Obernheim

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.03.2020 · Friedhofssatzung: 01.03.2020

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab650,00 € Nr. 2.3.2 (Rasengrab-Varianten: 1.400,00 €)
Sargwahlgrab1.550,00 € Nr. 2.5.1 (Rasengrab-Variante: 2.200,00 €)
Urnenreihengrab470,00 € Nr. 2.4.1 (Rasengrab-Varianten: 900,00 €)
Urnenwahlgrab820,00 € Nr. 2.5.4 (Rasengrab-Variante: 1.700,00 €)
Urnengrab anonym470,00 € Nr. 2.4.4
Baumbestattungnicht angegeben nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführt
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)660,00 € / 250,00 € Separat als Bestattung (2.1.1) und Beisetzung von Aschen (2.2.1) aufgeführt
Trauerhalle / Halle34,00 € Nr. 2.6 (Friedhofshalle/Aussegnungshalle)

1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Obernheim im Zollernalbkreis

Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 01. März 2020

Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 18.02.2020 die nachstehende

Friedhofssatzung

beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

(1)

Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen.

(2)

Ferner kann auf dem Friedhof bestattet werden, wer früher in der Gemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim, Altenpflegeheim oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat.

(3)

Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten und Betretungsrecht

(1)

Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.

(2)

Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

(1)

Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2)

Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.
  2. 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen.
  3. 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.
  4. 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
  5. 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern.
  6. 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.
  7. 7. Druckschriften zu verteilen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3)

Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1)

Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2)

Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird zeitlich nicht befristet.

(3)

Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

(4)

Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(5)

Gewerbetreibende, die gegen die Vorschriften der Absätze 2 und 3 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(6)

Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

(1)

Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2)

Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei nach Möglichkeit die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.

§ 6 Särge

Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Särge für die Bestattung von Kindern dürfen höchstens 1,60 m lang und im Mittelmaß 0,60m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.

§ 7 Ausheben der Gräber

(1)

Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.

(2)

Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8 Ruhezeit

Die Ruhezeit beträgt:

  1. 1. bei Verstorbenen 25 Jahre,
  2. 2. bei Aschen 15 Jahre,
  3. 3. bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 20 Jahre.

§ 9 Umbettungen

(1)

Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt.

(2)

Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(3)

Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(4)

In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 können Verstorbene oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5)

Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6)

Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.

(7)

Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines

(1)

Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2)

Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. 1. Reihengräber,
  2. 2. Reihengräber als Rasengrab,
  3. 3. Urnenreihengräber,
  4. 4. Urnenreihengräber als Rasengrab,
  5. 5. Anonyme Urnengräber,
  6. 6. Wahlgräber,
  7. 7. Wahlgräber als Rasengrab,
  8. 8. Urnenwahlgräber,
  9. 9. Urnenwahlgräber als Rasengrab,
  10. 10. Kindergräber (3)

Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4)

Grüße und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

(5)

Anonyme Urnengräber sind gemeinsame Urnenstätten, die nicht gekennzeichnet sind und nur im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit bereitgestellt werden.

§ 11 Reihengräber für Erdbestattungen und Beisetzungen von Aschen

(1)

Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen sowie für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge

  1. 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  2. 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  3. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2)

Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

  1. 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
  2. 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab, zusätzlich auch als Rasengrab.

(3)

  1. 1. In einem Reihengrab für Erdbestattungen wird nur ein Verstorbener beigesetzt. In einem bereits belegten Reihengrab für Erdbestattungen kann zusätzlich eine Urne beigesetzt werden, sofern die gesetzliche Mindestruhe von 15 Jahren eingehalten wird.
  2. 2. In einem Urnenreihengrab wird nur eine Urne beigesetzt. In einem bereits belegten Urnenreihengrab kann zusätzlich eine Urne beigesetzt werden, sofern die gesetzliche Mindestruhe von 15 Jahren eingehalten wird.
  3. 3. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(4)

Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(5)

Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.

§ 12 Wahlgräber für Erdbestattungen und Beisetzungen von Aschen

(1)

Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2)

Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit), an Urnenwahlgräbern auf die Dauer von 30 Jahren, verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.

(3)

Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräbern, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(4)

Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(5)

Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(6)

Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

  1. 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
  2. 2. auf die Kinder,
  3. 3. auf die Stiefkinder,
  4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. 5. auf die Eltern,
  6. 6. auf die Geschwister,
  7. 7. auf die Stiefgeschwister,
  8. 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

(7)

Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 6 Satz 3 genannten Personen übertragen.

Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 6 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(9)

Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.

(10)

Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

(11)

  1. 1. In einem Wahlgrab für Erdbestattungen können zwei Verstorbene beigesetzt werden. In einem bereits mit zwei Verstorbenen belegtem Wahlgrab für Erdbestattungen können zusätzlich zwei Urnen beigesetzt werden.
  2. 2. In einem Urnenwahlgrab können zwei Urnen beigesetzt werden. In einem bereits belegten Urnenwahlgrab kann zusätzlich eine Urne beigesetzt werden.
  3. 3. Nach Ablauf der Ruhezeit gemäß §8 ist eine Wiederbelegung der Grabstätten aus 1. und 2. möglich
  4. 4. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 13 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

§ 14 Gestaltungsempfehlungen für Grabmale und sonstige Grabausstattungen

(1)

Jedes Grabmal muss in Form und Werkstoff handwerklich und künstlerisch so gestaltet sein, dass es sich in das Gesamtbild des Friedhofes einordnet und sich den benachbarten Grabmalen anpasst.

  1. 1. Für Grabmale sollen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden.
  2. 2. Grabmale mit Glas, Emaille, dezentem Farbanstrich auf Stein und Lichtbildern sind möglich.
  3. 3. Schriften, Ornamente und Symbole sollen auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abgestimmt sein. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein.
  4. 4. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nur auf der Rückseite des Grabmals angebracht werden.

(2)

Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,80 m Höhe und 0,70 m² Ansichtsfläche

b) auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 0,80 m Höhe und 1,50 m² Ansichtsfläche (3)

Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) auf einstelligen Urnengrabstätten nur Grabmale bis zu 0,30 m² Ansichtsfläche

b) auf mehrstelligen Urnengrabstätten bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche

(4)

Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden.

(5)

Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 5 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 15 Gestaltungsvorschriften für Rasengräber

(1)

Bei Rasengräbern aller Art wird die gesamte Grabfläche als Rasenfläche angelegt.

Schmuckbepflanzung, Grabeinfassungen und ähnliche Grabeinrichtungen mit Ausnahme von Grabmalen nach (2) sind nicht zulässig. Bis zur Verlegung der Steinplatte bzw. zur Errichtung des Grabsteins (ca.6 Monate nach der Bestattung) ist die Aufstellung eines niedrigen Holzkreuzes gestattet. Die Herstellung und laufende Mähpflege der Rasenfläche wird durch das Betriebspersonal des Bauhofs vorgenommen.

(2)

  1. 1. Liegendes Grabmal

In den Grabfeldern Nr. Va, Vb und Vc sind die Grabstätten durch ein einheitliches liegendes Grabmal in Form einer anthrazitfarbenen Granitsteinplatte in der Größe von ca. 35 x 45/50 cm zu kennzeichnen. Die Steinplatte wird von der Gemeinde gegen Kostenersatz zur Verfügung gestellt und darf nur mit eingehauener Schrift (Gravur) versehen werden. Die Schriftform und Auswahl von Symbolen ist den Nutzungsberechtigten freigestellt. Die Kosten für die Grabmalgestaltung und das Verlegen des Grabmals haben die Nutzungsberechtigten direkt dem von ihnen beauftragten Steinmetz zu erstatten. Blumenschmuck in Pflanzschalen und Vasen sowie Kerzen sind auf der zentralen Stellfläche im Bereich der Stelen abzulegen. Sofern diese Bestimmungen nicht eingehalten werden und der Blumenschmuck sowie Kerzen auf der liegenden Platte oder auf dem Rasen abgestellt werden, ist das Bauhofpersonal berechtigt die Beseitigung ohne Rücksprache vorzunehmen.

  1. 2. Stehendes Grabmal

In den Grabfeldern IV b, c, d, e sind die Grabstätten durch ein Grabmal gemäß der Vorschriften aus § 14 Absatz 2 und 3 zu kennzeichnen. Der Grabstein ist auf der von der Gemeinde hergestellten Grabsteinfläche anzubringen.

Folgende Abstandsfläche ist einzuhalten:

Die Hinterkante des Grabmals ist mit einem Abstand von 30cm zu der der Grabstätte zugewandten Hinterkante des Randsteins anzubringen - (siehe Skizze). Blumenschmuck in Pflanzschalen und Vasen sowie Kerzen sind ebenfalls auf dieser Grabsteinfläche oder auf dem Sockel des Grabmales abzulegen. Sofern diese Bestimmungen nicht eingehalten werden und der Blumenschmuck sowie Kerzen auf dem Rasen abgestellt werden, ist das Bauhofpersonal berechtigt, die Beseitigung ohne Rücksprache vorzunehmen.

Skizze zu § 15 (2) Nr.2

§ 16 Grababdeckplatten

Aufgrund der Bodenbeschaffenheit auf dem Friedhof sind bei Erdbestattungen zur Sicherstellung der Verwesung Grababdeckplatten über das gesamte Grab nicht zulässig. Teilabdeckungen in Form einer Grabeinfassung, von Platten oder liegenden Grabmalen sind bis höchstens 2/3 der Fläche zulässig.

§ 17 Genehmigungserfordernis

(1)

Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2)

Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3)

Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4)

Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5)

Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.

(6)

Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.

§ 18 Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen mindestens 14 cm stark und aus einem Stück hergestellt sein. Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer und Steinmetze) errichtet werden.

§ 19 Unterhaltung

(1)

Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte und bei Rasengrabstätten die Gemeinde.

(2)

Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 20 Entfernung

(1)

Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.

(2)

Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 19 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

(3)

Das Abräumen der Grabstätte kann auf Antrag der Nutzungsberechtigten gegen einen Kostenersatz gemäß Gebührenverzeichnis Nr. 2.9 durch die Gemeinde ausgeführt werden.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 21 Allgemeines

(1)

Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2)

Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

(3)

Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 19 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(4)

Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.

(5)

Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 20 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)

Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

§ 22 Vernachlässigung der Grabpflege

(1)

Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 19 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2)

Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.

(3)

Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 23

(1)

Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.

(2)

Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 24 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1)

Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2)

Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3)

Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 25 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  2. 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
    • a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
    • b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
    • c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
    • d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
    • e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
    • f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagern,
    • g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
    • h) Druckschriften verteilt.
  3. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
  4. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 17 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 20 Absatz 1),
  5. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 19 Absatz 1).

IX. Bestattungsgebühren

§ 26 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 27 Gebührenschuldner

(1)

Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2)

Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet

  1. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
  2. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).

(3)

Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 28 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1)

Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  2. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2)

Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 29 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1)

Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

(2)

Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 30 Alte Rechte

Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte, hinsichtlich der Ruhezeit der Aschen in Urnengräbern, richten sich nach den bisherigen Vorschriften.

§ 31 In-Kraft-Treten

(1)

Diese Satzung tritt am 01. März 2020 in Kraft.

(2)

Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 22. Mai 2012 mit allen späteren Änderungen außer Kraft.

Ausgefertigt: Obernheim, den 19. Februar 2020

Bürgermeister Obernheim im Zollernalbkreis

Anlage zur

Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung

  • Gebührenverzeichnis –

Nr.Amtshandlung/ GebührentatbestandGebühr
1.Euro Verwaltungsgebühren
1.1Zulassung von gewerbemäßigen Grabmalaufstellern
1.1.1Für die Zulassung von gewerbemäßigen Grabmalaufstellern - Dauererlaubnis -25,00
1.1.2Für die Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern - Einzelerlaubnis –10,00
1.2Für die Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege25,00
1.3Für die Zulassung sonstiger gewerblicher Tätigkeiten25,00
1.4Zustimmung zur Ausgrabung oder Umbettung von Leichen und Gebeinen15,00
2.Benutzungsgebühren
2.1Bestattung
2.1.1von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren660,00
2.1.2Kosten für die Bereitstellung der Grabmalplatte im Rasengrab365,00
2.1.3von Personen unter 10 Jahren0,00
2.1.4von Tot- und Fehlgeburten0,00
2.2Beisetzung von Aschen
2.2.1Beisetzung von Aschen250,00
2.2.2Kosten für die Bereitstellung der Grabmalplatte im Rasengrab365,00
2.3Überlassung eines Reihengrabes
2.3.1für Personen im Alter unter 10 Jahren0,00
2.3.2für Personen im Alter 10 und mehr Jahren650,00
2.3.3für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren als Rasengrab mit liegendem Stein1400,00
2.3.4für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren als Rasengrab mit stehendem Stein1400,00
2.4Überlassung eines Urnenreihengrabes
2.4.1Überlassung eines Urnenreihengrabes470,00
2.4.2Überlassung eines Urnenreihengrabes als Rasengrab mit liegendem Stein900,00
2.4.3Überlassung eines Urnenreihengrabes als Rasengrab mit stehendem Stein900,00
2.4.4Urne in anonymem Urnensammelgrab470,00
2.5Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten
2.5.1Wahlgrab je Einzelgrabfläche1.550,00
2.5.1.1Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts für eine abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperioden zur erneuten Nutzungsdauer pro Monat6,46
2.5.2Wahlgrab je Einzelgrabfläche als Rasengrab mit stehendem Stein2.200,00
---------
2.5.2.1Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts für eine abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperioden zur erneuten Nutzungsdauer pro Monat für die gesamte Grabfläche9,17
2.5.3Urnenwahlgrab als Rasengrab mit stehendem Stein1.700,00
2.5.3.1Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts für eine abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperioden zur erneuten Nutzungsdauer pro Monat4,72
2.5.4Urnenwahlgrab820,00
2.5.4.1Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts für eine abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperioden zur erneuten Nutzungsdauer pro Monat2,29
2.6Benutzung der Friedhofshalle (Aussegnungshalle)34,00
2.7Benutzung einer Leichenhalle66,00
2.8Sonstige Leistungen (wie Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen, Gebeinen oder Urnen) sowie Abräumen von Grabstellen je Hilfskraft und angefangener Stunde42,00
Für den Einsatz von Fahrzeugen je angefangener Stunde40,00
2.9Kostenersatz für das Abräumen von Gräbern auf Antrag der Nutzungsberechtigten je Einzelgrabfläche80,00