Bad Säckingen, Stadt

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 20.10.2003 · Friedhofssatzung: 20.10.2003

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab868,00 € im Text als 'Reihengräber' aufgeführt
Sargwahlgrab1.965,00 € im Text als 'Wahlgräber' aufgeführt
Urnenreihengrab539,00 € direkt als 'Urnenreihengräber' aufgeführt
Urnenwahlgrab978,00 € direkt als 'Urnenwahlgräber' aufgeführt
Urnengrab anonym979,00 € im Text als 'Anonyme Urnengräber incl. einmaliger Grabpflegegebühr' aufgeführt
Baumbestattungnicht angegeben nicht im Text aufgeführt
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)1.110,00 € Bestattungsgebühr für Erwachsene (Sarg); für Urnenbestattungen: 810,00 €
Trauerhalle / Halle200,00 € im Text als 'Benützung der Aussegnungshalle (ohne Organist)' aufgeführt

1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Friedhofsgebu00fchrensatzung

Amtliche Bekannmachung

SATZUNG

der Stadt Bad Säckingen über die Erhebung von Friedhofs- und Bestattungsgebühren für den Waldfriedhof, den Au-Friedhof sowie die Friedhöfe in den Stadtteilen Obersäckingen, Harpolingen/Rippolingen und Wallbach

  • Friedhofsgebührensatzung-

vom 20.10.2003

Aufgrund der §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg -KAG-, § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg -GemO- und § 29 der Friedhofsatzung der Stadt hat der Gemeinderat der Stadt Bad Säckingen am 20.10.2003 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Öffentliche Einrichtungen

Die Stadt betreibt den Waldfriedhof, den Au-Friedhof sowie die Friedhöfe in den Stadtteilen Obersäckingen, Harpolingen/Rippolingen und Wallbach als jeweils selbständige öffentliche Einrichtungen.

§ 2 Erhebungsgrundsatz

Die Stadt erhebt für die Inanspruchnahme der in § 1 genannten Friedhöfe Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung.

§ 3 Begriffe

(1) Kinder im Sinne dieser Satzung sind Personen, die das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; alle übrigen Personen gelten als Erwachsene.

(2) Auswärtige Personen sind solche, die ihren Hauptwohnsitz nicht in Bad Säckingen haben. In Zweifelsfällen ist der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Verstorbenen maßgebend. Als auswärtige Personen gelten nicht solche, für die ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte auf einem der in § 1 genannten Friedhöfe besteht.

§ 4 Gebührenerhebung bei Auswärtigen

Für Auswärtige im Sinne des § 3 Abs. 2 werden die Gebühren erhoben, die zu einer 100% Kostendeckung notwendig wären. Die jeweiligen Beträge sind in Klammern hinter den Gebühren aufgeführt.

§ 5 Gebühren für Gräber

Die Ruhe- bzw. Nutzungszeit beträgt für alle Gräber auf allen Friedhöfen einheitlich 25 Jahre. Für Gräber mit Ausnahme des Au-Friedhofs werden erhoben für

Reihengräber868,00(1.240,00)
Kinderreihengräber400,00(830,00)
Urnenreihengräber539,00(770,00)

Anonyme Urnengräber incl. einmaliger Grabpflegegebühr979,00(1.235,00)
Wahlgräber1.965,00(2.800,00)
Urnenwahlgräber978,00(1.390,00)
Auf dem Waldfriedhof wird zusätzlich ein Rasenreihengrab angeboten
Rasenreihengrab incl. einmaliger Grabpflegegebühr1.683,00(2.100,00)
Für Nutzungsrechte an einer Grabstätte auf dem Au-Friedhof für die ab dem 01.01.1992 erfolgten Urnenzubestattungen978,00(1.390,00)

Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgräbern werden pro Jahr erhoben für

Wahlgräber80,00
Urnenwahlgräber40,00
Nutzungsrechte an Grabstätten auf dem Au-Friedhof40,00

§ 6 Gebühren für Bestattungen

Die Bestattungsgebühren betragen

für Erwachsene1.110,00(1.230,00)
für Kinder450,00(1.050,00)
für Totgeburten, unreife Leibesfrüchte und Gliedmaßen350,00(720,00)
für Urnen und anonyme Urnenbestattungen810,00(900,00)

Mit den Bestattungsgebühren sind die Dienste des städtischen Bestattungs- und Verwaltungspersonales (z.B. das Reinigen, Waschen, Einsargen, Öffnen und Schließen des Grabes und Verbringen zum Grab) abgegolten.

Wird das Verbringen des Sarges zum Grab aus gegebenem Anlass von Dritten vorgenommen, verringern sich die Bestattungsgebühren

für Erwachsene auf950,00(1.050,00)
für Kinder auf400,00(990,00)
für Urnen und anonyme Urnenbestattungen auf760,00(840,00)

§ 7 Gebühren für die Inanspruchnahme von Teilleistungen und für sonstige Leistungen

(1) Für Teilleistungen und Sonderleistungen werden folgende Gebühren erhoben:

1. Bereitstellung von Arbeitskräften je Person und Stunde (zuzüglich einmalige Verwaltungskosten € 40,00)30,00(30,00)
2. Leichenbetreuung (Reinigen, Waschen, Anziehen)190,00(205,00)
3. Einsargen190,00(205,00)
4. Benützung der Kühltruhe pro Tag65,00(65,00)
5. Benützung der Leichenzelle pro Tag50,00(50,00)
6. Benützung der Aussegnungshalle (ohne Organist)200,00(220,00)
7. Tieferlegung (zusätzlich zur Bestattung)195,00(195,00)
8. Abräumen eines Grabes100,00(100,00)
9. Verlegen von Maggia-Granit-Trittplatten (Trittplatten werden separat berechnet)100,00(100,00)

(2) Die Gebühren für Leistungen, die in Abs. 1 nicht ausdrücklich genannt sind, werden nach dem tatsächlichen Aufwand und den Stundensätzen nach Abs. 1 Nr. 1 berechnet.

§ 8 Gebühren für die Genehmigung zur Aufstellung von Grabmalen

Für die Prüfung der Entwürfe und die Erteilung der Genehmigung zur Aufstellung von Grabmalen wird eine Gebühr von € 100,00 erhoben.

§ 9 Gebührenschuldner

(1) Schuldner für die Gebühren ist, wer

  1. 1. die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt,
  2. 2. die Bestattungskosten zu tragen hat,
  3. 3. die Amtshandlung veranlaßt oder in dessen Interesse sie vorgenommen wird,
  4. 4. die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommenen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 10 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Zugleich tritt die Friedhofsgebührensatzung in der Fassung vom 26. Mai 1997 zuletzt geändert am 19. November 2001 außer Kraft.

Bad Säckingen, den 21.10.2003

(Dr. Dr. h.c. Nufer) Bürgermeister

Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschrift über die Öffentlichkeit der Sitzungen des Gemeinderates, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.