Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.12.2022 · Friedhofssatzung: 01.12.2022
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 754 € als 'Reihengrab' aufgeführt |
| Sargwahlgrab | 817 € als 'Wahlgrab einstellig' aufgeführt; Preise variieren je nach Größe (bis 2.514 €) |
| Urnenreihengrab | 621 € als 'Umenreihengrab, einstellig' aufgeführt (zweistellig: 1.035 €) |
| Urnenwahlgrab | 817 € als 'Wahlgrab einstellig' aufgeführt; keine Unterscheidung Sarg/Urne im Tarif |
| Urnengrab anonym | 801 € als 'Anonyme Urnengrabstätte (Rasen)' aufgeführt |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht im Tarif enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 380 € (Sarg) / 160 € (Urne) als separate 'Bestattungsgebühren' (Öffnen und Schließen) aufgeführt |
| Trauerhalle / Halle | 180 € als 'Benutzung der Friedhofskapelle' (Aufbahren und Trauerfeier pauschal) aufgeführt |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Gebuehrenordnung
Gebührensatzung für den Friedhof der Gemeinde Wohnste
Aufgrund des § 10 und 98 des Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) hat der Rat der Samtgemeinde Sittensen in seiner Sitzung am 1.12.2022 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Allgemeines
(1) Für die Nutzung des Friedhofes Wohnste und seiner Einrichtungen sowie für sonstige im Gebührentarif aufgeführte Leistungen der Samtgemeinde Sittensen werden Gebühren und Auslagen nach dieser Gebührensatzung erhoben. (2) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem Gebührentarif im Anhang, der Bestandteil dieser Satzung ist. (3) Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt die Friedhofsverwaltung die Gebühr nach dem entstandenen Zeitaufwand zuzüglich des tatsächlich entstandenen sonstigen Aufwandes fest. Die Höhe des Zeitaufwandes richtet sich nach dem Gebührentarif.
§ 2 Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtige sind die Nutzer des Friedhofes Wohnste. Als Nutzer gelten:
a) der/die jeweilige Nutzungsberechtigte der Grabstätte
b) der/die Nachfolger/in im Nutzungsrecht gem. § 12 der Friedhofssatzung
c) der/die jeweiligen Antragsteller/in
d) Personen, in deren Auftrag der Friedhof als Bestattungseinrichtung genutzt wird bzw. besondere Leistungen in Anspruch genommen werden. (2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Auftrage mehrerer Personen gestellt, so haftet auch jede dieser Personen als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehung der Gebührenpflicht und Gebührenschuld sowie Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebührenpflicht entsteht bei Beantragung der Nutzung des Friedhofes als Bestattungseinrichtung bzw. bei Beantragung besonderer Leistungen. (2) Erhebungszeitraum für die Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten ist der Zeitraum des jeweiligen Nutzungsrechtes der Grabstätten. (3) Die Gebührenschuld entsteht jeweils zu Beginn des Erhebungszeitraumes in Anwendung des zu diesem Zeitpunkt geltenden Gebührentarifs. (4) Die Gebühren werden durch Bescheid erhoben. Sie sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. (5) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. (6) Die Samtgemeinde kann - abgesehen von Notfällen - die Benutzung des Friedhofes untersagen und Leistungen verweigern, solange weder die hierfür vorgesehenen Gebühren entrichtet oder eine entsprechende Sicherheit geleistet ist.
§ 4 Stundung und Erlass von Gebühren
Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 5 Gebühren bei Zurücknahme von Anträgen
Wird ein Antrag auf Benutzung des Friedhofes oder der Bestattungseinrichtung zurückgenommen, nachdem mit der Ausführung des Auftrages begonnen worden ist, wird eine Gebühr bis zur Hälfte der im Tarif festgelegten Sätze erhoben.
§ 6 Schlussbestimmungen
Diese Gebührensatzung mit dem Anhang zur Gebührensatzung tritt am Tage nach der Bekanntgabe im Amtsblatt des Landkreises Rotenburg (Wümme) in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 18.06.2013 außer Kraft.
Sittensen, 01.12.2022
SAMTGEMEINDE SITTENSEN
Der Samtgemeindebürgermeister
(L.S.)
Keller
Seite 1 von 3
Anhang zur Gebührensatzung für den Friedhof der Gemeinde Wohnste
Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten und für die Friedhofsunterhaltung
Für einstellige und ab 1.1.2023 neu vergebene doppelstellige Grabstellen werden die Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten und für die Friedhofsunterhaltung zusammen für die gesamte Laufzeit in einer Summe erhoben.
Bei bereits bestehenden doppelstelligen Grabstellen werden die Gebühren für die Friedhofsunterhaltung regelmäßig zum 1. Juli jährlich im Voraus erhoben. Auf Antrag kann die Gebühr für die Friedhofsunterhaltung in einer Summe für die gesamte Restlaufzeit des Nutzungsrechtes abgelöst werden.
Bei der Nachbelegung auf 4-, 6- und 8-stelligen Grabstätten wird die Gebühr für die Verleihung von Nutzungsrechten, zur Aufrechnung auf die 30-jährige Ruhezeit, in einer Summe erhoben. Die Gebühr für die Friedhofsunterhaltung wird für diese Grabstätten regelmäßig zum 1. Juli jährlich im Voraus erhoben.
Wahlgrabstellen müssen nach Ablauf des Nutzungsrechtes nicht wiedererworben werden. Die Laufzeit verlängert sich in 5 Jahresschritten, bis der Nutzungsberechtigte kündigt oder ein neuer Sterbefall eintritt.
Gebühren für die Verleihung von Nutzungs- oder Verfügungsrechten incl. Friedhofsunterhaltungsgebühren für die gesamte Ruhezeit:
| Umenreihengrab, einstellig | 621 € |
|---|---|
| Umenreihengrab, zweistellig | 1.035 € |
| Reihengrab | 754 € |
| Kinderreihengrab | 428 € |
| Sternenkindergrab | 301 € |
| Umen Gemeinschaftsgrabstätte mit Stelen Nutzung (Teilanonym) * ** | 1.521 € |
| Sarg Gemeinschaftsgrabstätte mit Stelen Nutzung (Teilanonym) * ** | 1.974 € |
| Anonyme Urnengrabstätte (Rasen) ** | 801 € |
| Anonyme Sarggrabstätte (Rasen) ** | 1.034 € |
| * Herstellungskosten u. anbringen der Namenstafel auf der Stele nach Kostenaufwand gem. § 1 Abs. 3 dieser Satzung z.Z. ca. | 340 € |
| ** incl. der gemeindlichen Grabstättenpflege | |
| Wahlgrab einstellig | 817 € |
| Wahlgrab 2 stellig | 1.257 € |
| Wahlgrab 4 stellig | 2.011 € |
| Wahlgrab 6 stellig | 2.263 € |
| Wahlgrab 8 stellig | 2.514 € |
| Verlängerung des Nutzungsrechtes incl. Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Jahr: | |
| Kinderreihengrab | 18 € |
| Wahlgrab einstellig | 27 € |
| Wahlgrab 2 stellig | 42 € |
| Wahlgrab 4 stellig | 67 € |
| Wahlgrab 6 stellig | 75 € |
| Wahlgrab 8 stellig | 84 € |
| Verlängerung des Nutzungsrechtes pro Jahr: | |
| Kinderreihengrab | 4 € |
| Wahlgrab einstellig | 10 € |
| Wahlgrab 2 stellig | 15 € |
| Wahlgrab 4 stellig | 24 € |
| Wahlgrab 6 stellig | 27 € |
| Wahlgrab 8 stellig | 30 € |
| Jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Jahr: | |
| Kinderreihengrab | 14 € |
| Wahlgrab einstellig | 18 € |
| Wahlgrab 2 stellig | 27 € |
| Wahlgrab 4 stellig | 43 € |
| Wahlgrab 6 stellig | 49 € |
| Wahlgrab 8 stellig | 54 € |
| Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird jährlich im voraus zum 1. Juli erhoben. |
Auf ovalen Bronzetafeln von ca. 20 cm Breite und 15 cm Höhe stehen jeweils der Name, das Geburtsdatum und der Todestag in der Schriftart: *Monotype Corsiva*. Die einzelnen Bronzetafeln werden der Reihe nach an der Grabstätten Stele angebracht.
Seite 2 von 3
| Bestattungsgebühren: | |
|---|---|
| Öffnen und schließen einer Reihen- oder Wahlgrabstelle | |
| für Verstorbene vor Vollendung des 5. Lebensjahres | 280 € |
| für Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres | 380 € |
| für eine Urne | 160 € |
| Zusätzliche Aufsetzung einer Urne in einem Wahl- bzw., Reihengrab | 170 € |
| Öffnen und schließen in der Gemeinschaftsgrabstelle für einen Sarg | 550 € |
| Öffnen und schließen in der Gemeinschaftsgrabstelle für eine Urne | 230 € |
| Öffnen und schließen einer Rasengrabstelle für einen Sarg | 550 € |
| Öffnen und schließen einer Rasengrabstelle für eine Urne | 230 € |
| Folgende Tätigkeiten sind in den Gebühren enthalten: | |
| a) Aushub und wiederverfüllen der Grabstelle | |
| b) Aufrichten des Grabhügels | |
| c) Transport von Kränzen und Blumenschmuck von der Kapelle zum Grab | |
| d) Ausschmückung des Grabes mit Grabmatten | |
| e) Bei der Gemeinschafts- oder Rasenplatzgrabstelle ist die Entsorgung der Kränze und Blumen, abtragen des Grabhügels, Einebnung und Einsaat von Rasen bzw. erforderliche Nachbepflanzung enthalten. | |
| Benutzung der Friedhofskapelle und Kühlkammer | |
| Aufbahren und Trauerfeier, pauschal | 180 € |
| Trauerfeier bei späterer Urnenbeisetzung mit 2.Nutzung der Friedhofskapelle | 80 € |
| Nutzung der Kühlkammer pro Tag / max. 175 € | 35 € |
| Fremdnutzung der Kühlkammer pro Tag | 50 € |
| Aufbewahrung einer Urne pauschal | 15 € |
| Verwaltungs- und sonstige Gebühren | |
| Zulassung von gewerblichen Arbeiten: Jahreszulassung | 55 € |
| Zulassung von gewerblichen Arbeiten: Einmalige Zulassung | 25 € |
| Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen oder sonstige baulichen Anlagen | 30 € |
| Umschreibung von Nutzungsrechten an Wahl- oder Reihengrabstätten | 20 € |
Seite 3 von 3
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung für den Friedhof Wohnste
Aufgrund des § 10 des Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) hat der Rat der Samtgemeinde Sittensen in seiner Sitzung am 01.12.2022 für den „Friedhof Wohnste“ folgende Satzung beschlossen
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich und Friedhofszweck
- 1. Die Gemeinde Wohnste unterhält in ihrer Ortschaft einen eigenen öffentlichen kommunalen Friedhof.
- 2. Der Friedhof dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Wohnste waren oder in der Samtgemeinde Sittensen ihren Wohnsitz hatten sowie diejenigen, die ein Anrecht auf Nutzung einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Gemeinde Wohnste.
§ 2
Verwaltung
Die Verwaltung und Beaufsichtigung des Friedhofes und des Beerdigungswesens obliegt der Gemeinde Wohnste.
II. Ordnungsvorschriften
§ 3
Öffnungszeiten
Der Friedhof ist während der an dem Eingang bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
§ 4
Verhalten auf dem Friedhof
- 1. Jeder Besucher hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
- 2. Den Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen, ist Folge zu leisten.
- 3. Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet: a. die Wege zu befahren, ausgenommen mit Kinderwagen und Rollstühlen, b. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen, c. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten, d. Tiere mitzubringen, ausgenommen angeleinte Hunde, e. Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, f. Pestizide oder Herbizide zu verwenden, g. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten, h. Druckschriften zu verteilen, i. zu lärmen und zu spielen, j. Reden zu führen oder Handlungen vorzunehmen, die das Empfinden der Friedhofsbesucher verletzen.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Friedhofszweck und der auf dem Friedhof geltenden Ordnung vereinbar sind.
§ 5
Gewerbliche Betätigungen auf dem Friedhof
- 1. Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung der Gemeinde Wohnste, die auch den Umfang der Tätigkeiten festlegen kann.
- 2. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Die Sachkunde ist bei Bedarf der Friedhofsverwaltung nachzuweisen.
- 3. Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
Seite 1 von 8
- 4. Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Bei Zuwiderhandlungen kann ihnen der Zutritt zum Friedhof verwehrt werden.
- 5. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen.
III. Bestattungsvorschriften
§ 6
Allgemeines
- 1. Bestattungen sind rechtzeitig mind. 48 Stunden vor dem Bestattungstermin bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.
- 2. Bei Erdbestattungen (Sargbestattung) ist die Sterbeurkunde oder eine Bescheinigung über die Beurkundung des Sterbefalles und bei Urnenbeisetzungen ist die Einäscherungsbestätigung vorzulegen
- 3. Zur Bestattung eines Totgeborenen oder eines Ungeborenen Kindes (Sternenkinder) ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
- 4. Soll die Beisetzung in einer schon vorhandenen Wahlgrabstätte erfolgen, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
- 5. Ort und Zeit der Bestattung werden von der Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit den Hinterbliebenen festgelegt.
§ 7
Ruhezeit
Die Ruhezeiten für Leichen und Aschen betragen auf dem Friedhof in Wohnste 30 Jahre. Bei Kindern bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 25 Jahre und für Sternenkinder beträgt die Ruhezeit 20 Jahre.
§ 8
Särge
- 1. Die Särge müssen den aktuellen Normen entsprechen.
- 2. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten.
- 3. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und Sargausstattung. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.
§ 9
Ausheben von Gräbern
- 1. Das Ausheben und Verfüllen der Gräber dürfen nur die von der Gemeinde Wohnste hierfür bestellten oder zugelassenen Personen und Bestattungsinstitute nach Einweisung durch die Friedhofsverwaltung vornehmen. Das Ausheben und Verfüllen der Gräber erfolgt auf Kosten der Nutzungsberechtigten.
- 2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,0 Meter, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,60 m.
- 3. Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
- 4. Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Gemeinde entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Gemeinde zu erstatten.
§ 10
Umbettungen
- 1. Umbettungen dürfen zur Wahrung der Totenruhe grundsätzlich nicht vorgenommen werden.
- 2. Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses können Leichen oder Aschen in ein anderes Grab gleicher Art umgebettet werden. Die Nutzungsberechtigten sind vorher zu hören, es sei denn, das Anschriften nicht rechtzeitig ermittelt werden können.
- 3. Ausnahmeweise kann auch den Angehörigen bei besonders gewichtigen Gründen ein Recht auf Umbettung zustehen. Antragsgerecht ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Bei allen Umbettungen muss das Einverständnis des Ehegatten, der Kinder und der Eltern des Bestatteten durch schriftliche Erklärung nachgewiesen werden. Der Antragssteller hat sich schriftlich zu verpflichten alle Kosten zu übernehmen, die bei der Umbettung durch Beschädigung und Wiederinstandsetzung gärtnerischer oder baulicher Anlagen an Nachbargrabstätten oder Friedhofsanlagen entstehen.
- 4. Jede Umbettung bedarf der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Bei Umbettung von Leichen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, kann die Genehmigung erst erteilt werden, wenn für die Umbettung die schriftliche Genehmigung der Ordnungsbehörde und eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes vorliegen. Umbetten von Leichen oder Aschen aus einem Reihengrab des gleichen Friedhofes sind mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 2 nicht zulässig.
- 5. Die Grabmale und ihr Zubehör können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen der neuen Grababteilung nicht entgegenstehen.
Seite 2 von 8
- 6. Leichen oder Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.
- 7. Die Umlegung der Kosten erfolgt über Kostenerstattung. Eigene entstandenen Kosten werden nach Aufwand abgerechnet.
IV. Grabstätten
§11
Allgemeines
Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Wohnste. An den Grabstätten können Nutzungsrechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
Eine Grabstätte besteht aus einer oder mehreren Grabstellen.
Die Grabstätten werden unterschieden in:
a) Wahlgrabstätten (§ 12)
b) Reihengrabstätten (§ 13)
c) Urnenreihengrabstätten (§ 14)
d) Grabstätten mit Stelennutzung (§ 15)
e) Anonyme Grabstätten (§ 16)
§ 12
Wahlgrabstätten
- 1. Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Wahlgrabstätten werden als zwei- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Die Dauer des Nutzungsrechts beträgt bei Wahlgräbern 30 Jahre, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
- 2. Für einen Neuerwerb oder eine Verlängerung von bereits vorhandenen Nutzungsrechten ist die der jeweiligen Bestattungsform entsprechende Gebühr nach der Gebührensatzung zu entrichten. Im Falle einer Beisetzung auf einer mehrstelligen Grabstätte verlängert sich das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der neuerlichen Ruhezeit für die gesamte Grabstätte. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ohne Bestattungsfall erfolgt automatisch in 5 Jahresschritten.
- 3. In der jeweiligen Wahlgrabstelle kann/können entweder auf einen Sarg eine Urne oder alternativ 2 Urnen beigesetzt werden.
- 4. Die Gebühren für die Nutzung werden bereits bei der Begründung oder Verlängerung des Nutzungsrechts für die gesamte Nutzungszeit sowie für die Bestattung nach der jeweils geltenden Gebührensatzung erhoben.
- 5. Die Regelung der Übertragung der Nutzungsrechte bei Ableben des Nutzungsberechtigten erfolgt in nachstehender Reihenfolge der Angehörigen mit deren Zustimmung:
- a) auf den überlebenden Ehegatten oder auf den Partner der eingetragenen Lebenspartnerschaft,
- b) auf die Kinder
- c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter
- d) auf die Eltern
- e) auf die Geschwister
- f) auf sonstige Erben
- 6. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. Der Nutzungsberechtigte legt die Art der Gestaltung und die Pflege der Grabstätte fest.
- 7. Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Es wird keine Rückerstattung vorgenommen. Die Grabstätte ist abgeräumt zurückzugeben. Andernfalls wird die Grabstätte von der Friedhofsverwaltung kostenpflichtig abgeräumt.
- 8. Eine Wahlgrabstätte mit 8 Grabstellen kann auf Antrag des Nutzungsberechtigten an die Friedhofsverwaltung in 2 Wahlgrabstätten zu je 4 Grabstellen geteilt werden. Eine Teilung kann nur dann erfolgen, wenn auf dem abzugebenden Teil der Wahlgrabstätte die Ruhezeiten abgelaufen sind. Eine Teilung ist nur im rechten Winkel zum Hauptweg möglich. Im Einzelfall entscheidet die Friedhofsverwaltung.
- 9. Größe der Wahlgrabstätten, zweistellig 2,5 x 2,5 m, vierstellig 2,5 x 5,0 m, sechsstellig 3,75 x 5,0 m und achtstellig 5,0 x 5,0 m. (so genannte Familiengrabstätte)
Seite 3 von 8
§ 13
Reihengrabstätten
- 1. Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden überlassen werden. Es besteht kein Anspruch auf Wiedererwerb oder Verlängerung von Nutzungsrechten sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung der Grabstätten.
- 2. In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leiche eines Kindes unter einem Jahr und eines gleichzeitig verstorbenen Elternteils oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten. Ebenso dürfen zusätzlich 2 Urnen beigesetzt werden, sofern die Beisetzung innerhalb desselben Kalenderjahres wie die Sargbestattung erfolgt.
- 3. Bei der Vergabe einer Reihengrabstätte ist der Friedhofsverwaltung ein Nutzungsberechtigter zu benennen. Der Nutzungsberechtigte soll bereits bei der Vergabe der Grabstelle einen Nachfolger im Nutzungsrecht benennen. Die Benennung bedarf der Zustimmung des Nachfolgers. Ist kein Nachfolger bekannt, geht das Nutzungsrecht auf die Angehörigen in der in § 12 Abs. 5, genannten Reihenfolge über.
- 4. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.
- 5. Größe einer Reihengrabstelle 1,25 x 2,5 m. Größe einer Kindergrabstelle bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 1,00 x 1,50 m
- 6. Für die Überlassung des Verfügungsrechtes an einer Reihengrabstätte sowie für die Bestattung werden Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung erhoben.
§ 14
Urnenreihengrabstätten
- 1. Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden überlassen werden. Es besteht kein Anspruch auf Wiedererwerb oder Verlängerung von Nutzungsrechten sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung der Grabstätten.
- 2. Jede Grabstätte darf nur zur Beisetzung einer Urne dienen.
- 3. Bei der Vergabe einer Urnenreihengrabstätte ist der Friedhofsverwaltung ein Nutzungsberechtigter zu benennen. Der Nutzungsberechtigte soll bereits bei der Vergabe der Grabstelle einen Nachfolger im Nutzungsrecht benennen. Die Benennung bedarf der Zustimmung des Nachfolgers. Ist kein Nachfolger bekannt, geht das Nutzungsrecht auf die Angehörigen in der in § 12 Abs. 5, genannten Reihenfolge über.
- 4. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.
- 5. Größe einer Urnenreihengrabstätte 1,25 x 1,25 m
- 6. Für die Überlassung des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte sowie für die Bestattung werden Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung erhoben.
§ 15 a)
Urnen Gemeinschaftsgrabstätte mit Stelennutzung (Teilanonym)
- 1. Die Gemeinschaftsgrabstätte ist für Urnenbestattungen angelegt, die der Reihe nach und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden überlassen werden. Es besteht kein Anspruch auf Wiedererwerb oder Verlängerung von Nutzungsrechten sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung der Grabstätten.
- 2. Die Namensnennung wird auf dem Gemeinschaftsgrabstein, Stele, vorgenommen. Die Beschaffenheit der Tafel obliegt der Gemeinde. Die Kosten trägt der Nutzungsberechtigte.
- 3. Die Gestaltung und Pflege der teilanonymen Gemeinschaftsgrabstätte obliegt der Gemeinde.
- 4. Es ist nicht gestattet, auf der Grabstätte Grabschmuck oder sonstige Trauerfloristik abzulegen. Dies kann an zentraler Stelle geschehen, die von der Friedhofsverwaltung festgelegt wird.
- 5. Das Nutzungsrecht beträgt 30 Jahre und wird durch Zahlung der festgesetzten Gebühr nach der jeweils geltenden Gebührensatzung, zusätzlich der Gebühren für die Bestattung, erhoben.
- 6. Größe einer Urnengrabstelle 1,25 x 1,25 m
§ 15 b)
Sarg Gemeinschaftsgrabstätte mit Stelennutzung (Teilanonym)
- 1. Die Gemeinschaftsgrabstätte ist für Sargbestattungen ausgelegt, die der Reihe nach und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden überlassen werden. Es besteht kein Anspruch auf Wiedererwerb oder Verlängerung von Nutzungsrechten sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung der Grabstätten.
Seite 4 von 8
- 2. Die Namensnennung wird auf dem Gemeinschaftsgrabstein, Stele, vorgenommen. Die Beschaffenheit der Tafel obliegt der Gemeinde. Die Kosten trägt der Nutzungsberechtigte.
- 3. Die Gestaltung und Pflege der teilanonymen Gemeinschaftsgrabstätte obliegt der Gemeinde.
- 4. Es ist nicht gestattet, auf der Grabstätte Grabschmuck oder sonstige Trauerfloristik abzulegen. Dies kann an zentraler Stelle geschehen, die von der Friedhofsverwaltung festgelegt wird.
- 5. Das Nutzungsrecht beträgt 30 Jahre und wird durch Zahlung der festgesetzten Gebühr nach der jeweils geltenden Gebührensatzung, zusätzlich der Gebühren für die Bestattung, erhoben.
- 6. Größe einer Sarggrabstelle 1,25 x 2,5 m
§ 16 a)
Anonyme Urnengrabstätte (Rasen)
- 1. Anonyme Urnengrabstätten sind Aschengrabstätten ohne individuelle Kennzeichnung. Sie werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche vergeben. In jeder anonymen Urnengrabstätte darf nur eine Asche beigesetzt werden.
- 2. Die Beisetzung findet ohne Beteiligung der Hinterbliebenen statt. Der Tag der Beisetzung und die örtliche Lage der Urne werden nicht bekannt gegeben.
- 3. Die Gestaltung und Pflege der anonymen Grabstätte obliegt der Gemeinde.
- 4. Es ist nicht gestattet, auf der Grabstätte Grabschmuck oder sonstige Trauerfloristik abzulegen. Dies kann an zentraler Stelle geschehen, die von der Friedhofsverwaltung festgelegt wird.
- 5. Das Nutzungsrecht beträgt 30 Jahre und wird durch Zahlung der festgesetzten Gebühr nach der jeweils geltenden Gebührensatzung, zusätzlich der Gebühren für die Bestattung, erhoben.
- 6. Größe einer Urnengrabstelle 1,25 x 1,25 m
§ 16 b)
Anonyme Sarggrabstätte (Rasen)
- 1. Anonyme Sarggrabstätten sind Grabstätten ohne individuelle Kennzeichnung. Sie werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung vergeben.
- 2. Die Beisetzung findet ohne Beteiligung der Hinterbliebenen statt. Der Tag der Beisetzung und die örtliche Lage werden nicht bekannt gegeben.
- 3. Die Gestaltung und Pflege der anonymen Grabstätte obliegt der Gemeinde.
- 4. Es ist nicht gestattet, auf der Grabstätte Grabschmuck oder sonstige Trauerfloristik abzulegen. Dies kann an zentraler Stelle geschehen, die von der Friedhofsverwaltung festgelegt wird.
- 5. Das Nutzungsrecht beträgt 30 Jahre und wird durch Zahlung der festgesetzten Gebühr nach der jeweils geltenden Gebührensatzung, zusätzlich der Gebühren für die Bestattung, erhoben.
- 6. Größe einer Sarggrabstelle 1,25 x 2,5 m
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 17
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze und Wahlmöglichkeiten
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtheit gewahrt wird.
- 1. Alle Grabstätten müssen innerhalb von 3 Monaten nach Belegung hergerichtet sein und dauernd instandgehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an die dafür vorgesehenen Plätze abzulagern.
- 2. Die Gestaltung der Grabstätten ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, des Grabfeldes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Für die Bepflanzung der Grabstätten sind nur solche Pflanzen zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
- 3. Die Friedhofsverwaltung kann stark wuchernde und abgestorbene Pflanzen entfernen lassen, die dem Gesamtcharakter des Friedhofes widersprechen.
- 4. Gießkanne, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf Grabstätten oder hinter Grabzeichen und in Anpflanzungen aufbewahrt werden. Bänke oder andere Sitzgelegenheiten dürfen auf Grabstätten nicht aufgestellt werden. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung.
- 5. Die Verwendung von Blechdosen, Flaschen, Einkochgläsern o. ä. zur Aufnahme von Schnittblumen ist nicht gestattet. Solche unpassenden Gefäße können durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden.
- 6. Für Schäden durch Wild, Haus- und Nutztiere sowie durch Dritte auf den Grabstätten übernimmt die Friedhofsverwaltung keine Haftung.
Seite 5 von 8
- 7. Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
- 8. Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
- 9. In Grababteilungen in denen das Nutzungsrecht einschließlich der Pflege durch die Friedhofsverwaltung vergeben wird, ist die Gestaltung der Grabstellen der Friedhofsverwaltung vorbehalten. Veränderungen durch die Nutzungs- oder Verfügungsberechtigten sind nicht zulässig.
- 10. Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, in Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.
§ 18
Vernachlässigung der Grabpflege
- 1. Grabstätten, die den Anforderungen des §17 dieser Satzung nicht entsprechen oder deren Pflegezustand vernachlässigt ist, können abgeräumt und eingeebnet werden, wenn dieser Zustand trotz schriftlicher Aufforderung in einer festzusetzenden Frist nicht beseitigt wird. Die Gemeinde Wohnste ist nicht verpflichtet, die abgeräumten Sachen (Grabmale, Baulichkeiten, Bepflanzung usw.) aufzubewahren. Die Kosten trägt die/der Nutzungsberechtigte. Bei Wahlgrabstätten kann die Gemeinde Wohnste in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen.
- 2. Ist die/der Nutzungsberechtigte oder dessen Aufenthalt nicht zu ermitteln, wird durch öffentliche Bekanntmachung (Aushang) auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Zusätzlich wird die/der Nutzungsberechtigte durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung der Gemeinde Wohnste in Verbindung zu setzen.
- 3. Die Grabstätte wird angemessen, pflegeleicht und kostengünstig bepflanzt. Die/der Nutzungsberechtigte hat auch nach Entzug des Nutzungsrechtes diese Kosten und der Friedhofsverwaltung zusätzlich entstandene Kosten sowie die Kosten für die Grabstätte bis zum Ablauf der erforderlichen Ruhefrist nach Maßgabe der Gebührenordnung zu entrichten.
- 4. Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1, Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist die/der Nutzungsberechtigte oder deren/dessen Aufenthalt nicht oder nur mit großem Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
VI. Grabmale
§ 19
Zustimmungserfordernis
- 1. Die Aufstellung oder Änderung eines Grabzeichens und der damit zusammenhängenden Anlagen ist vorher bei der Friedhofsverwaltung schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist vorher eine Zeichnung im Maßstab 1:10 in doppelter Ausfertigung beizufügen, aus der insbesondere die Anordnung von Schriften und Symbolen aus dem Grabzeichen ersichtlich ist. Schriftdetail 1:1. Die Friedhofsverwaltung kann Modelle anfordern, sofern dies zum besseren Verständnis notwendig ist. Die Friedhofsverwaltung kann sich bei der Beurteilung der eingereichten Zeichnungen durch Fachkräfte beraten lassen.
- 2. Entspricht die Ausführung eines Grabzeichens nicht der genehmigten Zeichnung, setzt die Friedhofsverwaltung dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung des Grabzeichens. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann die Friedhofsverwaltung die Abänderung oder Beseitigung auf Kosten des Nutzungsberechtigten veranlassen.
- 3. Die Kennzeichnung der Urnenreihengrabstellen und Teilanonymen Urnengrabstellen erfolgt einheitlich nach Weisung der Friedhofsverwaltung in Abstimmung mit den Nutzungsberechtigten.
- 4. Die Errichtung und Veränderung aller sonstigen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 20
Standsicherheit der Grabzeichen
- 1. Die Grabzeichen sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
- 2. Für die Standsicherheit der Grabzeichen sind die Nutzungsberechtigten verantwortlich. Die Friedhofsverwaltung räumt Grabzeichen, die nicht mehr standsicher sind, zur Vermeidung von Gefahren für die Friedhofsbenutzer auf Kosten des Nutzungsberechtigten sachgemäß ab und hält die Grabzeichen für eine ordnungsgemäße Neuaufstellung zur Verfügung.
§ 21
Entfernung
Seite 6 von 8
- 1. Vor Ablauf der Ruhefrist oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
- 2. Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Friedhofsverwaltung über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
- 3. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Verpflichteten, auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
§ 22
Haftung
- 1. Der Nutzungsberechtigte ist für alle Schäden haftbar, die infolge ihres Verschuldens durch Umfallen der Grabmäler bzw. Herabstürzen von Teilen derselben verursacht werden.
- 2. Lose oder schief stehende Grabmale kann die Friedhofsverwaltung kostenpflichtig umlegen lassen. Wird trotz schriftlicher Aufforderung das Grabmal nicht wieder ordnungsgemäß aufgestellt, kann die Friedhofsverwaltung dieses kostenpflichtig und ordnungsgemäß aufstellen oder abräumen und einebnen lassen.
VII. Leichenhalle und Trauerfeier
§ 23
Nutzung des Leichenraumes
- 1. Der Leichenraum dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung oder Verbrennung. Er darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden.
- 2. Sofern keine gesundheitsbehördlichen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen zur Abschiednahme sehen. Dazu ist eine Terminabsprache mit der Friedhofsverwaltung zu vereinbaren.
- 3. Für die Benutzung des Leichenraumes wird eine Gebühr nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.
§ 24
Nutzung der Friedhofskapelle
- 1. Die Trauerfeier kann in der Friedhofskapelle Wohnste abgehalten werden.
- 2. Für die Nutzung der Friedhofskapelle wird eine Gebühr nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.
VIII. Schlussvorschriften
§ 25
Alte Rechte, Bestattungsgesetz
Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte werden nunmehr dieser Satzung unterworfen und werden fortgeführt. Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 26
Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtung werden Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung erhoben.
§ 27
Listenführung
In der Friedhofsverwaltung wird ein Grabregisterverzeichnis der beigesetzten Verstorbenen mit fortlaufender Nummer und Namen für alle Reihen-, Wahl- und Urnengräber geführt.
Seite 7 von 8
§ 28
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. sich entgegen § 4 Abs. 1 - 2 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt.
- 2. Entgegen § 4 Abs. 3 a. die Wege befährt, ausgenommen mit Kinderwagen und Rollstühlen, b. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt, c. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigt oder zu beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt, d. Tiere mitbringt und unangeleint laufen lässt, e. Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert, f. Pestizide oder Herbizide anwendet, g. Waren und gewerbliche Dienste anbietet, h. Druckschriften zu verteilt, i. lärmt und spielt, j. Reden führt oder Handlungen vornimmt, die das Empfinden der Friedhofsbesucher verletzen.
- 3. als Gewerbetreibender a. entgegen § 5 Abs. 1 ohne vorherige Zulassung tätig wird b. entgegen § 5 Abs. 3 Werkzeuge unzulässig lagert c. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 € geahndet werden.
§ 29
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntgabe im Amtsblatt des Landkreises Rotenburg (Wümme) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 18.06.2013 außer Kraft.
Sittensen, den 01.12.2022
Samtgemeinde Sittensen
Der Samtgemeindebürgermeister
--- Keller
Seite 8 von 8