🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2026 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Satzung
über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Quirnheim
vom 24.11.2025
Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) ) in der Sitzung am 20.11.2025 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofwesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus den Anlagen I und II zu dieser Satzung.
§ 2 – Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben und der Antragsteller.
- 2. Bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
- 1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
- 2. Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 – Inkrafttreten
- 1. Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
- 2. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 19.02.2024 außer Kraft.
Quirnheim, den 24.11.2025 gez. Michael Kernst Ortsbürgermeister Anlage I zur Friedhofsgebührensatzung
I. Reihengrabstätten
1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte
nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 416,00 EUR
b) ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 827,00 EUR
- 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte i.d. Urnenwand
an Berechtigte nach Nr. 1 (15 Jahre) 585,00 EUR
3. Überlassung einer anonymen Wiesenurnenreihengrabstätte
an Berechtigte nach Nr. 1 (15 Jahre) 1.160,00 EUR
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
- 1. a) Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach
§ 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für
aa) eine Einzelgrabstätte 884,00 EUR
ab) eine Doppelgrabstätte 1.764,00 EUR
ac) jede weitere Grabstätte 884,00 EUR
ad) eine Urnengrabstätte 580,00 EUR
ae) eine Urnengrabstätte in der Urnenwand 585,00 EUR
af) eine Wiesenurnengrabstätte (15 Jahre) 1.160,00 EUR
ag) eine Wiesengrabstätte für Erdbestattungen 1.768,00 EUR
b) Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Buchstabe a)
bei späteren Bestattungen für jedes volle Jahr für
ba) eine Einzelgrabstätte 36,00 EUR
bb) eine Doppelgrabstätte 71,00 EUR
bc) jede weitere Grabstätte 36,00 EUR
bd) eine Urnengrabstätte 24,00 EUR
be) eine Urnengrabstätte in der Urnenwand 24,00 EUR
bf) eine Wiesenurnengrabstätte 78,00 EUR
bg) eine Wiesengrabstätte für Erdbestattungen 71,00 EUR
Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.
c) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a) erhoben.
d) Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der ersten Nutzungszeit ist auch für einen Zeitraum von weniger als 25 Jahren möglich, mindestens jedoch für 5 Jahre. Die Gebühren bestimmen sich nach Ziff. 1 b).
III. Ausheben und Schließen der Gräber
- 1. Wahl-/Reihengräber -Einfachgräber- 1.013,00 EUR
- 2. Wahl-/Reihengräber -Tieferlegung- 1.215,00 EUR
- 3. Urnengräber 338,00 EUR
- 4. Kindergräber (bis z. vollend. 5. Lebensjahr) 357,00 EUR
- 5. Maschinenstunden (bei evtl. Mehraufwand) 108,00 EUR
- 6. Personalstunde (bei evtl. Mehraufwand) 75,00 EUR
- 7. Entsorgung Restaushub 135,00 EUR
Für Beisetzungen an Samstagen wird ein Zuschlag von 50 % erhoben unter der Bedingung, dass diese nur im Ausnahmefall und bis spätestens 13.00 Uhr stattfinden.
IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenpflichtigen als Auslagen zu ersetzen.
V. Benutzung der Leichenhalle
1. Für die Aufbewahrung
a) einer Leiche bis zu 4 Tagen 275,00 EUR
für jeden weiteren Tag 92,00 EUR
b) einer Urne bis zu 10 Tagen 128,00 EUR
für jeden weiteren Tag 18,00 EUR
2. Reinigung nach Ausschmückung 110,00 EUR
VI. Genehmigungsgebühren
Für die Genehmigung zur Errichtung von Grabmälern, Gedenk-platten und Einfassungen werden erhoben 25,00 EUR Anlage II zur Friedhofsgebührensatzung für das Grabfeld C1 (mit Plattenumrandungen)
I. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
- 1. a) Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach
§ 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für
aa) eine Einzelgrabstätte 1.879,00 EUR
ab) eine Doppelgrabstätte 2.818,00 EUR
ac) jede weitere Grabstätte 1.879,00 EUR
ad) eine Urnengrabstätte 1.292,00 EUR
b) Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Buchstabe a)
bei späteren Bestattungen für jedes volle Jahr für
ba) eine Einzelgrabstätte 76,00 EUR
bb) eine Doppelgrabstätte 113,00 EUR
bc) jede weitere Grabstätte 76,00 EUR
bd) eine Urnengrabstätte 52,00 EUR
Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.
c) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a) erhoben.
d) Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der ersten Nutzungszeit ist auch für einen Zeitraum von weniger als 25 Jahren möglich, mindestens jedoch für 5 Jahre. Die Gebühren bestimmen sich nach Ziff. 1 b).
Ansonsten gelten die Punkte III, IV, V und VI der Anlage I zur Friedhofsgebührensatzung.