Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.04.2022 · Friedhofssatzung: 01.04.2022
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 600,00 Grabnutzungsgebühr für Erdreihengrab (Erwachsene), Ruhezeit 20 Jahre (Ziffer 4.1.1) |
| Sargwahlgrab | 1.400,00 Grabnutzungsgebühr für Erdwahlgrab (zweistellig, einfach tief), Ruhezeit 20 Jahre (Ziffer 4.2.1.2) |
| Urnenreihengrab | 450,00 Grabnutzungsgebühr für Urnenreihengrab (eine Urne), Ruhezeit 20 Jahre (Ziffer 4.1.3) |
| Urnenwahlgrab | 800,00 Grabnutzungsgebühr für Urnenwahlgrab (bis 2 Urnen), Ruhezeit 20 Jahre (Ziffer 4.2.1.3) |
| Urnengrab anonym | nicht angegeben nicht explizit im Gebührenverzeichnis aufgeführt; anonyme Beisetzungen sind auf dem Urnengemeinschaftsfeld möglich (§ 13b), aber kein separater Preis genannt |
| Baumbestattung | 1.300,00 Grabnutzungsgebühr für Urne im Urnengemeinschaftsbaumfeld (inkl. Grünpflege) pro Urne (Ziffer 4.2.1.4) |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 500,00 (Erdgrab) / 200,00 (Urnengrab) Separate Bestattungsgebühren (Ziffer 3) für Öffnen/Schließen des Grabes und Durchführung der Bestattung |
| Trauerhalle / Halle | 100,00 Nutzung offene Aussegnungshalle inkl. Sanitäranlagen (pro Bestattung) (Ziffer 2.1) |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
| Gemeinde Meißenheim | Gemeinde Meißenheim (Ortenaukreis) Friedhofsatzung Meißenheim Friedhofordnung und Bestattungsgebührensatzung der Gemeinde Meißenheim vom 01.04.2022 |
|---|
Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes Baden-Württemberg in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 14.03.2022 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
Inhaltsverzeichnis:
| Inhalt | Seite |
|---|---|
| I. Allgemeine Vorschriften | |
| § 1 Widmung - Allgemein | 3 |
| II. Ordnungsvorschriften | |
| § 2 Öffnungszeiten | 3 |
| § 3 Verhalten auf dem Friedhof | 3 |
| § 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof | 4 |
| III. Bestattungsvorschriften | |
| § 5 Allgemeines zur Bestattung | 5 |
| § 6 Särge | 5 |
| § 7 Ausheben der Gräber | 5 |
| § 8 Ruhezeit | 5 |
| § 9 Umbettungen | 5 |
| IV. Grabstätten | |
| § 10 Allgemeines zu den Grabarten | 6 |
| § 11 Reihengräber | 7 |
| § 12a Wahlgräber | 7 |
| § 12b „Grab an der Mauer“ | 8 |
| § 13a Urnenreihen- und Urnenwählgräber (Beisetzung von Aschen) | 9 |
| § 13b Urnengemeinschaftsfeld | 9 |
| § 13c Urnengemeinschaftsbaumfeld | 9 |
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| V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen | |
|---|---|
| § 14 Gestaltungsvorschriften | 10 |
| § 15 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz | 10 |
| § 16 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften | 10 |
| § 17 Genehmigungserfordernis | 12 |
| § 18 Standsicherheit | 13 |
| § 19 Unterhaltung | 13 |
| § 20 Entfernung | 13 |
| VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte | |
| § 21 Allgemeine Pflege | 14 |
| § 22 Vernachlässigung der Grabpflege | 14 |
| VII. Benutzung der weiteren Einrichtungen | |
| § 23 Gemeinsame Benutzung von Gebäuden, Einrichtungen und Ausstattung | 15 |
| VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten | |
| § 24 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung | 15 |
| § 25 Ordnungswidrigkeiten | 16 |
| IX. Bestattungsgebühren | |
| § 26 Erhebungsgrundsatz | 16 |
| § 27 Gebührenschuldner | 16 |
| § 28 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren, Erhebung von Mehrwertsteuer | 17 |
| § 29 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren | 17 |
| X. Übergangs- und Schlussvorschriften | |
| § 30 In-Kraft-Treten | 17 |
| Anlage: Gebührenverzeichnis vom 01.04.2022 | 19 |
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I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Widmung - Allgemein
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für beide Friedhöfe der Gemeinde Meißenheim in den Ortsteilen Meißenheim und Kürzell.
(2) Die Friedhöfe der Gemeinde Meißenheim bilden eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Meißenheim.
Sie dienen der Bestattung von Personen, welche
a) bei Eintritt des Todes in der Gemeinde Meißenheim wohnhaft waren (Einwohner),
b) ohne oder mit unbekanntem Wohnsitz in der Gemeinde Meißenheim verstorben sind oder tot aufgefunden wurden,
c) den Einwohnern gleichgestellt sind.
Den Einwohnern gleichgestellt ist, wer die Wohnung in der Gemeinde Meißenheim nur aufgegeben hat, um in ein auswärtiges Senioren- oder Pflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung zu ziehen bzw. von seiner Familie (Kinder, Enkel, sonstige Verwandte) aufgenommen wurde.
(3) Außerdem dürfen auf den Friedhöfen Personen bestattet werden, für die eine Grabstätte gleich welcher Grabart zur Verfügung steht.
(4) In besonderen Fällen kann die Gemeinde die Bestattung anderer Personen zulassen.
(5) Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen bzw. sog. Sternenkindern, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist oder dies in der Gemeinde Meißenheim wünscht.
(6) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
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(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
- 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Rollatoren und Handwagen zum Transport von z.B. Blumenerde oder Pflanzen, sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
- 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
- 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
- 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
- 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
- 7. Druckschriften zu verteilen.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens eine Woche vorher bei der Gemeinde anzumelden.
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins. Dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung ist befristet auf ein Jahr oder unbefristet und kann bei nachgewiesenem Verlust der Fachkunde, Leistungsfähigkeit bzw. Zuverlässigkeit auf Ende des jeweils laufenden Jahres entzogen werden.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben diese Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen sowie das Bestattungsrecht Baden-Württemberg zu beachten.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(5) Die Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
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(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über den Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5 Allgemeines zur Bestattung
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen bzw. des Grabredners.
§ 6 Särge
Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.
§ 7 Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lässt die Gräber sachgerecht ausheben und wieder füllen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 8 Ruhezeit
Die Ruhezeit der Verstorbenen und Aschen beträgt 20 Jahre. Bei Kindern bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres beträgt die Ruhezeit auch 20 Jahre.
§ 9 Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls, erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig.
Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
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(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab, einem Urnenreihengrab oder sonstigen Ruhestätte auf den Friedhöfen der Verfügungsberechtigte. Bei Umbettungen aus einem Wahlgrab, Urnenwahlgrab oder sonstiger Wahl-Ruhestätte auf den Friedhöfen der Nutzungsberechtigte.
(4) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen erfolgen durch einen externen Dienstleister (Bestatter), der eine Zulassung für eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof hat (§ 4 Abs. 2) und nur nach erfolgter Zustimmung der Gemeinde, nach Auftrag und auf Rechnung des Verfügungsberechtigten. Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung im Einvernehmen mit dem externen Dienstleister.
(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller bzw. der Verfügungsberechtigte zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
##### § 10 Allgemeines zu den Grabarten
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) für Verstorbene und Aschen als
- Reihengrab (§ 11),
- Wahlgrab (§ 12a),
- Grab an der Mauer (§ 12b),
- Urnenreihengrab und Urnenwahlgrab (§ 13a),
- Urnengemeinschaftsfeld (§ 13b),
- Urnengemeinschaftsbaumfeld (§ 13c).
b) Gärtnergepflegtes Grabfeld für Verstorbene und Aschen, welches durch die Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner eG als betreute Gemeinschaftsgrabanlage angeboten wird.
Die Gebühren gelten gleichermaßen für Felder der Gemeinde Meißenheim sowie Felder der Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner eG (betreute Gemeinschaftsgrabanlagen).
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
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§ 11 Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge
- 1. wer für die Bestattung sorgen muss (Bestattungspflicht nach § 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
- 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
- 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
- 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
- 2. Reihengrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten 10. Lebensjahr.
(3) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
(4) Ein Reihengrab kann auch als Grab für Verstorbene in sozialen Notlagen (Sozialgrab) ausgebracht werden.
(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.
§ 12a Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
(5) Wahlgräber sind nur einfach.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
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- 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten bzw. den/die Lebenspartner/in,
- 2. auf die Kinder,
- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mutter,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die Geschwister,
- 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen. (9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehoren, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. (11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (12) In Wahlgrabern konnen auch Urnen beigesetzt werden. Dies erfolgt dann für diese Urne auf eine Ruhezeit von 20 Jahren unter Anpassung der Ruhezeiten der gesamten Grabstände auf 20 Jahre mit entsprechender Gebühren- und Beitragsveranlagung. (13) Ein Wahlgrab nach Absatz 1 kann einmalig und nicht widerrufbar für die Regelrestliegezeit in ein Rasengrab umgewandelt werden, wenn die betrieblichen Abläufe der Gemeinde Meißenheim es zulassen und die Gestaltungsvorschriften nach § 16 Absatz 3 eingehalten werden. Die anteiligen Gebühren sind zu entrichten.
§ 12b Grab an der Mauer
(1) Wahlgräber im Sinne von § 12a sind entlang der Friedhofsmauer angelegt. Das „Grab an der Mauer" als spezielle Grabform kann maximal mit zwei Verstorbenen und zwei Aschen (Urnen) belegt werden und wird derzeit nur auf dem Friedhof Meißenheim in speziell damit vorgesehen Grabfeldern angeboten. (2) In Ausnahmefällen kann ein Teil einer Grabfläche in direkt angrenzender Höhe auf Antrag bei der Gemeinde dem Wahlgrab nach Absatz 1 zugeschlagen werden. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung für die Sonderform „Grab an der Mauer". (4) Sollten vor Erlass dieser Satzung bereits Gräber entlang der Friedhofsmauer belegt und abgerechnet sein, die nicht den bereits bestehenden Grabfeldern „Grab an der Mauer" (bisher Kaufgrab) entsprechen, so wird für eine zukünftige weitere Belegung und Veränderung der bestehenden Gräber kein Zuschlag nach der Gebühr „Grab an der Mauer" (aktuelle Ziffer 4.2.1.6 des Gebührenverzeichnisses) erhoben. Sobald das letzte Belegungsrecht erlischt, entfällt diese Besitzstandswährung nach der Friedhofsordnung und Bestattungsgebühren-satzung mit Beschluss des Gemeinderates vom 14.03.2022.
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§ 13a Urnenreihen- und Urnenwählgräber (Beisetzung von Aschen)
(1) Für die Beisetzung von Aschen gelten die Bestimmungen über Grabstätten sinngemäß. (2) Urnen konnen soweit auf den Friedhofen vorhanden grundsätzlich beigesetzt werden in:
a) Urnenreihengräbern,
b) Urnenwahlgrabern,
c) Urnennischen,
d) belegten Wahlgrabern,
e) Gemeinschaftsbaumfeldern für Urnen,
f) weiteren Urnengemeinschaftsfeldern,
g) Kindergrabern,
h) Feldern der durch die Genossenschaft Badischer Friedhofsgartner eG betreuter Gräber,
(3) Die Zahl der Urnen die in einem Wahlgrab oder in einem Urnenwahlgrab beigesetzt werden konnen, richtet sich nach der Art des Grabes bzw. des Urnenwahlgrabes und der Urne. (4) Für Urnennischen (soweit in Meißenheim bzw. Kürzel einmal möglich) gelten die Bestimmungen für Urnenwahlgräber dann sinngemäß. In einer Urnennische konnen zwei Urnen beigesetzt werden. (5) Urnenausgrabungen sind grundsätzlich nicht zulässig. Umbettungen von Urnen sind nur dann möglich, wenn diese noch nicht verrottet sind. (6) Urnen aus Materialien, die während der Ruhezeit nicht verrotten (z.B. Metall), sind nicht zugelassen. Es ist bei Urnen nur biologisch leicht abbaubares Material zugelassen (z.B. Cellulose / eine Art Rohpapier).
§ 13b Urnengemeinschaftsfeld
(1) Auf den Friedhofen werden Urnengemeinschaftsfelder vorgehalten; hierfür gelten die Regelungen dieser Satzung. In diesen Grabfeldern konnen auch anonyme Beisetzungen staatfinden. (2) Es gilt im Übrigen § 13a.
§ 13c Urnengemeinschaftsbaumfelder
(1) Auf den Friedhofen werden Baumgräber für Aschen (Urnen) in den Gemeinschaftsfeldern (Urnengemeinschaftsbaumfelder) vorgehalten. (2) Die Grabstellen nach Absatz 1 sind in naturbelassener Form zu erhalten. Bepflanzungen und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung (i.d.R. Gras/Heckenpflege). Es ist nicht zulässig eigene Bepflanzungen oder sonstige Einbauten oder Ablagerungen von Gegenständen in den Baumgrabfeldern vorzunehmen. Das Ablegen von Kränzen, Blumen, Blumengebinden, Pflanzenschalen und sonstigem Blumenschmuck auf dem Grabfeld ist nicht gestattet. Die zur Beisetzung mitgebrachten bzw. abgegebenen Blumengrübe konnen an einer davon vorgesehenen Stelle abgelegt werden und sind zeitnah zu entfernen. Die Gemeinde kann diese zulässigen bzw. unzulässigen Gegenstände oder Anpflanzungen jederzeit entfern, da sie dem Sinn der Baumgräber in Gemeinschaftsfeldern widerprechen und die Ruhe der Anlage stären.
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(3) Als Gedenkzeichen wird am Baumstamm oder an einer gestalteten Konstruktion der Gemeinde ein Schild angebracht. Die Entscheidung über die Platzierung der Schilder erfolgt durch die Friedhofsverwaltung der Gemeinde. Art und Ausgestaltung des Schildes wird von der Friedhofsverwaltung vorgegeben. Das Schild darf mit Namen, Geburts- und Todestag beschriftet werden. Grabzubehör und weitere Gedenkzeichen sind nicht zulässig (Ausnahme: Blumen- und sonstige Trauerspenden). Bei anonymen Bestattung entfällt die Namensplatzierung.
(4) Je nach Lage und Größe des Baumes werden im Ermessen der Friedhofsverwaltung Nutzungsrechte pro Baum vergeben.
(5) Soweit in diesem Paragraphen nichts ausdrücklich geregelt ist, gelten die übrigen Bestimmungen dieser Satzung.
(6) Es gilt im Übrigen § 13a.
(7) Urnenausgrabungen sind nicht zulässig.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 14 Gestaltungsvorschriften
Auf den Friedhöfen der Gemeinde Meißenheim und Kürzell werden nur Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
§ 15 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
§ 16 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften
(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 16 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Nach spätestens zwei Jahren ist das Grabmal zu errichten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. Insbesondere sind Grabeinfassungen oder Trittplatten entsprechend den Vorgaben der Gemeinde anzunehmen und die entsprechenden Kosten vom Antragssteller, Verfügungsberechtigten zu übernehmen.
(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, standsichere Findlinge (aus der Arbeit von Steinmetzen), Holzkreuze, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. Provisorische Holzkreuze sind nach spätestens zwei Jahren durch Grabmale im Sinne dieser Satzung zu ersetzen.
Grabmale auf Grabstätten, die an der Mauer liegen, können durch gewerblich zugelassene Betriebe fachgerecht angelehnt werden; in Ausnahmefällen können sie auf Antrag direkt an der Mauer angebracht werden. Nach Entfernung des Grabmals an der Mauer hat der Antragssteller bzw. Verfügungsberechtigte die notwendigen Widerherstellungskosten bedingt durch Veränderungen und Schäden an der Mauer zu erstatten. Diese Arbeiten dürfen nur durch auf dem Friedhof zugelassene Fachbetriebe oder durch Beauftragte der Gemeinde Meißenheim auf Kosten des Antragstellers bzw. Verfügungsberechtigten erledigt werden.
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(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Bei Rasengräbern sind am oberen Grabrand Platten aus Kunststein (Betonstein) von 50 cm Breite zu verlegen; im Bereich dieser Platten ist der Grabstein aufzustellen. Die Platten müssen niveaugleich mit der umgebenden Rasenfläche sein, damit eine Überfahrbarkeit bei der Durchführung von Mäharbeiten gewährleistet ist. Auf dieser Einfassung dürfen im Abstand von 15 cm ab der Rasenkante keine Gefäße abgestellt werden (Ausnahme: Tage der Beisetzung und eine Woche danach), um die ordnungsgemäße Friedhofspflege durch die Gemeinde Meißenheim vornehmen zu können. Kleine Blumengestecke oder Blumensträuße können geduldet werden, wenn sie neben dem Grabstein bzw. für die Bauhofarbeiten als nicht störend abgelegt werden.
- 2. Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können geschliffen sein.
- 3. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen.
- 4. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
- 5. Elektronische Bildschirme dürfen nur ohne Tonbetrieb vorgehalten werden und maximal 30 cm breit und 20 cm hoch sein. Sie sind nur am Grabmal selbst anzubringen und dürfen nur während der allgemeinen Friedhofsöffnungszeiten betrieben werden. Im Einzelfall kann die Gemeinde, sofern die öffentliche Sicherheit und Ordnung gestört ist, den Betrieb dieser elektronischen Bildschirme verbieten. Sie sind nur nach Zustimmung der Gemeinde am Grabmal erlaubt.
- 6. Blumenvasen/Kerzenhalter und andere Gegenstände dürfen nur bis zu 15 cm von der Grabkante entfernt aus Gründen der Verkehrssicherheit und ordnungsgemäßer Wegebauarbeiten auf dem Grab platziert werden.
(4) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattungen
- 1. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
- 2. mit Farbanstrich auf Stein,
- 3. mit Glas (Ausnahme: Glaselemente im Grabstein), Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,
- 4. mit Lichtbildern über folgenden Maßen: Breite = 15 cm, Höhe = 20 cm.
- 5. mit QR-Codes und ähnlichen digitalen Zeichen
(5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
| 1. auf einstelligen Grabstätten | Breite nicht über 0,80 m, Höhe nicht über 1,30 m, Tiefe mindestens 14 cm – höchstens 25 cm, |
|---|---|
| 2. auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten | Breite nicht über 1,80 m, Höhe nicht über 1,30 m, Tiefe mindestens 14 cm – höchstens 30 cm, |
| 3. auf Kindergräbern | Breite nicht über 0,60 m, Höhe nicht über 0,90 m. |
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(6) Auf Urnengrabstätten sollten Grabmale höchstens bis zu folgenden Größen errichtet werden:
| Breite nicht über | 0,60 m, |
|---|---|
| Höhe nicht über | 0,80 m. |
(7) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen oder Findlingen zulässig.
(8) Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt. Sollen Einfassungen angelegt werden, müssen diese von der Gemeinde genehmigt werden.
(9) Die komplette Abdeckung der Grabflächen mit Naturstein oder ähnlichem Material ist zulässig.
(10) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 10 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
§ 17 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale aus Holztafeln zulässig.
(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei sind das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.
§ 18 Standsicherheit
Grabmale (Grabsteine, Findlinge und dgl.) und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale sollen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:
| Stehende Grabmale |
|---|
| bis 1,20 m Höhe: 14 cm |
| bis 1,40 m Höhe: 16 cm |
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Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.
§ 19 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, Urnenreihengrabstätten bzw. sonstigen Ruhestätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten, Urnenwahlgrabstätten und sonstigen Wahlruhestätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 20 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde Meißenheim von der Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 19 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 21 Allgemeine Pflege
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. Sollten dauerhaft verwelkte Blumen oder Kränze auf den Grabstätten verbleiben, behält sich die Gemeinde auf Kosten des Antragstellers/des Verfügungsberechtigten vor, diese auf dessen Kosten abzuräumen.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 16 Abs. 8) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
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(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 19 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 20 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
(7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 16) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher und das Aufstellen von Bänken.
§ 22 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 19 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Die Kosten trägt der Grabnutzungsberechtigte.
Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der weiteren Einrichtungen
§ 23 Gemeinsame Benutzung von Gebäuden, Einrichtungen und Ausstattung
(1) Die öffentlichen Gebäude, Einrichtungen bzw. Ausstattungen sowie Sanitärräume werden in ordnungsgemäßem und gereinigtem Zustand zur Verfügung gestellt. Die gekühlte Leichenzelle und Stätte für Urnen dienen der Aufnahme der Verstorbenen bzw. Aschen (Urnen) bis zur Bestattung.
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(2) Die überdachten Aussegnungsvorhallen dieren der Andacht, den Trauerreden und zum Aufenthalt während der Beisetzungsfeier mit allen Handlungen. (3) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen bzw. die Aschen (Urmen) während der festgesetzten bzw. vereinbarten Zeiten sehen. Dies darf nur in Begleitung von Beschäftigten der Gemeinde Meißenheim oder berechtigten Dritten (u.a. Bestattungsinstitut) mit Zustimmung der Gemeinde erfolgen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 24 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtzatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlösigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verpfugungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widerspruchenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verpfugungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 25 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2 a. sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, b. die Wege mit motorisierten Fahrzeugen aller Art befährt, c. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nahe Arbeitsen ausfuhr, d. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt, e. Tiere mitbringt, ausgenommen Blindhunde, f. Abraum und Abfälle außerhalb der darauf bestimmten Stellen ablagert, g. Waren und gewerbliche Dienste anbietet. h. Druckschriften verteilt.
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 17 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 20 Absatz 1),
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- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 19 Absatz 1).
IX. Bestattungsgebühren
§ 26 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet Friedhofs- und Bestattungswesen werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 27 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet, wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt. (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 28 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren, Erhebung von Mehrwertsteuer
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
- 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig. (3) Alle Gebühren sind Nettogebühren. Bei Gebühren mit Mehrwertsteuerpflicht wird zusammen, die Steuer in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe erhoben, wenn die Wettbewerbsgrenze nach § 2b Abs. 2 Nr. 1 UStG übersritten wird. Ist die Gemeinde Meißenheim verpflichtet, für Leistungen von Dritten Mehrwertsteuer zu bezahlen, wird dieser Aufwand in die Gebühr eingerechnet.
§ 29 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefugten Gebührenverzeichnis in EURO. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
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X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 30 In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 01.04.2022 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Friedhofsordnung vom 28.11.2005, die 1. Änderungssatzung vom 02.11.2009, die 2. Änderungssatzung vom 27.06.2011 sowie alle weiteren Regelungen auf den Friedhöfen Meißenheim und Kürzell außer Kraft.
Meißenheim, den 21.03.2022
Alexander Schröder Bürgermeister
Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Gemeinde Meißenheim geltend gemacht worden ist.
Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.
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Gemeinde Meißenheim (Ortenaukreis)
Gebührenverzeichnis vom 01.04.2022 (GR-Beschluss vom 14.03.2022)
Die Anlage der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) zu § 29 (Verwaltungs- und Gebührensatzung) wird wie folgt das Gebührenverzeichnis neu gefasst:
- 1. Verwaltungsgebühren
| Ziffer | Leistung | |
|---|---|---|
| 1.1 | Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals | 50,00 |
| 1.2 | Verwaltungsleistung für die Genehmigung zur Ausgrabung/Umbettung von Leichen, Gebeinen und Urnen | 100,00 |
| 1.3 | Verwaltungsleistung für die Zulassung von gewerblicher Tätigkeit auf den Friedhöfen - befristet für ein Jahr - | 25,00 |
| 1.4 | Verwaltungsleistung für die Zulassung von gewerblicher Tätigkeit auf den Friedhöfen - unbefristet - | 75,00 |
| 1.5 | Bescheinigung freie Grabstelle (Erd/Asche) | 25,00 |
- 1. Verwaltungsgebühren
| Ziffer | Leistung | |
|---|---|---|
| 2.1 | Nutzung offene Aussegnungshalle inkl. Sanitäranlagen (pro Bestattung) | 100,00 |
| 2.2a) | Nutzung Kühlzelle (1. Woche pauschal) | 150,00 |
| 2.2b) | Nutzung Kühlzelle (ab der 2. Woche pro Tag pauschal) | 25,00 |
| 2.3 | Leistung Bestattungsordner/Leichenträger pro Person/Beisetzung (pauschal) | 90,00 |
| 2.4 | Zuschlag bei Bestattungen außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeiten: Leistung Bestattungsordner/Leichenträger pro Person/Beisetzung zusätzlich | 20,00 |
| 2.5 | Kondolenzbuch (pro Buch) | 10,00 |
- 3. Bestattungsgebühren (i.d.R. personelle Leistung der Bestattung Verstorbener / Aschen)
| Ziffer | Leistung | |
|---|---|---|
| 3. | Öffnen, Schließen des Grabes sowie Durchführung einer Bestattung | |
| 3.1 | Erdreihengrab (einstellig) (mit/ohne Rasen) | 500,00 |
| 3.2 | Erdwahlgrab (zweistellig, einfach tief) (mit/ohne Rasen) pro Bestattung | 500,00 |
| 3.3 | Kindergrab bis 10 Jahre | 0,00 |
| 3.4 | Tot- und Fehlgeburten (ab 500 g, § 30 Abs. 1 BestattungsG BW) | 0,00 |
| 3.5 | Sternenkinder im Feld (unter 500 g) | 0,00 |
| 3.6 | Urnengrab pro Bestattung | 200,00 |
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4. Grabnutzungsgebühren
| Ziffer | Leistung | |
|---|---|---|
| 4.1 | Überlassung von Reihengräbern – Ruhezeit 20 Jahre | |
| 4.1.1 | Erdreihengrab (Erwachsene) | 600,00 |
| 4.1.2 | Kinderreihengrab bis 10 Jahre (Erd-/Urnengrab) | 0,00 |
| 4.1.3 | Urnenreihengrab (eine Urne) | 450,00 |
| 4.2 | Nutzungsrechte an Wahlgräbern | |
|---|---|---|
| 4.2.1 | Wahlgrab - Ruhezeit 20 Jahre | |
| 4.2.1.1 | Kinderwahlgrab bis 10 Jahre (Erd-/Urnengrab) | 0,00 |
| 4.2.1.2 | Erdwahlgrab (zweistellig, einfachfief) | 1.400,00 |
| 4.2.1.3 | Urnenwahlgrab (bis 2 Urnen) | 800,00 |
| 4.2.1.4 | Urne im Urnengemeinschaftsbaumfeld (inkl. Grünpflege) pro Urne | 1.300,00 |
| 4.2.1.5 | Sternenkinder im Feld (unter 500 g) | 0,00 |
| Zuschläge für besondere Leistungen | ||
| 4.2.1.6 | Zuschlag pro Grabstelle: 'Grab an der Mauer' | 350,00 |
| 4.2.1.7 | Zuschlag Rasenpflege für Rasen-Erdreihengrab (einstellig, Rasenpflege durch die Gemeinde) | 1.200,00 |
| 4.2.1.8 | Zuschlag Rasenpflege für Rasen-Erdwahlgrab (zweistellig, einfachfief, Rasenpflege durch die Gemeinde) | 1.850,00 |
| 4.2.1.9a) | Zuschlag Rasenpflege für ein Rasen-Urnenreihengrab (eine Urne, Rasenpflege durch die Gemeinde) | 700,00 |
| 4.2.1.9b) | Zuschlag Rasenpflege für ein Rasen-Urnenwahlgrab (zwei Urnen, Rasenpflege durch die Gemeinde) | 1.000,00 |
| 4.2.1.10a) | Abräumpauschale pro Grab (Erdgrab) | 300,00 |
| 4.2.1.10b) | Abräumpauschale pro Grab (Urnengrab) | 150,00 |
| 4.2.2 | Verlängerung von Wahlgräbern pro begonnenes Jahr | |
| 4.2.2.1 | Kinderwahlgrab bis 10 Jahre (Erd-/Urnengrab) | 0,00 |
| 4.2.2.2 | Erdwahlgrab (zweistellig, einfachfief) | 70,00 |
| 4.2.2.3 | Urnenwahlgrab (bis 2 Urnen) | 40,00 |
| 4.2.2.4 | Urne im Urnengemeinschaftsbaumfeld (inkl. Grünpflege) pro Urne | 65,00 |
| 4.2.2.5 | Sternenkinder im Feld (unter 500 g) | 0,00 |
| 4.2.3. | Zuschläge für besondere Leistungen pro begonnenes Jahr | |
| 4.2.3.6 | Zuschlag pro Grabstelle: 'Grab an der Mauer' | 17,50 |
| 4.2.3.7 | Zuschlag Rasenpflege für Rasen-Erdreihengrab (einstellig, Rasenpflege durch die Gemeinde) | 60,00 |
| 4.2.3.8 | Zuschlag Rasenpflege für Rasen-Erdwahlgrab (zweistellig, einfachfief, Rasenpflege durch die Gemeinde) | 92,50 |
| 4.2.1.9a) | Zuschlag Rasenpflege für ein Rasen-Urnenreihengrab (eine Urne, Rasenpflege durch die Gemeinde) | 35,00 |
| 4.2.1.9b) | Zuschlag Rasenpflege für ein Rasen-Urnenwahlgrab (zwei Urnen, Rasenpflege durch die Gemeinde) | 50,00 |
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| 5. | ||
|---|---|---|
| 5.1. | Plattenbeläge / Böden um die Grabstätte / Grabeinfassungen - Pauschalaufwand | |
| 5.1.1 | Plattenbeläge: Erdreihengrab, einstellig | 150,00 |
| 5.1.2 | Plattenbeläge: Erdwahlgrab, zweistellig | 200,00 |
| 5.1.3 | Plattenbeläge: Urnenreihengrab, einstellig | 100,00 |
| 5.1.4 | Plattenbeläge: Urnenwahlgrab, zweistellig | 120,00 |
| 5.2. | Sonstige Leistungen sind entsprechend dem tatsächlich anfallenden Stundenaufwand zu vergüten (Weitere Maßnahmen und alle sonstigen technischen Arbeiten auf den Friedhöfen) - nach Stundenaufwand | 40 Euro/h |
Hinweise:
Umbettungen erfolgen nur über Fremdfirmen nach Genehmigung der Umbettung im Einzelfall.
Alle Gebühren sind Nettogebühren. Bei Gebühren mit Mehrwertsteuerpflicht wird zusätzlich diese Steuer in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe erhoben, wenn die Wettbewerbsgrenze nach § 2b Abs. 2 Nr. 1 UStG überschritten wird. Ist die Gemeinde Meißenheim verpflichtet, für Leistungen von Dritten Mehrwertsteuer zu bezahlen, wird dieser Aufwand in die Gebühr eingerechnet.
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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
| Gemeinde Meißenheim | Gemeinde Meißenheim (Ortenaukreis) Friedhofsatzung Meißenheim Friedhofordnung und Bestattungsgebührensatzung der Gemeinde Meißenheim vom 01.04.2022 |
|---|
Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes Baden-Württemberg in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 14.03.2022 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
Inhaltsverzeichnis:
| Inhalt | Seite |
|---|---|
| I. Allgemeine Vorschriften | |
| § 1 Widmung - Allgemein | 3 |
| II. Ordnungsvorschriften | |
| § 2 Öffnungszeiten | 3 |
| § 3 Verhalten auf dem Friedhof | 3 |
| § 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof | 4 |
| III. Bestattungsvorschriften | |
| § 5 Allgemeines zur Bestattung | 5 |
| § 6 Särge | 5 |
| § 7 Ausheben der Gräber | 5 |
| § 8 Ruhezeit | 5 |
| § 9 Umbettungen | 5 |
| IV. Grabstätten | |
| § 10 Allgemeines zu den Grabarten | 6 |
| § 11 Reihengräber | 7 |
| § 12a Wahlgräber | 7 |
| § 12b „Grab an der Mauer“ | 8 |
| § 13a Urnenreihen- und Urnenwählgräber (Beisetzung von Aschen) | 9 |
| § 13b Urnengemeinschaftsfeld | 9 |
| § 13c Urnengemeinschaftsbaumfeld | 9 |
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| V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen | |
|---|---|
| § 14 Gestaltungsvorschriften | 10 |
| § 15 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz | 10 |
| § 16 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften | 10 |
| § 17 Genehmigungserfordernis | 12 |
| § 18 Standsicherheit | 13 |
| § 19 Unterhaltung | 13 |
| § 20 Entfernung | 13 |
| VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte | |
| § 21 Allgemeine Pflege | 14 |
| § 22 Vernachlässigung der Grabpflege | 14 |
| VII. Benutzung der weiteren Einrichtungen | |
| § 23 Gemeinsame Benutzung von Gebäuden, Einrichtungen und Ausstattung | 15 |
| VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten | |
| § 24 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung | 15 |
| § 25 Ordnungswidrigkeiten | 16 |
| IX. Bestattungsgebühren | |
| § 26 Erhebungsgrundsatz | 16 |
| § 27 Gebührenschuldner | 16 |
| § 28 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren, Erhebung von Mehrwertsteuer | 17 |
| § 29 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren | 17 |
| X. Übergangs- und Schlussvorschriften | |
| § 30 In-Kraft-Treten | 17 |
| Anlage: Gebührenverzeichnis vom 01.04.2022 | 19 |
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I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Widmung - Allgemein
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für beide Friedhöfe der Gemeinde Meißenheim in den Ortsteilen Meißenheim und Kürzell.
(2) Die Friedhöfe der Gemeinde Meißenheim bilden eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Meißenheim.
Sie dienen der Bestattung von Personen, welche
a) bei Eintritt des Todes in der Gemeinde Meißenheim wohnhaft waren (Einwohner),
b) ohne oder mit unbekanntem Wohnsitz in der Gemeinde Meißenheim verstorben sind oder tot aufgefunden wurden,
c) den Einwohnern gleichgestellt sind.
Den Einwohnern gleichgestellt ist, wer die Wohnung in der Gemeinde Meißenheim nur aufgegeben hat, um in ein auswärtiges Senioren- oder Pflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung zu ziehen bzw. von seiner Familie (Kinder, Enkel, sonstige Verwandte) aufgenommen wurde.
(3) Außerdem dürfen auf den Friedhöfen Personen bestattet werden, für die eine Grabstätte gleich welcher Grabart zur Verfügung steht.
(4) In besonderen Fällen kann die Gemeinde die Bestattung anderer Personen zulassen.
(5) Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen bzw. sog. Sternenkindern, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist oder dies in der Gemeinde Meißenheim wünscht.
(6) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
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(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
- 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Rollatoren und Handwagen zum Transport von z.B. Blumenerde oder Pflanzen, sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
- 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
- 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
- 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
- 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
- 7. Druckschriften zu verteilen.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens eine Woche vorher bei der Gemeinde anzumelden.
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins. Dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung ist befristet auf ein Jahr oder unbefristet und kann bei nachgewiesenem Verlust der Fachkunde, Leistungsfähigkeit bzw. Zuverlässigkeit auf Ende des jeweils laufenden Jahres entzogen werden.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben diese Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen sowie das Bestattungsrecht Baden-Württemberg zu beachten.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(5) Die Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
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(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über den Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5 Allgemeines zur Bestattung
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen bzw. des Grabredners.
§ 6 Särge
Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.
§ 7 Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lässt die Gräber sachgerecht ausheben und wieder füllen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 8 Ruhezeit
Die Ruhezeit der Verstorbenen und Aschen beträgt 20 Jahre. Bei Kindern bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres beträgt die Ruhezeit auch 20 Jahre.
§ 9 Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls, erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig.
Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
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(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab, einem Urnenreihengrab oder sonstigen Ruhestätte auf den Friedhöfen der Verfügungsberechtigte. Bei Umbettungen aus einem Wahlgrab, Urnenwahlgrab oder sonstiger Wahl-Ruhestätte auf den Friedhöfen der Nutzungsberechtigte.
(4) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen erfolgen durch einen externen Dienstleister (Bestatter), der eine Zulassung für eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof hat (§ 4 Abs. 2) und nur nach erfolgter Zustimmung der Gemeinde, nach Auftrag und auf Rechnung des Verfügungsberechtigten. Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung im Einvernehmen mit dem externen Dienstleister.
(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller bzw. der Verfügungsberechtigte zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
##### § 10 Allgemeines zu den Grabarten
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) für Verstorbene und Aschen als
- Reihengrab (§ 11),
- Wahlgrab (§ 12a),
- Grab an der Mauer (§ 12b),
- Urnenreihengrab und Urnenwahlgrab (§ 13a),
- Urnengemeinschaftsfeld (§ 13b),
- Urnengemeinschaftsbaumfeld (§ 13c).
b) Gärtnergepflegtes Grabfeld für Verstorbene und Aschen, welches durch die Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner eG als betreute Gemeinschaftsgrabanlage angeboten wird.
Die Gebühren gelten gleichermaßen für Felder der Gemeinde Meißenheim sowie Felder der Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner eG (betreute Gemeinschaftsgrabanlagen).
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
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§ 11 Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge
- 1. wer für die Bestattung sorgen muss (Bestattungspflicht nach § 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
- 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
- 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
- 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
- 2. Reihengrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten 10. Lebensjahr.
(3) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
(4) Ein Reihengrab kann auch als Grab für Verstorbene in sozialen Notlagen (Sozialgrab) ausgebracht werden.
(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.
§ 12a Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
(5) Wahlgräber sind nur einfach.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
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- 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten bzw. den/die Lebenspartner/in,
- 2. auf die Kinder,
- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mutter,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die Geschwister,
- 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen. (9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehoren, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. (11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (12) In Wahlgrabern konnen auch Urnen beigesetzt werden. Dies erfolgt dann für diese Urne auf eine Ruhezeit von 20 Jahren unter Anpassung der Ruhezeiten der gesamten Grabstände auf 20 Jahre mit entsprechender Gebühren- und Beitragsveranlagung. (13) Ein Wahlgrab nach Absatz 1 kann einmalig und nicht widerrufbar für die Regelrestliegezeit in ein Rasengrab umgewandelt werden, wenn die betrieblichen Abläufe der Gemeinde Meißenheim es zulassen und die Gestaltungsvorschriften nach § 16 Absatz 3 eingehalten werden. Die anteiligen Gebühren sind zu entrichten.
§ 12b Grab an der Mauer
(1) Wahlgräber im Sinne von § 12a sind entlang der Friedhofsmauer angelegt. Das „Grab an der Mauer" als spezielle Grabform kann maximal mit zwei Verstorbenen und zwei Aschen (Urnen) belegt werden und wird derzeit nur auf dem Friedhof Meißenheim in speziell damit vorgesehen Grabfeldern angeboten. (2) In Ausnahmefällen kann ein Teil einer Grabfläche in direkt angrenzender Höhe auf Antrag bei der Gemeinde dem Wahlgrab nach Absatz 1 zugeschlagen werden. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung für die Sonderform „Grab an der Mauer". (4) Sollten vor Erlass dieser Satzung bereits Gräber entlang der Friedhofsmauer belegt und abgerechnet sein, die nicht den bereits bestehenden Grabfeldern „Grab an der Mauer" (bisher Kaufgrab) entsprechen, so wird für eine zukünftige weitere Belegung und Veränderung der bestehenden Gräber kein Zuschlag nach der Gebühr „Grab an der Mauer" (aktuelle Ziffer 4.2.1.6 des Gebührenverzeichnisses) erhoben. Sobald das letzte Belegungsrecht erlischt, entfällt diese Besitzstandswährung nach der Friedhofsordnung und Bestattungsgebühren-satzung mit Beschluss des Gemeinderates vom 14.03.2022.
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§ 13a Urnenreihen- und Urnenwählgräber (Beisetzung von Aschen)
(1) Für die Beisetzung von Aschen gelten die Bestimmungen über Grabstätten sinngemäß. (2) Urnen konnen soweit auf den Friedhofen vorhanden grundsätzlich beigesetzt werden in:
a) Urnenreihengräbern,
b) Urnenwahlgrabern,
c) Urnennischen,
d) belegten Wahlgrabern,
e) Gemeinschaftsbaumfeldern für Urnen,
f) weiteren Urnengemeinschaftsfeldern,
g) Kindergrabern,
h) Feldern der durch die Genossenschaft Badischer Friedhofsgartner eG betreuter Gräber,
(3) Die Zahl der Urnen die in einem Wahlgrab oder in einem Urnenwahlgrab beigesetzt werden konnen, richtet sich nach der Art des Grabes bzw. des Urnenwahlgrabes und der Urne. (4) Für Urnennischen (soweit in Meißenheim bzw. Kürzel einmal möglich) gelten die Bestimmungen für Urnenwahlgräber dann sinngemäß. In einer Urnennische konnen zwei Urnen beigesetzt werden. (5) Urnenausgrabungen sind grundsätzlich nicht zulässig. Umbettungen von Urnen sind nur dann möglich, wenn diese noch nicht verrottet sind. (6) Urnen aus Materialien, die während der Ruhezeit nicht verrotten (z.B. Metall), sind nicht zugelassen. Es ist bei Urnen nur biologisch leicht abbaubares Material zugelassen (z.B. Cellulose / eine Art Rohpapier).
§ 13b Urnengemeinschaftsfeld
(1) Auf den Friedhofen werden Urnengemeinschaftsfelder vorgehalten; hierfür gelten die Regelungen dieser Satzung. In diesen Grabfeldern konnen auch anonyme Beisetzungen staatfinden. (2) Es gilt im Übrigen § 13a.
§ 13c Urnengemeinschaftsbaumfelder
(1) Auf den Friedhofen werden Baumgräber für Aschen (Urnen) in den Gemeinschaftsfeldern (Urnengemeinschaftsbaumfelder) vorgehalten. (2) Die Grabstellen nach Absatz 1 sind in naturbelassener Form zu erhalten. Bepflanzungen und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung (i.d.R. Gras/Heckenpflege). Es ist nicht zulässig eigene Bepflanzungen oder sonstige Einbauten oder Ablagerungen von Gegenständen in den Baumgrabfeldern vorzunehmen. Das Ablegen von Kränzen, Blumen, Blumengebinden, Pflanzenschalen und sonstigem Blumenschmuck auf dem Grabfeld ist nicht gestattet. Die zur Beisetzung mitgebrachten bzw. abgegebenen Blumengrübe konnen an einer davon vorgesehenen Stelle abgelegt werden und sind zeitnah zu entfernen. Die Gemeinde kann diese zulässigen bzw. unzulässigen Gegenstände oder Anpflanzungen jederzeit entfern, da sie dem Sinn der Baumgräber in Gemeinschaftsfeldern widerprechen und die Ruhe der Anlage stären.
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(3) Als Gedenkzeichen wird am Baumstamm oder an einer gestalteten Konstruktion der Gemeinde ein Schild angebracht. Die Entscheidung über die Platzierung der Schilder erfolgt durch die Friedhofsverwaltung der Gemeinde. Art und Ausgestaltung des Schildes wird von der Friedhofsverwaltung vorgegeben. Das Schild darf mit Namen, Geburts- und Todestag beschriftet werden. Grabzubehör und weitere Gedenkzeichen sind nicht zulässig (Ausnahme: Blumen- und sonstige Trauerspenden). Bei anonymen Bestattung entfällt die Namensplatzierung.
(4) Je nach Lage und Größe des Baumes werden im Ermessen der Friedhofsverwaltung Nutzungsrechte pro Baum vergeben.
(5) Soweit in diesem Paragraphen nichts ausdrücklich geregelt ist, gelten die übrigen Bestimmungen dieser Satzung.
(6) Es gilt im Übrigen § 13a.
(7) Urnenausgrabungen sind nicht zulässig.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 14 Gestaltungsvorschriften
Auf den Friedhöfen der Gemeinde Meißenheim und Kürzell werden nur Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
§ 15 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
§ 16 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften
(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 16 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Nach spätestens zwei Jahren ist das Grabmal zu errichten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. Insbesondere sind Grabeinfassungen oder Trittplatten entsprechend den Vorgaben der Gemeinde anzunehmen und die entsprechenden Kosten vom Antragssteller, Verfügungsberechtigten zu übernehmen.
(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, standsichere Findlinge (aus der Arbeit von Steinmetzen), Holzkreuze, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. Provisorische Holzkreuze sind nach spätestens zwei Jahren durch Grabmale im Sinne dieser Satzung zu ersetzen.
Grabmale auf Grabstätten, die an der Mauer liegen, können durch gewerblich zugelassene Betriebe fachgerecht angelehnt werden; in Ausnahmefällen können sie auf Antrag direkt an der Mauer angebracht werden. Nach Entfernung des Grabmals an der Mauer hat der Antragssteller bzw. Verfügungsberechtigte die notwendigen Widerherstellungskosten bedingt durch Veränderungen und Schäden an der Mauer zu erstatten. Diese Arbeiten dürfen nur durch auf dem Friedhof zugelassene Fachbetriebe oder durch Beauftragte der Gemeinde Meißenheim auf Kosten des Antragstellers bzw. Verfügungsberechtigten erledigt werden.
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(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Bei Rasengräbern sind am oberen Grabrand Platten aus Kunststein (Betonstein) von 50 cm Breite zu verlegen; im Bereich dieser Platten ist der Grabstein aufzustellen. Die Platten müssen niveaugleich mit der umgebenden Rasenfläche sein, damit eine Überfahrbarkeit bei der Durchführung von Mäharbeiten gewährleistet ist. Auf dieser Einfassung dürfen im Abstand von 15 cm ab der Rasenkante keine Gefäße abgestellt werden (Ausnahme: Tage der Beisetzung und eine Woche danach), um die ordnungsgemäße Friedhofspflege durch die Gemeinde Meißenheim vornehmen zu können. Kleine Blumengestecke oder Blumensträuße können geduldet werden, wenn sie neben dem Grabstein bzw. für die Bauhofarbeiten als nicht störend abgelegt werden.
- 2. Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können geschliffen sein.
- 3. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen.
- 4. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
- 5. Elektronische Bildschirme dürfen nur ohne Tonbetrieb vorgehalten werden und maximal 30 cm breit und 20 cm hoch sein. Sie sind nur am Grabmal selbst anzubringen und dürfen nur während der allgemeinen Friedhofsöffnungszeiten betrieben werden. Im Einzelfall kann die Gemeinde, sofern die öffentliche Sicherheit und Ordnung gestört ist, den Betrieb dieser elektronischen Bildschirme verbieten. Sie sind nur nach Zustimmung der Gemeinde am Grabmal erlaubt.
- 6. Blumenvasen/Kerzenhalter und andere Gegenstände dürfen nur bis zu 15 cm von der Grabkante entfernt aus Gründen der Verkehrssicherheit und ordnungsgemäßer Wegebauarbeiten auf dem Grab platziert werden.
(4) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattungen
- 1. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
- 2. mit Farbanstrich auf Stein,
- 3. mit Glas (Ausnahme: Glaselemente im Grabstein), Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,
- 4. mit Lichtbildern über folgenden Maßen: Breite = 15 cm, Höhe = 20 cm.
- 5. mit QR-Codes und ähnlichen digitalen Zeichen
(5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
| 1. auf einstelligen Grabstätten | Breite nicht über 0,80 m, Höhe nicht über 1,30 m, Tiefe mindestens 14 cm – höchstens 25 cm, |
|---|---|
| 2. auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten | Breite nicht über 1,80 m, Höhe nicht über 1,30 m, Tiefe mindestens 14 cm – höchstens 30 cm, |
| 3. auf Kindergräbern | Breite nicht über 0,60 m, Höhe nicht über 0,90 m. |
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(6) Auf Urnengrabstätten sollten Grabmale höchstens bis zu folgenden Größen errichtet werden:
| Breite nicht über | 0,60 m, |
|---|---|
| Höhe nicht über | 0,80 m. |
(7) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen oder Findlingen zulässig.
(8) Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt. Sollen Einfassungen angelegt werden, müssen diese von der Gemeinde genehmigt werden.
(9) Die komplette Abdeckung der Grabflächen mit Naturstein oder ähnlichem Material ist zulässig.
(10) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 10 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
§ 17 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale aus Holztafeln zulässig.
(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei sind das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.
§ 18 Standsicherheit
Grabmale (Grabsteine, Findlinge und dgl.) und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale sollen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:
| Stehende Grabmale |
|---|
| bis 1,20 m Höhe: 14 cm |
| bis 1,40 m Höhe: 16 cm |
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Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.
§ 19 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, Urnenreihengrabstätten bzw. sonstigen Ruhestätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten, Urnenwahlgrabstätten und sonstigen Wahlruhestätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 20 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde Meißenheim von der Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 19 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 21 Allgemeine Pflege
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. Sollten dauerhaft verwelkte Blumen oder Kränze auf den Grabstätten verbleiben, behält sich die Gemeinde auf Kosten des Antragstellers/des Verfügungsberechtigten vor, diese auf dessen Kosten abzuräumen.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 16 Abs. 8) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
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(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 19 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 20 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
(7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 16) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher und das Aufstellen von Bänken.
§ 22 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 19 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Die Kosten trägt der Grabnutzungsberechtigte.
Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der weiteren Einrichtungen
§ 23 Gemeinsame Benutzung von Gebäuden, Einrichtungen und Ausstattung
(1) Die öffentlichen Gebäude, Einrichtungen bzw. Ausstattungen sowie Sanitärräume werden in ordnungsgemäßem und gereinigtem Zustand zur Verfügung gestellt. Die gekühlte Leichenzelle und Stätte für Urnen dienen der Aufnahme der Verstorbenen bzw. Aschen (Urnen) bis zur Bestattung.
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(2) Die überdachten Aussegnungsvorhallen dieren der Andacht, den Trauerreden und zum Aufenthalt während der Beisetzungsfeier mit allen Handlungen. (3) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen bzw. die Aschen (Urmen) während der festgesetzten bzw. vereinbarten Zeiten sehen. Dies darf nur in Begleitung von Beschäftigten der Gemeinde Meißenheim oder berechtigten Dritten (u.a. Bestattungsinstitut) mit Zustimmung der Gemeinde erfolgen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 24 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtzatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlösigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verpfugungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widerspruchenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verpfugungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 25 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2 a. sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, b. die Wege mit motorisierten Fahrzeugen aller Art befährt, c. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nahe Arbeitsen ausfuhr, d. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt, e. Tiere mitbringt, ausgenommen Blindhunde, f. Abraum und Abfälle außerhalb der darauf bestimmten Stellen ablagert, g. Waren und gewerbliche Dienste anbietet. h. Druckschriften verteilt.
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 17 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 20 Absatz 1),
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- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 19 Absatz 1).
IX. Bestattungsgebühren
§ 26 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet Friedhofs- und Bestattungswesen werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 27 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet, wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt. (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 28 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren, Erhebung von Mehrwertsteuer
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
- 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig. (3) Alle Gebühren sind Nettogebühren. Bei Gebühren mit Mehrwertsteuerpflicht wird zusammen, die Steuer in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe erhoben, wenn die Wettbewerbsgrenze nach § 2b Abs. 2 Nr. 1 UStG übersritten wird. Ist die Gemeinde Meißenheim verpflichtet, für Leistungen von Dritten Mehrwertsteuer zu bezahlen, wird dieser Aufwand in die Gebühr eingerechnet.
§ 29 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefugten Gebührenverzeichnis in EURO. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
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X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 30 In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 01.04.2022 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Friedhofsordnung vom 28.11.2005, die 1. Änderungssatzung vom 02.11.2009, die 2. Änderungssatzung vom 27.06.2011 sowie alle weiteren Regelungen auf den Friedhöfen Meißenheim und Kürzell außer Kraft.
Meißenheim, den 21.03.2022
Alexander Schröder Bürgermeister
Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Gemeinde Meißenheim geltend gemacht worden ist.
Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.
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Gemeinde Meißenheim (Ortenaukreis)
Gebührenverzeichnis vom 01.04.2022 (GR-Beschluss vom 14.03.2022)
Die Anlage der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) zu § 29 (Verwaltungs- und Gebührensatzung) wird wie folgt das Gebührenverzeichnis neu gefasst:
- 1. Verwaltungsgebühren
| Ziffer | Leistung | |
|---|---|---|
| 1.1 | Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals | 50,00 |
| 1.2 | Verwaltungsleistung für die Genehmigung zur Ausgrabung/Umbettung von Leichen, Gebeinen und Urnen | 100,00 |
| 1.3 | Verwaltungsleistung für die Zulassung von gewerblicher Tätigkeit auf den Friedhöfen - befristet für ein Jahr - | 25,00 |
| 1.4 | Verwaltungsleistung für die Zulassung von gewerblicher Tätigkeit auf den Friedhöfen - unbefristet - | 75,00 |
| 1.5 | Bescheinigung freie Grabstelle (Erd/Asche) | 25,00 |
- 1. Verwaltungsgebühren
| Ziffer | Leistung | |
|---|---|---|
| 2.1 | Nutzung offene Aussegnungshalle inkl. Sanitäranlagen (pro Bestattung) | 100,00 |
| 2.2a) | Nutzung Kühlzelle (1. Woche pauschal) | 150,00 |
| 2.2b) | Nutzung Kühlzelle (ab der 2. Woche pro Tag pauschal) | 25,00 |
| 2.3 | Leistung Bestattungsordner/Leichenträger pro Person/Beisetzung (pauschal) | 90,00 |
| 2.4 | Zuschlag bei Bestattungen außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeiten: Leistung Bestattungsordner/Leichenträger pro Person/Beisetzung zusätzlich | 20,00 |
| 2.5 | Kondolenzbuch (pro Buch) | 10,00 |
- 3. Bestattungsgebühren (i.d.R. personelle Leistung der Bestattung Verstorbener / Aschen)
| Ziffer | Leistung | |
|---|---|---|
| 3. | Öffnen, Schließen des Grabes sowie Durchführung einer Bestattung | |
| 3.1 | Erdreihengrab (einstellig) (mit/ohne Rasen) | 500,00 |
| 3.2 | Erdwahlgrab (zweistellig, einfach tief) (mit/ohne Rasen) pro Bestattung | 500,00 |
| 3.3 | Kindergrab bis 10 Jahre | 0,00 |
| 3.4 | Tot- und Fehlgeburten (ab 500 g, § 30 Abs. 1 BestattungsG BW) | 0,00 |
| 3.5 | Sternenkinder im Feld (unter 500 g) | 0,00 |
| 3.6 | Urnengrab pro Bestattung | 200,00 |
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4. Grabnutzungsgebühren
| Ziffer | Leistung | |
|---|---|---|
| 4.1 | Überlassung von Reihengräbern – Ruhezeit 20 Jahre | |
| 4.1.1 | Erdreihengrab (Erwachsene) | 600,00 |
| 4.1.2 | Kinderreihengrab bis 10 Jahre (Erd-/Urnengrab) | 0,00 |
| 4.1.3 | Urnenreihengrab (eine Urne) | 450,00 |
| 4.2 | Nutzungsrechte an Wahlgräbern | |
|---|---|---|
| 4.2.1 | Wahlgrab - Ruhezeit 20 Jahre | |
| 4.2.1.1 | Kinderwahlgrab bis 10 Jahre (Erd-/Urnengrab) | 0,00 |
| 4.2.1.2 | Erdwahlgrab (zweistellig, einfachfief) | 1.400,00 |
| 4.2.1.3 | Urnenwahlgrab (bis 2 Urnen) | 800,00 |
| 4.2.1.4 | Urne im Urnengemeinschaftsbaumfeld (inkl. Grünpflege) pro Urne | 1.300,00 |
| 4.2.1.5 | Sternenkinder im Feld (unter 500 g) | 0,00 |
| Zuschläge für besondere Leistungen | ||
| 4.2.1.6 | Zuschlag pro Grabstelle: 'Grab an der Mauer' | 350,00 |
| 4.2.1.7 | Zuschlag Rasenpflege für Rasen-Erdreihengrab (einstellig, Rasenpflege durch die Gemeinde) | 1.200,00 |
| 4.2.1.8 | Zuschlag Rasenpflege für Rasen-Erdwahlgrab (zweistellig, einfachfief, Rasenpflege durch die Gemeinde) | 1.850,00 |
| 4.2.1.9a) | Zuschlag Rasenpflege für ein Rasen-Urnenreihengrab (eine Urne, Rasenpflege durch die Gemeinde) | 700,00 |
| 4.2.1.9b) | Zuschlag Rasenpflege für ein Rasen-Urnenwahlgrab (zwei Urnen, Rasenpflege durch die Gemeinde) | 1.000,00 |
| 4.2.1.10a) | Abräumpauschale pro Grab (Erdgrab) | 300,00 |
| 4.2.1.10b) | Abräumpauschale pro Grab (Urnengrab) | 150,00 |
| 4.2.2 | Verlängerung von Wahlgräbern pro begonnenes Jahr | |
| 4.2.2.1 | Kinderwahlgrab bis 10 Jahre (Erd-/Urnengrab) | 0,00 |
| 4.2.2.2 | Erdwahlgrab (zweistellig, einfachfief) | 70,00 |
| 4.2.2.3 | Urnenwahlgrab (bis 2 Urnen) | 40,00 |
| 4.2.2.4 | Urne im Urnengemeinschaftsbaumfeld (inkl. Grünpflege) pro Urne | 65,00 |
| 4.2.2.5 | Sternenkinder im Feld (unter 500 g) | 0,00 |
| 4.2.3. | Zuschläge für besondere Leistungen pro begonnenes Jahr | |
| 4.2.3.6 | Zuschlag pro Grabstelle: 'Grab an der Mauer' | 17,50 |
| 4.2.3.7 | Zuschlag Rasenpflege für Rasen-Erdreihengrab (einstellig, Rasenpflege durch die Gemeinde) | 60,00 |
| 4.2.3.8 | Zuschlag Rasenpflege für Rasen-Erdwahlgrab (zweistellig, einfachfief, Rasenpflege durch die Gemeinde) | 92,50 |
| 4.2.1.9a) | Zuschlag Rasenpflege für ein Rasen-Urnenreihengrab (eine Urne, Rasenpflege durch die Gemeinde) | 35,00 |
| 4.2.1.9b) | Zuschlag Rasenpflege für ein Rasen-Urnenwahlgrab (zwei Urnen, Rasenpflege durch die Gemeinde) | 50,00 |
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| 5. | ||
|---|---|---|
| 5.1. | Plattenbeläge / Böden um die Grabstätte / Grabeinfassungen - Pauschalaufwand | |
| 5.1.1 | Plattenbeläge: Erdreihengrab, einstellig | 150,00 |
| 5.1.2 | Plattenbeläge: Erdwahlgrab, zweistellig | 200,00 |
| 5.1.3 | Plattenbeläge: Urnenreihengrab, einstellig | 100,00 |
| 5.1.4 | Plattenbeläge: Urnenwahlgrab, zweistellig | 120,00 |
| 5.2. | Sonstige Leistungen sind entsprechend dem tatsächlich anfallenden Stundenaufwand zu vergüten (Weitere Maßnahmen und alle sonstigen technischen Arbeiten auf den Friedhöfen) - nach Stundenaufwand | 40 Euro/h |
Hinweise:
Umbettungen erfolgen nur über Fremdfirmen nach Genehmigung der Umbettung im Einzelfall.
Alle Gebühren sind Nettogebühren. Bei Gebühren mit Mehrwertsteuerpflicht wird zusätzlich diese Steuer in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe erhoben, wenn die Wettbewerbsgrenze nach § 2b Abs. 2 Nr. 1 UStG überschritten wird. Ist die Gemeinde Meißenheim verpflichtet, für Leistungen von Dritten Mehrwertsteuer zu bezahlen, wird dieser Aufwand in die Gebühr eingerechnet.
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