Tönisvorst, Stadt

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01. Januar 2026 · Friedhofssatzung: 17. Dezember 2025

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab2.576,00 Euro Neuerwerb Erdreihengrabstätte (Pos. 3.1.3.1)
Sargwahlgrab2.968,00 Euro Einstelliges Erdwahlgrab (Pos. 3.1.1.1); Mehrstellig ab 3.501,00 €
Urnenreihengrab1.336,00 Euro Neuerwerb Urnenreihengrabstätte (Pos. 3.1.4.1)
Urnenwahlgrab1.847,00 Euro Neuerwerb Urnenwahlgrabstätte (Pos. 3.1.2.1)
Urnengrab anonym1.421,00 Euro Urnenreihengrab anonym inkl. Pflege (Pos. 3.1.4.2); Urnengemeinschaftsgrab: 2.402,00 € (Pos. 3.1.4.3)
Baumbestattung3.009,00 Euro Baumgrabstätte (Pos. 3.1.4.5); Beisetzungszuschlag separat: 442,00 € (Pos. 2.2.4)
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)Sarg: 623,00 Euro; Urne: 425,00 Euro Separat nach Pos. 2.1.1 und 2.2.1; nicht in Grabgebühr enthalten
Trauerhalle / Halle276,00 Euro Nutzung Friedhofskapelle (Trauerfeier bis 45 Min., Pos. 1.1); explizite Trauerhalle nicht aufgeführt

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Gebuehrenordnung

Friedhofsgebührensatzung | 1/2026

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Satzung

der Stadt Tönisvorst über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Bestattungseinrichtungen -Friedhofsgebührensatzung-

Friedhofsgebührensatzung | 1/2026

Aufgrund

  • §§ 4, 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994
  • §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969
  • in Verbindung mit der zurzeit gültigen Satzung über die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Tönisvorst

hat der Rat der Stadt Tönisvorst in seiner Sitzung am 17. Dezember 2025 folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührentarif

Für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe der Stadt Tönisvorst, für die Überlassung von Nutzungsrechten an Grabstätten und die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen der Friedhofsverwaltung der Stadt Tönisvorst werden Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem anliegenden Gebührentarif.

§ 2 Gebührenschuldner*in

Die Antragstellerin oder der Antragsteller oder die Person, in dessen Interesse oder Auftrage die Benutzung des Friedhofs oder der Beerdigungseinrichtungen erfolgt, ist zur Zahlung der Gebühren verpflichtet. Wird ein Antrag von mehreren oder im Interesse mehrerer Personen gestellt, so haften diese als Gesamtschuldner.

§ 3 Entrichtung der Gebühren

Die Gebühren sind innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Leistungsbescheides zu zahlen. Die sofortige Fälligkeit kann aus begründetem Anlass angeordnet werden. Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

§ 4 Stundung, Niederschlagung und Erlass von Gebühren

Zur Vermeidung unbilliger Härten können Gebühren im Einzelfall gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden.

§ 5 Sonderleistungen

Soweit im Einzelfall Sonderleistungen erbracht werden, die über diejenigen des Gebührentarifs hinausgehen, werden die tatsächliche entstandenen Kosten berechnet.

§ 6 Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen

  1. 1. Die Rechtsmittel gegen Maßnahmen aufgrund dieser Satzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung.
  2. 2. Für Zwangsmaßnahmen nach dieser Satzung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung.

§ 7 Schlussbestimmungen

Diese Gebührensatzung tritt zum 01. Januar 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt Gebührensatzung vom 06. November 2024 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Hinweis

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensfehler ist gegenüber der Stadt Tönisvorst vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Tönisvorst, den 18. Dezember 2025

Schagen Bürgermeister

Gebührentarif 2026

zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Tönisvorst vom 17. Dezember 2025

1Leichenhalle
1.1Nutzung der Friedhofskapelle (Trauerfeier bis zu 45 min. )276,00 Euro
1.2Nutzung der Friedhofskapelle für Beisetzungen außerhalb des kommunalen Friedhofes (Trauerfeier bis zu 45 min.)290,00 Euro
1.3Nutzung des Kühlraumes, pro Tag (max. 4 Tage)136,00 Euro
2Bestattungsgebühren
2.1Bestattungen in Särgen (einschl. Grablegung ohne Sarg)
2.1.1Erdbestattung Verstorbener über 8 Jahre623,00 Euro
2.1.2Anonyme Erdbestattung Verstorbener über 8 Jahre905,00 Euro
2.1.3Erdbestattung im Rasenreihengrab (inkl. Liegeplatte)1.822,00 Euro
2.1.4Erdbestattung Verstorbener bis 8 Jahregebührenfrei
2.2Aschebeisetzungen
2.2.1Urnen-/Aschebeisetzungen425,00 Euro
2.2.2Beisetzungen in Urnenkammern350,00 Euro
2.2.3Beisetzungen in Urnengemeinschaftsgrab (inkl. Liegeplatte)1.148,00 Euro
2.2.4Beisetzung in Baumgrab442,00 Euro
2.2.5Verstreuung (auch anonym)187,00 Euro
2.2.6Urnen-/Asche beisetzung, anonym275,00 Euro
2.3Zusatzleistungen
2.3.1Gestellung je Sarg- bzw. Urnenträger71,00 Euro
3Verleihung und Verlängerung von Nutzungsrechten
3.1Neuerwerb
3.1.1Erdwahlgrabstätten
3.1.1.1Einstelliges Wahlgrab2.968,00 Euro
3.1.1.2Zweistelliges Wahlgrab3.501,00 Euro
3.1.1.3Dreistelliges Wahlgrab4.214,00 Euro
3.1.1.4Vierstelliges Wahlgrab4.926,00 Euro
3.1.1.5Fünfstelliges Wahlgrab5.639,00 Euro
3.1.1.6Sechstelliges Wahlgrab6.352,00 Euro
3.1.2Urnenwahlgrabstätten
3.1.2.1Urnenwahlgrab1.847,00 Euro
3.1.2.2Urnenkammer3.394,00 Euro
3.1.3Erdreihengrabstätten
3.1.3.1Reihengrab2.576,00 Euro
3.1.3.2Reihengrab anonym (inkl. Pflege)3.339,00 Euro
3.1.3.3Rasenreihengrab (inkl. Pflege)3.339,00 Euro
3.1.3.4Kinderreihengrab (bis 8 Jahre)1.742,00 Euro

3.1.4 Urnenreihengrabstätten

3.1.4.1Urnenreihengrab1.336,00 Euro
3.1.4.2Urnenreihengrab anonym (inkl. Pflege)1.421,00 Euro
3.1.4.3Urnengemeinschaftsgrab (inkl. Pflege)2.402,00 Euro
3.1.4.4Aschestreufläche1.350,00 Euro
3.1.4.5Baumgrabstätte3.009,00 Euro

3.2 Verlängerung

3.2.1Parkgruft, einstellig, je Jahr99,00 Euro
3.2.2Parkgruft, zweistellig, je Jahr128,00 Euro
3.2.3Parkgruft, dreistellig, je Jahr156,00 Euro
3.2.4Parkgruft, vierstellig, je Jahr185,00 Euro
3.2.5Wahlgrabstätte, pro Jahr1/30 der Gebühr nach Ziffer 3.1.1.1 bis 3.1.1.6
3.2.6Urnenwahlgrabstätte, pro Jahr1/20 der Gebühr nach Ziffer 3.1.2.1 bis 3.1.2.2

Zu Pos.zzgl. Standsicherheitsprüfung bei vorhandenem,3,00 Euro
3.2.1 –stehenden Grabmal, pro Nutzungsjahr
3.2.6

4 Einebnung bei Ablauf der Ruhezeit bzw. bei vorzeitiger Aufgabe des Nutzungsrechtes

4.1Einebnung, je angefangene halbe Stunde47,00 Euro
4.2zzgl. Entsorgungsgebühren (Grabmal, Einfassung) pro m³77,00 Euro

4.1 Grabstättenpflege bei vorzeitiger Aufgabe des Nutzungsrechtes, pro angefangenes Jahr bis zum Ablauf der Ruhezeit

4.1.1Parkgruft, je Stelle56,00 Euro
4.1.2Einstelliges Wahlgrab28,00 Euro
4.1.3Zweistelliges Wahlgrab51,00 Euro
4.1.4Dreistelliges Wahlgrab73,00 Euro
4.1.5Vierstelliges Wahlgrab189,00 Euro
4.1.6Fünfstelliges Wahlgrab234,00 Euro
4.1.7Reihengrab22,00 Euro
4.1.8Kinderreihengrab7,00 Euro
4.1.9Urnenwahlgrab11,00 Euro
4.1.10Urnenreihengrab4,00 Euro

5 Ausgrabungsgebühren

5.1Ausgrabung Verstorbener über 8 Jahre zur Überführung/Umbettung1.323,00 Euro
5.2Ausgrabung Verstorbener bis 8 Jahre zur Überführung/Umbettung89,00 Euro
5.3Ausgrabung einer Urne zur Überführung/Umbettung89,00 Euro

6 Verwaltungsgebühren

6.1Genehmigung zur Aufstellung eines stehenden Grabmales auf einem Erdgrab inkl. Standsicherheitsprüfung für 30 Jahre128,00 Euro
6.2Genehmigung zur Aufstellung eines stehenden Grabmales auf einem Urnengrab inkl. Standsicherheitsprüfung für 20 Jahre98,00 Euro
6.3Genehmigung zur Anbringung von liegenden Grabmalen, Liegeplatten und beschrifteten Einfassungen33,00 Euro
6.4Genehmigung zur Beschriftung von Gedenkplatten bei Urnenkammern45,00 Euro
6.5Genehmigung für gewerbliche Arbeiten32,00 Euro
6.6Aufwendige Adressermittlung64,00 Euro
6.7Umschreibung des Nutzungsrechtes außerhalb eines Bestattungsfalles22,00 Euro
6.8Überwachung der Urnenkammer bei weiteren Bestattungen36,00 Euro

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung I. Änderungssatzung | 1/2024

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I. Änderungssatzung

der Stadt Tönisvorst für die Benutzung von Bestattungseinrichtungen

  • Friedhofssatzung -

Friedhofssatzung I. Änderungssatzung | 1/2024

Aufgrund

  • § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen i.d.F. der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW S. 666), geändert durch Gesetz vom 12.12.1995 (GV. NW S. 1198), vom 20.03.1996 (GV. NW S. 124), vom 25.11.1997 (GV. NW S. 422), vom 17.12.1997 (GV. NW S. 430), vom 17.12.1998 (GV. NW S. 762), vom 15.06.1999 (GV. NW S. 386), vom 09.11.1999 (GV. NW S. 590), vom 17.12.1999 (GV. NW S. 718), vom 28.03.2000 (GV. NW S. 245), vom 27.11.2001 (GV. NW S. 811), vom 30.04.2002 (GV. NW S. 160) und vom 29.04.2003 (GV. NW S. 254)
  • § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17.06.2003 (GVBl S. 313)
  • der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV. NW S. 712), geändert durch Art. XI AnpGNW vom 16.12.1969 (GV. NW. 1970, S. 22), Gesetz vom 16.06.1970 (GV. NW. S. 437), vom 23.11.1971 (GV. NW S. 359), vom 30.01.1973 (GV. NW. S. 60), Art. XXXII 2. AnpGNW vom 03.12.1974 (GV. NW. S. 1504), § 19 KOG vom 08.01.1975 (GV. NW. S. 12), Art. 7 AOAnpG vom 21.12.1976 (GV. NW. S. 473), Art. V des Gesetzes vom 27.06.1978 (GV. NW. S. 268)
  • Art. 10 des Gesetzes zur Beschränkung landesrechtlicher Bußgeldvorschriften vom 06.11.1984 (GV. NW. S. 663), Art. 13 RBG 87 NW vom 06.10.1987 (GV. NW. S. 342), Art. III des Gesetzes vom 30.04.1991 (GVBl. S. 214, 222), Art. III des Gesetzes vom 16.12.1992 (GVBl. S. 561), durch Art. III des Gesetzes vom 18.12.1996 (GV. NW S. 586),

hat der Rat der Stadt Tönisvorst in seiner Sitzung vom 14.12.2023 folgende Satzung beschlossen:

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern in dieser Satzung die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.

Inhaltsübersicht

I. Allgemeine Bestimmungen

§1 Geltungsbereich §2 Friedhofszweck §3 Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§4 Öffnungszeiten §5 Verhalten auf den Friedhöfen §6 Gewerbetreibende

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit §8 Särge und Urnen §9 Ausheben der Gräber §10 Ruhezeiten §11 Umbettungen

IV. Grabstätten und Aschenbeisetzungen

§12 Arten der Grabstätten §13 Reihengräber für Erd- und Urnenbestattungen (individuell gepflegt) §14 Rasenreihengräber §15 Pflegefreie Grabstätten in Gemeinschaftsgrabanlagen §16 Wahlgrabstätten §17 Gemeinschaftsgrabanlage für Tot- und Fehlgeburten §18 Verstreuung §19 Muslimisches Grabfeld §20 Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft

V. Herrichtung, Gestaltung und Pflege der Grabstätten

§21 Allgemeine Gestaltungsvorschriften §22 Vernachlässigung der Grabpflege §23 Einebnungen

VI. Grabmale

§24 Allgemeines §25 Zustimmungserfordernis §26 Fundamentierung und Befestigung §27 Unterhaltung

VII. Leichenhalle und Trauerfeiern

§28 Benutzung der Leichenhalle §29 Trauerfeiern

VIII. Schlussvorschriften

§30 Gebühren §31 Haftung §32 Ordnungswidrigkeiten §33 Inkrafttreten

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Tönisvorst gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

  • Kommunalfriedhof in St. Tönis : Schelthofer Straße / Friedrichstraße
  • Kommunalfriedhof in Vorst : Kapellenstraße / Anrather Straße als gemeinsame Einrichtung.

(2) Über Ausnahmen und Befreiungen von dieser Satzung entscheidet der Bürgermeister.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Die Stadt Tönisvorst betreibt ihre in §1 Absatz 1 genannten Friedhöfe als eine öffentliche Einrichtung in Gestalt einer nichtrechtsfähigen Anstalt. (2) Die Friedhöfe dienen der Gewährleistung der letzten Ruhe der Toten, durch Bestattung (Einbringung in eine Erdgrabstätte) oder Beisetzung (Einbringung der Totenasche in ein Urnengrab), die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Tönisvorst waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Tod- oder Fehlgeburten sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Stadt Tönisvorst sind. (3) Die Bestattung anderer Personen kann zugelassen werden. Für die Zeit der Nutzungsdauer ist bei individuell zu pflegenden Wahl- und Reihengräbern die Pflege durch Vorlage eines Pflegevertrages nachzuweisen oder eine in Tönisvorst lebende Person verpflichtet sich zur dauerhaften Grabpflege. Die notwendigen Unterlagen zur Prüfung der Personenstandsdaten und die aktuelle Wohnanschrift sind der Friedhofsverwaltung vorzulegen. (4) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung sowie zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.

§ 3 Schließung und Entwidmung

(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus wichtigem öffentlichen Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten. (2) Durch die Außerdienststellung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Außerdienststellung oder Entwidmung nach Abs. 1 Satz 1 und von einzelnen Reihengrabstätten ist öffentlich bekanntzumachen. Bei einzelnen Wahlgrabstätten erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte stattdessen einen schriftlichen Bescheid; dies gilt nicht, wenn der Aufenthaltsort des Nutzungsberechtigten nicht bekannt ist oder nur mit unzumutbarem Aufwand ermittelt werden könnte. (3) Im Falle der Entwidmung sind die in den Reihengrabstätten Beigesetzten für die restliche Ruhezeit, die in Wahlgrabstätten Beigesetzten für die restliche Nutzungszeit auf Kosten der Stadt Tönisvorst in andere Grabstätten umzubetten. Im Falle der Außerdienststellung gilt Satz 1 entsprechend, soweit Umbettungen erforderlich werden. Der Umbettungstermin soll bei Reihengrabstätten möglichst einem Angehörigen, bei Dauergrabstätten möglichst den jeweiligen Nutzungsberechtigten einen Monat vorher mitgeteilt werden. (4) Soweit durch eine Außerdienststellung oder eine Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, sind den jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag andere Wahlgrabstätten zur Verfügung zu stellen. (5) Alle Ersatzgrabstätten nach Absatz 3 und 4 sind von der Stadt Tönisvorst kostenfrei in ähnlicher Weise wie die außerdienstgestellten oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Das Betreten der Friedhöfe ist nur während der Öffnungszeiten gestattet. Die Öffnungszeiten werden an den jeweiligen Eingängen bekanntgegeben. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen. Hierauf wird durch ein Hinweisschild an den Eingängen bzw. an den zu den gesperrten Friedhofsteilen führenden Wegen hingewiesen.

§ 5 Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die in Ausübung des Hausrechtes gegebenen Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Personen, die wiederholt oder schwerwiegend gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen haben, können vom Betreten der Friedhöfe ausgeschlossen werden. (2) Kinder unter zehn Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten. Sie sind im erforderlichen Maß zu beaufsichtigen.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege und Grünflächen mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Dazu zählen neben Fahrrädern auch Roller, Skater, Rollerblades, Skateboards oder vergleichbare Geräte. Davon ausgenommen sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der auf dem Friedhof tätigen Gewerbetreibenden. Weitere Ausnahmen können zugelassen werden. Personen, die im Besitz eines gültigen Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen „G“ oder „aG“ sind, können, nach Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung, mit dem PKW bis zur Kapelle vorfahren und auf den gekennzeichneten Parkbuchten parken. Der Ausweis muss hinter der Windschutzscheibe gut sichtbar abgelegt werden.

b) Schriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind.

c) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben.

d) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Beisetzung störende Arbeiten auszuführen.

e) ohne Auftrag der Angehörigen und Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen anzufertigen.

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern.

g) den Friedhof und oder einzelne Friedhofsteile, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten.

h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Schwerbehindertenbegleithunde sowie sonstige Hunde, sofern sie angeleint geführt und ständig beaufsichtigt werden.

i) Sport zu treiben, zu lärmen oder zu lagern.

j) Chemische Mittel zur Unkrautbekämpfung und gegen Wildverbiss auf Grabstätten ohne Erlaubnis der Friedhofsverwaltung sowie Kunststoffe und andere nicht verrottbare Materialien in Trauergebinden zu verwenden.

k) private Sitzbänke aufzustellen. (4) Auf den Grabflächen herumliegende oder in Hecken und Pflanzungen versteckte Harken, Gießkannen, Konservendosen, Gläser und ähnliche Gerätschaften und Gegenstände können durch das Aufsichtspersonal ohne vorherige Benachrichtigung entfernt werden.

§ 6 Gewerbetreibende

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Der Umfang der Tätigkeiten ist in der Zulassung festgelegt. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende,

a) die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,

b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen

c) eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können. (3) Die Zulassung ist gebührenpflichtig zu beantragen und erfolgt durch Zulassungsbescheid. Die Zulassung ist jährlich zu erneuern. (4) Die Zulassung ist ständig mitzuführen und auf Verlangen dem Friedhofspersonal vorzuweisen. Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen. (6) LKW, Kombis, Kastenwagen und ähnliche Fahrzeuge dürfen nur Wege ab einer Breite von 2,50 m befahren. Rasenwege und wassergebundene Wege dürfen bei schlechter Witterung nicht befahren werden. Ausnahmen sind nur in Absprache mit der Friedhofsverwaltung zulässig. In der Nähe einer Bestattung sind störende Arbeiten zu unterlassen und das Abstellen von Fahrzeugen ist dort nicht erlaubt. (7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung und Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfall, Abraum, Rest- oder Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (8) Gräber, die von zugelassenen Gärtnern gepflegt werden, können durch ein Steckschild von 6 x 10 cm (max. 15 cm über der Graboberfläche) gekennzeichnet werden. Die Schilder dürfen nur auf den Namen der Firma hinweisen. (9) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 4 bis 7 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. (2) Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

a) Sterbeurkunde im Original

b) Antrag auf Erteilung eines Nutzungsrechtes/einer Grabberechtigung

c) ggf. Beiblatt für die Beisetzung in einer Urnenkammer

d) Kopie des gültigen Ausweises des Antragstellers mit Nachweis der Meldeadresse

e) ggf. Betreuungsurkunde

f) Einäscherungsbescheinigung bei Urnenbestattungen

Die Friedhofsverwaltung kann in Einzelfällen weitere Unterlagen einfordern, soweit erforderlich.

(3) Wird eine Beisetzung in einer bereits erworbenen Wahlgrabstätten beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (4) Der Bestattungsantrag ist vom Nutzungsberechtigten zu unterschreiben. Ist der Verstorbene der Nutzungsberechtigte, hat der Antragsteller die Übernahme des Nutzungsrechtes schriftlich anzuerkennen. (5) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Einvernehmen mit den Angehörigen fest. Die Bestattungen erfolgen in der Regel an Werktagen von 8:30 Uhr bis 14:00 Uhr. An Sonn- und Feiertagen finden keine Beerdigungen statt. Ausnahmen können nur bei öffentlichem Interesse genehmigt werden. (6) Bestattungen werden ausschließlich durch den von der Stadt beauftragten Unternehmer durchgeführt. (7) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Reihen-/Urnenreihengrabstätte bestattet. Auf Antrag Hinterbliebener oder deren Beauftragter können diese Fristen bei Erdbestattungen von der Ordnungsbehörde verlängert werden. (8) In jeder Grabstelle darf, mit Ausnahme der Wahlgräber für Erdbestattungen sowie Urnenkammern, grundsätzlich nur eine Leiche beigesetzt werden. Die Bestattung von Wöchnerinnen mit dem Neugeborenen oder die Bestattung von zur gleichen Zeit verstorbenen Kindern im Alter bis zu 8 Jahren in einer Grabstelle, sowie die Beisetzung von Kindern unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht zu einem Familienangehörigen ist gestattet. (9) Eine anonyme Bestattung/Beisetzung erfolgt unter Ausschluss der Angehörigen und sonstiger Personen.

§ 8 Särge und Urnen

(1) Beerdigungen sind grundsätzlich in Särgen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auf Antrag die Beerdigung ohne Sarg gestatten. Bei sargloser Grablegung hat der Nutzungsberechtigte das Bestattungspersonal in eigener Verantwortung zu stellen und für anfallende Mehrkosten aufzukommen. Der Transport innerhalb des Friedhofs muss immer in einem geschlossenen Sarg erfolgen. (2) Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Beerdigung von Toten (Särge, Urnen und Überurnen), deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Verrottung und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Sie dürfen insbesondere keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers. Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.

(3) Särge dürfen einschließlich der Beschläge und Verzierungen nicht länger als 2,05 m, nicht breiter als 0,75 m und nicht höher als 0,70 m sein. Särge bis zu einer Länge von 1,30 m gelten als Kindersärge. Sind in Ausnahmefällen andere Sargmaße erforderlich, ist die Friedhofsverwaltung rechtzeitig zu unterrichten.

§ 9 Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung bzw. einem von ihr beauftragten Unternehmen ausgehoben und wieder verfüllt. Das Öffnen und Schließen der Urnenkammern wird ebenfalls von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 Ruhezeiten

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten achten Lebensjahr (auch Totgeburten) 25 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre. Die Nutzungszeit bei Urnenbeisetzungen in Wahlgräbern für Erdbestattungen beträgt 30 Jahre. (3) In Ausnahmefällen können die Ruhefristen zur Wiederbelegung bei Wahlgräbern für Erdbestattungen auf schriftlichen Antrag hin um drei Jahre verkürzt werden. (4) Die Ruhefrist und somit das Nutzungsrecht/die Grabberechtigung beginnt mit dem Tage der Beisetzung.

§ 11 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Ordnungsbehörde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das Interesse an der Umbettung ausnahmsweise die durch Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützte Totenruhe überwiegt. (2) Der Zeitpunkt der Umbettung ist mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen. (3) Umbettungen aus einer Reihengrabstätte, Urnenreihengrabstätte, Urnengemeinschaftsanlage oder Urnenkammern in eine andere Reihengrabstätte, Urnenreihengrabstätte, Urnengemeinschaftsanlage oder Urnenkammer sind innerhalb der Stadt Tönisvorst nicht zulässig. § 3 Abs. 3 bleibt unberührt. (4) Alle Umbettungen, mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen, erfolgen nur auf schriftlichen Antrag des Nutzungsberechtigten, bei Reihengrabstätten des verfügungsberechtigten Angehörigen des Verstorbenen. Mit dem Antrag ist der

neue Bestattungsort/die Bestattungsart nachzuweisen. Die Kosten der Umbettung und ggf. den Ersatz von Schäden hat der Antragsteller zu tragen.

(5) Bei Entzug von Nutzungsrechten (§ 22 Abs. 3) oder unter den Voraussetzungen des § 3 dieser Satzung können Leichen und Aschen von Amts wegen in Reihengrabstätten bzw. anonymen Grabfeldern umgebettet werden, auch wenn Ruhezeiten noch nicht abgelaufen sind. (6) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. Umbettungen von Erdbestattungen erfolgen, außer aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung, erst nach Ablauf von 5 Jahren Ruhezeit und nur in den Monaten von Oktober bis März. (7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. (8) Umbettungen von anonym Bestatteten sind nicht zulässig.

IV. Grabstätten und Aschenbeisetzungen

§12 Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Tönisvorst. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Ein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Grabstätte und auf Änderung oder Unveränderlichkeit der Umgebung der Grabstätte besteht nicht. Die Größe der Grabstätten ergibt sich aus den §§13-16 und dem Belegungsplan, den die Friedhofsverwaltung aufstellt. In älteren Grabfeldern bestehend Grabstätten mit abweichender Größe bleiben bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes unverändert. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in

1. Erdreihengrabstätten

a) Reihengrab (einschl. Kinderreihengrab) (individuell gepflegt) (eine Sargbestattung möglich)

b) Rasen-Reihengrab (pflegefrei) (eine Sargbestattung möglich)

2. Urnenreihengrabstätten

a) Urnenreihengrab (individuell gepflegt) (eine Urnenbestattung möglich)

b) Urnengemeinschaftsgrab (pflegefrei) (eine Urnenbestattung möglich)

c) Urnengemeinschaftsanlage (pflegefrei) (eine Urnenbestattung möglich, Partnergrab möglich)

d) Baumgrab (pflegefrei) (eine Urnenbestattung möglich, Partnergrab möglich)

3. Erdwahlgrabstätten

a) Wahlgrab (individuell gepflegt) (je Stelle eine Sargbestattung und 2 Urnenbestattungen, oder 4 Urnenbestattungen möglich)

4. Urnenwahlgrabstätten

a) Urnenwahlgrab (individuell gepflegt) (zwei Urnenbestattungen möglich)

b) Urnenkammer (pflegefrei) (je nach Größe der Urnen bis zu 4 Urnenbestattungen möglich)

  1. 5. Gemeinschaftsgrabanlage für Tot- und Fehlgeburten

  1. 6. Gräber der Opfer von Krieg- und Gewaltherrschaft

(3) Die Stadt Tönisvorst ist nicht verpflichtet, alle nach dieser Satzung möglichen Grabarten auf jedem der städtischen Friedhöfe anzubieten. (4) Die Berechtigten haben Beeinträchtigungen durch Bäume und Anpflanzungen innerhalb der Friedhofsanlagen zu dulden. (5) Erdgrabstätten sind allgemein Grabstätten, in denen die Verstorbenen in Särgen beerdigt werden. Erdwahlgrabstätten werden unterschieden in ein- und mehrstellige Grabstätten. (6) Urnengrabstätten sind Grabstätten, in denen die Asche von Verstorbenen in Aschenkapseln bzw. Urnen beigesetzt werden. (7) Sofern in den nachfolgenden §§ 13 bis 16 nichts Anderes geregelt wird, gelten die Bestimmungen für Reihengrabstätten und für Wahlgrabstätten sowohl für Erdbestattungen als auch für Aschenbeisetzungen in der jeweils zulässigen Grabart.

§ 13 Reihengräber für Erd- und Urnenbestattungen (individuell gepflegt)

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen (einschließlich Kinderreihengrab) sowie Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt bzw. von der Friedhofsverwaltung nach Lage vorgegeben werden. An Reihengrabstätten wird im Bestattungsfall dem Antragsteller ein Grabrecht für die Dauer der Ruhezeit vergeben. Das Grabrecht beginnt mit dem Tag der Bestattung, ist nicht verlängerbar und erlischt mit Ablauf der Ruhezeit. Grabberechtigter und damit für die Grabstätte verantwortlich ist die Person, die den Antrag auf Erteilung eines Grabrechtes gestellt hat. (2) Es werden eingerichtet:

  1. 1. Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 8. Lebensjahr, Grabgröße: 1,40 m x 0,60 m, je Grabstelle
  2. 2. Reihengräber für Verstorbene vom vollendeten 8. Lebensjahr ab, Grabgröße: 2,40 m x 1,20 m, je Grabstelle
  3. 3. Urnenreihengräber Grabgröße: 0,80 m x 0,60 m, je Grabstelle

Die Größe der Grabstätten kann, je nach örtlichen Gegebenheiten, geringfügig variieren.

(3) In jedem Reihengrab darf nur eine Leiche beigesetzt werden. §7 Abs. (8) bleibt unberührt. (4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher durch ein Hinweisschild auf dem Grabfeld bekanntgegeben. Während dieser Monate können Angehörige die Grabanlagen auf ihre Kosten entfernen lassen. Danach ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Anlagen gebührenpflichtig zu beseitigen. Nach Ablauf der Ruhezeiten und der Fristen für die Abräumung kann die Friedhofsverwaltung Grabfelder für Reihengrabstätten wieder belegen.

§ 14 Rasenreihengräber

(1) Rasenreihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt bzw. von der Friedhofsverwaltung nach Lage vorgegeben werden. An Rasen-Reihengräbern wird im Bestattungsfall dem Antragsteller ein Grabrecht für die Dauer der Ruhezeit vergeben. Das Grabrecht beginnt mit dem Tag der Bestattung, ist nicht verlängerbar und erlischt mit Ablauf der Ruhezeit. Rasenreihengräber werden durch die Friedhofsverwaltung mit Rasen eingesät. Sie befinden sich in dafür vorgesehenen Grabfeldern. (2) Es werden eingerichtet:

  1. 1. Rasenreihengräber Grabgröße: 2,40 m x 1,20 m, je Grabstelle (3) Die Grabplatte wird durch die Friedhofsverwaltung eingesetzt und beschriftet. Die Kosten der beschrifteten Grabplatte sind in den Gebühren für den Graberwerb enthalten. (4) In jedem Rasenreihengrab darf nur eine Leiche beigesetzt werden. §7 Abs. (8) bleibt unberührt. (5) Die Gestaltung, Pflege, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Eine individuelle Gestaltung ist ausschließlich in der Zeit vom 01.11. bis 28.02. eines jeden Jahres zulässig. Grabschmuck außerhalb dieser Zeit wird von der Friedhofsverwaltung entschädigungslos entfernt und entsorgt. Eine Aufbewahrungspflicht für die abgeräumten Gegenstände besteht für die Friedhofsverwaltung nicht. (6) Auf Antrag können Rasenreihengräber als Partnergräber angekauft werden. Dazu werden im Bestattungsfall zwei nebeneinanderliegende Gräber angekauft. Im Falle einer weiteren Bestattung, muss für die zweite Grabstelle eine der Ruhefrist entsprechende Verlängerung erfolgen. Auf Antrag kann für die erste Grabstelle ebenfalls eine entsprechende Verlängerung erfolgen.

§ 15 Pflegefreie Grabstätten in Gemeinschaftsgrabanlagen

(1) Pflegefreie Gemeinschaftsgrabanlagen dienen der Beisetzung einer unterschiedlichen Anzahl von Urnen verschiedener Verstorbener in einer einheitlich gestalteten Anlage, bei der die Gestaltung durch die Friedhofsverwaltung vorgegeben wird und die in der Verantwortung der Friedhofsverwaltung gepflegt und unterhalten wird. Grabrechte an pflegefreien Grabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen. (2) Pflegefreie Grabstätten in Gemeinschaftsgrabanlagen werden eingerichtet als:

  1. 1. Urnengemeinschaftsgrab Grabgröße: 0,50 m x 0,50 m, je Grabstelle
  2. 2. Urnengemeinschaftsanlage Grabgröße: 0,50 m x 0,50 m, je Grabstelle
  3. 3. Baumgrab Grabgröße: 0,50 m x 0,50 m, je Grabstelle Die Größe der Grabstätten kann, je nach örtlichen Gegebenheiten, geringfügig variieren. (3) Das Ablegen oder Anbringen von Grabschmuck jeglicher Art ist untersagt. Grabschmuck wird von der Friedhofsverwaltung entschädigungslos entfernt und entsorgt. Eine Aufbewahrungspflicht für die abgeräumten Gegenstände besteht für die Friedhofsverwaltung nicht.

(4) Urnengemeinschaftsgräber sind pflegefreie Grabstätten, die von der Friedhofsverwaltung angelegt und unterhalten werden. In einem Urnengemeinschaftsgrab finden 10 Urnen Platz, die der Reihe nach beigesetzt werden. Die Gestaltung, Pflege und Unterhaltung obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Eine individuelle Gestaltung ist nicht zulässig. Hinweise auf die Person des Verstorbenen erfolgen auf einzelnen Grabmalplatten oder an zentraler Stelle des Gemeinschaftsgrabes auf einem gemeinsamen Grabmal. (5) Urnengemeinschaftsanlagen sind pflegefreie Grabstätten, die von der Friedhofsverwaltung angelegt und unterhalten werden. In einer Urnengemeinschaftsanlage finden eine Vielzahl an Urnen Platz, die der Reihe nach beigesetzt werden. Die Gestaltung, Pflege und Unterhaltung obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Eine individuelle Gestaltung ist nicht zulässig. (6) In pflegefreien Urnengemeinschaftsanlagen können die Grabstellen mit einem Grabmal nach Wahl gekennzeichnet werden. Die Grabberechtigten können einen Steinmetz ihrer Wahl mit der Herstellung und Aufstellung beauftragen. Die Kosten für das Grabmal sind nicht in der Gebühr enthalten. (7) Auf Antrag können Grabstätten in Urnengemeinschaftsanlagen als Partnergräber angekauft werden. Dazu werden im Bestattungsfall zwei nebeneinanderliegende Gräber angekauft. Im Falle einer weiteren Bestattung, muss für die zweite Grabstelle eine der Ruhefrist entsprechende Verlängerung erfolgen. Auf Antrag kann für die erste Grabstelle ebenfalls eine entsprechende Verlängerung erfolgen. (8) Gemeinschaftsgrabanlagen als Baumgrabstätten dienen der Beisetzung von Urnen an Standorten im Umkreis von ausgewiesenen Bäumen, die von der Friedhofsverwaltung bestimmt werden. (9) Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechtes zerstört oder aus Sicherheitsgründen gefällt werden, schafft die Friedhofsverwaltung Ersatz durch Pflanzung eines neuen Baumes. Es besteht kein Anspruch auf die gleiche Baumart und Größe. (10) Die Grabstellen können mit einem Grabmal nach Wahl gekennzeichnet werden. Die Nutzungsberechtigten können einen Steinmetz ihrer Wahl mit der Herstellung und Aufstellung beauftragen. Die Kosten für das Grabmal sind nicht in der Gebühr enthalten.

§ 16 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- bzw. Urnenbestattungen, für die auf Antrag bereits zu Lebzeiten ein Nutzungsrecht für die Dauer von mindestens 5 Jahren bis höchstens 30 Jahren verliehen wird und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach §3 beabsichtigt ist. (2) Es werden eingerichtet:

  1. 1. Wahlgrabstätten für Erdbestattungen ein- oder mehrstellig Grabgröße, einstellig: 2,60 m x 1,45 m, bei jeder weiteren Stelle erhöht sich die Breite um 1,15 m
  2. 2. Wahlgrabstätten für Urnenbestattungen Grabgröße: 1,20 m x 1,20 m, je Grabstelle
  3. 3. Urnenkammern Kammergröße: 0,40 m x 0,40 m x 0,40 m

Die Größe der Grabstätten kann, je nach örtlichen Gegebenheiten, geringfügig variieren.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr und mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Die Bestimmung des Rechtsnachfolgers soll bereits mit Stellung des Antrags auf Zuweisung durch schriftliche Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung erfolgen. Ist eine solche Bestimmung nicht erfolgt, so geht im Falle des Ablebens des Nutzungsberechtigten das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge über:

a) auf den überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind

b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge ihrer Väter und Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die vollbürtigen Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen b) – c) und f) – g) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Der Inhaber der Urkunde über den Erwerb des Nutzungsrechtes gilt im Zweifelsfall der Friedhofsverwaltung gegenüber als Nutzungsberechtigter.

(4) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. (5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht

  1. 1. in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden,
  2. 2. bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen zu entscheiden und
  3. 3. über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte (ausgenommen pflegefreie Grabstätten) zu entscheiden (6) Änderungen in der Nutzungsberechtigung sind der Friedhofsverwaltung unverzüglich anzuzeigen. Insbesondere hat der Nutzungsberechtigte der Friedhofsverwaltung jeden Wohnungswechsel umgehend mitzuteilen. (7) Das Nutzungsrecht für eine bestimmte Grabstätte kann nach Ablauf mehrmals für mindestens fünf Jahre bis höchstens 30 Jahre wiedererworben werden. Der Antrag auf Verlängerung kann bis auf eine Stelle beschränkt werden. Hierbei liegt die Entscheidung darüber, welche Grabstelle beibehalten wird auf Seiten der Friedhofsverwaltung. Die Neugestaltung, insbesondere die Anpassung und evtl. Versetzung des vorhandenen Grabsteins erfolgt zu Lasten des Nutzungsberechtigten. Die Stadt kann den Erwerb und den Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung beabsichtigt ist. (8) Das Nutzungsrecht an unbelegten Wahlgrabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Wahlgrabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Bei einer freiwilligen Rückgabe des Nutzungsrechtes besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung des entsprechenden Teils der seinerzeit entrichteten Benutzungsgebühr. (9) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweiligen Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich – falls er nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln ist, durch einen zweimonatigen Hinweis auf der Grabstätte – hingewiesen. Wird kein Antrag auf Wiedererwerb des Nutzungsrechts gestellt, so

kann die Friedhofsverwaltung nach Ablauf der Nutzungszeit die Grabstätte gebührenpflichtig einebnen und neu vergeben.

(10) Urnenkammern sind pflegefreie Wahlgrabstätten, die je nach Größe der Urnen bis zu vier Aschekapseln oder bis zu drei Schmuckurnen aufnehmen können. Nach Ablauf der Ruhezeit wird die Asche der Erde übergeben. Die Schmuckurne ist dem Nutzungsberechtigten auf Wunsch zu überlassen. (11) Das Ablegen oder Anbringen von Grabschmuck jeglicher Art im Bereich Urnenkammern ist untersagt. Grabschmuck wird von der Friedhofsverwaltung entschädigungslos entfernt und entsorgt. Eine Aufbewahrungspflicht für die abgeräumten Gegenstände besteht für die Friedhofsverwaltung nicht.

§ 17 Gemeinschaftsgrabanlage für Tot- und Fehlgeburten

(1) Totgeburten sowie Embryos und Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen können in Absprache mit der Stadt Tönisvorst in eigens dafür vorgesehenen Gemeinschaftsgrabstätten bestattet werden. (2) An vorgegeben Bereichen innerhalb des Grabfeldes können Blumen, Gestecke und Erinnerungsgaben abgelegt werden. Die Gestaltung, Pflege, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragten Dritten. Eine individuelle Mitgestaltung (z.B. Pflanzungen vornehmen bzw. entfernen) ist nicht zulässig. (3) Das Abräumen von Blumen, Gestecken und Erinnerungsgaben kann von der Friedhofsverwaltung in angemessenen Zeitabständen zur Herstellung der Friedhofsordnung vorgenommen werden. Es besteht kein Anspruch auf Wertausgleich oder Rückgabe für die geräumten Gegenstände.

§18 Verstreuung

(1) Die Asche kann auf einem von der Friedhofsverwaltung festgelegten Bereich des Friedhofes durch Verstreuen der Asche beigesetzt werden, wenn der Verstorbene dies durch Verfügung von Todes wegen bestimmt hat. Grabnutzungsrechte werden nicht verliehen. (2) Der Friedhofsverwaltung ist vor Beisetzung der Asche nach Absatz 1 die schriftliche Erklärung des Verstorbenen im Original vorzulegen.

§19 Muslimisches Grabfeld

(1) Auf dem Friedhof St. Tönis ist eine Bestattung in einem muslimischen Grabfeld möglich. Dort können Verstorbene muslimischen Glaubens ihrem Glauben entsprechend in Gebetsrichtung bestattet werden. Die Vorschriften über Erdwahlgrabstätten gelten entsprechend.

§ 20 Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft

(1) Die Sorge für die Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft regelt sich nach dem Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 98), zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 2 G zum Erlass und zur Änd. bundesrechtl. Vorschriften in Bezug auf die Übernahme der Angehörigenbenachrichtigungs-Aufgabenübertragung vom 4.12.2018 (BGBl. I S. 2257 iVm Bek v. 12.4.2019, BGBl. I S. 496)) - in der jeweils geltenden Fassung.

V. Herrichtung, Gestaltung und Pflege der Grabstätten

§ 21 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechend dieser Satzung gewahrt bleibt. Die Gestaltung der Grabstätten ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs als Ort der Ruhe und Besinnung sowie der Funktion als allgemeine Grünfläche anzupassen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei den Reihengrabstätten der Grabberechtigte, bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Grabstätten müssen binnen drei Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein. (3) Alle Grabstätten müssen gärtnerisch hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. (4) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (5) Eine vollständige Abdeckung mit Kies, Mulch, Splitt, Asche, Rasen o.ä. ist nicht gestattet. Die Abdeckung mit Grabplatten ist auf Antrag möglich

  • Bei Wahlgräbern und Reihengräbern für Erdbestattungen mit höchstens 2/3 der Gesamtfläche der Grabstätte
  • Bei Urnenwahlgräbern für die gesamte (Innen-)Fläche (0,80 x 0,80 m)
  • Bei Urnenreihengräbern für die gesamte (Innen-)Fläche (0,60 x 0,40 m)

Es wird nur bearbeiteter Naturstein zugelassen. §24 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Mindeststärke bei Abdeckungen mit Grabplatten beträgt 0,05 m. (6) Hecken- und Steineinfassungen sind in besonders hierfür vorgesehenen Grabfeldern erlaubt. Hecken dürfen nicht höher als 40 cm sein. Steineinfassungen müssen standfest sein. Grabfeld- und Reihenbezeichnungen, in welcher Einfassungen nicht erlaubt sind, ergeben sich aus Anlage 1 zur Satzung. Bäume und baumartige Sträucher dürfen nicht gepflanzt werden. Der vorhandene Baumbestand auf Grabstätten ist so zu halten, dass Bestattungen nicht behindert werden.

§ 22 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht satzungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb von vier Wochen in Ordnung zu bringen. (2) Kommt der Verantwortliche der Aufforderung nicht nach, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt die Grabstätte gebührenpflichtig einzuebnen und bis zum Ablauf der Ruhezeit gegen Kostentragung zu pflegen. Die Umbettung in eine Reihengrabstätte zu Lasten des Verantwortlichen kann veranlasst werden. Bei Entziehung des Nutzungsrechtes können die in einer Grabstätte bereits Bestatteten in Reihengrabstätten umgebettet werden. Die Grabstätten gehen mit dem Entzug des Nutzungsrechtes in die Verfügungsgewalt der Stadt Tönisvorst über. (3) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt der Hinweis einen Monat unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen sowie Grabmale und sonstige

bauliche Anlagen beseitigen lassen. Kann der Verantwortliche zu einem späteren Zeitpunkt noch ermittelt werden können, gehen die Kosten zu seinen Lasten.

(4) Bei satzungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

§ 23 Einebnungen

(1) Reihengräber werden nach Ablauf der Ruhezeit von der Friedhofsverwaltung gebührenpflichtig eingeebnet. Für die Einebnung von pflegefreien Reihengräbern (Rasen-Reihengrab, Urnengemeinschaftsgrab, Urnengemeinschaftsanlage, Baumgrab) werden keine Gebühren erhoben. (2) Wahlgräber werden nach Ablauf der Ruhezeit von der Friedhofsverwaltung gebührenpflichtig eingeebnet. (3) Auf Antrag kann eine Grabstätte vor Ablauf der Ruhezeit gebührenpflichtig eingeebnet werden. Der Nutzungsberechtigte/Grabberechtigte hat in diesem Fall eine Kostenerstattung für den Pflegeaufwand der Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit zu leisten.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§24 Allgemeines

(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung den nachfolgenden Anforderungen entsprechen. (2) Grabmäler und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen auf einem Friedhof nur aufgestellt werden, wenn a. sie in Staaten gewonnen, be- und verarbeitet worden sind, auf deren Staatsgebiet bei der Herstellung von Naturstein nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird, oder b. durch eine Zertifizierungsstelle bestätigt worden ist, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte, und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind. (s. Anlage 2) (3) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Sicherheitsglas, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Andere Materialien bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (4) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

a) Sockel dürfen eine Höhe von 12 cm nicht überschreiten.

b) Stehende Grabmale sind auf Grabstätten in der Flucht der hinteren Grabstättengrenze aufzustellen. (5) Es sind stehende oder liegende Grabmale zulässig. Liegende Grabmale dürfen nur flach, mit einem Gefälle bis zu 10 % auf die Grabstätte gelegt werden. (6) Auf Grabstätten für Erdbeisetzungen sind stehende Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

  1. 1. auf Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 8 Jahren

a) stehende Grabmale: Höhe bis 0,80 m Breite bis 0,45 m Stärke 0,10 m – 0,20 m

b) liegende Grabmale: Höchstmaß 0,35 m x 0,40 m Stärke 0,10 m – 0,20 m

2. auf Reihengrabstätten für Verstorbene über 8 Jahren

a) stehende Grabmale: Höhe bis 1,20 m Breite bis 0,60 m Stärke 0,10 m – 0,20 m

b) liegende Grabmale: Höchstmaß 0,70 m x 0,50 m Stärke 0,10 m – 0,20 m

3. auf Wahlgrabstätten

a) stehende Grabmale:

  • einstellig: Höhe bis 1,30 m

Breite bis 0,80 m Stärke 0,10 m – 0,20 m

  • zweistellig: Höhe bis 1,30 m

Breite bis 1,40 m Stärke 0,10 m – 0,20 m

Bei mehr als zweistelligen Wahlgräbern kann die Breite erhöht werden.

Zusätzlich besteht bei Wahlgräbern die Möglichkeit pro Grabstätte zusätzlich zu einem

  • stehenden Grabmal zwei liegende Grabmale pro Grabstelle bis zur Größe von 0,60 x 0,40 x 0,20 m aufzubringen.

Pro Grabstelle sind zwei liegenden Grabmale bis zu einer Größe von 0,60 x 0,40 x 0,20 m möglich.

b) liegende Grabmale:

  • einstellig: Höchstmaß 0,60 m x 0,90 m

Stärke 0,10 m – 0,20 m

  • zweistellig: Höchstmaß 1,00 m x 1,50 m

Stärke 0,10 m – 0,20 m

4. auf Urnenreihengrabstätten:

a) stehende Grabmale: Höhe bis 0,80 m Breite bis 0,25 m Stärke 0,10 m – 0,20 m

b) liegende Grabmale: Höchstmaß 0,30 m x 0,40 m Stärke 0,10 m – 0,20 m

5. auf Urnenwahlgrabstätten:

a) stehende Grabmale: Höhe bis 1,00 m Breite bis 0,50 m Stärke 0,10 m – 0,20 m

b) liegende Grabmale: Höchstmaß 0,50 m x 0,50 m Stärke 0,10 m – 0,20 m

Vom Nutzungsberechtigten sind folgende Einfassungen einbauen zu lassen: Ruhrsandstein oder farblich ähnliche Granite, allseitig gesägt, Abmessungen: 4 Stück á 1,00 m Länge x 0,20 m Breite x 0,06 m Stärke, im Verbund. Die Beschriftung der Einfassung als liegendes Grabmal ist genehmigungsfähig.

6. Urnengemeinschaftsanlage:

a) stehende Grabmale: Höhe bis 0,60 m Breite bis 0,25 m Stärke 0,10 m - 0,20 m

b) liegende Grabmale: Hochstmaß 0,30 m x 0,20 m Stärke 0,10 m - 0,20 m

7. Baumgrabstätten:

a) stehende Grabmale: Höhe bis 0,60 m Breite bis 0,25 m Stärke 0,10 m - 0,20 m

b) liegende Grabmale: Hochstmaß 0,30 m x 0,20 m Stärke 0,10 m - 0,20 m

(7) Die Vorderseite jeder Urnenkammer ist mit einer Abdeckplatte zu verschließen. Die Abdeckplatten werden von der Friedhofsverwaltung zur Verfügung gestellt. Sie bleiben im Besitz der Stadt Tönisvorst. Die Abdeckplatten dürfen bis zum Ende der Ruhezeit nur zur Durchführung einer weiteren Bestattung geöffnet werden.

Die Verschlussplatten dürfen nur in der von der Friedhofsverwaltung vorgegebenen Schrift und Farbe durch einen zugelassenen Steinmetz beschriftet werden.

  1. 1. Schriftart/-groBe: Antiqua/25 mm; Zahlen: 20 mm; Symbole: 90 mm; Farbe: RAL 7016
  2. 2. Nur für Feld 16 in St. Tönis sowie Feld 4 in Vorst:

Schriftart/-größe: Antiqua/25 mm; Zahlen: 20 mm; Symbole: 90 mm; Farbe: Gold

Auf die Verschlussplatten dürfen keine aufgesetzten Ornamente, Figuren, Bildnisse, Verzierungen oder Grabausschmückungen aufgebracht werden. Die Nachbargräber dürfen nicht beeinträchtigt werden. Eingravierte Ornamente sind zulässig. Wird eine Verschlussplatte unzulässig beschriftet, bemalt oder durch individuelle Steinmetzarbeiten verändert oder beschädigt, wird sie durch die Friedhofsverwaltung zulasten des Nutzungsberechtigten erneuert.

§ 25 Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen, Steineinfassungen oder sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung soll bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größter als 15 cm mal 30 cm sind. Der Antrag ist durch den Verpfugungsberechtigten zu stellen und zu untersreiben. (2) Dem Antrag ist in zweifacher Ausfertigung beizufugen:

a) Der Grabmalentwurf einschl. Grundriss und Seitenansicht im Maßstab

1:10

b) Angaben über den Werkstoff, die Bearbeitung, den Inhalt, die Form und die Anordnung; Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.

c) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung; Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist. (3) Bei der Anbringung eines QR-Codes ist der Inhalt der hinterlegten Internetseite zum Zeitpunkt des Antrags vollständig anzugeben. Bei Verwendung eines QR-Codes übernimmt die Stadt Tönisvorst für Inhalte, Richtigkeit und Gestaltung der hinterlegten Internetseite keine Haftung. (4) Entspricht ein aufgestelltes Grabmal nicht der genehmigten Zeichnung oder ist es ohne Zustimmung errichtet oder geändert worden, so kann es auf Kosten des Grab-/Nutzungsberechtigten entfernt werden. (5) Die Aufstellung eines Grabmals auf den Friedhöfen darf erst erfolgen, wenn die Genehmigung der Friedhofsverwaltung und eine Bescheinigung über die entrichtete Gebühr vorgelegt werden können. (6) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt Tönisvorst nach dem beschriebenen Verfahren. (7) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. (8) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 26 Fundamentierung und Befestigung

(1) Grabmale, Grabanlagen und Einfassungen müssen verkehrssicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. (2) Die Übereinstimmung des erstellten Grabmals mit den Angaben im Antrag wird von der Friedhofsverwaltung überprüft. Entspricht die Ausführung eines nicht den Antragsunterlagen und den Vorgaben der Friedhofssatzung, setzt die Friedhofsverwaltung der nutzungsberechtigten Person eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung des Grabmals und der anderen Anlagen. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann die Friedhofsverwaltung die Abänderung oder Beseitigung der Anlage auf Kosten der nutzungsberechtigten Person veranlassen. (3) Die Stärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach §24.

§ 27 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich sind dafür bei

Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Grabberechtigte, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten die jeweiligen Nutzungsberechtigten.

(2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Niederlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen und zu entsorgen. (3) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, genügt ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

VII. Abschnitt Leichenhallen und Trauerfeiern

§28 Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Friedhofmitarbeiters betreten werden. (2) Die Särge der Verstorbenen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten haben, sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§29 Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien dafür vorgesehenen Stelle abgehalten werden und bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (2) Die Aufbewahrung des Verstorbenen im Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustands der Leiche bestehen. (3) Die Trauerfeiern sollen nicht länger als 45 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

VIII. Schlussvorschriften

§ 30 Gebührenpflicht

(1) Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen, für die Überlassung von Nutzungsrechten an Grabstätten und die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen der Friedhofsverwaltung sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Tönisvorst zu entrichten.

§ 31 Haftung

(1) Die Stadt Tönisvorst haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. (2) Im Übrigen haftet die Stadt Tönisvorst nur bei Vorsatz und großer Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.

§ 32 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich

a) sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

b) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 3 missachtet,

c) entgegen § 6 Abs. 1 ohne schriftliche Zulassung auf den Friedhöfen gewerblich tätig wird,

d) eine Bestattung entgegen § 7 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,

e) Eine Grabstätte entgegen § 21 vernachlässigt,

f) entgegen § 25 Abs. 1 ein Grabmal ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung errichtet, verändert oder entfernt,

g) Grabmale entgegen § 26 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 27 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,

h) entgegen § 28 Abs. 1 Trauerfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße 1.000,00 Euro geahndet werden.

§ 33 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Tönisvorst vom 23.06.2022 außer Kraft.

Diese Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekanntzumachen.

Tönisvorst, den 15.12.2023

Leuchtenberg Bürgermeister