnen zum Zwecke einer weiteren Erdbestattung angehoben und wieder beigesetzt werden.
- 6. Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
- 7. Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung, haben die Antragsteller Ersatz für alle Aufwendungen für die Wiederherstellung der benachbarten Grabstätten und Anlagen zu tragen, die durch die Umbettung verursacht worden sind, es sei dess, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.
- 8. Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
- 9. Wird ein Wahlgrab durch Umbettung auf Antrag frei, so wird das Nutzungsrecht entzogen.
IV. Grabstätten
§ 10
Allgemeines
- 1. Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
- 2. Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfugung gestellt:
Friedhof in Kupferzell:
a) Für Erdbestattungen in Erdgräbern:
- 1. Reihengraber (§ 11) (GebVerz. Ziff. 2.11/2.12)
- 2. Anonymes Grabfeld für Tot- und Frühgeburten/Garten der Sternenkinder (§ 11 a) (GebVerz. Ziff. 2.12)
- 3. Wahlgraber (§ 12) (GebVerz. Ziff. 2.31 bis 2.34)
- 4. Rasengräber (§ 12 a) (GebVerz Ziff. 2.13/2.14 und 2.33/2.34)
- 5. Ehrengrabstätten (§ 13 c)
b) Für Urnenbestattungen in Urnengräbern:
- 1. Urnenerdreihengraber (§ 13) (GebVerz. Ziff. 2.21)
- 2. Urnenbaumreihengraber (§13 b) (GebVerz. Ziff. 2.22)
- 3. Anonyme Urnenbaumgräber (§ 13 a) (GebVerz. Ziff. 2.22/2.43)
- 4. Urnenerdwahlgraber (§ 13) (GebVerz. Ziff. 2.41/2.42)
- 5. Urnenbaumwahlgraber (§13 b) (GebVerz. Ziff. 2.43)
- 6. Urnenrasengräber (§12 a) (GebVerz. Ziff. 2.23/2.44)
Friedhöfe in Beltersrot, Rüblingen und Westernach:
a) Für Erdbestattungen in Erdgräbern:
- 1. Reihengraber (§ 11) (GebVerz. Ziff. 2.11/2.12)
- 2. Wahlgraber (§ 12) (GebVerz. Ziff. 2.31 bis 2.34)
- 3. Ehrengrabstätten (§ 13 c)
b) Für Urnenbestattungen in Urnengräbern:
- 1. Urnenerdrehengräber (§ 13) (GebVerz. Ziff. 2.21)
- 2. Urnenbaumreihengräber (§13 b) (GebVerz. Ziff. 2.22)
- 3. Anonyme Urnenbaumgräber (§ 13 a) (GebVerz. Ziff. 2.22/2.43)
- 4. Urnenerdwahlgräber (§ 13) (GebVerz. Ziff. 2.41/2.42)
- 5. Urnenbaumwahlgräber (§13 b) (GebVerz. Ziff. 2.43)
- 3. Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstände in bestimmter Lage, auf Veränderung von Nutzungsrechten bereits abgelaufener Gräber sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
- 4. Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
- 5. Die Gemeinde ist berechtigt, Auskünfte über die Lage der Grabstätten zu erteilen. Haben Tote zu Lebzeiten schriftlich dem Auskunftsbegehren über Art und Ort der Bestattung widersprochen und diese Willenserklarung liegt der Friedhofsverwaltung vor, werden keine Auskünfte erteilt. Bei anonymen Grabstätten werden keine Auskünfte erteilt.
§ 11
Reihengräber für Erdbestattungen
- 1. Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich.
Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge:
a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
b) wer sich dazu verpflichtet hat,
c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
- 2. In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt.
Eine Erweiterung der Belegung kann nur durch die zusätzliche Beisetzung einer Urne zu einem Sarg zugelassen werden, wenn sich dadurch die Ruhezeit nicht verlängert.
Bei der Zweitbeisetzung als Urnenbestattung ist die Gebühr für die Überlassung für das Erdreihengrab zu entrichten.
- 3. Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
- 4. Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeldbekanntgegeben.
§ 11 a
Anonymes Grabfeld für Tot- und Fehlgeburten „Garten der Sternenkinder“
- 1. Auf dem Friedhof Kupferzell können auf Antrag anonyme Erdgräber für Tot- und Fehlgeborene sowie Ungeborene im Gemeinschaftsfeld „Garten der Sternenkinder“ zur Verfügung gestellt werden. Bedingung ist, dass mindestens ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.
- 2. Im Grabfeld werden die Grabstätten der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit nach § 8 Abs. 1 Satz 2 belegt. Die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet.
- 3. Ein Anspruch auf Beisetzung besteht nicht.
§ 12
Wahlgräber für Erdbestattungen
- 1. Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
- 2. Nutzungsrechte an Wahlgrabern werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anländlich eines Todesfalls verliehen werden. Die Friedhofsverwaltung stellt hierüber eine Nutzungsurkunde aus. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.
- 3. Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstände.
- 4. Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
- 5. Wahlgräber konnen ein- und mehrstellige Einfachgräber oder Urnentiefgräber sein. In einem Urnentiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.
- 6. Wahlend der Nutzungszeit darf eine Bestattung nurstattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
- 7. Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
a) auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
b) auf die Kinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel, in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater oder Mutter,
e) auf die Eltern,
f) auf die Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. b) bis d) und f) bis h) wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
Das Gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Gemeinde auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht dann auf den nächsten Angehörigen bzw. Erben in obiger Reihenfolge über.
- 8. Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.
- 9. Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
- 10. Durch Abgabe einer Erklärung kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit auf das Nutzungsrecht verzichtet werden. Die anteilige Grabnutzungsgebühr wird dabei nicht zurückerstattet.
- 11. Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
- 12. In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.
Urnengräber auf einem einstelligen Erdwahlgrab sind Grabstätten, in denen eine Urne zusätzlich zu einem Sarg beigesetzt werden kann. Bei der Zweitbesetzung als Urnenbestattung ist die Gebühr für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechtes für das einstellige Erdwahlgrab zu entrichten.
Urnengräber auf einem mehrstelligen Erdwahlgrab sind Grabstätten in denen bis zu 3 Urnen zusätzlich zu einem Sarg oder bis zu 2 Urnen zusätzlich zu zwei Särgen beigesetzt werden können. Für die Drittbesetzung ist die Gebühr für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechtes für das mehrstellige Erdwahlgrab zu entrichten.
§ 12 a
Rasengräber
- 1. Auf Antrag können Reihen- oder Wahlgräber für Erd- oder Urnenbestattungen in einem Rasengrabfeld (Rasengräber) zur Verfügung gestellt werden.
- 2. Auf den Rasengräbern legt die Gemeinde eine durchgehende Rasenfläche an, die zusammen mit den allgemeinen Grünanlagen des Friedhofs gepflegt wird.
- 3. Pflanzungen, Schalen, Vasen und sonstige Grabdekorationen sowie Grabeinfassungen sind auf einem Rasengrab nicht gestattet. Lediglich in den ersten Tagen nach der Beisetzung und an gesetzlichen Totengedenktagen (Allerheiligen, Totensonntag) dürfen Blumensträuße oder kleine Grabgestecke niedergelegt werden. Nicht zulässiger Grabschmuck kann durch das Friedhofspersonal ohne Rücksprache beseitigt werden. Eine Aufbewahrungspflicht besteht dabei nicht.
- 4. Ein Anspruch auf Überlassung eines Rasengrabes besteht nicht.
§ 13
Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
- 1. Urnenreihen- und Urnenwahlgraber sind Aschegrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern - auch anonym und halbanonym -, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dieren.
- 2. Die Anzahl der Urnen, die in Urnenwahlgrabern beigesetzt werden konnen, richtet sich nach der Gröbe der Aschegrabstätte; zulässig sind bis zu vier Urnen.
- 3. Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts andes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.
§ 13 a)
Anonyme Urnenbaumgrabstätten
- 1. Anonyme Urnenbaumgraber konnen im Todesfall auf Antrag im anonymen Urnenbaumgrabfeld zur Verfugung gestellt werden.
- 2. In anonymen Urnenbaumgrabstätten werden Urnen der Reihe nach innerhalb eines anonymen Urnenbaumgrabfeldes für die Dauer der Ruhezeit nach § 8 Abs. 1 beigesetzt. Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet.
- 3. Im anonymen Urnenbaumgrabfeld legt die Gemeinde eine durchgehende Rasenfläche an, die zusammen mit den allgemeinen Grünanlagen des Friedhofes gemäß wird. Pflanzungen, Schalen, Vasen, Kerzen und sonstige Grabdekorationen sind nicht gestattet. Nicht zulässiger Grabschmuck kann durch das Friedhofspersonal ohne Rücksprache beseitigt werden. Eine Aufbewährungspflicht besteht damit nicht.
- 4. Ein Anspruch auf Überlassung eines anonymen Urnenbaumgrabes besteht nicht.
§ 13 b)
Urnenbaumreihen- und Urnenbaumwahlgräber
- 1. Auf den Friedhofen werden Flächen als Baumgrabstätten eingerichtet. Eine Baumgrabstätte kann als Einzelgrab oder als Wahlgrab (Doppelgrab) gewählt werden.
- 2. Die Baumgrabstätte umfasst mehrere Stellen im Umfeld eines Baumes.
- 3. Das Verpfugungsrecht für das Einzelreihenbaumgrab wird für die Dauer von 15 Jahren verliehen.
- 4. In einem Baumwahlgrab (Doppelgrab) konnen bis zu 2 Urnen (Anordnung der Urnen übereinander) beigesetzt werden. Für das Doppelgrab wird anländlich eines Todesfalles ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen. Die Friedhofsverwaltung stellt hier über eine Nutzungsurkunde aus. Im Übrigen gelten die Vorschriften für Wahlgräber (§ 12 Abs. 7 - 9) entsprechend.
- 5. Sollte der Baum im Laufe der Nutzungszeit beschädigt oder zerstört werden, hat die Gemeinde den Baum zu ersetzen.
- 6. Es kann auf Wunsch eine namentliche Kennzeichnung auf einem von der Gemeinde aufgestillten Gemeinschaftsstein angebracht werden Die Herrichtung und Kennzeichnung der Baumgrabstände hat durch zugelassene Gewerbetriebende nach § 4 zu erfolgen. Es ist untersagt die Bäume zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern. Das Ablegen von Grabschmuck ist ebenfalls untersagt. (§ 16 Abs. 10 d)
- 7. Die Pflege der Anlage obliegt ausschließlich der Gemeinde.
§ 13 c) Erhaltenswerte Grabstätten
- 1. Die Gemeinde kann das Nutzungsrecht an Grabstätten von Personen mit ortsprügender Bedeutung als erhaltenswerte Gräber übernehmen oder an Paten vergeben, wenn das Nutzungsrecht ausläuft oder zurückgegeben wird und die Nutzungsberechtigten damit einverstanden sind. Sind diese nichtbekannt oder nicht durch einfache Einwohnermeldeanfrage zu ermitteln, kann die Gemeinde diese Grabstätten durch öffentliche Bekanmtmachung als erhaltenswerte Gräber übernehmen. Grabmale oder sonstige Grabeinrichtungen gehen in das Eigentum der Gemeinde über. Die Zuerkennung von Erhaltenswerten Grabstätten obliegt dem Gemeinderat der Gemeinde Kupferzell.
- 2. Die Patenschaft umfasst die Pflege der Grabstätten. Paten können sein: kirchliche Vereinigungen, Angehörige, natürliche Personen oder Vereine.
- 3. Für Grabstätten der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft gelten darüber hinaus besondere gesetzliche Vorschriften.
V. Grabmale sonstige Grabausstattungen
§ 14
Auswahlmöglichkeiten
- 1. Auf den Friedhofen werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
- 2. Bei der Zuweisung einer Grabstände bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplanen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nichtrechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.
§ 15
Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
§ 16
Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften
- 1. In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 17 Abs. 1 Satz 2 Grabmale erreicht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
- 2. Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. Findlinge, findingsähnliche, unbearbeitete bruchrauhe, grellweiße oder tief-schwarze Steine sind nicht zugelassen.
- 3. Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
a) Die Grabmale müssen auf allen Seiten gleichmäßig bearbeitet sein.
b) Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können beschliffen sein.
c) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteil und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Unzulässig ist die Verwendung von Gold und Silber.
d) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
- 4. Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung
a) mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
b) mit Farbanstrich auf Stein,
c) mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,
d) Lichtbilder werden in der Groß auf maximal DIN A 5 beschränkt.
- 5. Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,70 m² Ansichtsfläche,
b) auf mehrstelligen Grabstätten bis zu 1,20 m² Ansichtsfläche.
- 6. Auf Urnengrabstätten sind Grabmale mit bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche zulässig.
- 7. Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind nicht zulässig, sowieit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt.
- 8. Erdrasengräber:
a) Erdrasengräber sind Grabstätten in besonderss ausgewiesenen Bereichen, die von Anfang an mit Rasen eingesät sind und sonst keine Bepflanzung bzw. Einfassung aufweisen)dürfen.
b) Die Herstellung, Anlegung und dauernde Pflege dieser Gräber obliegt der Gemeinde.
c) Auf dem Rasen dürfen keine Schalen, Vasen, Grablichter usw. und kein Blumenschmuck aufgestellt werden.
d) Auf einem Erdrasengrab sind als Kennzeichnung der Grabstätte nur bodenbündig verlegte, bruchsichere Platten mit einer Groß von 60x40 cm ohne aufgesetzte Schrift zulässig. Die Kosten der Grabplatte einschließlich Beschriftung und derer Verlegungträgt der Nutzungsberechtigte.
- 9. Rasenurnengräber:
a) Rasenurnengräber sind Grabstätten in besonderss ausgewiesenen Bereichen, die von Anfang an mit Rasen eingesät sind und sonst keine Bepflanzung bzw. Einfassung aufweisen)dürfen. Urnen aus Materialien, die während der Ruhezeit nicht verrotten, sind nicht zugelassen
b) Die Herstellung, Anlegung und dauernde Pflege dieser Gräber obliegt der Gemeinde.
c) Auf dem Rasen dürfen keine Schalen, Vasen, Grablichter usw. und kein Blumenschmuck aufgestellt werden.
d) Die Abdeckung der Urnengräber erfolgt mit einer bodenbündigen Grabplatte mit den Maßen 30x40 cm. Grabeinfassungen/Grabmäler sind nicht zulässig. Die Kosten der Grabplatte einschließlich Beschriftung und derer Verlegung trägt der Nutzungsberechtigte.
- 10. Baumgräber:
a) Baumgräber sind Urnenreihengräber oder Urnenwahlgräber in Sonderlage. Die Beisetzung der Urne erfolgt in unmittelbarer Höhe eines Baumes.
b) Die Baumgrababteilungen sind in naturbelassener Form zu erhalten. Bepflanzungen und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Gemeinde.
c) Das Abstellen von Gegenständen ist nicht zulässig. Urnen aus Materialien, die während der Ruhezeit nicht verrotten, sind nicht zugelassen.
- 11. Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Abs. 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 10 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
§ 17
Genehmigungserfordernis
- 1. Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur GroBe von 15 cm x 30 cm und Holzkreuze zulässig.
- 2. Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstände verlangt werden.
- 3. Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entsprechend.
- 4. Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung erreichtet worden ist.
- 5. Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.
- 6. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.
§ 18
Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen dauerhaft standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:
Stehende Grabmale bis 1,20 m Höhe: 14 cm, bis 1,40 m Höhe: 16 cm, ab 1,40 m Höhe: 18 cm.
Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden. Es wird jährlich eine Kontrolle durch die Gemeinde oder einem von der Gemeinde beauftragten Dritten durchgeführt.
§ 19
Unterhaltung
- 1. Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in wurdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich damit ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verpfugungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
- 2. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wir der ordnungswidrige Zustandriotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genugt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstände.
§ 20
Entfernung
- 1. Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstände entfernt, umgesetzt oder ausgetaucht werden.
- 2. Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wir diese Verpflichtungriotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 19 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§21
Allgemeines
- 1. Alle Grabstätten müssen der Wurde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kranze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulagern.
- 2. Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§16 Abs. 8) dürfen die Grabbeete nicht higher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
- 3. Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstände hat der nach § 19 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
- 4. Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.
- 5. Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 20 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
- 6. Das Herrichten, die Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verpfugungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
- 7. In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 16) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihr gartnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Straucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Banken.
§ 22
Vernachlässigung der Grabpflege
- 1. Wird eine Grabstände nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 19 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstände innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht be-kannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genugt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstände. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so konnen Reihengrabstände und Urnenreihengrabstände von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstände und Urnenwahlgrabstände kann die Gemeinde in thisem Fall die Grabstände im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen{lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entscheidigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
- 2. Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.
- 3. Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Leichenhalle
§23
Benutzung der Leichenhalle
- 1. Die Leichenhallen dieren der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.
- 2. Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 24
Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
- 1. Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht-satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlösigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
- 2. Verpfugungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widerspruchenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verpfugungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
- 3. Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden und deren Bedienstete.
§25
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
a) sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befind,
c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähne Arbeiten ausfuhrt,
d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindhunde,
f) Grabmale, Erdaushub, abgeräumte Pflanzen, Gestecke, Unkraut und sonstige Abfälle außerhalb der darauf bestimmten Stellen oder Behälter ablagert, sowie Hausmüll oder Gartenabfälle auf dem Friedhof zu verteil,
g) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anbietet,
h) Druckschriften verteilt,
i) aus anderen als persönlichen Gründen, insbesondere gewerbsmäßig, fotografiert,
j) lärmt, spielt, isst, Alkohol trinkt oder lagert,
k) sich mit und ohne Spielgerät sportlich betätig,
l) abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente spielt oder Tonwiedergaben für Dritte hörbar betreibt,
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1),
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§17 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 20 Abs. 1),
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 19 Abs. 1).
IX. Bestattungsgebühren
§ 26
Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 27
Gebührenschuldner
- 1. Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,
a) wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
b) wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
- 2. Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet,
a) wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt,
b) die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).
- 3. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§28
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
- 1. Die Gebührenschuld entsteht
a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
- 2. Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 29
Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
- 1. Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefugten Gebührenverzeichnis.
- 2. Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 30
Alte Rechte
Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf 30 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.
§ 31
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.
Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) der Gemeinde Kupferzell vom 09.11.2010 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Ausgefertigt:
Kupferzell, den 29.11.2017
Schaaf Bürgermeister
Anlage zur Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)
der Gemeinde Kupferzell
- Gebührenverzeichnis -
1. Verwaltungsgebühren
Es werden erhoben für:
| ab 01.01.2018 bis 31.12.2018 | ab 01.01.2019 bis 31.12.2019 | ab 01.01.2020 | ||
|---|---|---|---|---|
| 1.1 | die Genehmigung der Aufstellung und Veränderung eines Grabmales | 26,00 € | 26,00 € | 26,00 € |
| 1.2 | die Genehmigung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen | 104,00 € | 104,00 € | 104,00 € |
| 1.3 | die Genehmigung zur Ausgrabung von Urnen | 52,00 € | 52,00 € | 52,00 € |
| 1.4 | die Ausstellung einer Genehmigung zur Feuerbestattung | 26,00 € | 26,00 € | 26,00 € |
| 1.5 | die Urnenanforderung | 26,00 € | 26,00 € | 26,00 € |
| 1.6 | die Genehmigung zur vorzeitigen Beendigung des Grabnutzungsrechts | 52,00 € | 52,00 € | 52,00 € |
| 1.7 | die Zulassung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof - im Einzelfall - für 1 Jahr - für 5 Jahre | 10,00 € 21,00 € 54,00 € | 10,00 € 21,00 € 54,00 € | 10,00 € 21,00 € 54,00 € |
2. Benutzungsgebühren
| Zif- fer | Benutzungsgebühren | |||
|---|---|---|---|---|
| ab 01.01.2018 bis 31.12.2018 | ab 01.01.2019 bis 31.12.2019 | ab 01.01.2020 | ||
| 1.1 | Herstellen und schließen eines Erdgrabes | |||
| 1.11 | - eines Einzelgrabes | 700,00 € | 700,00 € | 700,00 € |
| 1.12 | - eines Kindergrabes (Tot- und Fehlgeburten, Un- geborene bzw. Kinder bis 60 cm Sarggröße) | 314,00 € | 314,00 € | 314,00 € |
| 1.13 | - eines Kindergrabes bis 5 Jahre | 390,00 € | 390,00 € | 390,00 € |
| 1.14 | - eines Kindergrabes von 6 – 10 Jahren | 468,00 € | 468,00 € | 468,00 € |
| 1.2 | Beisetzung von Urnen | |||
| 1.21 | Herstellen und Schließen eines Urnengrabes | 378,00 € | 378,00 € | 378,00 € |
| 1.22 | Trauerfeier mit Sarg bei Feuerbestattung/Seebe- stattung ohne Beisetzung | 153,00 € | 153,00 € | 153,00 € |
| 1.23 | Urnenbeisetzung ohne Trauerfeier | 308,00 € | 308,00 € | 308,00 € |
| 1.3 | Vergütung für Sargträger pro Person | 46,00 € | 46,00 € | 46,00 € |
| 1.4 | Stundensatz für Ausgraben, Umbetten und nachträgliche Tieferlegung und sonstige Ver- richtungen: | |||
| - je Person | 42,00 € | 42,00 € | 42,00 € | |
| - je Baggerstunde | 65,00 € | 65,00 € | 65,00 € | |
| 1.5 | Zuschlag für Bestattungen und Arbeiten an Samstagen, Sonn- und Feiertagen auf alle an diesen Tagen anfallenden Kosten | 20% | 20% | 20% |
| 2.1 | Überlassung eines Erdreihengrabes: | |||
| 2.11 | - für Personen ab dem vollendeten 10. Lebensjahr | 1.210,00 € | 1.320,00 € | 1.430,00 € |
| 2.12 | - für Personen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr | 570,00 € | 570,00 € | 570,00 € |
| 2.13 | - für Personen ab dem vollendeten 10. Lebensjahr als anonymes Rasengrab | 1.366,00 € | 1.538,00 € | 1.710,00 € |
| 2.14 | - für Personen ab dem vollendeten 10. Lebensjahr als Rasengrab mit Schrifttafel | 1.396,00 € | 1.553,00 € | 1.710,00 € |
|---|---|---|---|---|
| 2.2 | Überlassung eines Urnenreihengrabes: | |||
| 2.21 | - Urnenerdreihengrab | 674,00 € | 717,00 € | 760,00 € |
| 2.22 | - Urnenbaumreihengrab | 530,00 € | 550,00 € | 570,00 € |
| 2.23 | - Urnenrasenreihengrab | 704,00 € | 777,00 € | 850,00 € |
| 2.3 | Überlassung eines einfachtiefen Erdwahlgra- bes | |||
| 2.31 | - Wahlgrab, einstellig | 1.870,00 € | 2.425,00 € | 2.980,00 € |
| 2.32 | - Wahlgrab, Doppelgrabfläche | 3.326,00 € | 4.018,00 € | 4.710,00 € |
| 2.33 | - Rasenwahlgrab einfach mit Schrifttafel | 2.496,00 € | 2.993,00 € | 3.490,00 € |
| 2.34 | - Rasenwahlgrab doppelt mit Schrifttafel | 3.950,00 € | 4.845,00 € | 5.740,00 € |
| 2.4 | Überlassung eines Urnenwahlgrabes | |||
| 2.41 | Urnenerdwahlgrab für eine Urne | 924,00 € | 1.477,00 € | 2.030,00 € |
| 2.42 | Urnenerdwahlgrab für bis zu 2 Urnen | 1.282,00 € | 1.821,00 € | 2.360,00 € |
| 2.43 | Urnenbaumwahlgrab für bis zu 2 Urnen | 886,00 € | 1.178,00 € | 1.470,00 € |
| 2.44 | Urnenrasenwahlgrab für bis zu 2 Urnen | 1.360,00 € | 1.975,00 € | 2.590,00 € |
| 2.5 | Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts wie Ziffer 2.31 bis 2.44 anteilig nach dem Verhält- nis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungs- dauer (angefangene Tage werden voll gerechnet) | |||
| 3.1 | Aufbewahrung einer Leiche | |||
| 3.11 | Aufbewahrung einer Leiche | 160,00 € | 160,00 € | 160,00 € |
| 3.12 | Aufbewahrung einer Leiche bis zur Überführung nach auswärts, je Tag | 53,00 € | 53,00 € | 53,00 € |
| 3.2 | Nutzung der Aussegnungshalle zur Trauerfeier | |||
| 3.21 | - Friedhofskapelle im Friedhof Kupferzell | 238,00 € | 238,00 € | 238,00 € |
| 3.7 | - Aussegnungshalle in den Friedhöfen Beltersrot, Rüblingen oder Westernach | 119,00 € | 119,00 € | 119,00 € |