Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.07.2025 · Friedhofssatzung: 06.05.2025
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 3.300,00 € Grabnutzungsgebühr für Reihengrab (Personen ab 6 Jahre); Grabherstellung gesondert (1.010,00 €) |
| Sargwahlgrab | 4.590,00 € Grabnutzungsgebühr für Einzelgrab doppeltief; Grabherstellung gesondert (1.010,00 €) |
| Urnenreihengrab | 1.900,00 € Grabnutzungsgebühr für Urnengrab im Reihengrabfeld; Grabherstellung gesondert (165,00 €) |
| Urnenwahlgrab | 2.505,00 € Grabnutzungsgebühr für Urnenwahlgrab |
| Urnengrab anonym | nicht angegeben nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführt |
| Baumbestattung | 2.000,00 € Grabnutzungsgebühr für 'Urne am Baumstamm'; Grabherstellung gesondert (135,00 €) |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | nicht angegeben nicht gesondert im Gebührenverzeichnis aufgeführt |
| Trauerhalle / Halle | 180,00 € als 'Benutzung Einsegnungshalle' aufgeführt |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Gemeinde Brigachtal Bestattungsgebührenordnung
Bestattungsgebührenordnung
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 06.05.2025 folgende Bestattungsgebührenordnung
beschlossen:
§ 1
Erhebungsgrundsatz und Geltungsbereich
- 1. Für die Benutzung der gemeinslichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach folgenden Bestimmungen erhoben.
- 2. Nach § 26 Abs. 1 des Gesetzes überCOMMUNALE Zusammenarbeit in Verbindung mit § 3 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Gemeinde Brigachtal und der Stadt Villingen-Schwenningen über die Erfüllung der Aufgaben eines Friedhofträgers gilt diese Satzung auch für das Gebiet des Stadtbeirks Marbach der Stadt Villingen-Schwenningen.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird.
- 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen Kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet:
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt,
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
Gemeinde Brigachtal Bestattungsgebührenordnung
§ 3
Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
- 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 4
Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Bestattungsgebührenordnung tritt zum 01.07.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bestehende Bestattungsgebührenordnung vom 04.12.2012 mit allen Änderungsatzungen außer Kraft.
Brigachtal, den 06.05.2025

Michael Schmitt Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Gemeinde Brigachtal geltend gemacht worden ist.
Eine etwaige Verletzung kann gleichwohl auch später geltend machen, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.
Gemeinde Brigachtal
Bestattungsgebührenordnung
Anlage zu § 4
der Bestattungsgebührenordnung
- Gebührenverzeichnis -
Fassung vom 22.04.2025, gültig ab 01.07.2025
| A. | Bestattungsgebühren | |
|---|---|---|
| 1. | Benutzung Leichenzellen | 130,00 € |
| 2. | Benutzung Einsegnungshalle | 180,00 € |
| 3. | Grabherstellung | |
| 3.1 | Einzelgrab bis 6 Jahre | 200,00 € |
| 3.2 | Einzelgrab ab 6 Jahre | 1.010,00 € |
| 3.3 | Zuschlag für Tieferlegung | 310,00 € |
| 3.4 | Familiengrab | 1.100,00 € |
| 3.5 | Zuschlag für Tieferlegung | 310,00 € |
| 3.6 | Urnengrab | 165,00 € |
| 3.7 | Urne am Baumstamm | 135,00 € |
| 3.8 | Rasenurnengrab | 150,00 € |
| 3.9 | Urnenwand | 75,00 € |
| 4. | Umbettung Sarg | 1.040,00 € |
| 5. | Umbettung Urne | 170,00 € |
| B. | Grabnutzungsgebühren | |
| 1. | Reihengräber | |
| 1.1 | Personen bis 6 Jahre | 1.200,00 € |
| 1.2 | Personen ab 6 Jahre | 3.300,00 € |
| 1.3 | Urnengrab | 1.900,00 € |
| 1.4 | Zubettung einer Urne | 1.200,00 € |
| 1.5 | Urne am Baumstamm | 2.000,00 € |
| 1.6 | Rasenurnengrab | 1.760,00 € |
| 2. | Wahlgräber | |
| 2.1 | Einzelgrab doppeltief | 4.590,00 € |
| Verlängerung der Belegung pro Jahr | 153,00 € | |
| 2.2 | Familiengrab | 6.210,00 € |
| Verlängerung der Belegung pro Jahr | 207,00 € | |
| 2.3 | Familiengrab doppeltief | 6.990,00 € |
| Verlängerung der Belegung pro Jahr | 233,00 € | |
| 2.4 | Urnenwahlgrab | 2.505,00 € |
| Verlängerung der Belegung pro Jahr | 167,00 € | |
| 2.5 | zusätzliche Urnenbeisetzung in ein bestehendes Wahlgrab | 1.200,00 € |
| Verlängerung der Belegung pro Jahr | 80,00 € | |
| 2.6 | Es findet bei den Verlängerungen 2.1 – 2.5 eine monatsgenaue Abrechnung statt. | |
| 2.7 | Umwandlung Urnenreihengrab in Urnenwahlgrab | 605,00 € |
| 3. | Urnenwand | |
| 3.1 | Einfache Belegung inkl. Abdeckplatte | 2.565,00 € |
| Verlängerung der Belegung pro Jahr | 171,00 € | |
| 3.2 | Es findet bei den Verlängerung 3.1 eine monatsgenau Abrechnung statt. |
Gemeinde Brigachtal
Bestattungsgebührenordnung
| C. | Sonstige Gebühren | |
|---|---|---|
| 1. | Versand einer Urne | 52,00 € |
| 2. | Urnenanforderung beim Krematorium | 17,00 € |
| 3. | Genehmigung Grabmal | |
| 3.1 | Einzel- und Familiengräber | 23,00 € |
| 3.2 | Kinder- und Urnengräber | 35,00 € |
| 4. | Einfassungen für Gräber | |
| 4.1 | Einzelgräber | 270,00 € |
| 4.2 | Familiengräber | 390,00 € |
| 4.3 | Kinder- und Urnengräber | 250,00 € |
| 4.4 | Steinscheibe Urnenbaumgrab, Rasenurnengrab | 45,00 € |
| 5. | Abräumen von Gräbern (gilt für verkaufte Grabnutzungsrechte vor dem 01.07.2025) | |
| 5.1 | Kinder- und Urnengräber | 110,00 € |
| 5.2 | Einzelgräber | 180,00 € |
| 5.3 | Familiengräber | 250,00 € |
Vorstehende Satzung wurde dem Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis in Villingen-Schwenningen mit Email vom 15.05.2025 angezeigt.
Zuvor erfolgte die öffentliche Bekanntmachung der Satzung im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Brigachtal „Brigachtaler Nachrichten“, Nr. 20 vom 15.05.2025.
Brigachtal den 15.05.2025
Tanja Traichel
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Gemeinde Brigachtal
Friedhofssatzung
FRIEDHOFSSATZUNG
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Brigachtal am 06.05.2025 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Widmung
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekannten Wohnsitz Verstorbener sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfugung stehen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. (2) Für die Mitbenutzung des Friedhofs durch den Stadtbezirk Marbach der Stadt Villingen-Schwenningen gelten die vertraglichen Abmachungen. Die übrigen Vorschriften dieser Friedhofsordnung bleiben unberührt. (3) Soweit nichts Anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur tagsüber betreten werden. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzeln Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
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Gemeinde Brigachtal
Friedhofssatzung
a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
b) während der Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
f) Abfall abzulagern, der nicht auf dem Friedhof entstanden ist, z.B. Hausmüll, Gewerbemüll und Werkstoffe,
g) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten und Druckschriften zu verteilen.
(3) Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind. (4) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 4
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige Gewerbetriebende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebenden, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.
Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird je nach Antrag für den Einzelfall oder auf 5 Jahre befristet erteilt.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
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Gemeinde Brigachtal
Friedhofssatzung
(4) Die Gewerbetriebenden dürfen die Friedhofswege nur zu Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialen dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den darauf bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetriebenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurück-nehmen oder widerrufen. (6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42 a und §§ 71 a bis 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5
Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Gemeinde setzen Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt darauf nach Möglichkeit die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen. An Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen werden in der Regel keine Bestattungen durchgeführt. Ausnahmen können zugelassen werden. (3) Zur Vorbereitung einer Bestattung haben die Hinterbliebenen ein Bestattungsinstitut in Anspruch zunehmen. (4) Wird eine Nachbelegung in einer Wahlgrabstände erforderlich, so hat der Nutzungsberechtigte davon zu sorgen, dass die Grabstände rechtzeitig vor dem Ausheben des Grabes abgeräumt wird, d.h. Grabmal, Bepflanzung, Blumen und Einfassungen sind zu entfernen. § 12 Abs. 11 gilt entsprechend.
§ 6
Särge, Leichenhüllen und Urnen
(1) Die Särge für Kindergräber dürfen hochstens 1,50 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. Die übrigen Särge dürfen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. Abs. 1 Satz 1 gilt für Fehlgeburten entsprechend. (2) Leichen sind in Vollholzsärgen, die aus heimischen Holzern hergestellt sind, zu bestatten. Die Verwendung von Tropenholzern ist nicht zulässig. Für eine Erdbestattungarf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig
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Gemeinde Brigachtal
Friedhofssatzung
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern und der die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der festgesetzten Ruhezeit ermöglicht. Insbesondere darf der Sarg nicht mit Holzschutzmitteln behandelt sein.
In Friedhofsteilen, bei denen aufgrund der Bodenbeschaffenheit zu befürchten ist, dass Särge aus Hartholz innerhalb der Ruhezeit nicht ausreichend verrotten, sind Särge aus leicht verrottbarem Holz zu verwenden.
(3) Für den Sargausschlag, die Leichenhüllen und die Leichenbekleidung gilt Absatz 2, Satz 3 entsprechend, insbesondere darauf kein synthetisches Material verwendet werden. (4) Die Aschen Verstorbener sind in festen und verschlossenen Urnen beizusetzen. Für Urnenerdbestattungen dürfen nur Bio-Urnen und Bio-Überurnen auschnell vergänglichen pflanzlichen Materialien verwendet werden.
§ 7
Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lasst die Gräber ausheben und zufüllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m; bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 8
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit der Leichen beträgt 25 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 6. Lebensjahres verstorben sind, 10 Jahre, bei Fehlgeburten 10 Jahre. Die Ruhezeit der Urnen beträgt 15 Jahre. (2) Bei der Ruhezeit von Kindern, die vor Vollendung des 6. Lebensjahres verstorben sind, ist auf Antrag eine Veränderung der Ruhezeit bis zu 5 Jahren möglich.
§ 9
Umbettungen
(1) Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Das gleiche gilt für die Urnenwand. Bei Bio-Urnen ist eine Umbettung grundsätzlich nicht möglich. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
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Gemeinde Brigachtal
Friedhofssatzung
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste)dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte (§ 11 Abs. 1, Satz 3), bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte (§12 Abs.7). Das gleiche gilt auch für die Urnenwand. (4) In den Fällen des § 26 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 26 Abs. 1 Satz 4 können Leichen und Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen lasst die Gemeinde durchfuhren. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei dann, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 10
Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum der Gemeinde Brigachtal. An Ihnen konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verpfugung gestellt:
a) Reihengräber (Erdbestattung)
b) Wahlgräber (Erdbestattung)
c) Urnenreihen- und Urnenwahlgraber (Urnenwandplätze, Urnengräber am Baumstamm, Rasenurnengräber)
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
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Gemeinde Brigachtal
Friedhofssatzung
§ 11
Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist in nachstehender Reihenfolge:
a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
b) wer sich dazu verpflichtet hat,
c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
a) Reihengrabfelder für Fehlgeburten und Ungeborene,
b) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr,
c) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 6. Lebensjahr ab.
(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, insbesondere für die Zubettung einer Urne, wenn die Ruhezeit noch mindestens 15 Jahre beträgt.
(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
(5) Das Abräumen von Reihengräbern nach Ablauf der Ruhezeit wird den Nutzungsberechtigten drei Monate vorher schriftlich mitgeteilt oder ersatzweise durch Hinweise auf der betroffenen Grabstätte bekannt gemacht. § 23 gilt entsprechend.
§12
Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für Bestattungen von Fehlgeburten und Ungeborenen und für Beisetzungen von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) bei Erdbestattungen, bzw. 15 Jahre bei Urnenbestattungen verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalles verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
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Gemeinde Brigachtal
Friedhofssatzung
(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. Tiefgräber dürfen nur in Wahlgrabfeldern angelegt werden.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über
a. auf die Ehegatten oder die Lebenspartner, b. auf die Kinder, c. auf die Stiefkinder, d. auf die Enkel, in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, e. auf die Eltern, f. auf die Geschwister, g. auf die Stiefgeschwister, h. auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen Buchstabe b) bis d) und f) bis h) wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Reglungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.
(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
(12) Diese Vorschriften gelten entsprechend für Urnenwahlgräber.
(13) Für das Abräumen des Grabfeldes gilt § 11 Abs. 5 entsprechend.
(14) In den Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.
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Gemeinde Brigachtal
Friedhofssatzung
§ 13
Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgraber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen unterschiedlicher Gröbe in Urnenwänden oder Urnenstelen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dieren. (2) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengräbern
b) Urnenwahlgrabern
c) Urnenwandplatzen und Urnenstelen
d) Urnengräber am Baumstamm
e) Rasenurnengräber
Für Urnenwandplätze und –stelen gelten die Vorschriften entsprechend wie für Urnenreihengräber.
In jeder Urnenwandkammer wird die Zahl der Urnen auf 2 beschränkt. Die Gemeinde kann eine Belegung bis zu 4 Urnen zulassen.
(3) Sofern in einem Urnenreihengrab genugend Platz zur Beisetzung einer weiteren Urne vorhanden ist, kann das Urnenreihengrab auch rückwirkend in eine Urnenwahlgrabstätte umgewandelt werden. Die Vorschriften für Wahlgräber § 12 gelten entsprechend. (4) So welt sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend.
§ 14
Urnengräber am Baumstamm
(1) Auf dem Friedhof Brigachtal werden Baumgrabstätten für Urnenbestattungen als Reihengrab eingerichtet. (2) Bepflanzungen und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Gemeinde Brigachtal. Das Anlegen von Pflanzbeeten sowie das Ablegen oder Anbringen von Blumen und sonstigem Grabschmuck, Erinnerungs- und Gedenkzeichen ist nicht gestattet. Entgegen dieser Vorschrift abgelegte/angebrachte Gegenstände werden von der Friedhofsverwaltung entfern. Eine Aufbewährungspflicht besteht nicht. (3) Die Gräber werden mit einem bodenbündigen, überfahrbaren Maggia-Stein gekennzeichnet. Auf thisem Stein ist eine Edelstahlplatte mit dem Namen des Verstorbenen gemäß § 19 anzubringen. Weiteres Grabzubehör und Grabeinfassungen sind nicht gestattet. (4) So welt sich aus der Friedhofssatzung nichts Anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend.
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Gemeinde Brigachtal
Friedhofssatzung
§ 15
Rasenurnengräber
(1) Auf dem Friedhof in Brigachtal werden Urnenreihengraber in einem Rasengrabfeld zur Verfugung gestellt. (2) Bepflanzungen und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Gemeinde Brigachtal. Das Anlegen von Pflanzbeeten sowie das Ablegen oder Anbringen von Blumen und sonstigem Grabschmuck, Erinnerungs- und Gedenkzeichen ist nicht gestattet. Entgegen dieser Vorschrift abgelegte/angebrachte Gegenstände werden von der Friedhofsverwaltung entfern. Eine Aufbewährungspflicht besteht nicht. (3) Rasenurnengräber werden mit einem bodenbündigen, überfahrbaren Maggia-Stein gekennzeichnet. Auf thisem Stein ist eine Namensplatte nach § 19 anzubringen. Weiteres Grabzubehör und Grabeinfassungen sind nicht zulässig. (4) So welt sich aus der Friedhofssatzung nichts Anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 16
Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
(1) Der Friedhof ist als Rasenfriedhof angelegt. (2) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Wurde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen. Die Grabmale mussen nach Ablauf der Frist in § 20 Abs. 1 Satz 2 erreicht werden. (3) Die Grabeinfassungen sind einheitlich und werden von der Friedhofsverwaltung verlegt. Ausnahmen werden nicht zugelassen.
§ 17
Grabmale
(1) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. Findlinge, findingsähnliche unbearbeitete, bruchrauhe, grellweiße oder tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen.
b) Die Sockel der Grabmale dürfen eine Höhe von 15 cm über dem Erdreich nicht überschreiben.
c) Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können beschlossen.
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Friedhofssatzung
d) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem der Grabstein besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Unzulässig ist die Verwendung von Gold und Silber.
e) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
f) Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen, sind nicht zugelassen.
(2) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig:
Grabmale und Grabausstattungen
a) mit in Zement aufgesetzten figürlichen oder ornamentalem Schmuck
b) mit Farbanstrich auf Stein, Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form
(3) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
Die Gesamthöhe eines Grabmals darf bei Reihen- und Wahlgräbern 1,00 m nicht überschreiten, bei Kindergräbern 0,7 m;
(4) Figuren dürfen die Höhe von 1,20 m nicht überschreiten.
(5) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zur folgenden Größe zulässig:
Die Gesamthöhe des Grabmals darf bei einstelligen oder mehrstelligen Urnengrabstätten 0,75 m nicht überschreiten.
(6) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden.
(7) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 - 4 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
§ 18
Gestaltungsvorschriften für Urnenwände und Urnenstelen
(1) Die Verschlussplatten der Urnenwand und Urnenstelen sind einheitlich gestaltet und werden von der Friedhofsverwaltung angebracht. Die Beschriftung ist durch einen Steinmetz oder Bildhauer anzubringen, der vom Nutzungsberechtigten beauftragt wird und die Vorgaben des § 4 dieser Satzung erfüllt. Die Verschlussplatte muss mit Vor- und Familiennamen des Verstorbenen beschriftet sein und kann um Geburts- und Sterbedaten erweitert werden. Schriftform und Schriftgröße können frei gewählt werden.
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Friedhofssatzung
(2) Grabschmuck, Kränze, Blumengebinde, Vasen, Pflanzschalen oder persönliche Andenken, dürfen nur auf den dafür vorgesehenen und ausgewiesenen Flächen abgelegt werden. Kerzen dürfen ausschließlich an den aufgestellten Kerzenhaltern angebracht werden.
§ 19
Gestaltungsvorschriften für Urnengräber am Baumstamm und Rasenurnengräber
(1) Die Urnengräber am Baumstamm und die Rasenurnengräber werden mit einem bodenbündigen, überfahrbaren Maggia-Stein von der Friedhofsverwaltung gekennzeichnet. Diese Steine sind mit Namensschildern der Verstorbenen zu versehen. (2) Die einheitlich gestalteten Namensschilder mit Vor- und Familiennamen sowie Geburts- und Sterbedatum werden vom Nutzungsberechtigten nach den Vorgaben der Friedhofsverwaltung beschafft. (3) Weiteres Grabzubehör, Grabschmuck, Kränze, Blumengebinde, Vasen, Pflanzschalen, Kerzen, Grablicter, persönliche Andenken und Grabeinfassungen an den Grabstätten sind nicht zulässig. Lediglich auf den ausgewiesenen Flächen darf Blumenschmuck niedergelegt werden.
§ 20
Genehmigungserfordernis
- 1. Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Gröbe von \(15 \times 30\) cm und Holzkreuze zulässig.
- 2. Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. So welt erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstände verlangt werden.
- 3. Die Errichtung und jeder Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfals der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entsprechend.
- 4. Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung erreicht werden ist.
- 5. Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.
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§ 21
Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen mindestens 18 cm stark und aus einem Stück hergestellt sein.
§ 22
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in wurdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich davon ist bei Reihengrabern und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte (§11 Abs. 1, Satz 3), bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte (§ 12 Abs. 7). (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustandriotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genugt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstände.
§ 23
Entfernung
(1) Das Abräumen der Grabstätten nach Ablauf der Nutzungsszeit erfolgt grundsätzlich durch die Gemeinde Brigachtal auf Kosten des Nutzungsberechtigten und wird zu Beginn der Grabnutzung einmalig in Rechnung gestellt. Bei einer Zubettung erfolgt keine erneute Berechnung der Grabräumungsgebühr. (2) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstände entfern werden. Nach Ablauf der Ruhezeit ist der Grabnutzungsberechtigte befugt, das Grabmal und das sonstige Grabzubehör zur eigenen Verwendung abzuholen. Bereits gezahlte Grabraumungsgebühren werden in diesen Fällen nicht erstattet. Eine Pflicht der Gemeinde zur Aufbewährung von Grabmalen oder sonstiger Grabausstattungen besteht nicht. (3) Urnen aus der Urnenwand und aus Urnengräbern, die nicht aus biologischem Material hergestellt sind, werden nach Ablauf der Ruhezeit von der Gemeinde in einem anonymen Grab beigesetzt. Überurnen gehen in den Besitz der Gemeinde über. (4) § 11 Abs. 5 gilt entsprechend.
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Friedhofssatzung
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 24
Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden (Naheres ist in § 25 geregelt). (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (3) Für das Herrichten und die Pflege der Grabstände hat der nach § 22 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 23 gilt entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Dies gilt auch für die Grabfelder mit den Urnenwänden, Urnenstelen und den Urnengemeinschaftsgräbern. Verpfugungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern. (7) Blumen, Kränze, Schalen, etc. die außerhalb der Grabbeete oder vorgegebenen Flächen abgelegt werden, können von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden. Für die nachfolgenden Grabarten stehen folgende Ablageflächen zur Verfügung:
Urnenwand: auf den ausgewiesenen Steinflächen; Baumgräber: direkt am Baumstamm
(8) Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.
§ 25
Grabschmuck und Bepflanzung
(1) Grabschmuck, Blumengebinde und Kränze mit Kunststoffbestandteilen, Gesteckhalter, Blumen und Pflanzen sowie Pflanzenzuchtbehälter aus Kunststoff dürfen auf den Grabstätten nicht verwendet werden d.h. der Grabschmuck muss kompostierfähig sein.
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(2) Bei der Grabpflege dürfen chemische Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren, sowie Wirkstoffe, die den Entwicklungsablauf von Pflanzen und Tieren beeinträchtigen können, nicht angewandt werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (3) Grablicher aus Plastik sind zu vermeiden. Stattdessen sollen kompostierfähige Grablicher aus Maisstärke oder nachfüllbare Glaslichter verwendet werden. (4) Die Verwendung von Torf und Torfprodukten ist nicht zulässig. (5) Kompostierfähige Abfälle wie Pflanzenreste, Erde, Strohunterlagen, Blumen, Gras Töpfe aus Altpapier etc. sind in den auf dem Friedhof befindlichen Kompostbehälter zu bringen. Alle nicht kompostierfähigen Abfälle sind in dem dafür vorgesehenen Restmüllbehälter zu entsorgen.
§ 26
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 22 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt, oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so konnen Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wir die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. (3) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher bekannt zu geben.
VII. Benutzung der Leichenhalle
§ 27
Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
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Friedhofssatzung
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 28
Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhut- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustandes der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 29
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt;
- 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt;
b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
h) Druckschriften verteilt.
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1);
- 4. als Verfügungs- und Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 20 Abs. 1 und 3) oder entfernt § 23 Absatz 1),
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 22 Abs. 1);
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- 6. den Vorschriften über Herrichten und Pflege der Grabstätte (§§ 24 und 25) zuwiderhandelt.
IX. Bestattungsgebühren
§ 30
Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach der jeweils geltenden Bestattungsgebührenordnung erhoben.
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 31
Alte Rechte
Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte an Grabstätten bleiben unberührt und gelten nach den bisherigen Vorschriften weiter.
§ 32
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt 01.07.2025 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 01.01.2013 mit allen Änderungssatzungen außer Kraft.
Brigachtal, den 06.05.2025 Michael Schmitt Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Gemeinde Brigachtal geltend gemacht worden ist.
Eine etwaige Verletzung kann gleichwohl auch später geltend machen, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.
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Vorstehende Satzung wurde dem Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis in Villingen-Schwenningen mit Email vom 15.05.2025 angezeigt.
Zuvor erfolgte die öffentliche Bekanntmachung der Satzung im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Brigachtal „Brigachtaler Nachrichten“, Nr. 20 vom 15.05.2025.
Brigachtal den 15.05.2025

Tanja Traichel