1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
1. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Crivitz
Präambel
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der derzeit gültigen Fassung i.V. m. §§ 1, 2, 4-6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der derzeit gültigen Fassung sowie § 14 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land M-V (Bestattungsgesetz BestattG M-V) in der derzeit gültigen Fassung hat die Stadtvertretung Crivitz durch Beschlussfassung am 17.03.2025 nachfolgende 1. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Crivitz beschlossen.
Artikel 1 Änderung
Die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Crivitz vom 26.01.2024 wird wie folgt geändert.
§ 1 Gebührentatbestand
Satz 2 wird gestrichen.
§ 3 Gebührensätze
Die Gebührensätze werden um den Punkt „E“ Verwaltungsgebühren (Anlage) erweitert.
§ 4 Gebührenmaßstäbe
Abs. 4 wird gestrichen
Artikel 2 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Crivitz, den 19.03.2025
Im Original gez.
M. Eichwitz
- 1. Stellv. d. Bürgermeisterin
Anlage: Gebührentarife
Verfahrensvermerk:
Hiermit wird die 1. Satzung zur Änderung Friedhofsgebührensatzung der Stadt Crivitz öffentlich bekannt gemacht. Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht gegen Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.
Anlage
Gebührentarife
| E Verwaltungsgebühren | Gebühren |
|---|---|
| Verwaltungsgebühr pro Bestattungsfall inkl. Genehmigung der Nutzung der Trauerhalle | 158,47 € |
| Verwaltungsgebühr für die Zeitanpassung von Nutzungsrechten | 96,04 € |
| Verwaltungsgebühr für die Genehmigung der Nutzung der Trauerhalle ohne Beisetzung | 19,21 € |
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofssatzung der Stadt Crivitz
Auf der Grundlage der § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) zul. geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. MV S. 467), und des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern Bestattungsgesetz – BestattG M-V vom 3.Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 617), geändert durch Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 461) und zuletzt geändert durch das 2. Gesetz zur Änderung des Bestattungsgesetzes vom 13. Juli 2021 (GVOBl. M-V S. 1164) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung Crivitz am 11.12.2023 nachfolgende Friedhofssatzung beschlossen.
Inhaltsübersicht
- I. Allgemeine Vorschriften
- § 1 Geltungsbereich und Friedhofszweck
- § 2 Schließung und Entwidmung
- II. Ordnungsvorschriften
- § 3 Öffnungszeiten
- § 4 Verhalten auf dem Friedhofsgelände
- § 5 Gewerbetreibende
- III. Bestattungsvorschriften
- § 6 Allgemeines
- § 7 Beschaffenheit von Särgen und Urnen
- § 8 Ausheben der Gräber
- § 9 Nutzungsrecht und Ruhezeit
- § 10 Umbettungen und Ausgrabungen
- IV. Grabstätten
- § 11 Allgemeines
- § 12 Wahlsarggrabstätten/Wahlmehrfachsarggrabstätten
- § 13 Rasensarggrabstätten
- § 14 Reihenurnengrabstätten
- § 15 Rasenurnengrabstätten
- § 16 Anonyme Wiesenurnengrabstätten/Gemeinschaftsgrabstätten
- § 17 Wahlbaumurnengrabstätten
- § 18 Gräber der Opfer von Kriegs- und Gewaltherrschaft (Ehrenanlagen)
- § 19 Grabanlage für still geborene Kinder
- § 20 Register und Dokumentation
- V. Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
- § 21 Allgemeines
- § 22 Herrichtung und Unterhaltung
- § 23 Grabgewölbe
- VI. Grabmale und bauliche Anlagen
- § 24 Gestaltungsvorschriften
- § 25 Fundamentierung und Befestigung
- § 26 Standsicherheitsprüfung
- VII. Trauerhalle und Abschiednahmen
- § 27 Trauerfeier und Abschiednahmen
- VIII. Schlussvorschriften
- § 28 Alte Grabrechte
- § 29 Haftungsausschluss
- § 30 Gebühren
- § 31 Ordnungswidrigkeiten
- § 32 Inkrafttreten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich und Friedhofszweck
(1) Diese Satzung gilt für den kommunalen Friedhof der Stadt Crivitz, Parchimer Straße 65. Der Friedhof wird als öffentliche Einrichtung betrieben. (2) Die Verwaltung und Unterhaltung obliegen der Stadt Crivitz. Die Verwaltung wird dem Amt Crivitz übertragen, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt. (3) Der Friedhof dient der Beisetzung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner/-in der Stadt Crivitz und ihren Ortsteilen waren, sowie derjenigen, die ein Anrecht auf Benutzung einer bestimmten Grabstätte besitzen. Für die Beisetzung anderer Personen bedarf es der besonderen Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
§ 2 Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof oder ein Friedhofsteil kann ganz oder teilweise für Bestattungen geschlossen werden. Das gilt auch für einzelne Grabstätten. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen. Durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen. (3) Die Stadt Crivitz kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen. (4) Die Stadt Crivitz kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind. (5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
II. Ordnungsvorschriften
§ 3
Öffnungszeiten
Das Betreten des Friedhofes ist allgemein im gesamten Jahr während der Tageshelligkeit gestattet. Der Friedhof ist bei Dunkelheit nicht beleuchtet.
Ein Betreten des Friedhofes bei einbrechender Dunkelheit ist aus Sicherheitsgründen für den Besucher zu unterlassen. Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus wichtigem Grund vorübergehend untersagen.
§ 4
Verhalten auf dem Friedhofsgelände
Jeder hat sich auf dem Friedhofsgelände und deren Einrichtungen ruhig und der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
Den Besuchern des Friedhofes ist insbesondere nicht gestattet:
a) Tiere mitzubringen, außer Hunde, die an der Leine geführt werden müssen; (Der Hundekot ist aufzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen.);
b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten zu befahren, ausgenommen sind Rollstühle und Kinderwagen, Fahrräder sind zu schieben;
c) Abraum oder Abfälle jeglicher Art außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;
d) das Friedhofsgelände und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen sowie das unbefugte Betreten von Grabstätten;
e) chemische Pflanzenschutzmittel einzusetzen; Wildkräuter sind manuell von den Gräbern zu entfernen;
f) Waren aller Art (z.B. Blumen und Kränze) sowie Dienstleistungen anzubieten und/oder zu verkaufen;
g) gewerbliche Arbeiten nach 17.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe von Bestattungen Arbeiten auszuführen;
h) zu lärmen, zu spielen und sich anderweitig störend zu verhalten bzw. zu lagern;
i) Druckschriften zu verteilen, die im Rahmen der Bestattungsfeiern nicht notwendig und üblich sind oder Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen zu erstellen oder zu verwerten, außer zu privaten Zwecken;
j) ohne Berechtigung Pflanzen, Erde, Grabschmuck oder Grabmale/ Grabmalbestandteile von den Grabstätten und Anlagen zu entfernen.
Das Friedhofspersonal oder die Friedhofsverwaltung können Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes vereinbar sind.
Das betrifft insbesondere die Befahrung mit PKW und anderen Nutzfahrzeugen des städtischen Bauhofes, Steinmetzbetrieben und Bestattungsunternehmen.
Totengedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Anmeldung muss mindestens 5 Werktage vorher erfolgen.
§ 5
Gewerbetreibende
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Landschafts- und Gartenbaubetriebe, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für notwendige Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorigen Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung.
(2) Der Umfang der Tätigkeiten ist hierzu genau festzulegen. Eine entsprechende Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung ist nachzuweisen und die Anforderungen des geltenden Bestattungsgesetzes M-V müssen erfüllt sein. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Fachlich geeignet sind Dienstleistungserbringer, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Friedhofssatzung genannten Regelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Die Dienstleistungserbringer müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Ferner müssen sie die Standsicherheit von Grabmalanlagen beurteilen können und fähig sein, mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit zu kontrollieren und zu dokumentieren.
(3) Die Zustimmung erfolgt durch Ausstellen eines Berechtigungsscheines der Friedhofsverwaltung.
Dieser ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Die Zustimmung kann befristet werden, wenn überwiegend öffentliche Interessen dies gebieten.
(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(5) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur montags-freitags in den Monaten März bis Oktober von 7.00 – 17.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar von 8.00 – 15.00 Uhr ausgeführt werden. § 4 Buchstabe g) bleibt unberührt. In den Fällen des § 3 Satz 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. Begründete Ausnahmen kann die Friedhofsverwaltung auf schriftlichen Antrag genehmigen.
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhofsgelände nur ausnahmsweise und nur in Absprache mit der Friedhofsverwaltung gelagert werden. Die Arbeits- und Lagerplätze sind nach Beendigung der Tagesarbeit zu säubern und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen, bei Unterbrechung der Tagesarbeit so herzurichten, dass eine Behinderung anderer ausgeschlossen ist. Nach Abschluss der gewerblichen Tätigkeit sind die Arbeits- und Lagerplätze in den früheren Zustand zu bringen.
(7) Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei gewerblichen Abfall ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.
(8) Gewerbetreibende, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 2 bis 7 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
(9) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen, Abs. 1 bis 3 und Abs. 8 finden keine Anwendung.
(10) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren gemäß § 5 Abs. 1 bis 3 dieser Satzung gelten die Bestimmungen des § 42 a Verwaltungsverfahrensgesetz in Verbindung mit § 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern über die Genehmigungsfiktion.
III Bestattungsvorschriften
§ 6
Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Dabei ist mitzuteilen, wer die Bestattung leitet und wer sonst bei der Bestattung (einschließlich der Trauerfeier) mitwirken wird. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Das sind im Einzelnen:
- Angabe des Namens und der Anschrift des Bestattungsunternehmens
- Angaben zur*m Verstorbenen (Name, Vorname, letzte Anschrift, Geburts- und Sterbedatum, Sterbeort /Lebensdaten)
- Kostenträger*in (Name, Vorname und Anschrift)
- Künftige*r Nutzungsberechtigte*r (Name, Vorname und Anschrift)
- Wunschtermin für Trauerfeier, Abschiednahme und Beisetzung
- Name von Mitwirkenden (z.B. Redner*in, Musiker*in)
- Kopie der Vollmacht der/des Auftraggeberin/Auftraggebers für das Bestattungsunternehmen (Bestattungsvollmacht)
Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Ohne Sterbefall wird kein Nutzungsrecht erteilt. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung mit den Beteiligten fest. In begründeten Ausnahmefällen können sonnabends Bestattungen durchgeführt werden gemäß § 5 Abs. 5. (4) Bestattungen sind in Särgen oder in Urnen zulässig. Die Beisetzung bei einer Erdbestattung hat ohne Sarg zu erfolgen, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. Soll eine Urnenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (5) Nutzungsberechtigte*r ist, wer den Nutzungsantrag gestellt bzw. nach dessen Tod übertragen bekommen hat. Die Reihenfolge der/s Nachfolgerin/s richtet sich nach § 9 dieser Satzung. (6) Verantwortliche*r ist, wer für die Pflege und Unterhaltung der Grabstätte verantwortlich ist.
§ 7
Beschaffenheit von Särgen und Urnen
(1) Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubaren Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. (2) Die Särge dürfen höchstens 2,15 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (3) Um Verwechslungen auszuschließen, hat der Einlieferer mittig auf dem Sarg ein Schild zu befestigen, auf welchem der Vor- und Zuname, Datum und Uhrzeit der Bestattung sowie Angaben zum Bestattungsinstitut anzugeben sind. (4) Bei Urnenbestattungen dürfen grundsätzlich nur Aschekapseln und Urnen aus verrottbaren Materialien (biologisch abbaubar/ z.B. biologische Kapseln oder Urnen) oder Holzurnen aus leicht verrottbaren Hölzern (keine Teakhölzer) beigesetzt werden. (5) Werden aufgrund nicht statthaft verwendeter Materialien Leistungen der Friedhofsverwaltung notwendig, dann können diese Kosten den Nutzungsberechtigten auferlegt werden.
§ 8
Ausheben der Gräber
(1) Das Ausheben und Zufüllen der Gräber wird von dem jeweiligen durch die/den Angehörige*n beauftragten fachkundigen Bestattungsunternehmen, erforderlichenfalls unter Hinzuziehung von fachkundigen Gewerbetreibenden durchgeführt und ist mit der Friedhofsverwaltung und/oder dem Friedhofspersonal abzustimmen. Die durch die Hinzuziehung entstehenden Kosten sind von den Nutzungsberechtigten zu tragen. Dabei sind alle Unfallschutzvorschriften einzuhalten und die gegrabenen Gruften vorschriftsmäßig zu sichern.
(2) Bei Gräbern für die Leichen Erwachsener ist die Grabsohle auf eine Tiefe von mindestens 1,70 m zu legen und bei Gräbern für die Leichen von Kindern unter 5 Jahren auf einer Tiefe von 1,40 m.
(3) Die Tiefe für die Beisetzung von Urnen von der Erdoberfläche bis zur Oberkante der Urne muss mindestens 0,80 m betragen. Die Abstände zur nächsten Urnengrabstelle legt die Friedhofsverwaltung fest.
(4) Die Gräber für Sargbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. Die Größe und der Abstand der Grabflächen zueinander sind nach den örtlichen Bestimmungen des Friedhofes festgelegt.
§ 9
Nutzungsrecht und Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit der Leichen beträgt 25 Jahre.
(2) Die Ruhezeit für Totenaschen beträgt 25 Jahre.
(3) Für die Dauer der Ruhezeit ist ein Nutzungsrecht für ein Grab zu erwerben. Bei der Beisetzung von Urnen auf bereits vorhandenen Grabstellen und bei Sargbestattungen in Mehrfachgrabstellen ist das Nutzungsrecht entsprechend der Ruhezeit zu verlängern.
(4) Das Nutzungsrecht für Grabstätten wird nur bei Eintritt eines Sterbefalls vergeben. Die Nutzungsrechte an den Grabstätten werden für alle Grabarten auf 25 Jahre begrenzt. Es besteht die Möglichkeit, vor Ablauf der Nutzungsrechte eine Verlängerung zu beantragen.
(5) Beim Erwerb einer Grabstätte erhält der/die künftige Inhaber*in des Nutzungsrechtes einen Nachweis über das Nutzungsrecht. Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren. Ein Nutzungsrecht kann jeweils nur einer einzelnen Person erteilt werden. Die/der Nutzungsberechtigte muss bei Anschriftenänderung die Friedhofsverwaltung schriftlich informieren.
(6) Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 2 beabsichtigt wird.
(7) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird die/der jeweilige Nutzungsberechtigte durch einen Hinweis auf der Grabstelle hingewiesen. Ist bei Ablauf des Nutzungsrechtes, kein*e Nutzungsberechtigte*r mit aktueller Anschrift bekannt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, mittels Hinweis/Aufkleber am Grabmal 3 Monate lang darauf hinzuweisen. Wird durch die/den Nutzungsberechtigte*n bis zu seinem Ableben nicht festgelegt, wer das Nutzungsrecht nach seinem Tode bekommt, geht das Nutzungsrecht in
nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der/des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
a) auf den/die überlebende*n Ehepartner/-in und eingetragene*n Lebenspartner*in, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind;
b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder;
c) auf die Stiefkinder;
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter;
e) auf die Eltern;
f) auf die vollbürtigen Geschwister;
g) auf die Stiefgeschwister;
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Sind keine Angehörigen der Gruppe nach den Buchstaben a bis h vorhanden oder zu ermitteln, so kann das Nutzungsrecht mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch von einer anderen Person übernommen werden. Eine Einigung der Erben zur Übertragung des Nutzungsrechts auf eine andere Person ist mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung möglich. Jede*r Rechtsnachfolger*in hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Innerhalb von Gruppen wird jeweils die älteste Person nutzungsberechtigt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Pflege der Grabstätte. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.
(8) Wird vorzeitig auf das Nutzungsrecht verzichtet, ist dies vom Nutzungsberechtigten schriftlich anzuzeigen. Ein Anspruch auf Rückerstattung (auch anteilig) bereits gezahlter Gebühren besteht nicht.
§ 10
Umbettungen und Ausgrabungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. Die Umbettung von Verstorbenen bedeutet eine Störung der unter besonderen gesetzlichen Schutz stehenden Totenruhe. (2) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses können Leichen oder Totenaschen in ein anderes Grab umgebettet werden. Die Nutzungsberechtigten sind vorher anzuhören, es sei denn, dass die Anschriften nicht rechtszeitig ermittelt werden können. (3) Ausnahmsweise kann auch den Angehörigen bei besonders gewichtigen Gründen ein Recht auf Umbettung zustehen. Antragsberechtigt ist die/der jeweilige Nutzungsberechtigte. Bei allen Umbettungen muss das Einverständnis des/der Ehegatten*in, der Kinder und der Eltern durch schriftliche Erklärung nachgewiesen werden. Der Antragsteller hat sich schriftlich zu verpflichten, alle Kosten zu übernehmen, die bei der Umbettung durch Beschädigung und Wiederinstandsetzung gärtnerischer und baulicher Anlagen und Nachbargrabstätten oder Friedhofsanlagen entstehen. (4) Jede Umbettung bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Bei der Umbettung von Leichen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, kann die Zustimmung erst erteilt werden, wenn für die Umbettung die schriftliche Zustimmung der Ordnungsbehörde und des Gesundheitsamtes vorliegen.
(5) Umbettungen innerhalb des Friedhofes sind unzulässig und werden nicht genehmigt. Umbettungen von verrottbaren Urnen sind grundsätzlich nicht möglich, ebenso Urnen aus anonymen Urnengemeinschaften.
(6) Der Ablauf der Ruhe-und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. Nach Ablauf der Ruhezeit erfolgt generell keine Umbettung mehr.
(7) Leichen und Totenaschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten
##### § 11 Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Crivitz. An den Grabstätten können nur zeitlich begrenzte Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Friedhofssatzung erworben werden. Diese sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die/der Nutzungsberechtigte hat das Recht und die Pflicht auf Gestaltung und Pflege der Grabstätte nach Maßgabe dieser Friedhofssatzung.
(2) Es gibt folgende Grabstätten: Reihen-, Wahl-, Mehrfachgrabstätten und Gemeinschaftsanlagen (Wiesen-/Rasen-und Baumgrabstätten) sowie Ehrenanlagen/Kriegsgräberstätten. Ehrenanlagen, Gemeinschaftsanlagen und Wahlgrabstätten sind Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften.
(3) Bei neu anzulegenden Grabstätten haben die Grabstellen folgende Größen:
a) Für Särge in Reihen-, Wahl-, Rasen- und Mehrfachgrabstellen Von Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Länge: 1,20 m Breite: 0,80 m
Von Erwachsenen Länge: 2,70 m Breite: 1,50 m
b) Für Urnen in Reihengrabstellen Länge: 1,50 m Breite: 1,00 m
c) Für Urnen in Rasengrabstellen und Baumgrabstellen Länge: 0,60 m Breite: 0,80 m
d) Für Urnen in Anonymer Gemeinschaftsanlage Länge: 0,40 m Breite: 0,40 m
§ 12
Wahlsarggrabstätten/Wahlmehrfachsarggrabstätten
Wahlsarggrabstätten und Wahlmehrfachsarggrabstätten sind Grabstätten bei denen die Platzvergabe in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung erfolgt. Es können nur Plätze belegt werden, bei denen die vorherige Ruhezeit bereits abgelaufen ist. Der Wiedererwerb oder die Verlängerung des Nutzungsrechts ist auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein mehrmaliger Wiedererwerb ist möglich, wenn die Planung für das gesamte Grabfeld dem nicht entgegensteht. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, zur rechtzeitigen Stellung eines Verlängerungsantrages aufzufordern. Bei einer Beisetzung verlängert sich das Nutzungsrecht für die gesamte Wahlgrabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit. Es darf ein Sarg je Grab beigesetzt werden. Zusätzlich dürfen maximal zwei Urnen je Grab aufgebettet werden. Das gilt auch für Wahlmehrfachsarggräber (z.B. Wahldoppelsarggrab 2 Särge und 4 Urnen). Das Nutzungsrecht ist gemäß § 9 zu verlängern. Es besteht keine Verpflichtung zur Errichtung eines Grabmals. Wird ein Grabmal errichtet, ist für diese Form der Grabstätte unter Beachtung des Abschnittes VI dieser Satzung ein stehendes Grabmal zu errichten. Diese bedürfen einer Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung. Zusätzlich kann zum bestehenden Grabmal ein Kissenstein je Grabstelle zugelassen werden. Grabplatten, die die gesamte Grabstelle abdecken sind genehmigungspflichtig. Grabeinfassungen sind entsprechend der Grabgrößen zu errichten, anzulegen oder anzupflanzen. Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
§ 13
Rasensarggrabstätten (Gemeinschaftsanlage)
Rasensarggrabstätten sind Reihengrabstätten in Rasenfeldern in Form einer Gemeinschaftsanlage. In einem Rasengrabfeld erfolgt die Belegung der Reihe nach. Doppelgrabstätten sind möglich. Dazu werden Reihen ausgewiesen. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts gemäß § 9 Abs. 4 ist möglich. Der Wiedererwerb ist ausgeschlossen. Es darf je Grab ein Sarg bestattet werden. Eine Urnenaufbettung ist nicht zulässig. Die Pflege der Grabstätte wird durch das Friedhofspersonal vorgenommen. Das Friedhofspersonal entscheidet, wann der Erdhügel entfernt werden kann, um die Rasensaat vorzunehmen. Für diese Form der Grabstätte ist ein liegendes Grabmal in Form einer Platte zu verwenden, die mit der Rasenfläche bündig abschließen muss. Die Maße werden durch die Friedhofsverwaltung vorgegeben und müssen eingehalten werden. Die Gestaltung der In- oder Aufschrift ist frei verfügbar. Die Friedhofsverwaltung kann besondere Vorgaben für den Grabschmuck festlegen, insbesondere zum Schutz und der Erhaltung der Rasenflächen. Zum Ablegen von Blumen, Gestecken oder Kränzen ist ein zentraler Platz ausgewiesen. Unrechtmäßig abgelegter Grabschmuck auf der Rasenfläche und in den Monaten, in denen der Rasen gemäht wird (Mai bis Oktober), auch auf den Grabplatten, kann auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden. Eine Aufbewahrungspflicht seitens der Friedhofsverwaltung besteht nicht.
§ 14
Reihenurnengrabstätten
Reihenurnengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts gemäß § 9 ist möglich. Es dürfen je Grab 4 Urnen bestattet werden, dabei ist der § 9 - Nutzungsrecht in jedem Fall zu berücksichtigen. Es besteht keine Verpflichtung zur Errichtung eines Grabmales. Wird ein stehendes Grabmal errichtet, bedarf es der Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung. Ein Kissenstein je Grabstelle ist zulässig. Grabplatten die die gesamte Grabstätte abdecken, sind ebenfalls
gestattet. Grabeinfassungen sind entsprechend der Grabgrößen zu errichten, anzulegen oder anzupflanzen.
Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Friedhofsverwaltung die beigesetzten Urnen entfernen und die Aschen in würdiger Weise der Erde übergeben.
§ 15 Rasenurnengrabstätten
Rasenurnengrabstätten sind Reihengrabstätten in Rasenfeldern in Form einer Gemeinschaftsanlage. In einem Rasengrabfeld erfolgt die Belegung der Reihe nach. Es sind Einzelgrabstätten (1 Urne je Grab). Es besteht die Möglichkeit, bereits bei Eintritt eines Sterbefalles das Nutzungsrecht für zwei Einzelgräber in der Reihe hintereinander zu erwerben (z. B. für Partner- abweichend von § 9 Abs. 4 Satz 1). Bei späterer Beisetzung der Urne im zweiten Einzelgrab ist entsprechend § 9 das Nutzungsrecht zu verlängern. Die Pflege der Grabstätte wird durch das Friedhofspersonal vorgenommen. Für diese Form der Grabstätte ist ein liegendes Grabmal in Form einer Platte zu verwenden, die mit der Rasenfläche bündig abschließen muss. Die Maße werden durch die Friedhofsverwaltung vorgegeben und müssen eingehalten werden. Die Gestaltung der In- oder Aufschrift ist frei verfügbar. Die Friedhofsverwaltung kann besondere Vorgaben für den Grabschmuck festlegen, insbesondere zum Schutz und der Erhaltung der Rasenflächen. Zum Ablegen von Blumen, Gestecken oder Kränzen ist ein zentraler Platz in der Mitte der Urnengrabanlage auf der gepflasterten Fläche am Findlingsstein (Rondell) zu nutzen. Unrechtmäßig abgelegter Grabschmuck auf der Rasenfläche und in den Monaten, in denen der Rasen gemäht wird (Mai bis Oktober), auch auf den Grabplatten, kann auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden. Eine Aufbewahrungspflicht seitens der Friedhofsverwaltung besteht nicht.
§ 16 Anonyme Rasen-/Wiesenurnengrabstätten/Gemeinschaftsanlage
Anonyme Wiesenurnengrabstätten befinden sich auf einer von der Friedhofsverwaltung festgelegten Wiesenfläche ohne Grabmale und Grabgestaltung in Form einer Gemeinschaftsanlage. Bei einer anonymen Urnenbeisetzung kann kein Nutzungsrecht erworben werden. In einer Gemeinschaftsgrabstätte werden Urnen der Reihe nach unterirdisch beigesetzt. Es ist unzulässig, die Lage einer Urne kenntlich zu machen. Über den Termin der anonymen Beisetzung entscheidet die Friedhofsverwaltung. Zum Ablegen von Blumen oder Blumen in Steckvasen ist ein zentraler Platz an der angelegten Natursteinmauer zu nutzen. Kunstblumen sind nicht erlaubt. Eine Ausbettung/Umbettung ist nicht statthaft.
Die Pflege der Grabstätte erfolgt durch das Friedhofspersonal.
Das Betreten der Wiesenfläche, außer durch das Friedhofs- bzw. mit der Bestattung beauftragte Personal, ist nicht erlaubt.
§ 17 Wahlbaumurnengrabstätten
(1) Wahlbaumurnengrab im Wäldchen (Gemeinschaftsanlage) sind Grabstätten für 1 Urne oder wahlweise für 2 Urnen je Platz unter einem Baum nach Wahl. Die Grabstätten werden durch den Friedhofsträger gepflegt. Der Friedhofsträger ist für den Baumersatz verantwortlich, z.B. bei Sturmschäden oder Absterben des Baumes. Für diese Form der Grabstätte ist ein liegendes Grabmal in Form einer Platte zu verwenden, die mit der Rasenfläche bündig abschließen muss. Die Maße werden durch die Friedhofsverwaltung vorgegeben und müssen eingehalten werden. Die Gestaltung der In- oder Aufschrift ist frei verfügbar. Die Friedhofsverwaltung kann besondere Vorgaben für den Grabschmuck festlegen, insbesondere zum Schutz und der Erhaltung der Rasenflächen. Zum Ablegen von Blumen, Gestecken oder Kränzen
ist ein zentraler Platz in der Mitte der Urnengrabanlage auf der gepflasterten Fläche am Findlingsstein (Rondell) zu nutzen.
Unrechtmäßig abgelegter Grabschmuck auf der Rasenfläche und in den Monaten, in denen der Rasen gemäht wird (Mai bis Oktober), auch auf den Grabplatten, kann auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden. Eine Aufbewahrungspflicht seitens der Friedhofsverwaltung besteht nicht.
(2) Wahlbaumurnengrab am Einzelbaum sind Grabstätten für 1 Urne oder wahlweise für 2 Urnen je Platz unter einem Baum nach Wahl.
Die Beisetzung erfolgt unter von der Friedhofsverwaltung bestimmten Bäumen zur Lückenschließung von bereits größeren freien Flächen. Die Grabstätten werden durch den Friedhofsträger gepflegt. Der Friedhofsträger ist für den Baumersatz verantwortlich, z.B. bei Sturmschäden oder Absterben des Baumes.
Für diese Form der Grabstätte ist ein liegendes Grabmal in Form einer Platte zu verwenden, die mit der Rasenfläche bündig abschließen muss. Die Maße werden durch die Friedhofsverwaltung vorgegeben und müssen eingehalten werden. Die Gestaltung der In- oder Aufschrift ist frei verfügbar. Die Friedhofsverwaltung kann besondere Vorgaben für den Grabschmuck festlegen, insbesondere zum Schutz und der Erhaltung der Rasenflächen. Zum Ablegen von Blumen, Gestecken oder Kränzen ist ein zentraler Platz in der Mitte der Urnengrabanlage auf der gepflasterten Fläche am Findlingsstein (Rondell) zu nutzen. Unrechtmäßig abgelegter Grabschmuck auf der Rasenfläche und in den Monaten, in denen der Rasen gemäht wird (Mai bis Oktober), auch auf den Grabplatten, kann auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden. Eine Aufbewahrungspflicht seitens der Friedhofsverwaltung besteht nicht.
§ 18
Gräber der Opfer von Kriegs-und Gewaltherrschaft (Ehrenanlagen)
Gräber der Opfer von Kriegs-und Gewaltherrschaft unterliegen den geltenden Bestimmungen über Kriegsgräber, sofern sie in besonderen Anlagen einbezogen sind. Veränderungen dieser Grabstellen durch individuelles Einbringen oder Entfernen von Grabzeichen, Pflanzen und anderen Gegenständen, die dieser einheitlichen Gestaltung entgegenstehen sind unzulässig.
Auf dem Gelände des Friedhofes Crivitz befinden sich nachfolgend aufgeführte Ehrengrabanlagen/Einzelgräber:
a) Gedenkstätte für die Gefallenen des 2. Weltkrieges - Eingangsbereich am Zapeler Weg
b) VVN Gedenkstätte (VVN-Verfolgte vom Naziregime) – parkartiges Gelände vor Weg durch Gärten zum Rabahnweg
c) Gedenkstätte für die Zwangsarbeiter – rechts neben der VVN Gedenkstätte
§ 19
Gräber für still geborene Kinder
Die Stadtvertretung Crivitz hat mit Beschluss Nr. 03/13 vom 08.02.2013 beschlossen, im Alten Revier 2 in der Reihe der Kindergräber eine Doppelgrabstelle für stillgeborene Kinder kostenfrei bereitzustellen. Die Grabstelle hat eine Breite von 3 Metern. Sie soll eine Gedenkstätte darstellen und wird so angelegt, dass Mäharbeiten in diesem Grünbereich ohne Behinderungen durchgeführt werden können.
§ 20
Register und Dokumentation der Bestattung
Die Stadt Crivitz ist verpflichtet, die Bestattung zu dokumentieren, wobei der Name, die Lebensdaten der oder des Verstorbenen und der Ort der Bestattung aufzunehmen ist.
V. Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
§ 21
Allgemeines
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt bleibt.
(2) Nähere Einzelheiten hierzu sind in den §§ 12 bis 17 und im Abschnitt VI dieser Satzung geregelt.
§ 22
Herrichtung und Unterhaltung
(1) Jede Grabstätte muss innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung oder dem Erwerb des Nutzungsrechtes vom Nutzungsberechtigten hergerichtet und dauerhaft angemessen instandgehalten werden. Die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf des Nutzungsrechtes.
(2) Die/der Nutzungsberechtigte können die Grabstätte selbst anlegen und pflegen oder damit ein zugelassenes Dienstleistungsunternehmen oder zugelassenen Gärtner beauftragen.
(3) Die/der Nutzungsberechtigte darf gärtnerische Anlagen neben der Grabstätte nicht verändern.
(4) Beeinträchtigungen durch angrenzende Friedhofsbäume und andere Gehölze sind hinzunehmen.
(5) Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten bzw. Ablageplätzen zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Abfallstationen zu entsorgen. Für die Ablage von Blumen, Kränzen, Grabschmuck u. ä. sowie für die Pflege der Grabstätten sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten verantwortlich. Die §§ 13, 15 und 16 gelten unbeschadet.
(6) Gießkannen, Vasen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht sichtbar auf den Grabstätten oder hinter den Grabmälern und in den Anpflanzungen oder an Bäumen aufbewahrt werden. Die Friedhofsverwaltung kann solche Gegenstände entfernen.
(7) Das Anzünden von Grablichtern ist erlaubt.
(8) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet und angemessen gepflegt, hat die/der Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist die/der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Pflege hingewiesen. Außerdem wird die/der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Die
Friedhofsverwaltung kann die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen. Weiter kann sie Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. Die Ruhezeit wird hiervon nicht berührt.
(9) Ist die/der Verantwortliche bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, ist ihr/ihm ein Entziehungsbescheid zuzustellen. Darin wird sie/er aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Wird die Aufforderung in der gestellten Frist nicht erfüllt, so kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der/des Nutzungsberechtigten beräumen lassen.
§ 23
Grabgewölbe
Grabgewölbe, Urnenkammern und Mausoleen dürfen nicht gebaut werden.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 24
Gestaltungsvorschriften
(1) Das Errichten von Grabmalen und baulichen Anlagen auf oder an Grabstätten sowie deren Veränderung oder Entfernung ist nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung gestattet. Voraussetzung für ein Grabmal ist die Einhaltung des § 14 a Grabsteine aus Kinderarbeit des Bestattungsgesetzes des Landes M-V. (BestattG M-V vom 3.Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 617), geändert durch Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 461) und zuletzt geändert durch das 2. Gesetz zur Änderung des Bestattungsgesetzes vom 13. Juli 2021 (GVOBl. M-V S. 1164))
(2) Die Friedhofsverwaltung kann für einzelne Teile aus gestalterischen Gründen Form, Material, Bearbeitung und Grenzmaße der Grabmale vorschreiben. Die Bepflanzung bzw. Errichtung baulicher Anlagen hat nur in den vorgeschriebenen Abmaßen der Grabstelle zu erfolgen. Anlage, Wege und Plätze usw. dürfen nicht beeinträchtigt werden.
(3) Zur Herstellung und Aufstellung von Grabmalen auf dem Friedhof sind unter Beachtung des § 5 und des § 23 Abs. 1 dieser Satzung berechtigt:
a) Steinmetzbetriebe
b) Steinbildhauer*in
c) Holzbildhauer*in
d) Kunstschmiede-schmiedin
e) Künstler*in
Für andere Personen/Dienstleistungserbringer*innen bedarf es der besonderen Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
(4) Anzeigeunterlagen zum Aufstellen von Grabmalen oder zum Errichten baulicher Anlagen sind vor Beginn der Arbeiten durch die/den Auftragnehmer*in der/des Nutzungsberechtigten an der Grabstelle bei der Friedhofsverwaltung zu übermitteln. Den Unterlagen ist eine Skizze übersichtlich beizufügen, aus der der Grundriss, Vorder- und Seitenansicht, Wortlaut und Anordnung des Textes sowie verwendete Symbole zu ersehen sind. Es müssen genaue Angaben über Material, Farbe, Oberflächenbearbeitung und Form enthalten sein.
(5) Grabmale, die ohne Genehmigung aufgestellt wurden, werden nach befristeter Aufforderung zu Lasten des Inhabers des Nutzungsrechtes an der Grabstätte entfernt.
(6) Grabmale und bauliche Anlagen, die umzustürzen drohen oder anderweitig Gefahrenstellen bilden, können ohne vorherigen Bescheid an die/den Nutzungsberechtigte*n der Grabstätte zu deren Lasten gesichert werden.
(7) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte hat dessen Inhaber für die oberirdische Beräumung Sorge zu tragen. Grabmale und bauliche Anlagen, die nicht innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes entfernt wurden, gehen in das Eigentum der Stadt über.
(8) Grabmale und bauliche Anlagen, die künstlerisch oder historisch als wertvoll anerkannt wurden oder unter Denkmalschutz stehen oder als besondere Eigenart des Friedhofes gelten, werden durch die Friedhofsverwaltung registriert und dürfen ohne Zustimmung nicht entfernt werden.
(9) Nicht zugelassen sind:
a) Einfassungen, Rasenkantensteine sowie Schrittplatten zwischen den Grabstätten;
b) Grababdeckungen mit Beton, Terrazzo, Teerpappe, Splitt und Kies sowie Holzspäne. Grabbedeckung außerhalb der Rasengrabanlagen mit Rasen/-saat ist nicht erlaubt;
c) Farbanstriche auf Grabsteinen einschließlich Schriftflächen;
d) Innschriften und Sinnbilder, die das Empfinden und die Gefühle anderer verletzen können;
e) die gänzliche Abdeckung einer Grabstelle mit einer Grabplatte.
f) Bäume pflanzen und/oder buschartige Gewächse, die bei Wachstum die Nachbargrabstätte stören könnten.
(10) Zugelassen sind:
a) auf Wahlsarggrabstätten stehende Grabmale mit folgenden Maßen (Grabmale, Figuren oder Findlinge): 1 Meter x 1 Meter x 1 Meter; die Hälftige Abdeckung oder 2/3 der Fläche der Grabstelle mit einer Platte, die eine Mindeststärke von 4 cm hat;
b) auf Wahlmehrfachsarggrabstätten stehende Grabmale mit folgenden Maßen (Grabmale, Figuren oder Findlinge): 2 Meter x 1 Meter ; die Hälftige Abdeckung oder 2/3 der Fläche der Grabstelle mit einer Platte, die eine Mindeststärke von 4 cm hat;
c) auf Reihenurnengrabstätten Grabmale/Figuren mit folgenden Maßen: bis 50 cm x 60 cm; die Hälftige Abdeckung oder 2/3 der Fläche der Grabstelle mit einer Platte, die eine Mindeststärke von 4 cm hat;
(11) Die Grabmale/Namensplatten für die Bestattung auf der Rasensarggrabanlage/Gemeinschaftsanlage sollen zur einheitlichen Gestaltung eine einheitliche Größe und Form haben.
Folgende Maße sind einzuhalten: Einzelgrabstelle: 40 cm x 60 cm x mindestens 4 cm Doppelgrabstelle: 40 cm x 90 cm x mindestens 4 cm Die Platten müssen aus Naturstein gefertigt sein und sind ebenerdig zu legen (nicht
einseitig angehoben). Die Beschriftung kann von den Angehörigen selbst gestaltet werden.
(12) Die Grabmale/Namensplatten für die Bestattung auf der Rasenurnengrabanlage/Gemeinschaftsanlage sollen zur einheitlichen Gestaltung eine einheitliche Größe und Form haben. Es handelt sich um eine Einzelgrabstelle.
Folgende Maße sind einzuhalten:
Einzelgrabstelle: 40 cm x 60 cm x mindestens 4 cm
Der Abstand zur nächsten Platte in der gleichen Reihe beträgt 60 cm.
Der Abstand zur nächsten Reihe beträgt 100 cm.
Die Platten müssen aus Naturstein gefertigt sein und sind ebenerdig zu legen (nicht einseitig angehoben). Die Beschriftung kann von den Angehörigen selbst gestaltet werden.
(13) Die Grabmale/Namensplatten für die Bestattung unter den Bäumen (Baumgrabstätten) sollen zur einheitlichen Gestaltung eine einheitliche Größe und Form haben. Es handelt sich dabei um Einzel –und Doppelgrabstellen.
Folgende Maße sind einzuhalten:
Einzelgrabstelle: 40 cm x 40 cm x mindestens 4 cm oder rund Durchmesser 40cm, Stärke mindestens 4 cm
Doppelgrabstelle: 40 cm x 80 cm x mindestens 4 cm oder rund Durchmesser 40 cm, Stärke mindestens 4 cm
Die Namensplatten sind nicht an den Bäumen anzubringen.
§ 25
Fundamentierung und Befestigung
(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die BIV-Richtlinie des Bundesverbandes Deutscher Steinmetze „Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen“ in der jeweils aktuellen Fassung.
(2) Die nutzungsberechtigte Person oder eine von ihr bevollmächtigte Person hat der Friedhofsverwaltung spätestens 6 Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage die Fertigstellungsmeldung vorzulegen.
(3) Entspricht die Ausführung eines errichteten oder veränderten Grabmals und anderer Anlagen nicht den Anzeigeunterlagen und den Vorgaben der Friedhofssatzung, setzt die Friedhofsverwaltung der nutzungsberechtigten Person eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung des Grabmals und anderer Anlagen. Nach ergebnislosen Ablauf der Frist kann die Friedhofsverwaltung die Abänderung oder Beseitigung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person veranlassen.
(4) Grabsteine sind so zu fundamentieren, dass es nur zu geringen Setzungen kommt und diese Setzungen gegebenenfalls durch einen wirtschaftlich vertretbaren Aufwand korrigiert werden können.
(5) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale ihrer Größe nach entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (BIV - Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, in der jeweils gültigen Fassung) so zu
fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(6) Alle Grabmale sind mit Edelstahldübeln, die bereits in die Grabmale bei der Anlieferung einbetoniert sind, fachgerecht zu befestigen.
(7) Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
§ 26
Standsicherheitsprüfung
(1) Die regelmäßige Standsicherheitsprüfung ist normativ z.B. in der VSG 4.7 der SVLFG begründet und dient zur Erfüllung der Verkehrssicherheitspflicht der Kommune bzw. des Friedhofsträgers. Gemäß § 9 dieser Unfallversicherung sind Grabmale jährlich mindestens einmal auf ihre Standfestigkeit zu überprüfen. Diese erfolgt nach der BIV-Richtlinie in der aktuellen Fassung.
(2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) ohne vorherigen Bescheid treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des Nutzungsberechtigten aufzubewahren. Ist die/der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von drei Monaten aufgestellt wird. Die/der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
VII. Trauerhalle und Abschiednahmen
§ 27
Trauerfeier und Abschiednahmen
(1) Für die Durchführung von Trauerfeiern und Abschiednahmen stellt die Stadt Crivitz die Trauerhalle am Friedhof Parchimer Str. 65 in Crivitz und deren Räumlichkeiten zur Verfügung. Die Grundausstattung der Trauerhalle darf nicht entfernt oder verändert werden. Weitere Ausschmückungswünsche, die Ausgestaltung der Trauerfeierlichkeiten und die Nutzung der Musikinstrumente und –anlagen sind bei der Anmeldung der Bestattung mit der Friedhofsverwaltung oder dem Friedhofspersonal abzustimmen. Vor der erstmaligen Benutzung der Musikanlage einer Rednerin oder eines Redners oder einer Bestatterin oder eines Bestatters ist eine Einweisung durch das Friedhofspersonal erforderlich. Anlieferung von Kränzen und Blumenschmuck sowie sonstige Gestaltungselemente sind zeitlich mit dem Friedhofspersonal abzustimmen.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der vereinbarten Zeit im Abschiednahmeraum sehen. Die Aufbahrung des/der Verstorbenen kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass die/der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Trauerfeiern sind in der Trauerhalle und am Grab gestattet, jedoch nicht im Abschiednahmeraum und an der anonymen Wiesenurnengrabanlage. (4) Trauerfeiern sind entsprechend der Würde des Ortes und dem Ernst des Anlasses zu gestalten. Schäden, die durch das Verschulden des Veranstalters oder der Veranstalterin der Trauerfeier entstehen, sind von diesem/dieser auf eigene Kosten zu beseitigen.
VIII. Schlussvorschriften
§ 28
Alte Grabrechte
Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung der Grabstätten nach den bisherigen Vorschriften. Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 29
Haftungsausschluss
(1) Die Stadt Crivitz haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. (2) Die Haftung für Schäden an Namensplatten mit Versenkvasen auf den Rasengrabanlagen wird ausgeschlossen. Grund sind eventuell offenstehende Vasendeckel, die bei der Pflege (Mähen) der Rasengrabanlagen abbrechen können. (3) Im Übrigen haftet die Stadt Crivitz nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. (4) Der Stadt Crivitz obliegt keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehende Obhuts-oder Überwachungspflicht. Bei Sturm, Eis und Schneeglättte erfolgt das Betreten des Friedhofsgeländes auf eigene Gefahr. (5) Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 30
Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofes und ihrer Einrichtungen sowie für Amtshandlungen und sonstige Tätigkeiten sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 31
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 5 Abs. 3 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Friedhofssatzung verstößt. (2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
§ 32
Inkrafttreten
Diese Friedhofssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Crivitz, den 26.01.2024
im Original gez.
Britta Brusch-Gamm Bürgermeisterin Stadt Crivitz
Verfahrensvermerk:
Die Friedhofssatzung der Stadt Crivitz wurde dem Landrat des Landkreises Ludwigslust-Parchim als untere Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 5 Abs. 4 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) angezeigt. Hiermit wird die Friedhofssatzung der Stadt Crivitz öffentlich bekannt gemacht. Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht gegen Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.
Datum der öffentlichen Bekanntmachung gem. Hauptsatzung der Stadt Crivitz: 19.02.2024