Friedhofsgebühren Bissersheim 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Bissersheim · Rheinland-Pfalz · PLZ 67281

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2026 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzungüber die Erhebung von Friedhofsgebührender Gemeinde Bissersheimvom 17.11.2025

Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Sitzung am 03.11.2025 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofwesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. 1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben und der Antragsteller.
  2. 2. Bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

  1. 1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
  2. 2. Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4

Inkrafttreten

  1. 1. Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
  2. 2. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 08.10.2024 außer Kraft.

Bissersheim, den 17.11.2025

Kerstin Ort-Bausbacher Ortsbürgermeisterin

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I. Reihengrabstätten

  1. 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigtenach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbenea) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 417,00 EURb) ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 695,00 EUR
  1. 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigtenach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung 417,00 EUR

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

  1. 1. a) Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung füraa) eine Einzelgrabstätte 695,00 EURab) eine Doppelgrabstätte 1.392,00 EURac) jeder weitere Grabstände 695,00 EURad) eine Urnengrabstätte 417,00 EURae) eine Wiesenurnengrabstätte 833,00 EURaf) eine Wiesengrabstätte für Erdbestattungen 1.390,00 EURag) eine Baumgrabstätte 833,00 EURb) Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Buchstabe a) bei späteren Bestattungen je Jahr fürba) eine Einzelgrabstätte 28,00 EURbb) eine Doppelgrabstätte 56,00 EURbc) jeder weitere Grabstände 28,00 EURbd) eine Urnengrabstätte 17,00 EURbe) eine Wiesenurnengrabstätte 34,00 EURbf) eine Wiesengrabstätte für Erdbestattungen 56,00 EURbg) eine Baumgrabstätte 34,00 EUR

Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach demabgelaufenen Teil des Jahres.

c) Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der ersten Nutzungszeit wird die gleiche Gebühr wie nach Buchstabe a) erhoben.

III. Ausheben und Schließen der Gräber

1. Wahl-/Reihengräber -Einfachgräber-1.013,00 EUR
2. Wahl-/Reihengräber -Tieferlegung-1.215,00 EUR
3. Urnengräber338,00 EUR
4. Kindergräber (bis zum vollendeten 5. Lebensjahr)357,00 EUR
5. Maschinenstunden (bei evtl. Mehraufwand)108,00 EUR
6. Personalstunde (bei evtl. Mehraufwand)75,00 EUR
7. Entsorgung Restaushub135,00 EUR

Für Beisetzungen an Samstagen wird ein Zuschlag von 50 % erhoben unter der Bedingung, dass diese nur im Ausnahmefall und bis spätestens 13.00 Uhr stattfinden.

IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenpflichtigen als Auslagen zu ersetzen.

V. Genehmigungsgebühren

Für die Genehmigung zur Errichtung von Grabmälern, Gedenkplatten und Einfassungen werden erhoben 25,00 EUR

VI. Leistungen

Wenn die Trauerfeier in der Kirche stattfindet, hat das Bestattungsunternehmen die Kirche danach zu reinigen.

Die jeweilige Firma darf den Angehörigen für die Reinigung maximal in Rechnung stellen 60,00 EUR