Ahorntal

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.02.2021 · Friedhofssatzung: 21.01.2021

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt; Satzung nennt nur allgemeine Einzel-/Doppelgrabstätten
Sargwahlgrabnicht angegeben nicht enthalten
Urnenreihengrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt; Satzung nennt nur 'Urnenerdgrabstätte'
Urnenwahlgrabnicht angegeben nicht enthalten
Urnengrab anonymnicht angegeben nicht enthalten
Baumbestattungnicht angegeben nicht enthalten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)nicht angegeben werden laut § 5 Abs. 2 vom Bestattungsinstitut erhoben, nicht in der Satzung geregelt
Trauerhalle / Halle30,00 € im Text als 'Aussegnungshalle' bezeichnet (§ 5 Abs. 1)

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Friedhofsgebührensatzung FGS

der Gemeinde Ahorntal

vom 21.01.2021

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Ahorntal folgende Satzung:

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:

a) Grabnutzungsgebühren (§ 4),

b) Bestattungsgebühren (§ 5),

c) sonstige Gebühren (§ 6).

§ 2 Gebührenpflichtiger

(1) Gebührenpflichtiger ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt,

d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (3) Bei Veränderung des Grabnutzungsrechts sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit

(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar

a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist von 20 Jahren nach § 27 Friedhofssatzung,

b) bei der Veränderung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Veränderung,

c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.

(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 Grabnutzungsgebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für

a) eine Einzelgrabstätte 15 €,

b) eine Doppelgrabstätte 30 €,

c) bei überlieben Grabstätten zusammen 10 €,

d) eine Kindergrabstätte 10 €,

e) eine Urnenerdgrabstätte 15 €.

(2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes für 5 Jahre ist möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c).

§ 5 Bestattungsgebühren

(1) Die Gebühr für die Benutzung der Aussegnungshalle beträgt 30 €. (2) Die Kosten der eigentlichen Bestattung erhebt das jeweilige Bestattungsinstitut.

§ 6 Sonstige Gebühren

(1) Für die Umschreibung des Grabnutzungsrechts nach § 14 Friedhofssatzung wird eine Gebühr von 15 € erhoben.

(2) Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten oder verändern zu dürfen, wird eine Gebühr von 15 € erhoben.

(3) Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage vor Ablauf der Ruhefrist entfernen zu dürfen, wird eine Gebühr von 15 € erhoben.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.02.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung vom 10.01.2013 außer Kraft.

Ahorntal, den 21.01.2021

Florian Questel Erster Bürgermeister

Siegel

Bekanntmachungsvermerk:

Die amtliche Bekanntmachung der Satzung erfolgte am 28.01.2021 durch Niederlegung in der Gemeindeverwaltung. Hierauf wurde durch Anschläge an allen Gemeindetafeln hingewiesen Die Anschläge wurden am 28.01.2021 angeheftet und am 15.02.2021 wieder abgenommen.

Ahorntal Florian Questel Erster Bürgermeister

Bekanntmachung

Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Ahorntal vom 21.01.2021

Der Gemeinderat der Gemeinde Ahorntal hat in der Sitzung vom 21.01.2021 die oben aufgeführten Satzung beschlossen.

Diese Satzung tritt am 01.02.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung vom 10.01.2013 außer Kraft.

Die Friedhofsgebührensatzung liegt während der allgemeinen Geschäftsstunden im Rathaus der Gemeinde Ahorntal, Kirchahorn 63, 95491 Ahorntal, zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Ahorntal, den 27.01.2021

Florian Questel Erster Bürgermeister

Angeschlagen am: 28.01.2021

Abgenommen am: 15. Feb. 2021

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen

und

Satzung für die Benutzungsgebühren für gemeindliche

Bestattungseinrichtungen

der Gemeinde Ahorntal

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Inhaltsübersicht

Seite

I. Allgemeine Vorschriften

\(\S 1\) Gemeindliche Bestattungseinrichtungen 4 \(\S 2\) Benutzungsrecht und Benutzungszwang 4

II. Der Friedhof mit Leichenhaus

\(\S 3\) Eigentum und Verwaltung 4 \(\S 4\) Benutzungsrecht 5

III. Die Grabstätten

\(\S 5\) Grabarten 6 \(\S 6\) Belegungsplan 6 \(\S 7\) Reihengraber (Einzelgrabstätten) 6 \(\S 8\) Familiengräber (Wahlgrabstätten) 7 \(\S 9\) Aschenbeisetzung (Urnengräber) 7 \(\S 10\) Gröbe der Gräber 8 \(\S 11\) Rechte an Grabstätten 8 \(\S 12\) Umschreibung des Grabnutzungsrechts 9 \(\S 13\) Verzicht auf Grabnutzungsrecht 10 \(\S 14\) Beschränkung der Rechte an Grabstätten 10 \(\S 15\) Pflege und Instandhaltung der Graber 10 \(\S 16\) Gartnerische Gestaltung der Graber 11 \(\S 17\) Grabmäler und Einfassungen 11 \(\S 18\) Gröbe derGrabmäler und Einfassungen 12 \(\S 19\) Grabmalgestaltung 12 \(\S 20\) Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmälern 12

IV. Das Leichenhaus

\(\S 21\) Benutzung des Leichenhauses 13 \(\S 22\) Benutzungszwang 14

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V. Leichentransportmittel § 23 Leichentransportmittel 15 VI. Bestattungsvorschriften § 24 Allgemeines 15 § 25 Ruhefrist 15 § 26 Leichenausgrabungen und Umbettungen 15 VII. Ordnungsvorschriften § 27 Besuchszeiten 16 § 28 Verhalten im Friedhof 16 § 29 Arbeiten im Friedhof 16 § 30 Verbote 17 VIII. Schlussbestimmungen § 31 Haftung 17 § 32 Ordnungswidrigkeiten 18 § 33 Gebühren 18 § 34 Inkrafttreten 18

Satzung für die Benutzungsgebühren für gemeindliche

Bestattungseinrichtungen

I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Bemessungsgrundlage 1 § 2 Gebührenarten und Gebührenpflicht 1 II. Grabgebühren im einzelnen § 3 Grabgebühren 2 § 4 Bestattungsgebühren 3 § 5 Leichenhausgebühren 3 § 6 Sonstige Gebühren 3 § 7 Inkrafttreten 4

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Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen

Die Gemeinde Ahorntal erlässt auf Grund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern – GO – in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1982 (GVBl. S 903), folgende Satzung:

Teil I

Allgemeine Vorschriften

§ 1

Gemeindliche Bestattungseinrichtungen

Die Gemeinde unterhält für das Bestattungswesen folgende Einrichtungen:

Friedhof mit Leichenhaus in Poppendorf

§ 2

Benutzungsrecht und Benutzungszwang

Das Recht und die Pflicht zur Benutzung der einzelnen Bestattungseinrichtungen bestimmen sich nach Maßgabe dieser Satzung.

Teil II

Der Friedhof mit Leichenhaus

§ 3

Eigentum und Verwaltung

(1) Der Friedhof mit Leichenhaus ist Eigentum der Gemeinde. (2) Verwaltung und Beaufsichtigung obliegen der Gemeinde.

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§ 4

Benutzungsrecht und Verwaltung

(1) Der Friedhof mit Leichenhaus dient der würdigen Bestattung der verstorbenen Gemeindeeinwohner der Gemeinde Ahorntal und der Ortsteile Vorderkleebach, Stadt Pottenstein und Hinterkleebach, Gemeinde Hummeltal, auch der im Gemeindegebiet oder in einem angrenzenden gemeinsdefreien Gebiet verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen wenn eine ordnungsgemäß Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist, sowie derjenigen Personen, denen ein Grabnutzungsrecht im gemeinslichen Friedhof zusteht. (2) Die Bestattung anderer Personen bedarf der Erlaubnis durch die Gemeinde. (3) Totgeburten (Art. 6 BestG) müssen in eigenen Gräbern beigesetzt werden.

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Teil III

Die Grabstätten

§ 5

Grabarten

Gräber im Sinne dieser Satzung sind

  1. 1. Reihengräber (Einzelgräber)
  2. 2. Familiengräber (Wahlgrabstätten)
  3. 3. Urnengräber

§6

Belegungsplan

Die Anlage der Grabplätze richtet sich nach dem Friedhofsplan (Belegungsplan) der Gemeinde. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.

§ 7

Reihengräber (Einzelgrabstätten)

(1) Wird eine Wahlgrabstätte nicht in Anspruch genommen, weist die Gemeinde dem Bestattungspflichtigen eine Einzelgrabstätte zu. (2) Reihengräber werden grundsätzlich für die Dauer der Ruhefrist (§ 25) zur Belegung zur Verfügung gestellt. Die Grabpläte werden nach Ablauf der Ruhefrist neu belegt. (3) Es werden eingerichtet

  1. 1. Reihengräber für Kinder bis zu 5 Jahren,
  2. 2. Reihengräber für Personen über 5 Jahren. (4) In Reihengräbern wird der Reihe nach beigesetzt (5) Aus einem Reihengrab kann nur in ein Familiengrab umgebettet werden.

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§ 8

Familiengrabstätten (Wahlgrabstätten)

(1) An einem Grabplatz oder an einem Gräberfeld kann ein Benutzungsrecht erworben werden. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht. (2) Das Benutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist, langstens für 25 Jahre verliehen. (3) In Fällen, in denen die Ruhefrist einer zu bestattenden Leiche oder Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an der Grabstände lauft, sind die Gebühren für die Zeit vom Ablauf des Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist im Voraus zu entrichten. (4) Jedes Familiengrab besteht aus 2 Grabstellen.

§ 9

Aschenbeisetzung (Urnengräber)

(1) Die Urnenbeisetzung ist der Gemeinde (Friedhofsverwaltung) vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung sind die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (2) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend den Vorschriften des § 16 Bestattungsverordnung gekennzeichnet sein. (3) Urnen konnen nur unterirdisch beigesetzt werden. (4) In einer Grabstände,dufen die Aschenreste mehrerer Verstorbenen einer Familie (vgl. § 11 Abs. 5) beigesetzt werden, jedoch nicht mehr als 2 Urnen je Quadratmeter. (5) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabern gelten die gleichen Bestimmungen wie für Familiengrabern (§ 8). (6) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Gemeinde über das Urnengrab verfügen und die beigesetzten Urnen entfernen. Hiervon werden die Erwerber, die Erben oder Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt. Wird von der Gemeinde über das Urnengrab verfügt, so ist sie berechtigt, die Aschenbehälter in einer von ihr bestimmten Stelle des Friedhofes in wurdiger Weise der Erde zu übergeben

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§ 10

Größe der Gräber

(1) Die einzelnen Grabstellen haben folgende Ausmaße:

  1. 1. Für Kinder bis 5 Jahren

Reihengräber Länge 1,50 m

Breite 1,00 m

  1. 2. für Personen über 5 Jahren

a) Familiengräber Länge 2,00 m

Breite 2,00 m

b) Reihengräber Länge 2,00 m

Breite 1,00 m

c) Urnengräber Länge 0,875m

Breite 0,875 m

(2) Der Abstand von Grabstelle zu Grabstelle richtig sich nach dem Belegungsplan. (3) Die Tiefe des Grabes bis zur Oberkannte des Sarges beträgt

  1. 1. bei Kindern bis zu 5 Jahren weniger stens 1,10 m
  2. 2. bei Kindern bis zu 12 Jahren weniger stens 1,30 m
  3. 3. bei Erwachsenen weniger stens 1,80 m

(4) Die Beisetzungstiefe für Urnen beträgt wenigstens 0,80 m bis Oberkante Urne gemessen.

§ 11

Rechte an Grabstätten

(1) Sümmtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde; an ihren bestehen nur Rechte nach den Bestimmungen dieser Satzung. (2) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Gemeinde über die Grabstände anderweitig verfügen. Hiervon werden die Erwerber oder die Eren oder die Pfleger des Grabesrechtzeitig benachrichtigt.

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(3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten für Familiengräber wird an einzeln natürliche Personen nach Entrichtung der Grabgebühr verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird. (4) Das Grabnutzungsrecht (Abs. 3) wird gegen erneute Zahlung der Grabgebühr verlangert, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Veränderung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofes es zulässst. (5) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Familiengrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatten, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu halten. Die Gemeinde kann Ausnahmen bewilligen.

§ 12

Umschreibung des Grabbenutzungsrechts

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann der Ehegatte oder ein Abkömmling die Umschreibung eines Grabnutzungsrechts beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten des Ehegatten oder Abkömmlinge schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Leben der Ehegatte oder ein Abkömmling des Nutzungsberechtigten, so haben diese Vorrang. (3) Liegt keine letztwillige Verpfugung vor, erfolgt die Umschreibung auf die in § 11 Abs. 5 bezeichneten Personen in der Dort angegebenen Reihenfolge. Innerhalb dieser Nachfolge hat das höhere Alter das Vorrecht. (4) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde.

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§ 13

Verzicht auf Grabnutzungsrecht

Nach Ablauf der Ruhefrist kann, abgesehen von den Fällen in § 12, auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht mit Einwilligung der Gemeinde verzichtet werden.

§ 14

Beschränkung der Rechte an Grabstätten

(1) Das Nutzungsrecht kann durch die Gemeinde entzogen werden, wenn die Grabstände aus besonderen Gründen an dem Ort nicht mehr belassen werden kann. Das Einverständnis des Nutzungsberechtigten ist erforderlich, falls die Ruhefrist des zuletzt im dem Grabe Bestatteten noch nicht abgelaufen ist. (2) Bei Entzug des Nutzungsrechts wird dem Nutzungsberechtigten eine möglichst gleichwertige andere Grabstelle auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen.

§ 15

Pflege und Instandhaltung der Gräber

(1) Jede Grabstände ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts wurdig herzurichten, gartnerisch anzulegen und in dieser Zustand zu erhalten. Grabbeete)dürfen nicht hoher als 20 cm sein. Die Anlegung von Grabhügeln ist nicht gestattet. (2) Bei Reihengrabern bleibt die Übernahme dieser Pflicht der freien Vereinbarung der in § 12 Abs. 2 und 3 bezeichneten Personen überlassen. Der hiernach Verpflichtete gilt für die Dauer der Ruhefrist als Nutzungsberechtigter. (3) Bei Familiengrabern ist der Nutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen Pflege und Instandhaltung des Grabplatzes verpflichtet. (4) Übernimmt für ein Reihengrab niemand die Pflege und Instandhaltung und entspricht der Zustand des Grabplatzes nicht den Vorschriften dieser Satzung, so ist die Gemeinde berechtigt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und den Grabplatz nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben.

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(5) Entspricht bei einem Grabplatz, an dem ein Nutzungsrecht besteht, der Zustand des Grabplatzes oder des Grabmals nicht den Vorschriften dieser Satzung, so kann im Wege der Ersatzvornahme ein ordnungsgemäßer Zustand durch die Gemeinde auf Kosten der Pflichtigen hergestellt werden. Werden hierbei die entstehenden Kosten auf ergangene Aufforderung hin nicht ersetzt, so kann das Nutzungsrecht an der Grabstätte ohne Anspruch auf Entschädigung sofort oder mit Ablauf der Ruhefrist als erloschen erklärt werden. Die Gemeinde ist in diesem Falle berechtigt, den Grabhügel einzuebnen, das Grabmal zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. Sobald der Gemeinde die entstandenen Kosten ersetzt sind, wird auf Antrag das Grabmal herausgegeben.

§ 16

Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. (2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde vorgenommen. In besonderen Fällen können Ausnahmen zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. (3)Verwelkte Blumen, Kränze und Abraum sind von den Gräbern zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

§ 17

Grabmäler und Einfassungen

(1) Die Errichtung von Grabmälern, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Veränderungen bedarf, unbeschadet sonstiger Vorschriften, der Genehmigung der Gemeinde.

Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Werkstoff, Art und Größe der Grabmäler, Einfassungen usw. beziehen.

(2) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabmälern, angebracht werden.

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(3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden haften für jede durch die Errichtung von Grabmälern und Einfassungen entstehende Beschädigung der Grab- und Friedhofanlagen.

Der Nutzungsberechtigte ist dafür verantwortlich, dass die erforderlichen Aufräumungsarbeiten nach Beendigung der Maßnahme durchgeführt werden.

§ 18

Größe der Grabmäler und Einfassungen

(1) Grabmäler dürfen folgende Maße nicht überschreiten:

1.bei Kindergrabern: Hoe 1,20 m, Breite 1,00 m 2.beiReihengrabern: Hoe 1,20 m,Breite 1,00 m 3.bei Familiengrabern: Hoe 1,20 m, Breite 2,00 m

(2) Grabeinfassungen dürfen folgende Breiten (von Außenkante zu Außenkante gemessen) nicht überschreiten:

1.bei Kindergrabern: 1,00m 2.beiReihengrabern: 1,00m 3.bei Familiengrabern: 2,00m

(3) Ausnahmen können von der Gemeinde genehmigt werden, soweit dabei ein besonderes Bedürfnis vorliegt und das Gesamtbild des Friedhofs nicht beeinträchtigt.

§ 19

Grabmalgestaltung

Das Grabmal muss gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Toten gewährleistet bleibt. Es darf nicht grob verunstaltend oder ärgerniserregend wirken.

§ 20

Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmälern

(1) Jedes Grabmal muss seiner Gröbe entsprechend dauerhaft gegrundet sein. (2) Grabmäler aus Stein, die hoher als 1,00 m sind, müssen auf mindestens 1,40 Tiefe gründen. Für keinere Grabsteine genügen Gründungsplatten.

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(3) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmals oder Abstürzen von Teilen davon verursacht werden. Grabmäler, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen der Zerstörung aufweisen, können nach vorangegangener Aufforderung auf Kosten des Verpflichteten entfernt werden, wenn er das Grabmal innerhalb der gestellten Frist nicht instandsetzt. Davon unberührt bleibt das Recht der Gemeinde, im Falle drohender Gefahr ohne vorherige Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten das Erforderliche zu veranlassen. (4) Grabmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen (§ 17) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Benutzungsrechts nur mit Zustimmung der Gemeinde entfernt werden. (5) Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechts sind die Grabmäler zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach der schriftlichen Aufforderung der Gemeinde entfernt werden, in das Eigentum der Gemeinde über. Sind Nutzungsberechtigte nichtbekannt, ergeht die schriftliche Aufforderung durch öffentliche Aufforderung in ortsüblicher Weise. (6) Künstlerisch oder geschichtliche wertvolle Grabmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Grabmäler bedarf der Erlaubnis der Gemeinde.

Teil IV

Das Leichenhaus

§ 21

Benutzung des Leichenhauses

(1) Das Leichenhaus dienst zur Aufbewahrung der Leichen aller Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden, und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof, sowie zur Vornahme von Leichenöffnungen.

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(2) Die Toten werden in der Leichenhalle aufgebahrt. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. (3) In der Regel wird im offenen Sarg aufgebahrt. Auf Wunsch der Angehörigen oder wenn es der Amtsarzt oder der Leichenschauarzt angeordnet hat, bleibt der Sarg geschlossen. (4) Eine Aufbahrung der Leichen von Personen, die an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, unterbleibt. (5) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gilt § 20 Bestattungsordnung. (6) Leichenöffnungen dürfen nur in dem hierfür vorgesehenen Raum des Leichenhauses durch einen Arzt vorgenommen werden. Sie bedürfen in jedem Falle einer gerichtlichen Anordnung oder einer schriftlichen Einwilligung der nächsten Angehörigen (7) Ausschmückung und Säuber der Leichenhalle ist Sache derjenigen, die die Bestattung in Auftrag gegeben haben.

§ 22

Benutzungszwang

(1) Jede Leiche der im Gemeindegebiet und der im § 3 dieser Satzung genannten Ortsteile der Verstorbenen ist nach Vornahme der ersten Leichenschau innerhalb 24 Stunden nach dem Tode in das Leichenhaus zu verbringen. Die Nachtstunden von 18 bis 6 Uhr zählen nicht. (2) Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in das Leichenhaus zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet. (3) Ausnahmen können gestattet werden, wenn

  1. 1. der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus u. ä.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche bereit steht.

  1. 2. die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 36 Stunden überführt wird.

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Teil V

Leichentransportmittel

§ 23

Leichentransport

(1) Die Beförderung der Leichen der im Gemeindegebiet Verstorbenen übernimmt ein Bestattungsunternehmen.

Teil VI

Bestattungsvorschriften

§ 24

Allgemeines

Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen, sowie der Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt ist.

(2) Die Bestellung eines Grabes muss mindestens 24 Stunden vor Beginn der Bestattung bei der Gemeinde erfolgen. (3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt im Zweifelsfall die Gemeinde fest.

§ 25

Ruhefrist

Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung beträgt

a) für Verstorbene über 12 Jahren fünfundzwanzig Jahre,

b) für Verstorbenen bis zu 12 Jahren zehn Jahre,

c) bei Urnen zwanzig Jahre.

§ 26

Leichenausgrabungen und Umbettungen

(1) Leichenausgrabungen, die zum Zwecke der Umbettung, nachträglichen Einäscherung oder Überführung erfolgen soll, dürfen nur mit Erlaubnis der Gemeinde und der Kreisverwaltungsbehörde vorgenommen werden. Soweit Ausgrabungen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten September mit Mai, und zwar nur außerhalb der Besuchszeiten erfolgen.

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(2) Jede Leichenausgrabung ist dem Staatl. Gesundheitsamt rechtzeitig vorher mitzuteilen. Leichen von Personen, die an einer gemeingefährlichen oder übertragbaren Krankheit verstorben sind, dürfen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes umgebettet werden.

Teil VII

Ordnungsvorschriften

§ 27

Besuchszeiten

Der Friedhof ist ganztags geöffnet. Die Öffnungszeiten sind am Friedhofseingang angeschlagen.

§ 28

Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten. (3) Die Besucher haben den Anordnungen der Gemeinde Folge zu leisten (vgl. § 30). (4) Zuwiderhandelnde konnen vom Friedhof verwiesen werden.

§ 29

Arbeiten im Friedhof

(1) Arbeitsen im Friedhof, die gewerbsmäßig vorgenommen werden, bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde. Diese kann versagt oder wieder entzogen werden, wenn eine ordnungsgemäß Ausführung nicht gewährleistet ist oder wennriotz Abmahnung gegen diese Satzung oder Anordnung der Gemeinde verstoßen wird. (2) An Sonn- und Feiertagen dürfen gewerbliche oder ruhestörende Arbeiten im Friedhof nicht vorgenommen werden. Arbeiten zur Durchführung von Bestattungen sind davon ausgenommen. (3) Wahrend der Bestattungszeiten ist die Vornahme gewerblicher oder störender Arbeiten in der Höhe des Bestattungsortes untersagt.

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(4) Den zur Vornahme gewerblicher Arbeiten Berechtigten ist - soweit erforderlich - die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen gestattet. Wege und sonstige Anlagen dürfen damit nicht über das übliche Maß hinaus beansprucht werden. (5) Die Arbeitspläte sind nach Beendigung der Arbeit wieder in einem ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. (6) Wer unberechtigt gewerbliche Arbeiten ausfuhrt, kann vom Friedhof verwiesen werden.

§ 30

Verbote

Im Friedhof ist verboten:

  1. 1. Tiere, insbesondere Hunde, ausgenommen Blindhunde, mitzunehmen,
  2. 2. zu rauchen, zu lärmen und zu speilen,
  3. 3. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle zu befahren, sowie nicht eine besondere Erlaubnis durch die Gemeinde erteilt wird oder gewerbliche Arbeiten im Sinne des § 29 Abs. 4 ausgeführrt werden,
  4. 4. Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kranze, feilzuhalten,
  5. 5. Druckschriften ohne Erlaubnis zu verteilen,
  6. 6. gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten,
  7. 7. Wege, Plätze und Graber zu verunreinigen,
  8. 8. Abfälle an anderen als an den hierfür vorgesehenen Plätzen abzulagern,
  9. 9. Grabhugel oder Grabeinfassungen und Grünanlagen zu betreten,
  10. 10. unpassende Gefäße (z.B. Konservendosen u. ä.) auf Gräbern aufzustellen oder solche Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräbern abzustellen.

Teil VIII

Schlussbestimmungen

§ 31

Haftung

(1) Die Nutzungsberechtigten sind für alle Schäden in vollem Umfang verantwortlich, die durch die baulichen, gärtnerischen und sonstigen Anlagen und Zugehörungen einer

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Grabstätte, an gemeindlichen Anlagen und Einrichtungen oder an sonstigem fremden Eigentum, sowie an Leben und Gesundheit anderer verursacht werden.

(2) Die Haftung wird durch die Befugnis der Gemeinde, in dringenden Fällen von sich aus geeignete Maßnahmen zu treffen nicht berührt oder aufgehoben. (3) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die höhere Gewalt (Windbruch, fallende Bäume usw.) an Grabmälern und Grabanlagen entstehen sollenn und auch nicht für Schäden, die durch Beauftragte der Nutzungsberechtigten an anderen Grabstätten verursacht werden, sowie nicht für Diebstahl von Grabausstattungen und dergleichen.

§ 32

Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen die in § 30 geregelten Verbote werden als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße bis zu 500,00 DM geahndet.

§ 33

Gebühren

Für die Erhebung von Gebühren ist die Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Gemeinde in der jeweils gültigen Fassung maßgebend.

§ 34

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bewehrte Friedhofs- und Leichenhaussatzung vom 25. Februar 1964 außer Kraft.

Ahorntal, den

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