Niederstotzingen, Stadt

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2023 · Friedhofssatzung: 01.01.2023

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab1.230,00 € ab Vollendung 5. Lebensjahr (20 Jahre); Kinder bis 5 Jahre: 595,00 €; Rasenfeld: 1.885,00 €
Sargwahlgrab2.225,00 € doppeltief (20 Jahre); doppelbreit: 2.550,00 €; doppelbreit/doppeltief: 3.090,00 €
Urnenreihengrab805,00 € Urnenerdgrab (15 Jahre); Urnenwand: 1.855,00 €; halbanonym: 985,00 €
Urnenwahlgrab970,00 € Urnenerdgrab (15 Jahre); Urnenwand: 1.920,00 €; Gemeinschaftsgrabanlage: 970,00 €
Urnengrab anonym985,00 € Im Text als 'Halbanonymes Urnengrabfeld' (15 Jahre) geführt.
Baumbestattungnicht angegeben nicht im Text enthalten / nicht angeboten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)775,00 € / 205,00 € - 235,00 € Separat nach § 5; nicht in Grabgebühr enthalten. Sarg normaltief: 775,00 €, doppeltief: 855,00 €; Urne Urnenwand: 205,00 €, Erdgrab: 235,00 €.
Trauerhalle / Halle460,00 € / 135,00 € Einmalige Benutzungsgebühr; Niederstotzingen: 460,00 €, Oberstotzingen/Stetten: 135,00 €. zzgl. Reinigung 45,00 €.

1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Friedhofsordnung (Satzung)

Stadt Niederstotzingen

Friedhofssatzung

der Stadt Niederstotzingen

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Niederstotzingen am 23.11.2022 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt. Er dient der Bestattung verstorbener Stadteinwohner und der in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Stadt eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Stadt ist. (2) Ferner kann auf dem Friedhof bestattet werden, wer früher in der Stadt gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim, Altenpflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in eine der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. (3) Soweit nichts Anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen. (4) Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

a) Bestattungsbezirk des Friedhofs Niederstotzingen umfasst das Gebiet Niederstotzingen,

b) Bestattungsbezirk des Friedhofs Oberstotzingen umfasst das Gebiet Oberstotzingen,

c) Bestattungsbezirk des Friedhofs Stetten umfasst das Gebiet Stetten,

d) Bestattungsbezirk des Friedhofs Lontal umfasst das Gebiet Lontal und Reuendorf. Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. (5) Abweichend von Abs. 4 ist die Beisetzung von Aschen in der Urnennischenanlage auf dem Friedhof Niederstotzingen und auf dem Friedhof Oberstotzingen für Verstorbene aller Bestattungsbezirke des Stadtgebiets nach Abs. 4 zulässig. (6) Abweichend von Abs. 4 ist die halbanonyme Beisetzung von Aschen nur auf dem Friedhof Niederstotzingen für Verstorbene aller Bestattungsbezirke des Stadtgebiets zulässig.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2

Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden. (2) Die Stadt kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Stadt und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.

b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen.

c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.

d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.

e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern.

f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.

g) Druckschriften zu verteilen.

h) zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind. (3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 4

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Stadt auf Verlangen vorzuziegen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Vorausset-

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zungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5

##### Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Stadt festgesetzt. Bestattungen werden von Montag bis Freitag während der üblichen Dienststunden vorgenommen. Begründete Ausnahmen für Bestattung am Samstag sind nur im Einvernehmen mit der Stadt möglich und hängen von den personellen Kapazitäten der an der Bestattung Beteiligten ab. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

§ 6

##### Särge

Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Stadt einzuholen.

§ 7

##### Ausheben der Gräber

(1) Die Stadt lässt Erdbestattungen sowie Aufbahrungen, Trauerfeiern, Überführung der Verstorbenen innerhalb des Friedhofs zur Grabstätte, Versenken des Sarges und Urnenbeisetzungen selbst ausführen. Dazu gehören der Grabaushub sowie das Verschließen der Grabstätte. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8

##### Ruhezeit

Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 20 Jahre, der Aschen 15 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 5. Lebensjahres verstorben sind, 10 Jahre.

§ 9

##### Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Bei der Verwendung von Bio-Urnen ist eine Umbettung nicht möglich. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (4) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amtswegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen führt die Stadt durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt vor. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Ein Ersatzanspruch für noch nicht genutzte Jahre der Grabnutzungsberechtigung besteht nicht.

IV. Grabstätten

§ 10

##### Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Reihengräber (Erdgrab, Rasengrab)

b) Wahlgräber (Erdgrab)

c) Urnenreihengräber (Erdgrab, Urnenwand, halbanonymes Rasengrab)

d) Urnenwahlgräber (Erdgrab, Urnenwand, Gemeinschaftsgrab) (3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. Ein Anspruch auf eine bestimmte Grabart besteht nicht auf allen Friedhöfen der Stadt. Dieser richtet sich nach der tatsächlichen Verfügbarkeit. (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11

##### Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge

a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),

b) wer sich dazu verpflichtet hat,

c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

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(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

  1. 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergräber). Auf Antrag kann von der Stadt für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr bis zum vollendeten 10. Lebensjahr ein Kindergrab zugeteilt werden.
  2. 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab. (3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. (4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.

Absätze 1, 3, 4 und 5 gelten für Urnenreihengräber entsprechend.

§ 12

Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengrabere entsprechend anzuwenden. (4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. In einem Doppelgrab, doppeltief, können maximal 3 Zubettungen erfolgen. (6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. (7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmten. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

a) auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,

b) auf die Kinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. (8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.

(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. (10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. (11) Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (12) In Wahlgräbern können Urnen zugebettet werden. (13) Diese Vorschriften gelten entsprechend für Urnenwahlgräber.

§ 13

Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Urnenwänden, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. (2) In einem Urnenreihengrab können mehrere Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht überschritten wird. (3) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte; zulässig sind 2 Urnen. (4) Urnen aus Materialien, die während der Ruhezeit nicht verrotten, sind bei Urnenerdbestattungen nicht zugelassen. Schmuckurnen bzw. Überurnen sind nur als Bio-Urnen erlaubt. (5) Auf den Friedhöfen mit Urnenwänden können in einer Kammer zwei Urnen beigesetzt werden. In der Urnengemeinschaftsgrabanlage mit Grabpflege können ebenfalls zwei Urnen je Wahlgrab beigesetzt werden. (6) Die Verschlussplatten der Urnenkammern bleiben im Eigentum der Stadt. Sie werden von der Stadt zur Beschriftung an den Steinmetz ausgehändigt. Der jeweilige Schriftentwurf des Steinmetzes ist mit der Stadt abzustimmen und zur Genehmigung vorzulegen. Die Kosten der Steinmetzarbeiten sind vom Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten aufzubringen und der Steinmetzfirma direkt zu erstatten. (7) Das Ablegen von Blumen, Pflanzschalen und sonstigen floristischen Gebinden oder anderen Gegenständen (Kerzen, Engel etc.) vor der Urnenwand oder auf dem halbanonymen Rasengrab ist nur innerhalb von vier Wochen nach der Beisetzung gestattet. Die Friedhofsverwaltung hat nach Ablauf der Frist das Recht zur ersatzlosen Beseitigung/Entsorgung dieser Gegenstände. (8) Die Räumung von Urnenkammern nach Ablauf der Ruhezeit darf nur durch die Friedhofsverwaltung erfolgen. (9) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts Anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

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§ 13 a

Halbanonymes Grabfeld

(1) Halbanonyme Urnengrabstätten sind als Rasenflächen angelegte Grabstätten, die für die Dauer der Ruhefrist zur Bestattung einer Urne bereitgestellt werden, wenn die halbanonyme Bestattung dem Willen der/des Verstorbenen oder der Angehörigen entspricht. Die Urnengrabstätten werden der Reihe nach belegt. Die Bestattungsstelle wird nicht bekannt gegeben. Die Friedhofsverwaltung führt Aufzeichnungen über die Lage halbanonym beigesetzter Urnen. (2) Grabstätten zur halbanonymen Beisetzung von Urnen werden auf dem Friedhof in Niederstotzingen zur Verfügung gestellt. Der Name des Verstorbenen und dessen Sterbejahr ist an einer zentral angelegten Stele im halbanonymen Grabfeld von der Stadt fortlaufend anzubringen. Rechte und Pflichten an halbanonymen Urnengrabstätten und ihre Gestaltung und Pflege stehen nur der Stadt zu. (3) Die Ruhezeit beträgt 15 Jahre. Es werden keine Verfügungsberechtigungen oder Nutzungsrechte an den Gräbern erteilt. (4) Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen.

§ 13 b

Gärtnerbetreute Urnen-Gemeinschaftsgrabanlage

(1) Auf dem Friedhof in Niederstotzingen steht eine Gemeinschaftsgrabanlage für Urnenwahlgräber zur Verfügung. Diese Gemeinschaftsgrabanlage wird gemeinsam von der Stadt, von Friedhofsgärtnern, die der Genossenschaft württembergischer Friedhofsgärtner eG angehören, angelegt, gepflegt und unterhalten. (2) Mit Vergabe eines Nutzungsrechts (15 Jahre) ist zugleich ein Dauergrabpflegevertrag mit der Genossenschaft württembergischer Friedhofsgärtner eG abzuschließen. Die Stadt stellt die Friedhofsgebühren in Rechnung. Die Abrechnung für die friedhofsgärtnerischen Leistungen wird seitens der Genossenschaft mit den Nutzungsberechtigten abgerechnet. (3) Die Urnen-Gemeinschaftsgrabanlagen auf dem Friedhof Niederstotzingen beinhaltet zwei Varianten. Variante 1 bezieht sich auf Grabfelder mit liegenden Grabsteinen (Kissensteine) und einer Dauerbepflanzung mit Bodendeckern. Variante 2 beinhaltet Grabfelder mit Grabsteinen, jahreszeitlicher Wechselbepflanzung und einer Dauerbepflanzung. Die Nutzungsberechtigten haben keinen Einfluss auf die Art und Pflege der jeweiligen Bepflanzung. (4) Für die Grabmale (Kissensteine, Grabstele) gelten die Bestimmungen in Abschnitt V. (5) Die Beisetzung erfolgt ausschließlich in Bio-Urnen. Schmuckurnen bzw. Überurnen sind nur aus biologisch abbaubarem Material zulässig. Umbettungen nach § 13 der Friedhofsatzung sind bei Bio-Urnen nicht möglich. (6) In den Grabstätten können bis zu zwei Urnen bestattet werden. Die Verlängerung des Nutzungsrechts kann auf bis zu 15 Jahre beantragt werden. Die Verlängerung des Nutzungsrechts ist an eine Verlängerung des Dauergrabpflegevertrags mit der Genossenschaft württembergischer Friedhofsgärtner eG gebunden. (7) Nur bei Variante 2 der Gemeinschaftsgrabanlagen ist individueller Grabschmuck in Vasen zusätzlich möglich. Weihwasserbehälter, Grablaternen und ähnliche Ausstattungen sind ebenfalls nur bei Variante 2 zulässig, wenn sie von den Steinmetzen angeboten werden. Im Übrigen ist das Ablegen und Anbringen individuellen Grabschmucks einschließlich Grablichtern nicht zulässig. (8) Freigewordene Grabstätten in den bestehenden Urnengemeinschaftsgrabanlagen werden zuerst wieder belegt.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 14

Auswahlmöglichkeiten

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.

§ 15

Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtaanlage entsprechen.

§ 16

Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften

(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 17 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. (2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. Findlinge, unbearbeitete bruchrauhe, grellweiße Steine sind nicht zugelassen. (3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

a) Die Grabmale müssen auf allen Seiten gleichmäßig bearbeitet sein.

b) Die Grabmale der Urnengräber dürfen keinen Sockel haben. Falls Sockel erforderlich werden, werden diese auf die Ansichtsfläche angerechnet.

c) Schriftstücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können beschließen sein.

d) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein.

e) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden. (4) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung

a) mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,

b) mit Farbanstrich auf Stein,

c) mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,

d) mit Lichtbildern größer als 10 x 15 cm

e) Grababdeckplatten bzw. liegende Grabmale, die mehr als 70 % der Grabfläche abdecken, sind wegen der Gewährleistung einer ungehinderten Verwesung während der Ruhezeit nicht zulässig. Auf den Rasengräbern sind Abdeckungen gänzlich untersagt.

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(5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgender Größe zulässig:

a) auf einstelligen Grabstätten in bis zu 0,72 m² Ansichtsfläche,

b) auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 1,10 m² Ansichtsfläche. (6) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) flachliegende Grabmale, sog. Buch- oder Kissenform bis zu 0,32 m² Ansichtsfläche

b) stehende Grabmale bis zu 0,29 m² Ansichtsfläche. (7) Auf Urnengrabstätten in der gärtnerbetreuten Urnen-Gemeinschaftsgrabanlage sind ausschließlich folgende Grabmale zulässig:

Variante 1:

Liegende Kissensteine mit den Maßen 0,4 x 0,4 m aus Himalaya Granit, Bearbeitung allseits poliert. Die Beschriftung erfolgt durch aufgesetzte Bronze Buchstaben in der Schriftart „Revant“. Die Größe für Großbuchstaben und für Zahlen beträgt 30 mm und für Kleinbuchstaben 21 mm.

Variante 2:

Stehende Grabmale mit einer max. Höhe von 0,8 m und einer Breite von max. 0,35 m. Bei dieser Breite beträgt die max. Tiefe des Grabmals 0,14 m. Bei einer Breite von 0,2 m ist auch eine Tiefe bis 0,2 m möglich. Die Mindesthöhe der Grabmale beträgt 0,7 m.

(8) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig. (9) Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind nicht zulässig, soweit die Stadt die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt. Auch im Rasengrabfeld und in der gärtnerbetreuten Urnen-Gemeinschaftsgrabanlage sind Grabeinfassungen nicht zugelassen. (10) Die Urnenwand ist mit einheitlichen Granitplatten bestückt. Die Verschlussplatten der Urnenwand sind und bleiben Eigentum der Stadt. Die Beschriftung der Verschlussplatten erfolgt einheitlich durch Bronzebuchstaben in der Schriftart „Revant“, Tönung hell gebürstet. Die Schriftgröße beträgt hierbei 30 mm für Buchstaben und Zahlen und 21 mm für Kleinbuchstaben. Das Anbringen von Ornamenten und Bildern ist nicht gestattet. Es ist nicht gestattet, Urnenkammern zu verändern, zu vermauern, Malerarbeiten vorzunehmen oder Urnen zu entnehmen. Ferner ist es nicht gestattet, Nägel und Schrauben anzubringen, Bildwerke aufzustellen oder Grablichter zu befestigen. (11) Die Stadt kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Abs. 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 10 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 17

Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei sind das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Stadt Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form ver-

langen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Stadt überprüft werden können. (6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.

§ 18

Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:

Stehende Grabmale

  • bis 1,20 m Höhe: 14 cm,
  • bis 1,40 m Höhe: 16 cm,
  • ab 1,40 m Höhe: 18 cm.

Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.

§ 19

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigen und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätten hat der nach § 19 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Erd- und Urnengrabstätten im Rasengrabfeld bzw. halbanonymen Grabfeld werden von der Stadt, bzw. durch einen von der Stadt Beauftragten, unterhalten. Hierzu gehören die gärtnerische Pflege der Rasenfläche sowie das Beseitigen von Nachsackungen. In Rasengrabfeldern für Urnen- und Sargbestattungen sowie vor der Urnenwand dürfen nach der Beisetzung für einen Zeitraum von 4 Wochen und zum 31.10./01.11. eines jeden Jahres für einen Zeitraum von 2 Wochen Grabschmuck wie z.B. Trauerkränze, Blumen und Blumengestecke am Grab abgelegt werden. Das Abräumen erfolgt durch die Stadt. Ansonsten ist kein Grabschmuck in jeglicher Form erlaubt. Bei Zuwiderhandlung wird dieser durch die Stadt abgeräumt und entsorgt. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes.

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§ 20

Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Stadt die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 19 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit einer Asche oder des Nutzungsrechts an einer Urnenkammer kann die Stadt die Urnen entfernen. Diese Urnen werden an geeigneter Stelle der Erde übergeben. Eine Ausgrabung z. B. zur Umbettung ist dann nicht mehr möglich. Das gleiche gilt für Über- oder Schmuckurnen, welche vom Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten binnen drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts nicht abgeholt werden.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 21

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Trittplatten zwischen den Gräbern (§ 16 Abs. 9) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Trittplatten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 19 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 20 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Stadt zu verändern. (7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 16) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken. (8) Die Befestigung von Kränzen oder Blumenschmuck an den Urnenwänden bzw. -kammern ist nicht gestattet. Natürlicher Blumenschmuck kann nur an den hierfür vorge-

sehenen Stellen und nur ohne besondere Gefäße niedergelegt werden. Künstlichen Blumenschmuck abzulegen ist untersagt.

§ 22

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 19 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt den Grabschmuck entfernen. (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 23

Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Stadt betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 24

Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

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(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 25

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(1) den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt, (2) entgegen § 3 Abs. 1 und 2

a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt

b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,

c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,

d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,

e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,

g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,

h) Druckschriften verteilt,

i) lärmt, spielt, isst oder trinkt oder lagert. (3) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1), (4) als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 17 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 20 Abs. 1), (5) Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 19 Abs. 1).

IX. Bestattungsgebühren

§ 26

Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 27

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,

a) wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;

b) wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet,

a) wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;

b) die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 28

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,

b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 29

Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

§ 30

Umsatzsteuer

Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 31

Alte Rechte

Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf 20 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.

§ 32

In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Friedhofsatzung vom 01.12.2019 außer Kraft.

Niederstotzingen, 24.11.2022

gez. Bremer

Marcus Bremer Bürgermeister

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften der Stadtordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

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Anlage zur Friedhofssatzung

(Gebührenverzeichnis)

1. Verwaltungsgebühren

1.1Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals15,00 €
1.2Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern
1.2.1Einzelfall25,00 €
1.2.2Befristete Zulassung120,00 €

2. Gebühren für die Benutzung der Aussegnungshallen und der Leichenzellen

Die Gebühr für die Benutzung der Aussegnungshallen und Leichenzellen beträgt einmalig
2.1- in Niederstotzingen460,00 €
2.2- in Oberstotzingen und Stetten135,00 €
Die Gebühr für die Benutzung einer Leichenzelle in Niederstotzingen inkl. Kühlung
2.3beträgt je angefangenen Tag105,00 €

3. Gebühren für die Reinigung der Aussegnungshallen und der Leichenzellen

Die Gebühr für die Reinigung der Aussegnungshallen und der Leichenzellen beträgt
3.1- Aussegnungshalle45,00 €
3.2- Leichenzelle22,50 €

4. Grabnutzungsgebühren

Überlassung eines Grabes zur Erdbestattung für eine Ruhezeit

4.1Reihengrab
4.1.1ab Vollendung 5. Lebensjahr (20 Jahre)1.230,00 €
4.1.2bis Vollendung 5. Lebensjahr (10 Jahre)595,00 €
4.1.3im Rasenfeld (20 Jahre)1.885,00 €
4.2Wahlgrab
4.2.1doppeltief (20 Jahre)2.225,00 €
4.2.2doppelbreit (20 Jahre)2.550,00 €
4.2.3doppelbreit und doppeltief (20 Jahre)3.090,00 €

Für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer. Angefangene Jahre werden voll abgerechnet.

Überlassung eines Urnengrabes für eine Ruhezeit

4.3Urnenreihengrab
4.3.1in der Urnenwand (15 Jahre)1.855,00 €
4.3.2Urneredreihengrab (15 Jahre)805,00 €
4.3.3Halbanonymes Urnengrabfeld (15 Jahre)985,00 €

4.4Urnenwahlgrab
4.4.1in der Urnenwand (15 Jahre)1.920,00 €
4.4.2Urneredreihengrab (15 Jahre)970,00 €
4.4.3Urneredreihengrab in der Gemeinschaftsgrabanlage (15 Jahre) (separater Grabpflegevertrag notwendig)970,00 €

Für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer. Angefangene Jahre werden voll abgerechnet.

5. Gebühren für Bestattung und Beisetzung

5.1Bestattung (Sarg)
Personen ab Vollendung 5. Lebensjahr
5.1.1- normaltief775,00 €
5.1.2- doppeltief855,00 €
5.1.3Personen bis Vollendung 5. Lebensjahr365,00 €
5.1.4Tot- und Fehlgeburten245,00 €
50 % Zuschlag für Bestattungen am Samstag .

5.2Beisetzung von Aschen
5.2.1in Urnenwand205,00 €
5.2.2Urneredreihengrab235,00 €
50 % Zuschlag für Bestattungen am Samstag .

6. Gebühren für Grabeinfassungen

Im Friedhof Niederstotzingen (neuer Friedhofsteil sowie in den Feldern I, V und VIII), im Friedhof Stetten (neuer Friedhofsteil sowie Feld I) erfolgt die Einfassung der Gräber einheitlich durch Granitplatten (Kopf- und Fußwege 50 cm, Seitenwege 30 cm) bzw. durch Stellkanten aus Granit als Grababschluss.

6.1Einzelgrab265,00 €
6.2Doppelgrab395,00 €
6.3Kindergrab für Kinder bis zur Vollendung 5. Lebensjahr210,00 €
6.4Urnengrab210,00 €

7. Sonstige Leistungen

7.1Räumen einer Grabstätte einschließlich Entsorgung des Grabsteins
7.1.1Einzelgrab160,00 €
7.1.2Doppelgrab205,00 €
7.1.3Urnengrab110,00 €
7.2Anbringen von Buchstaben und Jahreszahlen an der Urnennischenwandnach Aufwand

8. Zuschläge

Bei Leistungen, die nach Zeit, Art und Beanspruchung über das gewöhnliche Maß hinausgehen, oder Leistungen, die in der Gebührenordnung nicht besonders geregelt sind, können die Gebühren durch die Stadt Niederstotzingen im Einzelfall abweichend von den allgemeinen Gebührensätzen festgestellt werden.

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