Friedhofsgebühren Quirnheim 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Quirnheim · Rheinland-Pfalz · PLZ 67280

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2026 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung

Satzung

über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Quirnheim

vom 24.11.2025

Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) ) in der Sitzung am 20.11.2025 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofwesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus den Anlagen I und II zu dieser Satzung.

§ 2 – Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. 1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben und der Antragsteller.
  2. 2. Bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

  1. 1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
  2. 2. Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4 – Inkrafttreten

  1. 1. Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
  2. 2. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 19.02.2024 außer Kraft.

Quirnheim, den 24.11.2025 gez. Michael Kernst Ortsbürgermeister Anlage I zur Friedhofsgebührensatzung

I. Reihengrabstätten

1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte

nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 416,00 EUR

b) ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 827,00 EUR

  1. 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte i.d. Urnenwand

an Berechtigte nach Nr. 1 (15 Jahre) 585,00 EUR

3. Überlassung einer anonymen Wiesenurnenreihengrabstätte

an Berechtigte nach Nr. 1 (15 Jahre) 1.160,00 EUR

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

  1. 1. a) Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach

§ 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für

aa) eine Einzelgrabstätte 884,00 EUR

ab) eine Doppelgrabstätte 1.764,00 EUR

ac) jede weitere Grabstätte 884,00 EUR

ad) eine Urnengrabstätte 580,00 EUR

ae) eine Urnengrabstätte in der Urnenwand 585,00 EUR

af) eine Wiesenurnengrabstätte (15 Jahre) 1.160,00 EUR

ag) eine Wiesengrabstätte für Erdbestattungen 1.768,00 EUR

b) Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Buchstabe a)

bei späteren Bestattungen für jedes volle Jahr für

ba) eine Einzelgrabstätte 36,00 EUR

bb) eine Doppelgrabstätte 71,00 EUR

bc) jede weitere Grabstätte 36,00 EUR

bd) eine Urnengrabstätte 24,00 EUR

be) eine Urnengrabstätte in der Urnenwand 24,00 EUR

bf) eine Wiesenurnengrabstätte 78,00 EUR

bg) eine Wiesengrabstätte für Erdbestattungen 71,00 EUR

Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.

c) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a) erhoben.

d) Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der ersten Nutzungszeit ist auch für einen Zeitraum von weniger als 25 Jahren möglich, mindestens jedoch für 5 Jahre. Die Gebühren bestimmen sich nach Ziff. 1 b).

III. Ausheben und Schließen der Gräber

  1. 1. Wahl-/Reihengräber -Einfachgräber- 1.013,00 EUR
  1. 2. Wahl-/Reihengräber -Tieferlegung- 1.215,00 EUR
  1. 3. Urnengräber 338,00 EUR
  1. 4. Kindergräber (bis z. vollend. 5. Lebensjahr) 357,00 EUR
  1. 5. Maschinenstunden (bei evtl. Mehraufwand) 108,00 EUR
  1. 6. Personalstunde (bei evtl. Mehraufwand) 75,00 EUR
  1. 7. Entsorgung Restaushub 135,00 EUR

Für Beisetzungen an Samstagen wird ein Zuschlag von 50 % erhoben unter der Bedingung, dass diese nur im Ausnahmefall und bis spätestens 13.00 Uhr stattfinden.

IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenpflichtigen als Auslagen zu ersetzen.

V. Benutzung der Leichenhalle

1. Für die Aufbewahrung

a) einer Leiche bis zu 4 Tagen 275,00 EUR

für jeden weiteren Tag 92,00 EUR

b) einer Urne bis zu 10 Tagen 128,00 EUR

für jeden weiteren Tag 18,00 EUR

2. Reinigung nach Ausschmückung 110,00 EUR

VI. Genehmigungsgebühren

Für die Genehmigung zur Errichtung von Grabmälern, Gedenk-platten und Einfassungen werden erhoben 25,00 EUR Anlage II zur Friedhofsgebührensatzung für das Grabfeld C1 (mit Plattenumrandungen)

I. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

  1. 1. a) Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach

§ 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für

aa) eine Einzelgrabstätte 1.879,00 EUR

ab) eine Doppelgrabstätte 2.818,00 EUR

ac) jede weitere Grabstätte 1.879,00 EUR

ad) eine Urnengrabstätte 1.292,00 EUR

b) Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Buchstabe a)

bei späteren Bestattungen für jedes volle Jahr für

ba) eine Einzelgrabstätte 76,00 EUR

bb) eine Doppelgrabstätte 113,00 EUR

bc) jede weitere Grabstätte 76,00 EUR

bd) eine Urnengrabstätte 52,00 EUR

Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.

c) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a) erhoben.

d) Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der ersten Nutzungszeit ist auch für einen Zeitraum von weniger als 25 Jahren möglich, mindestens jedoch für 5 Jahre. Die Gebühren bestimmen sich nach Ziff. 1 b).

Ansonsten gelten die Punkte III, IV, V und VI der Anlage I zur Friedhofsgebührensatzung.