Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 20.10.2003 · Friedhofssatzung: 20.10.2003
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 868,00 € im Text als 'Reihengräber' aufgeführt |
| Sargwahlgrab | 1.965,00 € im Text als 'Wahlgräber' aufgeführt |
| Urnenreihengrab | 539,00 € direkt als 'Urnenreihengräber' aufgeführt |
| Urnenwahlgrab | 978,00 € direkt als 'Urnenwahlgräber' aufgeführt |
| Urnengrab anonym | 979,00 € im Text als 'Anonyme Urnengräber incl. einmaliger Grabpflegegebühr' aufgeführt |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht im Text aufgeführt |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 1.110,00 € Bestattungsgebühr für Erwachsene (Sarg); für Urnenbestattungen: 810,00 € |
| Trauerhalle / Halle | 200,00 € im Text als 'Benützung der Aussegnungshalle (ohne Organist)' aufgeführt |
1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Friedhofsgebu00fchrensatzung
Amtliche Bekannmachung
SATZUNG
der Stadt Bad Säckingen über die Erhebung von Friedhofs- und Bestattungsgebühren für den Waldfriedhof, den Au-Friedhof sowie die Friedhöfe in den Stadtteilen Obersäckingen, Harpolingen/Rippolingen und Wallbach
- Friedhofsgebührensatzung-
vom 20.10.2003
Aufgrund der §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg -KAG-, § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg -GemO- und § 29 der Friedhofsatzung der Stadt hat der Gemeinderat der Stadt Bad Säckingen am 20.10.2003 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Öffentliche Einrichtungen
Die Stadt betreibt den Waldfriedhof, den Au-Friedhof sowie die Friedhöfe in den Stadtteilen Obersäckingen, Harpolingen/Rippolingen und Wallbach als jeweils selbständige öffentliche Einrichtungen.
§ 2 Erhebungsgrundsatz
Die Stadt erhebt für die Inanspruchnahme der in § 1 genannten Friedhöfe Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung.
§ 3 Begriffe
(1) Kinder im Sinne dieser Satzung sind Personen, die das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; alle übrigen Personen gelten als Erwachsene.
(2) Auswärtige Personen sind solche, die ihren Hauptwohnsitz nicht in Bad Säckingen haben. In Zweifelsfällen ist der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Verstorbenen maßgebend. Als auswärtige Personen gelten nicht solche, für die ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte auf einem der in § 1 genannten Friedhöfe besteht.
§ 4 Gebührenerhebung bei Auswärtigen
Für Auswärtige im Sinne des § 3 Abs. 2 werden die Gebühren erhoben, die zu einer 100% Kostendeckung notwendig wären. Die jeweiligen Beträge sind in Klammern hinter den Gebühren aufgeführt.
§ 5 Gebühren für Gräber
Die Ruhe- bzw. Nutzungszeit beträgt für alle Gräber auf allen Friedhöfen einheitlich 25 Jahre. Für Gräber mit Ausnahme des Au-Friedhofs werden erhoben für
| Reihengräber | € | 868,00 | (1.240,00) |
|---|---|---|---|
| Kinderreihengräber | € | 400,00 | (830,00) |
| Urnenreihengräber | € | 539,00 | (770,00) |
| Anonyme Urnengräber incl. einmaliger Grabpflegegebühr | € | 979,00 | (1.235,00) |
|---|---|---|---|
| Wahlgräber | € | 1.965,00 | (2.800,00) |
| Urnenwahlgräber | € | 978,00 | (1.390,00) |
| Auf dem Waldfriedhof wird zusätzlich ein Rasenreihengrab angeboten | |||
| Rasenreihengrab incl. einmaliger Grabpflegegebühr | € | 1.683,00 | (2.100,00) |
| Für Nutzungsrechte an einer Grabstätte auf dem Au-Friedhof für die ab dem 01.01.1992 erfolgten Urnenzubestattungen | € | 978,00 | (1.390,00) |
Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgräbern werden pro Jahr erhoben für
| Wahlgräber | € | 80,00 |
|---|---|---|
| Urnenwahlgräber | € | 40,00 |
| Nutzungsrechte an Grabstätten auf dem Au-Friedhof | € | 40,00 |
§ 6 Gebühren für Bestattungen
Die Bestattungsgebühren betragen
| für Erwachsene | € | 1.110,00 | (1.230,00) |
|---|---|---|---|
| für Kinder | € | 450,00 | (1.050,00) |
| für Totgeburten, unreife Leibesfrüchte und Gliedmaßen | € | 350,00 | (720,00) |
| für Urnen und anonyme Urnenbestattungen | € | 810,00 | (900,00) |
Mit den Bestattungsgebühren sind die Dienste des städtischen Bestattungs- und Verwaltungspersonales (z.B. das Reinigen, Waschen, Einsargen, Öffnen und Schließen des Grabes und Verbringen zum Grab) abgegolten.
Wird das Verbringen des Sarges zum Grab aus gegebenem Anlass von Dritten vorgenommen, verringern sich die Bestattungsgebühren
| für Erwachsene auf | € | 950,00 | (1.050,00) |
|---|---|---|---|
| für Kinder auf | € | 400,00 | (990,00) |
| für Urnen und anonyme Urnenbestattungen auf | € | 760,00 | (840,00) |
§ 7 Gebühren für die Inanspruchnahme von Teilleistungen und für sonstige Leistungen
(1) Für Teilleistungen und Sonderleistungen werden folgende Gebühren erhoben:
| 1. Bereitstellung von Arbeitskräften je Person und Stunde (zuzüglich einmalige Verwaltungskosten € 40,00) | € | 30,00 | (30,00) |
|---|---|---|---|
| 2. Leichenbetreuung (Reinigen, Waschen, Anziehen) | € | 190,00 | (205,00) |
| 3. Einsargen | € | 190,00 | (205,00) |
| 4. Benützung der Kühltruhe pro Tag | € | 65,00 | (65,00) |
| 5. Benützung der Leichenzelle pro Tag | € | 50,00 | (50,00) |
| 6. Benützung der Aussegnungshalle (ohne Organist) | € | 200,00 | (220,00) |
| 7. Tieferlegung (zusätzlich zur Bestattung) | € | 195,00 | (195,00) |
| 8. Abräumen eines Grabes | € | 100,00 | (100,00) |
| 9. Verlegen von Maggia-Granit-Trittplatten (Trittplatten werden separat berechnet) | € | 100,00 | (100,00) |
(2) Die Gebühren für Leistungen, die in Abs. 1 nicht ausdrücklich genannt sind, werden nach dem tatsächlichen Aufwand und den Stundensätzen nach Abs. 1 Nr. 1 berechnet.
§ 8 Gebühren für die Genehmigung zur Aufstellung von Grabmalen
Für die Prüfung der Entwürfe und die Erteilung der Genehmigung zur Aufstellung von Grabmalen wird eine Gebühr von € 100,00 erhoben.
§ 9 Gebührenschuldner
(1) Schuldner für die Gebühren ist, wer
- 1. die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt,
- 2. die Bestattungskosten zu tragen hat,
- 3. die Amtshandlung veranlaßt oder in dessen Interesse sie vorgenommen wird,
- 4. die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommenen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 10 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Zugleich tritt die Friedhofsgebührensatzung in der Fassung vom 26. Mai 1997 zuletzt geändert am 19. November 2001 außer Kraft.
Bad Säckingen, den 21.10.2003
(Dr. Dr. h.c. Nufer) Bürgermeister
Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschrift über die Öffentlichkeit der Sitzungen des Gemeinderates, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.