Linkenheim-Hochstetten

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2026 · Friedhofssatzung: 01.01.2026

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab1400,00 € Grabnutzungsgebühr für Personen ab 10 Jahren; Bestattungsgebühr separat: 970,00 €
Sargwahlgrab3400,00 € Grabnutzungsgebühr für Tiefgrab; Bestattungsgebühr Erstbelegung separat: 1110,00 €
Urnenreihengrab1050,00 € Grabnutzungsgebühr; Bestattungsgebühr separat: 580,00 €
Urnenwahlgrab2150,00 € Grabnutzungsgebühr für Urnendoppelgrab; weitere Typen: Urnenbaumgrab 2200,00 €, Kolumbariennische 2500,00 €, Urnenstele 2400,00 €
Urnengrab anonym1100,00 € Im Gebührenverzeichnis als 'Urnenrasengrab, anonym' geführt
Baumbestattung2200,00 € Grabnutzungsgebühr für Urnenbaumgrab; Bestattungsgebühr separat: 580,00 €
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)970,00 € (Sarg) / 580,00 € (Urne) Separat als Bestattungsgebühr erhoben, nicht in der Grabgebühr enthalten
Trauerhalle / Halle600,00 € Benutzungsgebühr Aussegnungshalle Linkenheim oder Hochstetten; Aufbahrungsraum: 200,00 €

1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Gemeinde Linkenheim-Hochstetten

(Landkreis Karlsruhe)

Friedhofsatzung der Gemeinde Linkenheim-Hochstetten

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 12. Dezember 2025 nachfolgende Friedhofsatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§1 Widmung

(1) Die Friedhöfe in Linkenheim-Hochstetten sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde. Sie dienen der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 13 Abs. 10 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. (2) Den Einwohnern gleichgestellt sind Personen, die aus gesundheitlichen Gründen oder altersbedingt durch Aufnahme in einem Alters- und Pflegeheim bzw. sonstiger Anstalt oder zur Pflege bei Familienangehörigen ihren Hauptwohnsitz in Linkenheim-Hochstetten aufgegeben haben. (3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

§ 2 Außerdienststellung und Entwidmung

(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus öffentlichem Interesse ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. (2) Bei der Außerdienststellung finden keine weiteren Bestattungen oder Urnenbeisetzungen statt. Die Nutzungszeit kann auf den Ablauf der Ruhezeit beschränkt werden. (3) Durch die Entwidmung verliert der Friedhof oder ein Teil davon die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten. Bei einer Entwidmung werden Tote und Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht beendet ist, auf Kosten der Gemeinde umgebettet. Die Umbettung schließt die Verlegung der Grabmale und sonstigen Grabausstattung ein. Die Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde hergerichtet und für die Dauer der Ruhezeit oder für die verbleibende Nutzungszeit abgegeben. (4) Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

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(5) Bei Außerdienststellungen und Entwidmungen erhalten bei Reihengräbern der Verfügungsberechtigte und bei Wahlgräbern der Nutzungsberechtigte einen schriftlichen Bescheid.

II. Ordnungsvorschriften

§ 3 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass untersagen.

§4 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen mit Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,

b) während einer Bestattung oder Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen.

c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigter Weise zu betreten,

d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde und andere Hunde, wenn diese gemäß der Polizeilichen Umweltschutzverordnung der Gemeinde Linkenheim-Hochstetten geführt werde

e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

f) Waren und gewerbliche Dienst anzubieten,

g) Druckschriften zu verteilen. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind. (3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§5 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins;

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dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf fünf Jahre befristet.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Gewerblich genutzte Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen. (6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§6 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. (2) Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei nach Möglichkeit die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen. (4) An Samstagen, sowie an Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungen statt.

§7 Särge und Urnen

(1) Särge dürfen höchstens 2,15 m lang, 0,68 m hoch und im Mittelmaß 0,68 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. (2) Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen, müssen aus leicht verrottbaren Materialien hergestellt sein. In besonderen Fällen können Ausnahmen zugelassen werden.

§8 Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt Erd- und Urnenbestattungen sowie Aufbahrungen, Trauerfeiern, Überführung der Toten innerhalb des Friedhofs zur Grabstätte, Versenken des Sarges und Urnenbeisetzungen ausführen. Dazu gehören der Grabaushub sowie das Verschließen der Grabstätten.

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(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§9 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit der Verstorbenen und Aschen beträgt 20 Jahre. Satz 1 gilt entsprechend bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind. (2) Ausnahmen nach § 13 Abs. 5 sind zulässig. Die Ruhezeit der beigelegten Urne verkürzt sich in diesen Fällen auf die gesetzliche Mindestruhefrist.

§10 Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten fünf Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (4) In den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen lässt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

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§11 Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum der Gemeinde Linkenheim-Hochstetten. An ihnen können Rechte nur nach den Vorschriften dieser Satzung erworben werden. (2) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. 1. Reihengräber 1.1 Erdreihengräber, auch halb-anonym 1.2 Urnenreihengräber, auch anonym und halb-anonym
  2. 2. Wahlgräber 2.1 Tiefgräber
  3. 3. Urnenwahlgrabstätten 3.1 Urnendoppelwahlgräber 3.2 Urnenbaumgräber 3.3 Kolumbariennischen 3.4 Urnenstelennischen
  4. 4. Ehrengräber und Kriegsopfergrabstätten
  5. 5. Ewigkeitsgrab
  6. 6. Gräber in Gemeinschaftsanlagen (gärtnergepflegtes Grabfeld) (3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen. (5) Kriegsgräber sind Grabstätten im Sinne des Gesetzes über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz v. 01.07.1965) für Verstorbene des ersten und zweiten Weltkrieges und diejenigen Verstorbenen, für deren Tod der Krieg oder die Gewaltherrschaft ursächlich war. (6) Kriegsgräber die bis zur Ausschlussfrist (Stichtag 31.12.1969) in die öffentliche Pflege übernommen wurden, werden dauernd unterhalten; die Bestimmungen über Reihen- und Wahlgräber gelten nicht.

§12 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen (Erdreihengrab) und für die Beisetzung von Aschen (Urnenreihengrab), die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge:

a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),

b) wer sich dazu verpflichtet hat,

c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. (2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,

b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.

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(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Bis zum Ablauf von fünf Jahren nach der Belegung des Grabes ist die Beilegung von Urnen möglich. Die gesetzliche Mindestruhezeit der Asche von 15 Jahren bleibt somit gewahrt. In jedem Urnenreihengrab wird nur die Asche eines Verstorbenen beigesetzt. (4) Ein Urnen- oder Erdreihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben. Das Abräumen erfolgt durch die Gemeinde. (6) Gemeinschaftsanlagen ohne Bezeichnung der Einzelgräber (halb-anonyme und anonyme Reihengräber) werden von der Gemeinde gepflegt. Grabhügel und Grabzeichen, sowie Blumenschmuck sind hier nicht gestattet.

§13 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen (Tiefgrab) und für die Beisetzung von Aschen, an denen ein Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden und wenn der Nutzungsberechtigte das 70. Lebensjahr vollendet hat. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts (auch nach der Letztbelegung) um jeweils weitere 5 Jahre ist auf Antrag möglich soweit es die Gesamtlaufzeit des betroffenen Gräberfeldes zulässt. (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden. (4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (5) Wahlgräber sind ein- oder mehrstellige Tiefgräber. In einem Tiefgrab, bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten, sind zwei Erdbestattungen übereinander zulässig. Die Beilegung von zwei Urnen in Wahlgräbern ist möglich, sofern die gesetzliche Mindestruhezeit der Urne das Nutzungsrecht des Wahlgrabes nicht übersteigt. (6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. (7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

  1. 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,

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  1. 2. auf die Kinder,
  2. 3. auf die Stiefkinder,
  3. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  4. 5. auf die Eltern,
  5. 6. auf die Geschwister,
  6. 7. auf die Stiefgeschwister,
  7. 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. (8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen. (9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. (11) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der Nutzungsberechtigte schriftlich hingewiesen; ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, erfolgt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Nach dem Verstreichen dieser Frist oder dem Verzicht auf das Nutzungsrecht kann die Gemeinde über die Grabstätte anderweitig verfügen. (12) Das Abräumen der Grabstätten erfolgt entsprechend § 12 Abs. 5. (13) Ehrengräber sind Grabstätten, die von der Gemeinde für besonders verdiente Bürger der Gemeinde bereitgestellt werden. Die Zuerkennung sowie die Anlage und Unterhaltung der Ehrengräber obliegt der Gemeinde. Das Recht auf Anlegung und Pflege der Gräber durch die Angehörigen geht der Verpflichtung der Gemeinde vor. (14) Ehrengräber, bei denen keine Nachbelegung von Angehörigen übernommen wurde, werden durch die Gemeinde um 10 Jahre weiter unterhalten; die Bestimmungen über Reihen- und Wahlgräber gelten nicht. Die Namen der verdienten Bürger werden auf einer Gedenkstele für die Ewigkeit festgehalten.

§14 Urnenwahlgräber

(1) Urnenwahlgräber sind Grabstätten an denen ein Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Urnenwahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts (auch nach der Letztbelegung) um jeweils weitere 5 Jahre ist auf Antrag möglich, soweit es die Gesamtlaufzeit des betroffenen Gräberfeldes bzw. die weitere Nutzung der Urnennischenwand zulässt.

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(3) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (4) Urnenwahlgräber können Urnendoppelgräber, Urnenbaumgräber oder Urnennischen (Kolumbarien oder Stelen) sein. In einem Urnendoppelgrab oder Urnenbaumgrab sind nur 2 Bestattungen zulässig. In Urnennischen der Kolumbarienwände können bis zu 4 Urnen bestattet werden. In den Urnennischen der Urnenstelen können bis zu drei Urnen bestattet werden. (5) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. (6) Die Vorschriften der § 13 Abs. 7-12 gelten entsprechend auch für Urnendoppelgräber, Urnenbaumgräber und Urnennischen (Kolumbarien oder Stelen). (7) Grabfelder für Urnenbaumgräber werden von der Gemeinde gepflegt. Grabhügel und Grabzeichen, sowie Blumenschmuck sind hier nicht gestattet.

§14a Ewigkeitsgrab

(1) Der Friedhof Linkenheim verfügt über ein anonymes Ewigkeitsgrab in äußerlicher Form einer Urnensteile zum Verbleib der Asche von Verstorbenen in Linkenheim bestatteter Personen nach Ablauf der Ruhefrist gemäß § 9 oder nach Ende der Nutzungszeit gemäß § 14 Abs. 2. (2) Das Ewigkeitsgrab wird von der Gemeinde gepflegt. Das Abstellen von Grab- und Blumenschmuck ist hier nicht gestattet.

§14b Gräber in Gemeinschaftsanlagen

(1) Auf den Friedhöfen können abhängig von den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten Wahlgräber, Reihengräber, Urnenwahlgräber und Urnenreihengräber in Gemeinschaftsanlagen mit Grabpflege eingerichtet werden (gärtnergepflegtes Grabfeld).

Um das Nutzungsrecht an einem Grab im gärtnergepflegten Grabfeld zu erhalten muss zwingend ein Pflegevertrag mit der Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner abgeschlossen werden.

(2) Die Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten der Grabstätte haben keinen Einfluss auf die Art und Pflege der Bepflanzung. (3) Die Änderung und Ergänzung der Bepflanzung, das Abstellen von Gegenständen sowie das Anbringen von Grabzubehör und Grabeinfassungen sind nicht zulässig. (4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Friedhofssatzung und die vertraglich geregelten

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Bestimmungen mit der Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner.

IV. Gestaltung von Grabstätten

§15 Auswahlmöglichkeiten

(1) Auf den Friedhöfen in Linkenheim und Hochstetten sind Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die hierfür geltenden Gestaltungsvorschriften nach § 17 einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften.

§16 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen. (2) Zur Sicherstellung einer betriebstechnisch gebotenen Durchführung von Erdbestattungen dürfen Grabdenkmäler, gemessen ab der Oberkante der Grabumrandung, eine Höhe von 1,20 m nicht überschreiten. (3) Innerhalb von einem Jahr muss für Gräber die nicht durch gepflasterte Flächen begrenzt werden eine Grabeinfassung errichtet werden. Spätestens zwei Wochen nach der Bestattung ist zumindest eine provisorische Grabeinfassung aus Holz o.ä. Material anzubringen. Grabeinfassungen aus Pflanzen sind nicht zulässig. (4) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden. Die Abdeckungsfläche bei Erdgräbern darf maximal ¼ der Grabfläche betragen. Die nicht überdeckte Fläche ist gärtnerisch zu gestalten. Bei Urnengrabstätten ist es zulässig die gesamte Grabfläche abzudecken. (5) Durch den Nutzungsberechtigten einer Urnennische in einer Kolumbarienwand gemäß §14 Abs. 4 oder den festgelegten Nachfolger gemäß §14 Abs. 6 ist innerhalb von höchstens 2 Wochen bei gemauerten Kolumbarien (rot und grau) eine Platte zum Verschließen der Urnennische zu beschaffen und bei Kolumbarien der Firma Weiher (roter Naturstein) eine Platte zum Verschließen der Urnennische beschriften zu lassen. Diese Platte ist durch einen Gewerbetreibenden gemäß §5 fachmännisch anzubringen.

a) Die Maße der Platte für ein gemauertes Kolumbarium richten sich nach den jeweils vorhandenen Gegebenheiten der Kolumbarienwand.

b) In der Ausgestaltung der Plattenoberfläche ist der Nutzungsberechtigte oder der festgelegte Nachfolger gemäß § 14 Abs. 6 bei einem gemauerten Kolumbarium frei. Absatz 1 gilt entsprechend.

c) Bei der Gestaltung der Plattenoberfläche bei einem Kolumbarium der Firma Weiher ist

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die Farbe Weiß zu verwenden und ein Mindestabstand zu einem Rand der Abdeckplatte von 8cm zwingend einzuhalten. Angebrachte Ornamente sind untersagt.

d) Innerhalb des Gestaltungszeitraums von 2 Wochen ist die Urnennische provisorisch durch eine ungestaltete von der Gemeindeverwaltung bereitgestellte Platte abzudecken.

(6) Durch den Nutzungsberechtigten einer Urnennische in einer Urnenstele gemäß §14 Abs. 4 oder den festgelegten Nachfolger gemäß §14 Abs. 6 ist innerhalb von höchstens 2 Wochen die bereits in der Urnenstele vorhandene Platte zum Verschließen der Urnennische durch einen Gewerbetreibenden gemäß §5 fachmännisch gestalten und anbringen zu lassen.

a) Bei der Gestaltung der Plattenoberfläche ist die Farbe Weiß zu verwenden.

b) Innerhalb des Gestaltungszeitraums von 2 Wochen ist die Urnennische provisorisch durch eine ungestaltete bereits vorhandene Platte abzudecken. (7) Urnenbaumgräber werden nicht mit einem Grabmal versehen. Urnenbaumgräber werden mit einer Bronzeplatte verschlossen. Durch den Nutzungsberechtigten eines Urnenbaumgrabes gemäß § 14 Abs. 4 oder den festgelegten Nachfolger gemäß §14 Abs. 6 kann ein mit der Nutzungsgebühr für das Urnenbaumgrab bei der Gemeindeverwaltung Linkenheim-Hochstetten erworbenes Schild mit dem Namen der bestatteten Person beschriftet und angebracht werden.

§17 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften

(1) Auf dem Friedhof Linkenheim sind für das Grabfeld Nr. 22 (Reihengräber halb-anonym) folgende Vorgaben einzuhalten: a. Grabmale sind nicht zugelassen, da es sich um ein Grabfeld nach § 12 Abs. 6 handelt b. Verfügungsberechtigte gemäß § 12 Abs. 1 müssen innerhalb von 4 Wochen durch einen Gewerbetreibenden nach § 5 ein Schild an der dafür vorgesehenen Stele anbringen lassen, welches mindestens den Vor- und Nachnamen der bestatteten Person zeigt c. Das unter b benannte Schild muss eine Länge von 25 cm und eine Höhe von 12,5 cm aufweisen (2) Auf dem Friedhof Linkenheim sind für das Grabfeld Nr. 20 (Urnengräber halb-anonym) folgende Vorgaben einzuhalten: a. Grabmale sind nicht zugelassen, da es sich um ein Grabfeld nach § 12 Abs. 6 handelt b. Verfügungsberechtigte gemäß § 12 Abs. 1 müssen innerhalb von 4 Wochen durch einen Gewerbetreibenden nach § 5 ein Schild an der dafür vorgesehenen Stele anbringen lassen, welches mindestens den Vor- und Nachnamen der bestatteten Person zeigt c. Das unter b benannte Schild muss eine Länge von 25 cm und eine Höhe von 12,5 cm aufweisen

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(3) Auf dem Friedhof Hochstetten sind für das Grabfeld Nr. 18 (Reihengräber und Urnengräber halb-anonym) folgende Vorgaben einzuhalten: a. Grabmale sind nicht zugelassen, da es sich um ein Grabfeld nach § 12 Abs. 6 handelt b. Verfügungsberechtigte gemäß § 12 Abs. 1 müssen innerhalb von 4 Wochen durch einen Gewerbetreibenden nach § 5 ein Schild an der dafür vorgesehenen Stele anbringen lassen, welches mindestens den Vor- und Nachnamen der bestatteten Person zeigt c. Das unter b benannte Schild muss eine Länge von 25 cm und eine Höhe von 12,5 cm aufweisen

(4) Auf dem Friedhof Hochstetten richten sich die Gestaltungsvorschriften für das gärtnergepflegte Grabfeld nach den Planungen der Genossenschaft der Badischen Friedhofsgärtner

§18 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung sowie jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen bedarf der vorherigen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig. Als dauerhaftes Grabmal werden Kreuze zugelassen, insofern diese der Würde des Ortes entsprechen und deren Material witterungsbeständig ist. Abs. 2 gilt für solche Fälle entsprechend. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das verwendete Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift oder Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen, Schrift, Ornamente und Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seine Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (4) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können. (5) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.

§19 Standsicherheit

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu

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fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen eine Mindeststärke von 14cm nicht unterschreiten. Dauerhafte Holzkreuze müssen aus einem witterungsbeständigen Material hergestellt sein, Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.

§20 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengräbern der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Die Unterhaltung und Pflege der Urnennischen in Kolumbarien und Urnenstelen obliegt der Friedhofsverwaltung. (3) Erscheint die Grabsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf die Grabstätte.

§21 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden. Es ist von Seiten der Nutzungsberechtigten die Räumung der Grabstätte durch eine Fachfirma zu veranlassen. Die Grabstätte ist einzuebnen und entsprechend des verwendeten Materials im gesamten Grabfeld mit Rasen einzusäen oder mit Kies aufzufüllen. (2) Von Seiten der Gemeindeverwaltung wird jährlich ein Räumungstermin im Frühjahr anberaumt. Es werden alle Gräber, bei denen die Ruhezeit oder Nutzungszeit im Vorjahr abgelaufen ist, im Rahmen dieses Turnus auf Veranlassung der Gemeinde abgeräumt. Die Kosten der Räumung sind in die Gebühr der jeweils ersten Bestattung in eine Grabstätte mit eingerechnet. Diese Räumung wird, satzungsgemäß, im Vorfeld angekündigt.

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V. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§22 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen bzw. Kies zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten bzw. der Kiesbelag sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. Bäume und großwüchsige Sträucher auf Gräbern sind nicht zulässig. Das Unkraut ist bis zur Mitte des Abstandes zur nächstgelegenen Grabstätte von den Nutzungsberechtigten zu entfernen. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 20 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein. (5) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Ausgenommen hiervon ist die Pflege im direkten Umfeld der Grabstätte gemäß Absatz 2 Satz 5. (6) An Urnennischen (Kolumbarien, Stelen), Urnenbaumgräbern und auf Grabfelder gemäß § 12 Abs. 6 ist Grabschmuck, wie Blumenschmuck, Kerzen u.Ä. nur an dafür vorgesehenen Stellen gestattet. Ausgenommen ist das Ablegen von Blumenschmuck anlässlich der Beisetzung.

§23 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 20 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

Gemeinde Linkenheim-Hochstetten

(Landkreis Karlsruhe)

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VI. Benutzung der Aussegnungshallen

§24 Benutzung der Aussegnungshallen

(1) Die Aussegnungshallen dienen der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

§25 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 5 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

VII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§26 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 3 betritt,

  1. 2. entgegen § 4 Abs. 1 und 2

a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,

c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,

d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,

Gemeinde Linkenheim-Hochstetten

(Landkreis Karlsruhe)

e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindhunde und andere Hunde, wenn diese gemäß der Polizeilichen Umweltschutzverordnung der Gemeinde Linkenheim-Hochstetten geführrt werden,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der darauf bestimmten Stellen ablagert,

g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,

h) Druckschriften verteilt.

  1. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 5 Abs. 1),
  2. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 18 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 21 Absatz 1),
  3. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 20 Absatz 1).

VIII. Bestattungsgebühren

§27 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§28 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

a) wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,

b) wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet

a) wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;

b) die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§29 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  2. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

Gemeinde Linkenheim-Hochstetten

(Landkreis Karlsruhe)

§30 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

IX. Übergangs- und Schlussvorschriften

§31 Alte Rechte

Für Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung nach den bisherigen Vorschriften angelegt wurden, gelten die zum damaligen Zeitpunkt geltenden Vorschriften weiter. Für eine Änderung der Gestaltung bereits angelegter Grabstätten gelten die Vorschriften der Satzung, die zum Zeitpunkt der Beantragung der Änderung Gültigkeit besitzt.

§32 In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Friedhofssatzung vom 16.12.2022 und die 1. Änderungssatzung vom 26.01.2024 außer Kraft.

Linkenheim-Hochstetten den 12.12.2025

Bürgermeister Michael Mösling

**Gemeinde Linkenheim-Hochstetten

(Landkreis Karlsruhe)**

**Anlage zur Friedhofssatzung

-Gebührenverzeichnis-**

I. Verwaltungsgebühren
1.1Die in Bestattungsangelegenheiten erhobenen Verwaltungsgebühren werden aufgrund der Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung) der Gemeinde Linkenheim-Hochstetten in ihrer jeweils zum Zeitpunkt der Bestattung gültigen Fassung erhoben.
II. Bestattungsgebühren
1Erdbestattungen
1.1von Personen unter 10 Jahren in ein Reihengrab500,00 €
1.2in ein Reihengrab970,00 €
1.3Erstbelegung Tiefgrab1110,00 €
1.4Zweitbelegung Tiefgrab800,00 €
1.5von Tot- und Fehlgeburten oder Körperteilen600,00 €
2Urnenbestattungen
2.1in ein Erdgrab580,00 €
2.2Zweitbelegung Urnenerdgrab450,00 €
2.3in Kolumbariumnische oder Urnenstele580,00 €
2.4In ein Urnenbaumgrab580,00 €
2.5Zweit- oder Folgebelegung Kolumbariennische, Urnenstele oder Urnenbaumgrab410,00 €
3Trägerdienste
3.1je Sargträger70,00 €
3.2je Urnenträger70,00 €
III. Grabnutzungsgebühren
1Überlassen von Reihengräbern (für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren)
1.1für Personen unter 10 Jahren700,00 €
1.2für Personen im Alter von 10 oder mehr Jahren1400,00 €
1.3für Personen im Alter von 10 oder mehr Jahren, halb-anonym2200,00 €
1.4Urnenreihengrab1050,00 €
1.5Urnenrasengrab, halb-anonym1150,00 €
1.6Urnenrasengrab, anonym1100,00 €
1.7Beilegen von Urnen in vorhandene Gräber900,00 €
2Überlassen von Wahlgrabstätten (für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren)
2.1Tiefgrab3400,00 €

Gemeinde Linkenheim-Hochstetten

(Landkreis Karlsruhe)

2.1.1für eine Verlängerung pro Jahr170,00 €
2.2Urnendoppelgrab2150,00 €
2.2.1für eine Verlängerung pro Jahr107,50 €
2.3Urnenbaumgrab2200,00 €
2.3.1für eine Verlängerung pro Jahr110,00 €
2.4Kolumbariennische2.500,00 €
2.4.1für eine Verlängerung pro Jahr125,00 €
2.5Urnenstele2.400,00 €
2.5.1für eine Verlängerung pro Jahr120,00 €
IV. Benutzungsgebühren Aussegnungshallen
1Aussegnungshalle Linkenheim600,00 €
2Aussegnungshalle Hochstetten600,00 €
3Aufbahrungsraum200,00 €
V. Besondere Leistungen
1Weitere Leistungen, die von der Gemeinde erbracht werden, in dieser Gebührensatzungen jedoch nicht enthalten sind, werden nach den jeweiligen tatsächlichen Aufwendungen in Anrechnung gebracht.

Linkenheim-Hochstetten den 12.12.2025

Bürgermeister Michael Möslang

Dokument unterschrieben von: Nicole Stich am: 16.12.2025