Eutingen im Gäu

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2026 · Friedhofssatzung: 23.10.2025

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab1.700,00 € für Verstorbene ab 7. Lebensjahr; bis 7. Lebensjahr: 800,00 €
Sargwahlgrab3.400,00 € / 2.900,00 € doppelt breit: 3.400,00 €; doppelt tief: 2.900,00 €
Urnenreihengrab650,00 € ohne Altersunterscheidung
Urnenwahlgrab1.150,00 € ohne Altersunterscheidung
Urnengrab anonym800,00 € geführt als 'Urnengräber im Gemeinschaftsfeld'
Baumbestattung800,00 € geführt als 'Urnengräber im Baumgrabfeld'
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)640,82 € / 327,85 € geführt als 'Herstellen und Wiedereindecken der Gräber'; Sarg (ab 7 J.): 640,82 €, Urne: 327,85 €
Trauerhalle / Halle220,00 € / 110,00 € Eutingen: 220,00 €; Weitingen: 110,00 €

1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Gebuehren Eutingen im Gu00e4u

Gemeinde Eutingen im Gäu Landkreis Freudenstadt

GEMEINDE EUTINGEN IM GÄU

Friedhofsatzung

(Friedhofsordnung und Gebührenverzeichnis) der Gemeinde Eutingen im Gäu vom 06. November 2018

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs.1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG), jeweils in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden Fassung, hat der Gemeinderat am 06.11.2018, mit den Änderungen durch Gemeinderatsbeschluss vom 19.12.2023, 19.03.2024, 24.07.2025 und 23.10.2025 die nachstehende Friedhofsatzung beschlossen:

Inhaltsübersicht:

I. Allgemeine Vorschriften II. Ordnungsvorschriften III. Bestattungsvorschriften IV. Grabstätten V. Grabmale und sonstige Grabausstattung VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte VII. Benutzung der Trauerhallen VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten IX. Bestattungsgebühren

I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

§ 1 Widmung

(1) Die Friedhöfe in den Ortsteilen Eutingen, Weitingen, Rohrdorf und Göttelfingen sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde. Sie dienen der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

(3) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

a) Bestattungsbezirk des Friedhofs Eutingen, welcher das Gebiet des Ortsteils Eutingen umfasst.

b) Bestattungsbezirk des Friedhofs Göttelfingen, welcher das Gebiet des Ortsteils Eutingen-Göttelfingen umfasst.

c) Bestattungsbezirk des Friedhofs Rohrdorf, welcher das Gebiet des Ortsteils Eutingen-Rohrdorf umfasst.

d) Bestattungsbezirk des Friedhofes Weitingen, welcher das Gebiet des Ortsteils Eutingen-Weitingen umfasst. (4) Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem Sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Das Gleiche gilt für Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborene, für den Bestattungsbezirk, in dem ein oder mehrere Elternteile ihren Wohnsitz haben oder hatten. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe dürfen nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden. (2) Die Gemeinde kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass untersagen.

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbebetreibenden,

b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,

c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,

g) Druckschriften zu verteilen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.

(3) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet.

(4) Die Gewerbetreibenden und Ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

(5) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung Ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur Vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(6) Gewerbetreibende, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(7) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweiligen Fassung finden Anwendung.

III. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

§ 5 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.

(3) Die Gemeinde kann zulassen, dass der Sarg von Angehörigen des Verstorbenen bis zur Grabstätte getragen wird.

§ 6 Särge und Grabgröße

(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.

(2) Die Maße der Gräber richtet sich nach den Belegungsplänen der Friedhöfe.

§ 7 Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zu füllen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8 Ruhezeit

Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 25 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 7. Lebensjahres verstorben sind, 20 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre.

§ 9 Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Gebeine und Urnen mit Aschen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab bzw. Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab bzw. Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(4) In den Fällen der § 23 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 23 Abs. 1 Satz 4 können Gebeine und Urnen mit Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingend öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Die Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragssteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. GRABSTÄTTEN

§ 10 Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Reihengräber

b) Wahlgräber

c) Urnenreihengräber

d) Urnenwahlgräber

e) Urnengräber im Baumgrabfeld

f) Rasenreihengräber

g) Rasenwahlgräber

h) Gräber in Gemeinschaftsanlagen

(3) Ein Anspruch auf Überlassen einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11 Reihengräber (Einzelgräber)

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine einmalige Verlängerung der Nutzungsdauer wird auf Antrag bis zu 5 Jahren durch die Gemeinde genehmigt. Die Verlängerung kann nur um volle Jahre erfolgen. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Regelung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge

a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs.1 Bestattungsgesetz),

b) wer sich dazu verpflichtet hat,

c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf den Friedhöfen werden ausgewiesen:

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 7. Lebensjahr,

b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 7. Lebensjahr ab.

(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Es kann zusätzlich eine Urne in einem bestehenden Reihengrab beigesetzt werden, sofern die vorhandene Ruhe- und Nutzungszeit nicht berührt wird. Auf die einmalige Verlängerung der Nutzungsdauer nach Abs. 1 wird hingewiesen.

(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von Ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.

(6) Absätze 1, 3 und 5 gelten auch für Rasenreihengräber sofern sich durch diese Satzung keine abweichenden Regelungen ergeben.

§ 12 Wahlgräber (Familiengräber)

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) und bei Urnenwahlgräbern für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalles verliehen werden. Der Erwerber muss das 60. Lebensjahr vollendet haben. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag möglich. Die Verlängerung eines bestehenden Nutzungsrechtes über die Ruhezeit hinaus kann auf Antrag bis zu 5 Jahren durch die Gemeinde genehmigt werden. Die Verlängerung kann nur um volle Jahre erfolgen. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(5) Wahlgräber können ein- oder mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In Wahlgräbern werden nur zwei Verstorbene bestattet. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. Zusätzlich ist im Ausnahmefall die Beisetzung einer Urne in einem bestehenden Wahlgrab möglich, sofern die bestehenden Ruhezeiten nicht berührt werden.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

a) auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,

b) auf die Kinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.

(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelung das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Ausnahmen zulassen.

(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.

(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

(12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.

(13) Die Vorschriften für Wahlgräber gelten entsprechend für Rasenwahlgräber soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 13 Urnenreihen-, Urnenwahlgräber und Urnengräber im Baumgrabfeld

(1) Urnenreihen-, Urnenwahlgräber und Urnengräber im Baumgrabfeld sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen dienen.

(2) In einem Urnenreihengrab sowie einem Urnengrab im Baumgrabfeld kann nur eine Urne beigesetzt werden, in einem Urnenwahlgrab können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.

(3) Soweit sich aus der Friedhofsatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten auch für Urnenstätten. Eine Verlängerung der Nutzungszeit nach § 11 Abs. 2 ist für Urnengräber im Baumgrabfeld nicht möglich. Es wird auf die Gestaltungsvorschriften für Urnengräber im Baumgrabfeld in § 18a hingewiesen.

§ 14 Rasenreihen- und Rasenwahlgräber

Soweit sich aus der Friedhofsatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten auch für Rasengräber. Es wird auf die Gestaltungsvorschriften in § 18 und § 18b hingewiesen.

§ 15 Gräber in Gemeinschaftsanlagen

(1) Es werden Urnenreihengräber in Gemeinschaftsanlagen als Rasengräber angelegt.

(2) In den Gemeinschaftsanlagen werden Aschen anonym beigesetzt.

(3) Soweit sich aus den Vorschriften der Friedhofsatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Urnenreihengräber für die Gräber in Gemeinschaftsanlagen. Es wird auf die Gestaltungsvorschriften in § 18c hingewiesen.

V. GRABMALE UND SONSTIGE GRABAUSSTATTUNGEN

§ 16 Auswahlmöglichkeiten

(1) Auf den Friedhöfen werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften so besteht auch die Verpflichtung, den in den Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.

§ 17 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

(2) Grabstätten für Erdbestattungen dürfen nur bis zur Hälfte mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien bedeckt werden. Urnengrabstätten können auch vollständig mit Platten oder wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden.

§ 18 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften

(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 19 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.

(2) Es sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattungen

a) aus schwarzem Kunststein oder Gips,

b) mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,

c) mit Farbanstrich auf Stein,

d) mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeglicher Form.

Dies gilt entsprechend für sonstige Grabausstattung.

§ 18a Urnengräber im Baumgrabfeld mit Gestaltungsvorschriften

(1) Urnengräber im Baumgrabfeld werden abweichend von § 21 von der Gemeinde gepflegt und unterhalten.

(2) Auf einem von der Gemeinde aufgestellten Gedenkstein können Namenstafeln der

Verstorbenen auf Antrag angebracht werden. Die Namenstafeln werden von der Gemeinde gestellt. Die Beschriftung und die anschließende Anbringung der Namenstafeln werden von der Gemeinde veranlasst.

(3) Im Baumgrabfeld kann auch eine anonyme Urnenbestattung stattfinden.

(4) Grabausstattungen und Grabmale in jeglicher Form sind nicht zulässig. Ebenso das Anlegen jeglicher Bepflanzung oder das Ablegen von Grabschmuck, Blumenschmuck, Kerzen und Ähnlichem. Gestecke, Blumenschmuck und Kerzen können der Würde des Ortes entsprechend auf der dafür vorgesehenen Fläche abgelegt werden. Diese können von der Gemeinde ohne Ankündigung und Erstattung von Auslagen entfernt werden.

(5) Im Baumgrabfeld dürfen nur biologisch abbaubare Urnen verwendet werden. Urnen aus Materialien, die während der Ruhezeit nicht verrotten, sind nicht zugelassen. Umbettungen sind daher nicht möglich und nicht zulässig.

(6) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Friedhofsatzung.

§ 18b Rasengräber mit Gestaltungsvorschriften

(1) Rasengräber werden abweichend von § 21 von der Gemeinde gepflegt und unterhalten.

(2) Rasengräber werden auf neu angelegten Rasengrabfeldern mit einer Platteneinfassung der Grabmale angelegt. Es sind stehende, liegende und halblegende Grabmale erlaubt nach den Vorschriften des § 18 und § 20. Dies gilt auch für die neu begonnenen Grabfeldern O in Eutingen und D in Weitingen.

(3) Die bisher angefangenen Rasengräberreihen mit stehenden Grabmalen in Eutingen, Eutingen-Göttelfingen und in Eutingen-Weitingen, werden mit stehenden Grabmalen weitergeführt. Bei der Gestaltung dieser Rasengräber sind abweichend von Abs. 2 folgende Vorschriften einzuhalten:

a) Die Grabmale dürfen keinen sichtbaren Sockel haben.

b) Zum Abstellen von Blumenschmuck oder Grablichtern darf vor den Grabstein eine kleine Platte mit maximaler Grabsteinbreitex30cm, direkt am Grabstein anschließend, angebracht werden.

c) Liegende Grabmale sind nicht gestattet, ebenso sämtliche Grabeinfassungen, auch mit Pflanzen oder sonstiger Bepflanzung.

d) Das Anlegen von Pflanzbeeten ist nicht zulässig.

(4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Friedhofsatzung.

§ 18c Gräber in Gemeinschaftsanlagen

(1) Gräber in Gemeinschaftsanlagen werden abweichend von § 21 von der Gemeinde gepflegt und unterhalten.

(2) Grabausstattungen und Grabmale in jeglicher Form sind nicht zulässig. Ebenso das Anlegen jeglicher Bepflanzung oder das Ablegen von Grabschmuck, Blumenschmuck, Kerzen und Ähnlichem.

(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Friedhofsatzung.

§ 19 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmales im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.

(6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofsatzung erfüllt wurden.

§ 20 Standsicherheit

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:

Stehende Grabmale

a) bis 1,20 m Höhe: 14 cm

b) bis 1,40 m Höhe: 16 cm

c) ab 1,40 m Höhe: 18 cm

(2) Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i. d. R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.

§ 21 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung

der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festgesetzten Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen 3 Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 22 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 21 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen 3 Monate auf.

VI. HERRICHTEN UND PFLEGE DER GRABSTÄTTE

§ 23 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von der Grabstätte zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art Ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

(3) Für das Herrichten und die Pflege der Grabstätte hat der nach § 21 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. Die Regelungen zur Pflege durch die Gemeindeverwaltung auf den Rasengräbern, im Gemeinschaftsfeld und dem Baumgrabfeld bleiben unberührt.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 22 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

§ 24 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 21 Abs.1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt, oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so ist die Gemeinde berechtigt, die Anordnung nach den Bestimmungen des Landesvollstreckungsgesetzes zu vollstrecken.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs.1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. Die Gemeinde bewahrt den Grabschmuck 3 Monate auf.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und Abs. 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. BENUTZUNG DER TRAUERHALLEN

§ 25 Verwendungszweck

(1) Die Trauerhallen dienen der Aufnahme Verstorbener bis zur Bestattung. Sie dürfen nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. HAFTUNG, ORDNUNGSWIDRIGKEITEN

§ 26 Obhut- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seinen Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die in § 4 genannten Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 27 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  2. 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
    • a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonal nicht befolgt,
    • b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
    • c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
    • d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
    • e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
    • f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
    • g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
    • h) Druckschriften verteilt.
  3. 3. im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit auf dem Friedhof gegen die Vorschriften des § 4 Abs. 1 und 2 verstößt,
  4. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, (§ 19 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 22 Abs. 1),
  5. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicheren Zustand hält (§ 21 Abs. 1).

IX. BESTATTUNGSGEBÜHREN

§ 28 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesen werden Gebühren nach folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 29 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

a) wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,

b) wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet,

a) wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt,

b) die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte/Ehegattin, Lebenspartner/in, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 30 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,

b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes.

(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekannt-gabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 31 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung) der Gemeinde Eutingen im Gäu in der jeweiligen Fassung Anwendung.

§ 32 Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Friedhofsatzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungsrechte an Wahlgräbern und die Gestaltung der bestehenden Gräber nach den bisherigen Vorschriften.

§ 33 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 02.08.2025 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die bisher geltenden Friedhofsatzungen der Gemeinde außer Kraft.

Eutingen im Gäu, den 23.10.2025

Markus Tideman Bürgermeister

ANLAGE ZUR FRIEDHOFSSATZUNG

VOM 06. NOVEMBER 2018, Änderung zum 01.01.2026 Gebührenverzeichnis in Euro (€)

1. Verwaltungsgebühren

1.1 Genehmigungen
1.1.1 Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals43,00
1.1.2 Genehmigung zur Ausgrabung von Verstorbenen und Gebeinen54,00

2. Nutzungsgebühren Gräber

2.1 Reihengräber
2.1.1 für Verstorbene bis zum vollendeten 7. Lebensjahr800,00
2.1.2 Verlängerung des Nutzungsrechts um ein Jahr42,00
2.1.3 für Verstorbene ab dem vollendeten 7. Lebensjahr1.700,00
2.1.4 Verlängerung des Nutzungsrechts um ein Jahr70,00
2.2 Wahlgräber
2.2.1 doppelt breit, erstmalige oder erneute Verleihung des Nutzungsrechts3400,00
2.2.2 Verlängerung des Nutzungsrechts um ein Jahr115,00
2.2.3 doppelt tief, erstmalige oder erneute Verleihung des Nutzungsrechts2.900,00
2.2.4 Verlängerung des Nutzungsrechts um ein Jahr98,00
2.3 Urnenreihengräber, ohne Altersunterscheidung
650,00
2.3.1 Verlängerung des Nutzungsrechts um ein Jahr45,00
2.4 Urnenwahlgräber, ohne Altersunterscheidung
2.4.1 erstmalige oder erneute Verleihung des Nutzungsrechts1.150,00
2.4.2 Verlängerung des Nutzungsrechts um ein Jahr58,00
2.5 Urnengräber im Baumgrabfeld, ohne Altersunterscheidung
800,00
2.6 Rasenreihengräber
2.700,00
2.6.1 Verlängerung des Nutzungsrechts um ein Jahr110,00
2.7 Rasenwahlgräber
2.7.1 doppelt tief, erstmalige oder erneute Verleihung des Nutzungsrechts4.220,00
2.7.2 Verlängerung des Nutzungsrechts um ein Jahr140,00
2.8 Urnengräber im Gemeinschaftsfeld
800,00

3. Gebühren für besondere Grabnutzungen

3.1 Beisetzung einer Urne in einem bestehenden Grab650,00

4. Nutzungsgebühren Einrichtungen

4.1 Nutzung Trauerhalle Eutingen220,00
4.2 Nutzung Trauerhalle Weitingen110,00

5. Herstellen und Wiedereindecken der Gräber

In diesen Gebühren ist die Umsatzsteuer bereits enthalten.

5.1 Reihen- oder Rasenreihengräber
5.1.1 für Verstorbene bis zum vollendeten 7. Lebensjahr327,85
5.1.2 für Verstorbene über dem vollendeten 7. Lebensjahr640,82
5.2 Wahlgrab oder Rasenwahlgrab
5.2.1 doppelbreit640,82
5.2.2 doppeltief Erstbelegung897,26
5.2.3 doppeltief Zweitbelegung640,82
5.2.4 nachträgliche Tieferlegung1.213,80
5.3 Urnengräber327,85
5.4 Umbettungen690,20
5.5 Ausgrabungen892,50

6. Grabeinfassungen

In diesen Gebühren ist die Umsatzsteuer bereits enthalten.

6.1 Urnengräber
6.1.1 Platteneinfassung Urnengrabfeld267,15
6.2 Raseneinzel und Rasenwahlgräber
6.2.1 Platteneinfassung Grabmale523,60

7. Namenstafeln im Baumgrabfeld (§ 18a)

Die Abrechnung der Beschriftung und Anbringung der Namenstafeln erfolgen nach tatsächlichen Kosten eines privaten Anbieters nach Ausschreibung sowie nach Stundenlohn netto und brutto.