Lebusa

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2019

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab440,00 € als 'Reihengrab' unter Pkt. 2.1.a)
Sargwahlgrab730,00 € als 'Wahlgrab' unter Pkt. 2.2.a)
Urnenreihengrab370,00 € unter Pkt. 2.1.b)
Urnenwahlgrab470,00 € unter Pkt. 2.2.b)
Urnengrab anonym830,00 € als 'Urnengemeinschaftsanlage' unter Pkt. 2.4.
Baumbestattungnicht angegeben nicht enthalten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)enthalten Separate Beisetzungskosten werden nicht ausgewiesen; Kosten sind in der Grabstättengebühr enthalten
Trauerhalle / Halle50,00 € unter Pkt. 1.

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

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Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Lebusa

Auf der Grundlage der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I/07 S. 286) in der jeweils geltenden Fassung und des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 31.03.2004 (GVBl. I/04 S. 174) in der jeweils geltenden Fassung hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Lebusa in ihrer Sitzung am 04.09.2018 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Geltungsbereich

Die Friedhofsgebührensatzung gilt für die sich im Eigentum der Gemeinde Lebusa befindlichen Friedhöfe und Trauerhallen, sowie des sich im Eigentum der Kirchengemeinde Lebusa im Ortsteil Freileben/Striesa befindlichen Friedhof, welcher gemäß Vertrag vom 20.06.2000 der Gemeinde zur Verwaltung und Nutzung übertragen wurde.

§ 2

Gegenstand der Gebühr

(1) Für die Inanspruchnahme der im § 1 genannten Friedhöfe und Trauerhallen werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben. (2) Maßstab für die Gebührenbemessung sind Art und Umfang der Inanspruchnahme. (3) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach § 6 dieser Satzung.

§ 3

Gebührenpflichtige

Gebührenpflichtig ist, wer:

a) die gesetzliche Bestattungspflicht inne hat,

b) ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,

c) den Auftrag zu einer Leistung erteilt,

d) den Antrag auf Benutzung einer Bestattungseinrichtung gestellt hat.

Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 4

Fälligkeit und Entrichtung der Gebühr

(1) Die Gebühren entstehen mit der Inanspruchnahme der Friedhöfe und Einrichtungen. (2) Die Gebühren werden nach dieser Gebührensatzung durch einen Gebührenbescheid festgesetzt. (3) Sie werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 5

Ermäßigung der Gebühr

(1) Im Rahmen des jeweils geltenden Abgabenrechts können im Einzelfall auf Antrag zur Vermeidung von Härten die Gebühren gestundet werden. (2) Die Gebühren können im Verwaltungsverfahren nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften beigebracht werden.

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§ 6 Gebührensätze

1. Benutzung der Trauerhalle50,00 €
2. Grabstättengebühr
2.1. Gebühr für die Überlassung eines Reihengrabes für die Dauer der Ruhezeit nach der Friedhofssatzung der Gemeinde Lebusa
a) Reihengrab440,00 €
b) Urnenreihengrab370,00 €
2.2. Wahlgrabstätten
Gebühr für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer der Ruhezeit nach der Friedhofssatzung der Gemeinde Lebusa
a) Wahlgrab730,00 €
b) Urnenwahlgrab470,00 €
2.3. Beisetzen einer Urne in ein Grab einer Erdbestattung410,00 €
2.4. Beisetzen einer Urne in die Urnengemeinschaftsanlage830,00 €
2.5. Verlängerung des Nutzungsrechts je Jahr der Verlängerung
Reihengrab gemäß Pkt. 2.1.a)18,00 €
Wahlgrab gemäß Pkt. 2.2.a)29,00 €
Urnenreihengrab gemäß Pkt. 2.1.b)19,00 €
Urnenwahlgrab gemäß Pkt. 2.2.b)24,00 €

§ 7 Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Lebusa vom 30.07.2015 außer Kraft.

Lebusa, den 04.09.2018

Bürgermeister

Amtsdirektor

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

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Friedhofssatzung der Gemeinde Lebusa

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lebusa hat in ihrer Sitzung am 30.07.2015 folgende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Bedingungen

§ 1

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für die sich im Eigentum der Gemeinde Lebusa befindlichen Friedhöfe und Leichenhallen sowie den sich im Eigentum der Kirchengemeinde Lebusa im Ortsteil Freileben / Striesa befindlichen Friedhof, welcher der Gemeinde Lebusa gemäß Vertrag vom 20.06.2000 von der Kirchengemeinde Lebusa zur Verwaltung und Nutzung übertragen wurde.

§ 2

Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Lebusa bzw. der Kirchengemeinde Lebusa auf denen unabhängig von Konfession und Weltanschauung bestattet wird. (2) Die Friedhöfe dienen der pietätvollen, würdigen und geordneten Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Lebusa waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besitzen. Nach § 27 (2) BbgBestG ist die Bestattung einer anderen in der Gemeinde Lebusa verstorbenen oder tot aufgefundenen Person insbesondere zuzulassen, wenn

  1. 1. diese keinen festen Wohnsitz hatte,
  2. 2. ihr letzter Wohnsitz unbekannt ist,
  3. 3. ihre Überführung an den früheren Wohnsitz unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde,
  4. 4. wenn Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung eine Bestattung in der Gemeinde Lebusa erfordern. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 3

Friedhofsverwaltung

(1) Die Verwaltung und Beaufsichtigung der Friedhöfe und des Beerdigungswesens obliegt der Gemeinde Lebusa, diese vertreten durch das Amt Schlieben. (2) Es wird ein Grabstellenverzeichnis angelegt.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

Die Friedhöfe sind allgemein für den Besuch geöffnet.

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§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Friedhofsverwaltung sind zu befolgen. (2) Kinder unter 8 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten. (3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen davon sind Kinderwagen, Rollstühle, Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und Fahrzeuge, der für die Friedhöfe zugelassenen Gewerbetreibenden,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

e) die Friedhöfe und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

g) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenführhunde,

h) zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern,

i) öffentliche Versammlungen und Aufzüge durchzuführen,

j) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen. (4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf diesem vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 6

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. (2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,

b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und

c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können. (3) Die Zulassung erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Zulassungsbescheid. Die Zulassung ist alle 6 Jahre zu erneuern. (4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (5) Unbeschadet § 5 Abs. 3 Buchst. c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur von Montag bis Freitag von 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr und samstags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr, Bestattungen bis 15.00 Uhr, durchgeführt werden. In besonderen Fällen kann die Friedhofsverwaltung gewerbliche Arbeiten ganz untersagen. (6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen abgelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder

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in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(7) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 4 bis 6 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich. (8) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Brandenburg § 71a ff. abgewickelt werden.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7

Allgemeines

(1) Die Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung in Absprache mit dem Bestattungspflichtigen fest. Bestattungen sollen in der Regel spätestens am 10. Tage nach Feststellung des Todes erfolgen. Leichen, die nicht binnen 10 Tage nach Eintritt des Todes und Aschen, die nicht binnen 3 Monaten nach Einäscherung, beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen beigesetzt. (3) Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt 25 Jahre und für Urnen 20 Jahre.

IV. Grabstätten

§ 8

Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des jeweiligen Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Nutzungsrechte an Grabstätten können erst erworben werden, wenn der Todesfall eingetreten ist. (3) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte. (4) Die Grabstätten werden unterteilt in:

a) Reihengrabstätten

b) Wahlgrabstätten

c) Urnenreihengrabstätten

d) Urnenwahlgrabstätten

e) Urnengemeinschaftsanlage

f) Ehrengrabstätten (5) Die genannten Grabarten stehen nicht auf jedem Friedhof zur Verfügung. (6) Ein Rechtsanspruch auf den Erwerb einer bestimmten Grabstätte sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

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§ 9

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt werden. Für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden wird ein Nutzungsrecht erteilt. (2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. (3) Auf schriftlichen Antrag kann das Nutzungsrecht verlängert werden.

§ 10

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit von 25 Jahren verliehen wird. (2) Wahlgrabstätten werden mit zwei oder mehr Grabstellen belegt. (3) Bei Wahlgrabstätten wird das Nutzungsrecht bis zum Ablauf der Ruhezeit des zuletzt Bestatteten verlängert. Es ist auf jeden Fall bis zum Ablauf der Ruhezeit des zuletzt Bestatteten zu erwerben. Auf schriftlichen Antrag kann das Nutzungsrecht verlängert werden. (4) In jedem Grab darf grundsätzlich nur eine Leiche beigesetzt werden.

§ 11

Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in:

a) Urnenreihengrabstätten

b) Urnenwahlgrabstätten

c) Reihengrabstätten

d) Wahlgrabstätten

e) Urnengemeinschaftsanlage (2) Urnenreihengrabstätten sind zur Beisetzung einer Urne bestimmte Grabstätten, an die ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verliehen wird und die der Reihe nach belegt werden. (3) Urnenwahlgrabstätten sind für zwei Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an die ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verliehen wird. Es ist auf jeden Fall bis zum Ablauf der Ruhezeit des zuletzt Bestatteten zu erwerben. (4) In jeder Reihengrabstätte und jedem Grab einer Wahlgrabstätte einer Erdbestattung dürfen zusätzlich nur die Aschereste eines Verstorbenen beigesetzt werden. Nutzungsrechte sind auf jeden Fall bis zum Ablauf der Ruhezeit des zuletzt Bestatteten zu erwerben. (5) Soweit sich aus § 11 der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. (6) Die Beisetzung der Urnen in die Urnengemeinschaftsanlage erfolgt in jedem Fall der Reihe nach und mit einer namentlichen Nennung, Geburts- und Sterbejahr des/der Verstorbenen auf der jeweilig vorhandenen Grabplatte. Die Gravur wird vom Friedhofsträger in Auftrag gegeben. Das Anbringen von Bildern, Zeichen, Ornamenten usw. bedarf einer gesonderten Antragstellung und ist bis zur doppelten Schriftgröße erlaubt. Diese Kosten und die Kosten der Gravur werden dem Antragsteller in Rechnung gestellt. Die Anlage und Pflege der Urnengemeinschaftsanlage obliegt dem Friedhofsträger. Ein Nutzungsrecht wird nicht verliehen.

§ 12

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, Anlage und Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Gemeinde Lebusa.

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V. Gestaltung von Grabstätten

§ 13

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten, dass der Friedhofszweck "Würdige Ruhestätte, Pflege des allgemeinen Andenken der Verstorbenen" gewahrt wird und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit entspricht. (2) Hält der Grabstättenverantwortliche sich hinsichtlich der Gestaltung der Gedenkzeichen und Einfriedungen nicht an die bestehenden Vorschriften, so können nach schriftlicher Aufforderung diese Anlagen auf seine Kosten entfernt werden. (3) Auf den Friedhöfen werden Grabstätten mit folgenden Abmessungen angelegt:

  • Reihengrabstätten 1,00 m in der Breite x 2,60 m in der Länge
  • Wahlgrabstätten mit zwei Grabstellen 2,60 m in der Breite und 2,60 m in der Länge

für jede weitere Grabstelle 1,30 m in der Breite und 2,60 m in der Länge

  • Urnenreihen- und Urnenwahlgräber 1,00 m in der Breite x 1,00 m in der Länge

(4) Zwischen den Grabstätten ist eine Wegebreite von mindestens 0,30 m einzuhalten. Über den Reihenabstand entscheidet die Friedhofsverwaltung.

§ 14

Besondere Gestaltungsvorschriften

Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung nachfolgenden Anforderungen entsprechen:

(1) Grabsteine müssen aus Werkstoffen wie Stein, Holz oder Schmiedeeisen - hergestellt und handwerksgerecht und dem Werkstoff gemäß bearbeitet sein. Eine gleichartige Bearbeitung aller Seiten des Grabmals ist erwünscht. (2) Alle nicht im Abs. 1 aufgeführten Materialien, Zutaten insbesondere Beton (nur als Fundament und zur Herstellung von Terrazzo) dürfen nicht verwendet werden. Glas, Emaille, Kunststoff, Gold, Silber und Farben sind nur zur Beschriftung zulässig. (3) Stehende Grabmäler dürfen grundsätzlich eine Höhe von 1,40 m nicht überschreiten. (4) Die Inschriften müssen der Weihe des Ortes entsprechen. Firmenbezeichnungen dürfen an den Grabmälern nicht angebracht werden.

§ 15

Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung ist vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale einzuholen. Die Anträge sind durch die Nutzungsrechtsinhaber (Grabstellenverantwortlicher) oder eines von ihm Beauftragtem zu stellen. (2) Den Anträgen sind beizufügen; der Grabmalentwurf mit Grundriss unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

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§ 16

Standsicherheit der Grabmale

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks - Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen der Deutschen Naturstein Akademie e.V. (TA Grabmal) bzw. den jeweils gültigen Regeln, Gesetzen oder anderen Vorgaben zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Der Nutzungsrechtsinhaber hat der Friedhofsverwaltung die ordnungsgemäße Aufstellung und Befestigung des Grabsteins und sonstige bauliche Anlagen durch eine Bestätigung der Fachfirma nachzuweisen. (3) Werden die Grabmale nicht standsicher errichtet, haftet der Nutzungsrechtsinhaber für die fehlerhafte Aufstellung. Entstehen durch mangelhafte Standsicherheit Sach- oder Personenschäden haftet der Nutzungsrechtsinhaber. Die Grabmale sind vom Nutzungsrechtsinhaber regelmäßig auf die Standsicherheit zu prüfen. (4) Zur Gewährleistung der Verkehrssicherungspflicht wird die Standfestigkeit von Grabmalen einmal jährlich vom Amt Schlieben überprüft.

§ 17

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der Nutzungsrechtsinhaber. (2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Grabstättenverantwortliche verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen und den Grabstein zu befestigen oder abzuräumen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungsgemäße Zustand trotz schriftlicher Aufforderungen nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, bauliche Anlagen oder Teile davon zu entfernen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Der Nutzungsrechtsinhaber ist für jeden Schaden haftbar, der insbesondere durch das Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder das Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

§ 18

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen oder Urnen sind nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund eine Störung der Totenruhe rechtfertigt. Sie bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht. (3) Für Umbettungen von oder zu anderen Friedhöfen ist vom Antragsteller ein zuverlässiges Bestattungsunternehmen zu beauftragen. (4) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (5) Ausgrabungen aus Gemeinschaftsanlagen oder Sammelgräbern sind nicht zulässig.

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(6) Die Kosten der Umbettung und der Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Im Fall der Auflösung einer Grabstätte aufgrund einer Umbettung besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von Grabstättengebühren, auch wenn die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.

§ 19

Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts dürfen Grabstätten nur auf schriftlichem Antrag unter Angabe des Grundes bei der Friedhofsverwaltung und nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Grabstättengebühren besteht nicht. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale, sonstige bauliche Anlagen und Anpflanzungen vom Grabstellenverantwortlichen zu entfernen. Sind diese nicht innerhalb von einem Monat nach schriftlicher Aufforderung entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde. (3) Sofern Grabmale, Fundamente, Anpflanzungen usw. auf Veranlassung der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Grabstättenverantwortliche die Kosten zu tragen.

VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 20

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 13, 14 und 16 hergerichtet und dauernd verkehrsicher instand gehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Höhe der Hügel darf 15 cm nicht überschreiten. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Wege und Anlagen nicht beeinträchtigen. Dauerhafte Grabbepflanzungen und Koniferen dürfen eine Höhe von 2 m nicht überschreiten. (3) Für die Herrichtung und Pflege ist der Grabstättenverantwortliche zuständig. Die Verpflichtung erlischt erst nach dem Abräumen der Grabstätte. Jede Änderung in der Person der Grabstättenverantwortlichen ist der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Unabhängig hiervon soll der Grabstellenverantwortliche von vorn herein eine Person bestimmen, die im Falle seines Wegfalls an seine Stelle tritt. Ist eine Anzeige unterblieben, so geht die Verantwortlichkeit auf die Bestattungspflichtigen nach § 20 BbgBestG über. (4) Die Grabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Belegung hergerichtet sein. (5) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Das Ablegen von Blumen und Gestecken auf der Urnengemeinschaftsanlage darf nur rechts neben der jeweiligen Grabplatte erfolgen. (7) Das Aufstellen unwürdiger Gefäße, z. B. Konservendosen, ist zur Aufnahme von Blumen nicht zulässig. (8) Die Verwendung von Pflanzenschutz - und Wildkräuterbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

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§ 21

Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, so hat der Grabstättenverantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Aufenthaltsort des Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte in Ordnung bringen lassen und die Kosten bei Auffinden der Grabstättenverantwortlichen diesen in Rechnung stellen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen und die Grabstätte kostenpflichtig einbeben lassen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Grabstättenverantwortliche noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, die abgeräumten Sachen aufzubewahren. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs.1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

VII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 22

Benutzung der Leichenhallen

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme von Leichen bis zur Bestattung und der Abhaltung von Trauerfeierlichkeiten. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Aufsicht über die Leichenhalle und ihre Verwaltung obliegt der Friedhofsverwaltung. (4) Für die Ordnung und Sauberkeit sorgen die Nutzer der Leichenhalle.

§ 23

Trauerfeiern

Trauerfeiern können in den Leichenhallen oder am Grabe abgehalten werden.

§ 24

Haftung

Die Gemeinde Lebusa haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, seiner Anlagen und seiner Einrichtungen, durch Nutzungsberechtigte, dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Organe und Bediensteten.

§ 25

Gebühren

Für die Benutzung der im § 1 genannten Friedhöfe und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

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§ 26

Ausnahmeregelungen

In begründeten Einzelfällen kann von den Regelungen dieser Satzung eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende Einzelinteressen dies gebieten und das öffentliche Interesse einer solchen Ausnahme nicht entgegensteht.

§ 27

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • a) den Verhaltensvorschriften des § 5 nicht folgt,
  • b) als Gewerbetreibender gegen die §§ 6 und 16 verstößt
  • c) eine Grabstätte nicht nach §§ 20 und 21 ordnungsgemäß anlegt, unterhält und pflegt,
  • d) Grabmale, bauliche Anlagen und sonstige Grabeinrichtungen entgegen §§ 13 - 18 errichtet, verändert und nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
  • e) entgegen § 19 seiner Verpflichtung zum Abräumen und Entfernen der baulichen Anlagen und Anpflanzungen nicht nachkommt,
  • f) seiner Verpflichtung, entgegen § 22, für Ordnung und Sauberkeit in der Leichenhalle zu sorgen, nicht nachkommt.

Ordnungswidrigkeiten können nach den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) mit Bußgeld in Höhe von 5,00 Euro bis 1.000,00 Euro geahndet werden.

§ 28

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofssatzung der Gemeinde Lebusa außer Kraft.

Lebusa, den 30.07.2015

gez. Klee Bürgermeister

gez. Polz Amtsdirektor