Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.03.2025
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 400,00 Euro ab vollendetem 5. Lebensjahr; Kinder bis 5 Jahre: 200,00 Euro |
| Sargwahlgrab | 1.000,00 Euro Doppelwahlgrabstätte |
| Urnenreihengrab | 200,00 Euro Standard Urnenreihengrabstätte |
| Urnenwahlgrab | 400,00 Euro als Kissengrabstätte |
| Urnengrab anonym | 100,00 Euro im Urnengemeinschaftsgrab |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht im Text enthalten / nicht angeboten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 600,00 Euro variiert je nach Grabart und Alter (Sarg ab 5 J.: 600,00 €; Urne: 200,00 €; Wahlgrab: 600,00-650,00 €) |
| Trauerhalle / Halle | 200,00 Euro im Text als Friedhofshalle bezeichnet; Leiche bis 4 Tage (200,00 €), Urne bis 10 Tage (100,00 €), zzgl. Tagespauschale |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Satzung
über die Erhebung von 05.02.2025
Der Gemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der § 2 Abs. 1, § 7 und § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen:
INHALTSÜBERSICHT:
§ 1 Allgemeines...2 § 2 Gebührenschuldner...2 § 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit...2 § 4 Inkrafttreten...2
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung...3
I. Reihengrabstätten...3 II. Gemischte Grabstätten...3 III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten...3 IV. Ausheben und Schließen der Gräber...4 V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen...4 VI. Benutzung der Friedhofshalle...4 VII. Räumung von Grabstätten...4
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. Bei Bestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
- 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt zum 01.03.2025 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 19.12.2023 außer Kraft.
Hatzenport, den 05.02.2025
Christian Müller Ortsbürgermeister
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Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Reihengrabstätten
- 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrabstätten) 200,00 Euro
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 400,00 Euro
- 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 200,00 Euro
- 3. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte im Urnengemeinschaftsgrab 100,00 Euro (Anonyme Bestattung)
Grabfelder- bzw. Rasenpflege bis zum Ende der Ruhezeit 150,00 Euro
- 4. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte als Kissengrabstätte 200,00 Euro Grabfelder- bzw. Rasenpflege bis zum Ende der Ruhezeit 300,00 Euro
- 5. Überlassung einer teilanonymen Urnenreihengrabstätte 150,00 Euro Grabfelder- bzw. Rasenpflege bis zum Ende der Ruhezeit 150,00 Euro
II. Gemischte Grabstätten
Verleihung eines Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 400,00 Euro
III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
- 1. a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2
der Friedhofssatzung für
aa) eine Doppelwahlgrabstätte 1.000,00 Euro bb) Urnenwahlgrabstätte als Kissengrabstätte 400,00 Euro
Grabfelder- bzw. Rasenpflege bis zum Ende der Nutzungszeit 300,00 Euro
b) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten
Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchst. a erhoben.
- 2. a) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jedes angefangene Jahr
aa) eine Doppelwahlgrabstätte 34,00 Euro bb) Urnenwahlgrabstätte als Kissengrab 13,00 Euro
Grabfelder- bzw. Rasenpflege bis zum Ende der Nutzungszeit 10,00 Euro
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IV. Ausheben und Schließen der Gräber
- 1. Reihengräber für Verstorbene (§ 13 der Friedhofssatzung)
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 400,00 Euro
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 600,00 Euro
c) Urnenbeisetzung in der Erde je Beisetzung 200,00 Euro
d) Urnenbeisetzung in der Erde je Beisetzung (Kissengrab) 200,00 Euro
- 2. Wahlgräber
a) Doppelgrabstellen für erstige Bestattung 600,00 Euro für jeder weitere Bestattung 650,00 Euro
b) Urnenbeisetzung in der Erde je Beisetzung (Kissengrab) 200,00 Euro
- 3. Bei Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen wird ein Zuschlag berechnet von 20% von Hundert.
V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
VI. Benutzung der Friedhofshalle
- 1. Für die Aufbewahrung
a) einer Leiche bis zu 4 Tagen 200,00 Euro für jeder weiteren Tag 60,00 Euro
b) einer Urne bis zu 10 Tagen 100,00 Euro für jeder weiteren Tag 20,00 Euro
VII. Räumung von Grabstätten
Abbau und Entsorgung der Grabanlage und sonstigen baulichen Anlagen einer
a)Reihengrabstätten 400,00 Euro b)Doppelwahlgrabstätten 450,00 Euro c)Urnenreihengrabstätten und Kindergrabstätten 380,00 Euro d)Urnengrabstätten als Kissengrabstätten 50,00 Euro e)Urnenreihengrabstätte als teilanonyme Grabstätte (Messingplatte) 20,00 Euro
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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Hatzenport vom 12.05.2022
Der Gemeinderat von der Ortsgemeinde Hatzenport hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
INHALTSÜBERSICHT:
- 1. Allgemeine Vorschriften...3
\(\S 1\) Geltungsbereich 3 \(\S 2\) Friedhofszweck/Bestattungsanspruch 3 \(\S 3\) Schliebung und Aufhebung 3
- 2. Ordnungsvorschriften...4
\(\S 4\) Öffnungszteiten 4 \(\S 5\) Verhalten auf dem Friedhof 4 \(\S 6\) Ausfuhren gewerblicher Arbeitsen. 5
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften...5
\(\S 7\) Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit 5 \(\S 8\) Särge 5 \(\S 9\) Grabherstellung 5 \(\S 10\) Ruhezeit. 6 \(\S 11\) Umbettungen 6
- 4. Grabstätten...7
\(\S 12\) Allgemeines, Arten der Grabstätten. 7 \(\S 13\) Reihengrabstätten. 7 \(\S 13a\) Gemischte Grabstätten 8 \(\S 14\) Wahlgrabstätten 8 \(\S 15\) Ehrengrabstätten 9
- 5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale...9
\(\S 16\) Wahlmöglichkeit 9 \(\S 17\) Allgemeine Gestaltungsvorschriften 10 \(\S 18\) Besondere Gestaltungsvorschriften 10 \(\S 19\) Errichten und Andern von Grabmalen 11 \(\S 19a\) Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit. 11 \(\S 20\) Standsicherheit der Grabmale 12 \(\S 21\) Verkehrssicherungspflicht fur Grabmale 12 \(\S 22\) Entfernen von Grabmalen 12
- 6. Herrichten und Pflege der Grabstätten...12
\(\S 23\) Herrichten und Instandhalten der Grabstätten 12 \(\S 24\) Vernachlüssigte Grabstätten 13
7. Friedhofshalle ... 13
§ 25 Benutzen der Friedhofshalle ... 13
8. Schlussvorschriften ... 13
\(\S 26\) Alte Rechte 13 \(\S 27\) Haftung 14 \(\S 28\) Ordnungswidrigkeiten 14 \(\S 29\) Gebühren 14 \(\S 30\) Inkrafttreten 14
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Hatzenport gelegenen Friedhof, der in der Trägerschaft der Ortsgemeinde Hatzenport steht.
§ 2 Friedhofszweck/Bestattungsanspruch
(1) Der Friedhof im Sinne des § 1 der Satzung dient der Bestattung von
a) Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Gemeinde Hatzenport waren,
b) Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände haben,
c) Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs.2 Satz 2 und 3 und Abs.3 BestG; sowieit diese in der Gemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist oder
d) Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (2) Auf einem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Gemeinde Hatzenport gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärte Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. (3) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von dem Friedhofsträger zugelassen werden.
§ 3 Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs konnen ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gespert (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) vgl. § 7 BestG. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte in der Gemeinde zur Verfugung gestellt. Soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, kann er in diesen Fällen die Umbettung dahin verlangen. (3) Durch die Aufhebung Goes the Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, in die Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlichbekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außer dem eine schriftliche Benachrichtigung, wenn sein Aufenthaltbekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorher öffentlichbekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten,
bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten soweit möglich einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
2. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof kann jederzeit im Rahmen dieser Satzung betreten werden. (2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle, Behindertenfahrräder oder ähnliche Hilfsmittel sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrlichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetriebenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung/des Friedhofsträgers sind ausgenommen,
b) Waren und Leistungen aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) Druckschriften zu verteilen,
e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
f) Abraum außerhalb der damit bestimmten Stellen abzuladen,
g) Tiere -ausgenommen sind angeleinte Hunde- mitzubringen,
h) zu speilen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind,
i) Gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei dess,
aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) der Friedhofsträger hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens 7 Tage vorher anzumelden.
§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetriebende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind. (3) Zugelassene Gewerbetriebende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetriebenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetriebendenriotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Der Friedhofsträger setzen Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
§ 8 Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedachtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, *\(\text{dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein}\), soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschreiben ist. Eine Bestattung im Leichentuch kann im Einzelfall aus religiösen Gründen von der Genehmigungsbehörde gestattet werden, wenn nachgewiesen ist, dass keine gesundheitlichen oder hygienischen Bedenken bestehen. Die Überführung zum Bestattungsplatz hat in einem Sarg zu erfolgen. § 13 BestG bleibt unberührt. (2) Die Särge sollen hochstens 2,05 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber)dürfen hochstens 1,20 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.
§ 9 Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten des Friedhofsträgers ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung / den Friedhofsträger entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung / dem Friedhofsträger zu erstatten.
§ 10 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Leichen auf dem Friedhof Hatzenport beträgt 20 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt auf dem Friedhof Hatzenport 15 Jahre. (3) Die Ruhezeit bei Verstorbenen bis zum 5. Lebensjahr auf dem Friedhof Hatzenport beträgt 20 Jahre.
§11 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Totenarf nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften$^{1}$, der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers, sowie der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste konnen mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers in belegte Grabstätten ausgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden vom Friedhofsträger durchgeführt. Er kann sich damit auch eines gewerblichen Unternehmers bedieren. Er bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behörliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
¹ Die Ausgrabung oder die Umbettung einer Leiche oder der Asche eines Verstorbenen ist nur mit schriftlicher Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde zulässig (§ 17 Abs.1 S.1 BestG).
4. Grabstätten
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten für Erd-und für Urnenbestattungen,
b) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen,
c) Urnenreihengrabstätten als Kissengrabstätten (Rasengrabstätten),
d) Urnenwahlgrabstätten als Kissengrabstätten (Rasengrabstätten),
e) Teilanonyme Urnenreihengrabstätten (Messingplakette an Stele)
f) anonyme Grabstätten für Urnenbestattungen und
g) Ehrengrabstätten.
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstände oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 13 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:
a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrabstätten),
b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr,
c) anonyme Grabfelder:
Anonyme Grabstätten auf dem Friedhof Hatzenport sind Urnengräber auf einem bestimmten Gräberfeld, in dem Urnen in einer Fläche von 60 x 60cm für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt werden. Die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet.
d) Kissen- bzw. Rasengrabfelder:
Kissengrabstätten auf dem Friedhof Hatzenport sind Urnenreihen- oder Urnenwahlgräber auf einem bestimmten Grabfeld, in denen Urnen in einer Fläche von 80 x 80 cm Abstand: 0,60 m für die Dauer der Ruhezeit, bei Urnenwahlgrabstätten für die Dauer der Nutzungszeit beigesetzt werden. Auf der Grabstätte sind ebenerdig Grabplatten, die sogenannten Kissensteine zu verlegen. Eine Abgrenzung mit Zwischenplatten bzw. Gehweg erfolgt nicht. Die Flächen außerhalb der Grabmale werden nach der Einebnung von der Gemeinde eingesät und für die Dauer der Belegung als Rasenfläche unterhalten. Das Bepflanzen der Grabfläche ist nicht gestattet. Die Entscheidung über die Häufigkeit des Mähens bzw. über die Art der Pflege obliegt ausschließlich der Gemeinde. Soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten auch für Kissengrabstätten.
e) Teilanonyme Urnenreihengrabstätten:
Teilanonyme Urnengrabstätten auf dem Friedhof Hatzenport sind Urnenreihengräber auf einem bestimmten Grabfeld, in denen Urnen in einer Fläche von 80 x 80 cm Abstand: 0,60 m für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt werden. An einer von dem Friedhofträger zur Verfügung gestellten Stele, sind Messingplaketten mit den Daten der Verstorbenen anzubringen. Die Flächen der Grabmale werden nach der Einebnung von der Gemeinde eingesät und für die Dauer der Belegung gärtnerisch gestaltet und unterhalten. Die Entscheidung über die Häufigkeit des Mähens bzw. über die Art der Pflege obliegt ausschließlich der Gemeinde. Soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten auch für teilanonyme Urnengrabstätten.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 13a, sowie bei gleichzeitig zu bestattenden Personen/Familienangehörigen mit mindestens einer Urnenbestattung mit Zustimmung des Friedhofsträgers - nur eine Leiche bestattet werden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher veröffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeldbekanntgemacht.
§ 13a Gemischte Grabstätten
(1) Ein Einzelgrabfeld nach §13 Abs. 2 Buchst. b) kann durch Beschluss des Ortsgemeinderats in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden. (2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Reihengräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte. (3) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstände richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.
§ 14 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthalt, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als zweistellige Grabstätten vergeben.
In den Wahlgrabstätten für Erdbestattungen können 1 Leiche zuzüglich 2 Urnen oder 2 Leichen zuzüglich 1 Urne bestattet werden.
(4) Wahlend der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur staatfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlangert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht kann in diesen Grabstätten nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte für die satzungsmäßige Nutzungszeit wiederverleihen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in thisem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im
Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mutter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung des Friedhofsträgers das Nutzungsrecht auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu halten. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstände bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstände zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstände möglich. (10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten erfolgt für gezahlte Gebühren keine Zurückerstattung an den Nutzungsberechtigten.
§ 15 Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
§ 16 Wahlmöglichkeit
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 18) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 19) eingerichtet. (2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt. (3) Bei der Zuweisung einer Grabstände hat der Antragsteller die Wahl, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstände mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen. (4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstände im Friedhofstell mit besonderen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.
§ 17 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.
§ 18 Besondere Gestaltungsvorschriften
(1) Grabstätten und Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
a) Für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind Holz oder Natursteine wie Granit, Marmor oder Basalt zu verwenden.
b) Die Inschriften sind aus Bronze-, Alu- oder Edelstahl anzufertigen oder werden in Gravuren ausgeführ.
(2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:
Grabeinfassung: 1,20 m x 0,50 m
- 1. Stehende Grabmale: Höhe 0,55 m bis 0,75 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,12 m.
- 2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,40 m, Hochstlänge 0,40 m.
b) Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:
Grabeinfassung: 2,00 m x 0,80 m
- 1. Stehende Grabmale: Höhe 0,70 m bis 1,00 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,12 m.
- 2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,60 m, Hochstlänge 0,70 m, Mindeststärke 0,12 m.
c) Wahlgrabstätten:
Grabeinfassung: 2,00 m x 1,80 m
- 1. Stehende Grabmale: Höhe 0,80 m bis 1,05 m, Breite bis 1,40 m, Mindeststärke 0,12 m.
- 2. Liegende Grabmale: Breite bis 1,20 m, Länge bis 0,70 m, Höhe 0,14 m bis 0,30 m
(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) Urnenreihengrabstätten:
Grabeinfassung: 0,80m x 0,80m
- 1. Stehende Grabmale: Höhe 0,40 m bis 0,60 m, Breite bis 0,45 m.
- 2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,40 m, Hochstlänge 0,40 m.
b) Urnengrabstätten als Kissengrabstätten (Rasengrabstätten):
Auf den Kissengrabstätten (Rasengrabstätten) sind ebenerdig Grabplatten, die sogenannten Kissensteine zu verlegen. Die Kissensteine müssen die Maße 0,55 x 0,55 m vorweisen und in ihrer Gestaltung der beigefügten Anlage entsprechen. Grabeinfassungen sind nicht zulässig.
c) Teilanonyme Urnenreihengrabstätten (Rasengrabstätten):
An einer von dem Friedhofträger zur Verfügung gestellten Stele sind Messingplaketten mit den Daten der Verstorbenen anzubringen. Die Messingplaketten müssen die Maße 5 cm x 10 cm x 3 mm (HxBxT) vorweisen und in ihrer Gestaltung der beigefügten Anlage entsprechen. Grabmale, Grabplatten, sowie Grabeinfassungen sind nicht zulässig.
(4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 17 für vertretbar hält.
§ 19 Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. Des Weiteren muss ein Nachweis/eine Erklärung erbracht werden, dass die Grabmale und Grabeinfassungen nicht aus Kinderarbeit hergestellt worden sind. (2) Grababdeckungen sind bei Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen bis zu \( \frac{1}{2} \) der Grabfläche zulässig. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Bei Urnenreihengrabstätten ist eine Vollabdeckung zulässig. (3) Der Anzeige sind beizufugen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. Die Vorschriften der TA Grabmal sind einzuhalten. Grabmale müssen gem. der BIV Richtlinie oder der TA-Grabmal erreicht werden. (4) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt. (5) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige erreicht bzw. geändert worden ist.
§ 19a Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit
(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein)dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzugliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst samtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. (2) Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gilt § 6a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 20 Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 21 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu halten, undzar in der Regel jährlich außerhalb der Frostperiode. Verantwortlich damit ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wir der ordnungswidrige Zustandriotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 22 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genugen als Aufforderung eine öffentliche Bekanmtmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstände, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 22 Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit)dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers und Friedhofsverwaltung entfern werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Friedhofsträger oder seinem Beauftragten entfern. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanmtmachung hingeswiesen. Für das Abräumen der Grabstellen erhebt der Friedhofsträger bereits bei der Vergabe der Grabstände eine Gebühr nach der geltenden Friedhofsgebührensatzung. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, Goes es/gehen sie/entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn diese bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten vom Verpflichteten selbst abgeräumt werden, wird die Abräumgebühr nach ordnungsgemäßer Abräumung erstattet.
6. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 23 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 17, 18 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen Friedhofsgartner beauftragen. (4) Reihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung oder dem Friedhofsträger. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
§ 24 Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten setzen oder vorzeitig einebnen. (2) Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder in angemessener Frist nicht zu ermitteln, genugt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstände.
7. Friedhofshalle
§ 25 Benutzen der Friedhofshalle
(1) Die Friedhofshalle dient der Aufnahme von Leichen und Aschen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis des Friedhofträgers betreten werden. Der Friedhofsträger kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schreiben. (3) Wenn Särge, der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen, in der Leichenhalle aufgestellt werden, ist der Zutritt und die Besichtigung der Leichen ohne vorherige Zustimmung des Amtsarztes nicht zulässig und verboten.
8. Schlussvorschriften
§ 26 Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit, Gestaltung und Entfernen der Grabmale nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 25 Jahren werden auf 25 Nutzungszeit(en) nach § 14 Abs. 1 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 27 Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 28 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt,
- 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
- 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
- 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 18),
- 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 19 Abs. 1, 2,3 und 4),
- 8. Grabmale ohne Zustimmung des Friedhofsträger und der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 22 Abs. 1),
- 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 20, 21 und 23),
- 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 23 Abs. 6),
- 11. Grabstätten entgegen § 18 gestaltet oder bepflanzt,
- 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 24),
- 13. die Friedhofshalle entgegen § 25 Abs. 1 und Abs. 3 betritt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 29 Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 30 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.06.2022 in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 10.10.2013 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Hatzenport, den 12.05.2022
(Herbert Menzel, Ortsbürgermeister)
Anlage 1 zur Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Hatzenport
Vorschriften für die Gestaltung von Grabplatten für Kissen- bzw. Rasengrabstätten
Auf jede Kissen- bzw. Rasengrabstätte muss eine Grabplatte verlegt werden. Diese ist ebenerdig zu verlegen und unterliegt folgenden Vorschriften:
Maße der Grabplatte (L x B x H)
55 cm x 55 cm x 5 cm
Material: Basalt
Schriftart: eingehauen, Kanten gefasst
Die Angabe des Vor- und Zunamens sind verbindlich, die Angabe des Geburtsnamens sowie der Lebensdaten ist freigestellt (Verzierungen, z. B. Blumenmotive, sind im Regelfall zulässig).
Vor dem verlegen der Grabplatte ist der Gemeindeverwaltung ein schriftlicher Entwurf der Grabplatte vorzulegen.
Anlage 2 zur Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Hatzenport
Vorschriften für die Gestaltung von Messingplaketten zur Anbringung an Grabstelen (Teilanonyme Urnengrabstätten)
An einer von dem Friedhofsträger zur Verfügung gestellten Stele sind Messingplaketten mit den Daten der/des Verstorbenen anzubringen. Die Plaketten müssen die Maße (L x B x H):
150 mm x 100 mm; Materialstärke max. 3 mm
einhalten und sind mit Bohrungen (entsprechend der oben abgebildeten Maßskizze) zu versehen.
Schriftart: graviert
Die Angabe des Vor- und Zunamens sind verbindlich, die Angabe des Geburtsnamens sowie der Lebensdaten ist freigestellt (Verzierungen, z. B. Blumenmotive, sind im Regelfall zulässig).
Vor dem anbringen der Plakette ist der Gemeindeverwaltung ein schriftlicher Entwurf vorzulegen.