Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.07.2023 · Friedhofssatzung: 14.06.2023
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 1.113,00 € § 5 Abs. 2 a) (Nutzungszeit 25 Jahre) |
| Sargwahlgrab | 1.799,00 € § 5 Abs. 3 a) (1-stellig, 2 Erdbestattungen übereinander, 25 Jahre) |
| Urnenreihengrab | 596,00 € § 5 Abs. 2 b) (Nutzungszeit 15 Jahre) |
| Urnenwahlgrab | 1.673,00 € § 5 Abs. 3 d) (Nutzungszeit 15 Jahre) |
| Urnengrab anonym | 485,00 € § 5 Abs. 2 c) (Nutzungszeit 15 Jahre) |
| Baumbestattung | 955,00 € § 5 Abs. 3 f) (Urnenwahl-Gemeinschaftsbaumgrab mit Grabtafel, 15 Jahre) |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 589,00 € § 5 Abs. 5 a) (Sarg/Erdbestattung ab 10 J.); Urne: 285,00 € (§ 5 Abs. 5 d) |
| Trauerhalle / Halle | 235,00 € § 5 Abs. 1 a) (Aussegnungshalle) |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Stadt T E T T N A N G
S a t z u n g
**über die Erhebung von Gebühren im Friedhofswesen
(Friedhofsgebührensatzung)**
Auf Grund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) i.V.m. den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 14.06.2023 folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren im Friedhofswesen (Friedhofsgebührensatzung) beschlossen:
**§ 1
Erhebungsgrundsatz**
Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Vorschriften erhoben.
**§ 2
Gebührenschuldner**
- 1. (1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,
- 1. a) wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
- 2. b) wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
- 2. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet,
- 1. a) wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt,
- 2. b) wer Bestattungspflichtiger nach § 31 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes Baden-Württemberg ist oder wer die Bestattungskosten nach bürgerlichem Recht zu tragen hat.
- 3. (3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
**§ 3
Entstehen und Fälligkeit der Gebühren**
- 1. (1) Die Gebührenschuld entsteht:
- 1. a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungs-einrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
(2) Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner fällig. Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber mit Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechts und die übrigen Benutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung.
§ 4
Verwaltungsgebühren
(1) Die Gebühren betragen:
| a) | für das Umschreiben oder Verlängern eines Nutzungsrechts | je 10,00 € |
|---|---|---|
| b) | für die Genehmigung der Aufstellung oder Veränderung des Grabmals | je 50,00 € |
| c) | für die ortspolizeiliche Erlaubnis zur Ausgrabung oder Umbettung von Leichen, Urnen und Gebeinen | je 25,00 € |
| d) | für die Zustimmung zur Beisetzung auswärtiger Personen | je 20,00 € |
| e) | für die Zulassung von sonstigen gewerblichen Tätigkeiten von | je 50,00 € |
(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren der Stadt Tettnang vom 20.10.2021 Anwendung.
§ 5
Benutzungsgebühren
Es werden erhoben:
(1) Für die Benutzung
| a) | der Aussegnungshalle | 235,00 € |
|---|---|---|
| b) | des Sektionsraumes | 150,00 € |
| c) | einer Aufbahrungszelle mit Kühleinrichtung je angefangenem Tag | 75,00 € |
| d) | einer Aufbahrungszelle ohne Kühleinrichtung je angefangenem Tag | 45,00 € |
| e) | Orgelbenützung | 30,00 € |
| f) | Der Friedhofskapelle auf dem alten Friedhof | 50,00 € |
(2) Bei Überlassung eines Reihengrabes
| a) | an Personen von 10 und mehr Jahren (Nutzungszeit 25 Jahre) | 1.113,00 € |
|---|---|---|
| b) | als Urnengrab (Nutzungszeit 15 Jahre) | 596,00 € |
| c) | als anonymes Urnengrab (Nutzungszeit 15 Jahre) | 485,00 € |
| d) | als halbanonymes Grab (Nutzungszeit 15 Jahre) | 596,00 € |
| e) | als pflegefreies Reihengrab (Nutzungszeit 25 Jahre) (Wahlrasengrab 1-stellig; übereinander) | 2.633,00 € |
(3) Für die Verleihung besonderer Grabnutzungsrechte
| a) | Wahlgrab 1-stellig zwei Erdbestattungen übereinander auf die Dauer von 25 Jahren | 1.799,00 € |
|---|---|---|
| b) | Wahlgrab 2-stellig zwei Erdbestattungen nebeneinander auf die Dauer von 25 Jahren | 2.647,00 € |
| c) | Wahlgrab 2-stellig vier Erdbestattungen neben- und übereinander - auf die Dauer von 25 Jahren | 3.880,00 € |
| d) | Urnenwahlgrab auf die Dauer von 15 Jahren | 1.673,00 € |
| e) | Urnenstelen auf die Dauer von 15 Jahren | 1.380,00 € |
| f) | Urnenwahl-Gemeinschaftsbaumgrab mit Grabtafel auf die Dauer von 15 Jahren | 955,00 € |
| g) | Urnenwahl-Gemeinschaftsbaumgrab mit Grabstein auf die Dauer von 15 Jahren | 1.090,00 € |
| h) | Urnenwahl-Familienbaumgrab mit Grabtafel auf die Dauer von 15 Jahren (bis zu 8 Urnen) | 2.483,00 € |
| i) | Urnenwahl-Partnergrab mit 4 Grabstellen für je 2 Urnen auf die Dauer von 15 Jahren | 2.815,00 € |
| j) | Urnenwahl-Gemeinschaftsgräber Hochbeet je Grabstelle (auf die Dauer von 15 Jahren) (ab Sommer 2024) | 894,00 € |
| k) | an Personen im Alter unter 10 Jahren auf die Dauer von 15 Jahren | 555,00 € |
Bei Verlängerung des Nutzungsrechts wird der auf den Verlängerungszeitraum entfallende Gebührenanteil erhoben. Angefangene Jahre werden voll gerechnet.
(4) Für die Erweiterung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte anlässlich der Beisetzung einer weiteren Person oder einer Urne, wenn die Ruhezeit der bereits beigesetzten Personen noch nicht abgelaufen ist, für die über das 25 jährige Nutzungsrecht hinaus noch fehlenden Jahre der restlichen Ruhefrist (25 Jahre bei Erdbestattungen, 15 Jahre bei Urnen).
| a) | bei einem 1-stelligen Wahlgrab pro Jahr | 72,00 € |
|---|---|---|
| b) | bei einem 2-stelligen Wahlgrab (Doppelgrab) pro Jahr | 106,00 € |
| c) | bei einem 2-stelligen Wahlgrab (4-fach) pro Jahr | 156,00 € |
| d) | bei einem Urnenwahlgrab pro Jahr | 112,00 € |
| e) | bei einem Kindergrab pro Jahr | 40,00 € |
| f) | bei Urnenstelen pro Jahr | 103,00 € |
| g) | bei Urnenwahl-Gemeinschaftsbaumgrab mit Grabtafel | 64,00 € |
| h) | bei Urnenwahl-Gemeinschaftsbaumgrab mit Grabstein | 73,00 € |
| i) | bei Urnenwahl-Familienbaumgrab mit Grabtafel | 166,00 € |
| j) | bei Urnenwahl-Partnergrab mit 4 Grabstellen für je 2 Urnen | 188,00 € |
| k) | bei Urnenwahl-Gemeinschaftsgräber Hochbeet je Grabstelle | 60,00 € |
Für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechts für die Dauer einer Nutzungsperiode wie Absatz 3 a)- k).
(5) Für die Beisetzung (Herstellen, Schließen des Grabes usw.)
| a) | von Personen von 10 und mehr Jahren | 589,00 € |
|---|---|---|
| b) | von Personen unter 10 Jahren | 452,00 € |
| c) | Totgeburten | 285,00 € |
| d) | Urnengrab je Urne | 285,00 € |
| e) | Beisetzung in Urnensteile | 135,00 € |
| f) | bei gleichzeitiger Bestattung von mehreren Familienangehörigen im gleichen Grab ermäßigen sich die Gebühren a - e | um 50,00, % |
| g) | Zuschlag für Bestattung oder Beisetzung an Samstagen, sofern nicht amtlich angeordnet | 180,00 € |
|---|---|---|
| h) | Zuschlag für Tieferlegung | 394,00 € |
| i) | Frostzuschlag | 150,00 € |
(6) Für sonstige Verrichtungen z.B. bei Umbettungen, Leichenöffnungen usw. wird eine Entschädigung der aufgewendeten Stunden zum jeweiligen tariflichen Stundenlohn erhoben.
(7) Für den Aufwand der Stadt für Grabeinfassung und Einbau von Fundamenten eine Gebühr:
| a) | bei einem Reihengrab und einstelligen Wahlgrab | 716,00 € |
|---|---|---|
| b) | bei einem Doppelgrab | 1.002,00 € |
| c) | bei einem Urnenwahlgrab | 478,00 € |
| d) | bei einem Kindergrab | 573,00 € |
(8) Für das Abräumen einer Grabstelle durch die Stadt 501,00 €
(9) Für die vorzeitige Grabauflösung (pro Jahr) 48,00 €
(10) Für die Bereitstellung von Sargträgern / Urnenträger im erforderlichen Umfang je Träger 59,00 €
(11) Soweit die in dieser Satzung festgelegten Gebühren der Umsatzsteuer unterliegen, erhöht sich die Gebühr wenn die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer) jeweils festgelegten Höhe.
§ 6
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt zum 01.07.2023 in Kraft.
(2) Zu gleicher Zeit tritt die Bestattungsgebührensatzung vom 23.07.2015 außer Kraft.
Tettnang, 15. Juni 2023
gez. Regine Rist Bürgermeisterin
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Tettnang geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Stadt TETTNANG
Friedhofssatzung
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 14.06.2023 nachstehende Friedhofssatzung beschlossen.
Inhaltsübersicht:
Inhalt
I. Allgemeine Vorschriften ... 3
§ 1 Widmung ... 3
II. Ordnungsvorschriften ... 3
\(\S 2\) Offnungszteiten 3 \(\S 3\) Verhalten auf dem Friedhof 3 \(\S 4\) Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof 4
III. Bestattungsvorschriften ... 5
\(\S 5\) Allgemeines 5 \(\S 6\) Särge und Urnen und Überurnen 5 \(\S 7\) Ausheben der Graber 6 \(\S 8\) Ruhezeit 6 \(\S 9\) Umbettungen 7
IV. Grabstätten ... 8
\(\S 10\) Allgemeines 8 \(\S 11\) Reihengraber 8 \(\S 12\) Wahlgraber 9 \(\S 13\) Urnenreihen- und Urnenwahlgraber. 10 \(\S 14\) Inhalt des Grabnutzungsrechts 10 \(\S 15\) Umschreibung des Grabnutzungsrechts 11 \(\S 16\) Erloschen des Grabnutzungsrechts 11
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen ... 12
\(\S 17\) Auswahlmöglichkeit 12 \(\S 19\) Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften 12
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§ 20 Genehmigungserfordernis 14 \(\S 21\) Standsicherheit 14 \(\S 22\) Unterhaltung 15 \(\S 23\) Entfernung 15 VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten 15 \(\S 24\) Allgemeines 15 \(\S 25\) Vernachlässigung der Grabpflege 16 VII. Benutzung der Leichenhalle 17 \(\S 26\) Benutzung der Leichenhalle 17 VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten 17 \(\S 27\) Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung. 17 \(\S 28\) Ordnungswidrigkeiten 18 IX. Schlussvorschriften 18 \(\S 29\) Alte Rechte 18 \(\S 30\) Gebühren 19 \(\S 31\) Grüber von Ehrenbürgern 19 \(\S 32\) Inkrafttreten 19
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I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Widmung
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Tettnang. Er dient der Bestattung verstorbener Einwohner/innen und der in der Stadt Tettnang verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekannten Wohnsitz. Personen, die vor ihrer Unterbringung in einem außerhalb Tettnangs liegenden Alters- bzw. Pflegeheim oder einer sonstigen Anstalt ihren Hauptwohnsitz in Tettnang hatten, stehen Einwohnerinnen und Einwohnern gleich. Außer dem dürfen auf dem Friedhof verstorbene Personen bestattet werden, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung stehen. In besonderen Fällen kann die Stadt die Bestattung anderer verstorbener Personen zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen. (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen. (3) Der Friedhof der Stadt Tettnang besteht aus einem Alten und einem Neuen Friedhof.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhofe sind während der Tageszeit geöffnet. (2) Die Stadt kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofstelle aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofpersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
- 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen sind Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung, Fahrzeuge der Gewerbetreibenden zur An- und Abfuhr von Materialien sowie keine Handwagen, Kinderwagen und Rollstühle.
- 2. an Sonn- und Feiertagen oder während einer Bestattung oder Gedenkefer in der Höhe störende Arbeiten auszuführen.
- 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigten sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.
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- 4. Tiere mitzubringen; ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde.
- 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern.
- 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.
- 7. Druckschriften zu verteilen.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck und der Würde des Friedhofes zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden. (4) Alle Besucherinnen und Besucher haben davon Sorge zu tragen, dass die genutzten Friedhofstore wieder geschlossen werden.
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige Gewerbetriebende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbebetriebe, die sachkundig, leistungsfähig und zuverlüssig sind und eine Kopie der Gewerbeanmeldung und Haftpflichtversicherung vorlagen. Zur Errichtung und Änderung von Grabmalen und Einfassungen fachlich geeignet ist eine Person, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage ist, unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs, die angemessene Gründungsart zu wahlen und nach dem in § 18 genannten Regelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen und Befestigungsmittel zu berechnen. Personen, die unvollständige Grabmalanträge bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von Sicherheitsrelevanten Bauteilen im Grabmalantrag benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung und Befestigung der Grabmalteile nicht an die im Grabmalantrag genannten Daten halten, werden als unzuverlüssig eingestuft. Gewerbliche Arbeiten an Grabstätten dürfen nur werktags auf den Friedhöfen durchgeführt werden. (3) Die für die Arbeiten erforderlichen Geräte und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur über die Zeit der vorzunehmenden Arbeiten und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht stären. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Arbeiten sind die Arbeits- und die Lagerpläte wieder in Ordnung zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinen Abraum ablagern. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in den früheren Zustand zu bringen. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Hierbei ist auf die Beschaffenheit der Wege Rücksicht
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zu nehmen. Die Durchführung von Fahrten innerhalb des Friedhofs ist nur zur An- und Abfuhr von Materialien zulässig. Die Fahrzeuge dürfen innerhalb des Friedhofs lediglich für die Dauer des Be- und Entladens abgestellt werden. Beschädigungen oder Verunreinigungen der Friedhofsanlagen sind durch die verursachende Person unverzüglich zu beseitigen. Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten und haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen.
(5) Gewerbetriebende, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen oder bei denen die Voraussetzung des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder Dauer entziehen. (6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über eine(n) einheitliche(n) Ansprechpartner(in) im Sinne des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; §42 und §§ 71 a und 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweiligen Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Ort und Zeit der Bestattungen und der Urnenbeisetzungen werden von der Friedhofsverwaltung festgelegt. Wünsche der Hinterbliebenen und Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt. (3) An Sonn- und Feiertagen werden keine Bestattungen und Beisetzungen vorgenommen, an Samstagen nur, wenn ein öffentliches Interesse vorliegt. (4) Die Erdbestattung konservierter Leichen ist auf den städtischen Friedhöfen nicht zugelassen. Ausnahmen sind möglich bei Toten, die im Ausland verstorben sind und nach ausländischen Vorschriften vor der Überführung konserviert werden mussten.
§ 6 Särge und Urnen und Überurnen
(1) Die Särge (§ 39 des Bestattungsgesetzes, §§ 14, 19 und 25 der Bestattungsverordnung) müssen fest gefügt und abgedichtet sein. (2) Die Särge dürfen grundsätzlich höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m, jedoch maximal 0,70 m breit sein. Ist in besonderen Fällen ein größerer Sarg erforderlich, so sind dessen Maße bei der Anmeldung der Bestattung mitzuteilen. Die Abmessungen der Särge für Kinder können sich an deren Größe richten.
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(3) Für Erdbestattungen dürfen nur Säre aus leicht verweslichem Holz (Weichholz) oder gleichwertiges Material wie Holz verwendet werden. Sargausstattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden zerfallen. (4) Urnen und Überurnen müssen aus einem Material bestehen, das innerhalb der Ruhezeit verweisen ist. Im anonymen und halbanonymen Grabfeld sind keine Überurnen zugelassen.
In folgenden Grabstätten dürfen nur Bio-Urnen und Bio-Überurnen, aus schnell vergänglichen pflanzlichen Stoffen beigesetzt werden.
a) anonyme Urnenreihengräber (ohne Überurne)
b) halbanonyme Urnenreihengräber (ohne Überurne)
c) Urnenwahl-Gemeinschaftsbaumgräber mit Grabtafel
d) Urnenwahl-Gemeinschaftsbaumgräber mit Grabstein
e) Urnenwahl-Familienbaumgräber
f) Urnenwahl-Partnergräber
g) Urnenwahl-Gemeinschaftsgräber Hochbeet
(5) In den Fällen, in denen die Religionszugehörigkeit eine Bestattung ohne Sarg vorsieht, können die Verstorbenen in Tüchern erdbestattet werden, sofern keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. Für den Transport verstorbener Personen bis zur Grabstätte sind geschlossene Särge zu verwenden.
§ 7 Ausheben der Gräber
(1) Die Stadt lasst die Gräber ausheben und zufüllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m. (3) Urnen sind so beizusetzen, dass die Oberkante mindestens 0,50 m unter der Erdoberfläche liegt.
§ 8 Ruhezeit
Die Ruhezeit für die/den Verstorbene/n beträgt:
a) bei Personen über 10 Jahre
25 Jahre
b) bei Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr
15 Jahre
c) bei Sternenkindern
6 Jahre
Die Ruhezeit der Aschen beträgt:
15 Jahre
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§ 9 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden. Umbettungen von verstorbenen Personen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Dem Antrag wird nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 5 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles, staatgegeben. Eine Umbettung aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab innerhalb der städtischen Friedhöfe sind nicht zulässig. (2) Biournen können nicht umgebettet werden. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreiste von verstorbenen Personen) und Urnen mit Aschen verstorbener Personen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der/die Verfugungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der/die Nutzungsberechtigte. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet zu prufen, ob aus dem Kreis der Hinterbliebenen ein Widerspruch gegen die Umbettung vorliegt. (5) In den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 23 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreiste von verstorbenen Personen) und Urnen mit Aschen verstorbener Personen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnenreihengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen auf Kosten der/s Nutzungsberechtigten oder der/s Hinterbliebenen vorzunehmen. (6) Die Umbettungen werden von der Stadt durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung, die bei verstorbenen Personen nur während der kalten Jahreszeit möglich ist. (7) Die Kosten der Umbettung, eines notwendigen neuen Sarges bzw. Urne und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen entstehen, haben die Antragsteller zu tragen. Es sei dann, es liegt ein Verschulden der Stadt vor. (8) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
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IV. Grabstätten
§ 10 Allgemeines
(1) Die Grabstätten verbleiben im Eigentum des Friedhofträgers. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf den Friedhofen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verpfugung gestellt:
a) Reihengraber
b) Urnenreihengraber
c) Wahlgraber
d) Urnenwahlgraber
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstände in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Die Maße der Grabstätten werden vom Friedhofsträger bei der Anlage der Grabfelder bestimmt. (5) Grufte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 11 Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen für die Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.
Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigte/r ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge
- 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
- 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
- 3. der Inhaber/die Inhaberin der tatsächlichen Verpfugungsgewalt.
(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
a) Reihengraber für verstorbene Personen ab dem vollendeten 10. Lebensjahr.
b) Reihen-Rasengräber für verstorbene Personen ab dem vollendeten 10. Lebensjahr.
c) Halbanonyme Urnenreihengraber
d) Anonyme Urnenreihengraber
(3) In jedem Reihengrab für Erdbestattung kann nur ein Verstorbener bestattet werden. In Reihengräbern für Personen ab dem vollendeten 10. Lebensjahr kann jedoch innerhalb von 5 Jahren nach der ersten Bestattung zusätzlich eine Urne beigesetzt werden, ohne dass dadurch ein Nutzungsrecht nach § 12 Abs. 1 begründet wird.
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(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (5) Nach Ablauf der Ruhezeit sind die Grabmale zu entfernen und die Gräber abzuräumen (§ 21 Abs. 2).
§ 12 Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Sargbestattungen (Erdbestattungen) für die Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. Über den Erwerb des Nutzungsrechts wird eine Urkunde ausgestellt.
Das Nutzungsrecht muss jeweils einheitlich für alle Grabstellen erworben werden.
(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
a) einstellige Wahlgräber - mit Tiefenbettung
b) mehrstellige Wahlgräber - mit Tiefenbettung
c) Wahlgräber für Kinder bis zum vollendeten 10 Lebensjahr - nur Neuer Friedhof
d) Wahlgräber für Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen (Sternenkinder) - nur Neuer Friedhof
e) einstellige Wahl-Rasengräber - mit Tiefenbettung
(3) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag zunachst auf die Dauer der Ruhezeit nach § 8 verliehen. Sie konnen anlasslich eines Todesfalls verliehen werden. Bei allen Wahlgrabarten ist ein Graberwerb auch ohne Sterbefall möglich. Die Möglichkeit einer Reservierung besteht auf dem Neuen Friedhof und lost mit der Verleihung des Nutzungsrechts die Fälligkeit der Grabnutzungsgebühr aus. Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden. (4) Wahlgräber konnen ein- und mehrstellig Einfach- oder Tiefgräber sein. (5) Das Nutzungsrecht kann verlangert werden, undzarum jeweils 5 Jahre bis maximal 25 Jahre. Der Antrag ist von der nutzungsberechtigten Person vor Ablauf der Nutzungszeit zu stellen. Ein Anspruch auf Verlangerung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (6) Das bestehende Nutzungsrecht muss verlangert werden, wenn in einem vorhandenen Wahlgrab eine Bestattung vorgenommen werden soll und die vorgeschriebene Ruhezeit dadurch die bisherige Nutzungsdauer des betreffenden Wahlgrabes übersteigt. Die Verlangerung - bei Mehrfachgräbern für sümmtliche Grabstellen - wird bis zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Ruhezeit endet, vorgenommen.
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(7) Bei den Wahlgräbern besteht die Möglichkeit der Zubettung von Urnen. (8) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (9) Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung, durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (10) These Vorschriften gelten entsprechend für Urnenwahlgräber.
§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber dienen ausschließlich der Beisetzung von Urnen und können entweder Reihengräber nach § 11 oder Wahlgräber nach § 12 sein. Es dürfen nur Bio-Urnen und Bio-Überurnen beigesetzt werden. Oder in folgenden Urnengrabstätten dürfen nur Bio-Urnen und Bio-Überurnen beigesetzt werden.
(2) Die Anzahl von Urnen, die beigesetzt werden kann ist wie folgt:
a) Urnenreihengrab 1 Urnen
b) Urnenreihengrab halbanonym 1 Urnen - keine Überurne zulässig
c) Urnenreihengrab anonym 1 Urne - keine Überurne zulässig
d) Urnenwahlgrab einstellig - 4 Urnen
e) Urnenwahlgrab in Stele - 2 Urnen
f) Urnenwahl-Gemeinschaftsbaumgrab mit Grabtafel - 1 Urne
g) Urnenwahl-Gemeinschaftsbaumgrab mit Grabstein - 2 Urnen
h) Urnenwahl-Familienbaumgrab mit Grabtafel - 8 Urnen
i) Urnenwahl-Partnergrab - 2 Urnen
k) Urnenwahlgrab Hochbeet - 2 Urnen
(3) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.
§ 14 Inhalt des Grabnutzungsrechts
(1) Der/Die Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsordnung das Recht im Wahlgrab bestattet zu werden und Angehörige sowie sonstige Personen bestatten zu lassen.
Als Angehörige gelten:
a) Ehegatten und eingetragene Lebenspartner/-innen
b) Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Stief- und Adoptivkinder
c) Die Ehegatten der unter b) genannten Personen.
(2) Der/Die Nutzungsberechtigte ist verpflichtet das Grab den Vorschriften der Friedhofsordnung entsprechend zu gestalten und zu unterhalten. Jede
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Änderung der Anschrift der/s Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
§ 15 Umschreibung des Grabnutzungsrechts
(1) Der/Die Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines/ihres Ablebens seine(n)/ihre(n) Nachfolger(in) im Nutzungsrecht bestimmen. Diese(r) ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht bzw. die -pflicht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen nutzungsberechtigten Person über (vgl. §§ 1924 BGB ff.).
- 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner
- 2. auf die Kinder
- 3. auf die Stiefkinder
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Mutter und Vater
- 5. auf die Eltern
- 6. auf die vollbürtigen Geschwister
- 7. auf die Stiefgeschwister
- 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen Nr. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Über die zuvor genannten Personen kann auch eine andere Person bestimmt werden.
(2) Jede(r) Rechtsnachfolger(in) hat das Nutzungsrecht unverzüglich auf sich umschreiben zu halten. Unterlass sie/er dies oder verzichtet sie/er auf das Nutzungsrecht, so tritt diejenige Person als Rechtsnachfolger(in) an ihre/ seine Stelle, die in der Reihenfolge nach Abs. 1 Satz 3 und 4 die/der Nächste ist. (3) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Anspruch auf Rückerstattung der anteiligen Grabnutzungsgebühr besteht hierdurch nicht. (4) These Vorschriften gelten sinngemäß auch für Urnenwahlgräber.
§ 16 Erlöschen des Grabnutzungsrechts
(1) Das Grabnutzungsrecht erlischt,
- 1. durch Zeitablauf (§ 21 Abs. 1).
- 2. durch Verzicht des Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhezeit des zuletzt bestatteten Toten.
- 3. durch Entwidmung des Friedhofs oder von Friedhofstellen.
- 4. wenn ein Wahlgrab durch Umbettung frei geworden ist.
- 5. wenn kein Rechtsnachfolger nach § 15 das Nutzungsrecht innerhalb einer von der Friedhofsverwaltung gesetzten Frist auf sich umschreiben lasst.
- 6. bei Vernachlässigung der Grabpflege (§ 22).
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- 7. wenn die nach der Gebührensatzung festgelegte Grabnutzungsgebühr nicht bezahlt wird.
(2) Ist das Nutzungsrecht erloschen und die Ruhezeiten der in dem Grab bestatteten Toten abgelaufen, kann die Stadt anderweitig über das Grab verfügen. Die/Der bisherige Nutzungsberechtigte oder ihr(e)/sein(e)Rechtsnachfolger(in) ist verpflichtet, das Grab innerhalb von drei Monaten nach dem Erlöschen des Rechts abzuräumen (siehe auch § 23 Abs. 2).
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 17 Auswahlmöglichkeit
(1) Auf den Friedhöfen der Stadt Tettnang werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften (§ 18) und mit Gestaltungsvorschriften (§ 19) eingerichtet.
(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt die antragstellende Person, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entschiedet sich die antragstellende Person für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Pflicht, die in Belegungs- und Grabmalplänen festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so kann die Stadt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften durchführen lassen.
§ 18 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
§ 19 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften
(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften sollen nach Ablauf der Frist in § 20 Abs.1 Satz 2 Grabmale erichtet werden. In diesen Grabfeldern müssen die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. (2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Metall und bruchsicheres Glas verwendet werden. (3) An Urnennischen dürfen die Verschlussplatten von den nutzungsberechtigten Personen nicht verändert werden. Die Verschlussplatten der Urnennischen dürfen nur mit den von der Stadt vorgegebenen Vorlagen erfolgen. Bei der Gestaltung und Bearbeitung der Verschlussplatten sind folgende Vorgaben einzuhalten: Die Verschlussplatten sind mit einer Beschriftung zu versehen. Der Schrifttyp ist frei wählbar. Die Ausführung wird auf eingehauene und dunkel getönte Buchstaben beschrankt. Eine sandgestrahlte oder aufgeklebte
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Ausführung ist nicht zulässig. Ornamente bzw. Symbole sollten der Würde des Ortes entsprechen. An die Urnenstelen „Urnennischen“ dürfen keine Lichtbilder von Verstorbenen oder weitere Ziergegenstände wie Vasen, Lichter usw. angebracht werden. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt unerlaubt aufgestellte Gegenstände zu entfernen, eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.
(4) Beim halbanonymen Urnengemeinschaftsfeld sind Granitselen aufgestellt. Die Namenstafeln sind aus Bronzeguss mit einer Grundplatte von 5 mm Stärke, im Format 20/10 cm mit aufgesetzter Schrift. Auf die Namenstafel sind Name, Vorname sowie Geburts- und Sterbedatum anzubringen. Ornamente bzw. Symbole dürfen unauffällig bei den Namenstafeln angebracht werden. Lichtbilder oder sonstige Sachen dürfen an den Tafeln und an den Stelen nicht angebracht oder befestigt werden. (5) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig auf dem Grabstein angebracht sein. (6) Die Errichtung von Grabmalen auf dem Alten Friedhof soll sich an den Richtwerten des Neuen Friedhofs orientieren. In Absprache mit der Friedhofsverwaltung können Ausnahmen zugelassen werden. (7) Die Grabeinfassung wird von der Stadt geliefert und eingebaut. Dies gilt nur für den Neuen Friedhof. (8) Die Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten dürfen keine Sitzgelegenheiten an Gräbern aufstellen. (9) An Grabsteinen sind Lichtbilder des/r Verstorbenen zulässig. Zulässig sind Lichtbilder mit einer Höhe von 5,5 cm und einer Breite von 4,0 cm. (10) Für Reihen-Rasengräber gelten nachfolgende Festlegungen:
- Maximale Höhe des Grabmales gemessen ab Plattenstreifen 1,00 m
- Ansichtsfläche maximal 0,50 m²
- Liegende Grabmale sowie Grabeinfassungen sind nicht zulässig
- Blumen und sonstiger Trauerschmuck kann auf den Platten auf welchen die Grabsteine versetzt werden abgelegt werden.
(11) Für Wahl-Rasengräber gelten nachfolgende Festlegungen:
- Maximale Höhe des Grabmales gemessen ab Plattenstreifen 1,00 m
- Ansichtsfläche je Grabstelle 0,50 m²
- Liegende Grabmale sowie Grabeinfassungen sind nicht zulässig
- Blumen und sonstiger Trauerschmuck kann auf den Platten auf welchen die Grabsteine versetzt werden abgelegt werden.
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§ 20 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Gröbe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmales im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei sind das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie die Fundamentierung und die Dübelabmessungen anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Stadt Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe verlangt werden. (3) Die Errichtung und jeder Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfals der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt, ausgenommen Grabschmuck. Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung erreichtet worden ist. (5) Werden Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne vorherige schriftliche Genehmigung, oder davon abweichend, aufgestellt, kann die Stadt Auftraggeber und Dienstleistungserbringer zur Änderung oder Entfernung auffordern. Wir dieser Aufforderung nicht innerhalb einer angemessen, schriftlich festgesetzten, Frist Folge geleistet, kann das beanstandete Grabmal oder sonstige Grabausstattung auf Kosten des Antragstellers entfern werden. (6) Die Stadt kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs Ausnahmen von den Vorschriften des § 19 Abs. 2-7 zulassen.
§ 21 Standsicherheit
(1) Die Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standlicher sein. Sie sind ihrer Höhe entsprechend der BIV-Richtlinie - Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen - Siebte überarbeitete Auflage: Juni 2020, des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen ab einer Höhe von 50 cm eine Mindeststärke von 12 cm haben. Der Verpfugungs- bzw. der Nutzungsberechtigte ist grundsätzlich für die Standsicherheit des Grabmals verantwortlich. Die Friedhofsverwaltung führt einmal jährlich, nach Ende der Frostperiode, eine Grabmalstandsicherheitsprüfung entsprechen den Vorschriften der Berufsgenossenschaft durch. Es gelten die Vorgaben der BIV-Richtlinie Juni 2020. (2) Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von sachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetz) erreicht werden.
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§ 22 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in wurdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich damit ist bei Reihengrabstätten der/die Verflugungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten der/die Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wir der ordnungswidrige Zustandriotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des/der Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen.
Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 23 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstände entfern werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfern. Wir die Verpflichtungriotz schriftlicher Aufforderung der Stadt innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Stadt die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfern; § 22 Abs. 2 ist entsprechend anwendbar. Die Stadt bewahrt die Sachen drei Monate auf. Eine Pflicht besteht jedoch nicht.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 24 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Wurde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kranze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Grabstätten für Erdbestattungen)dürfen bei Reihengräbern und einstelligen Wahlgräbern nur bis \(0,60\mathrm{m}^2\) und bei zweistelligen Wahlgräbern nur bis \(1,4\mathrm{m}^2\) mit Platten oder sonstigen wasserundurchlüssigen Materialien abgedeckt werden.
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(3) Die Grabebeete durren nicht hoher sein als die Grabeinfassung. Die Grabstätten durren nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (4) Straucher und sonstige Pflanzen dürfen bei Erdgrabern 2 m und bei Urnengraber 1 m Höhe nicht übersteigen. Gröber werdenende Bäume und sonstige dem Gesamtcharakter des Friedhofs widerspruchende Pflanzen dürfen auf den Grabstätten nicht gepflanzt werden. Wuchernde Pflanzen sind rechtzeitig zurückzuschneiden, abgestorbene Teile zu beseitigen. (5) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der/die nach § 22 Abs.1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (6) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein. (7) Das Herrichten, die Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt. (8) Die Pflege der anonymen bzw. halbanonymen Urnengraber, der Urnenstelen, der Reihen- und Wahl-Rasengräber, Urnenwahl-Baumgräber mit Grabtafel oder Grabsteinen, Urnenwahl-Partner- und Urnenwahlgemeinschaftsgräber erfolgt ausschließlich durch die Stadt. Grabschmuck wie Blumen, Kerzen u. ä, kann nur an der von der Stadt bestimmten Stelle abgelegt werden. Die Ablagefläche bei den anonymen Urnengrabern befindet sich vor dem Christusdenkmal in der Mitte des Grabfelds und bei den halbanonymen Urnengrabern auf den gepflasterten Flächen um die Stelen für die Namensanbringung. Bei den Urnenwahl-Baum- und Urnenwahl-Gemeinschaftsgräbern auf den davon vorgesehenen Ablageplatten. Grabmale sind unzulässig, außer bei den Reihen-Rasengräbern und Wahl-Rasengräbern nach § 19 Abs. 13+14. (9) Gartengeräte, Blumenvasen, Gießkannen etc. dürfen am Grab (insbesondere hinter dem Grab) nicht aufbewahrt werden. Der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße wie Flaschen, Büchsen, Tassen etc. als Behälter für Blumen oder Weihwasser dürfen nicht verwendet werden. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt unerlaubt abgelegte Gegenstände zu entfernen. Eine Aufbewährungspflicht besteht nicht.
§ 25 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der/die Verantwortliche (§ 22 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die
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Stadt in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der/die Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu seiner Aufbewährung nicht verpflichtet. (3) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind dem/der Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Leichenhalle
§ 26 Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines/r Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Stadt betreten werden. Bei Bestattungen auf dem Alten Friedhof wird die Überführung von der Leichenhalle durch das Bestattungsinstitut vorgenommen. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den/die Verstorbene(n) während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Säre sind spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Bestattung zu schlieben. (3) Für Schmucksachen oder andere Wertgegenstände, mit denen die Verstorbenen versehen sind oder die während der Aufbahrung den Verstorbenen in der Leichenhalle beigegeben werden, übernimmt die Stadt keine vermögensrechtliche Haftung. (4) Die Benutzung der Friedhofskapelle auf dem Alten Friedhof kann auf Antrag für eine Urnenbeisetzung zur Verfügung gestellt werden.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 27 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
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(2) Verpfugungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widerspruchenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verpfugungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 28 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 2 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig,
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt.
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 3 Abs. 1 und 2).
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1) oder gegen die Vorschriften des § 4 Abs. 3 und 4 verstöbt.
- 4. wer Särge verwendet, die nicht den Anforderungen des § 6 entsprechen.
- 5. als Verpfugungs- oder Nutzungsberechtigte(r) oder als Gewerbetriebender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung erreicht, verändert oder entfern (\$ 20 Abs. 1 und 3, \$ 23 Abs. 1).
- 6. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand halt (§ 23 Abs. 1).
- 7. Grabsteine verwendet, die nicht den Anforderungen des § 19 Abs. 2 entsprechen.
IX. Schlussvorschriften
§ 29 Alle Rechte
Nach den bisherigen Vorschriften richten sich auch nach Inkrafttreten dieser Friedhofsatzung:
- 1. Das Nutzungsrecht an Wahlgrabern und die Gestaltung der Graber bei allen Grabstätten, über die bereits verfügt waren.
- 2. Die Dauer der Ruhezeit bei allen bereits bestatteten Toten und beigesetzten Uren.
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§ 30 Gebühren
Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach der jeweils geltenden Bestattungsgebührenordnung erhoben.
§ 31 Gräber von Ehrenbürgern
Die Grabstätten von Ehrenbürgern der Stadt Tettnang -sofern in Tettnang beerdigt- werden nach Ablauf der Nutzungszeit von der Stadt übernommen, d. h. unterhalten und gepflegt.
§ 32 Inkrafttreten
(1) These Satzung tritt am 01.07.2023 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 01.09.2015 außer Kraft.
Tettnang, 15.06.2023
gez. Regine Rist Bürgermeisterin
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Tettnang geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
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