Trendelburg

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 28.08.2025 · Friedhofssatzung: 28.02.2019

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab1.250,00 € Nutzungsrecht (§ 8 Abs. 1 b); Ausheben/Schließen separat
Sargwahlgrab1.400,00 € Nutzungsrecht für 30 Jahre (§ 9 Abs. 1 b); Ausheben/Schließen separat
Urnenreihengrab600,00 € Nutzungsrecht (§ 8 Abs. 2); Beisetzung separat
Urnenwahlgrab800,00 € (2 Urnen) / 1.450,00 € (4 Urnen) Nutzungsrecht (§ 9 Abs. 2); Beisetzung separat
Urnengrab anonym750,00 € Anonyme Urnenreihengrabstätte (§ 8 Abs. 3)
Baumbestattungnicht angegeben nicht im Text enthalten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)920,00 € (Sarg), 300,00 € (Urne) Separat als Bestattungsgebühr für Ausheben/Schließen (§ 6)
Trauerhalle / Halle190,00 € Benutzung der Trauerhalle (§ 5 Abs. 1 c)

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

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Gebührenordnung zur Friedhofsordnung

der Stadt Trendelburg

Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582) und des § 39 der Friedhofsordnung der Stadt Trendelburg vom 28.02.2019 hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung vom 28.08.2025 für die Friedhöfe der Stadt Trendelburg folgende

Satzung (Gebührenordnung)

beschlossen:

I. Gebührenpflicht

§ 1 Gebührenerhebung

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Stadt Trendelburg vom 28.02.2019 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:

a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.

b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.

Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und Adoptivkinder.

Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.

c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 Abs. 3 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.

d) Diejenige Person, die sich der Stadt gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.

(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

  • 2 -

§ 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung. (2) Die Gebühren sind 4 Wochen nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.

§ 4 Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung. (2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II. Gebührenarten

§ 5 Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle und des Aufbahrungsraumes der Friedhofskapelle

(1) Für die Benutzung der Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben:

a)Aufbewahrung einer Leiche bis zu vier Tagen für jeden weiteren Tag130,-- € 30,-- €
b)Aufbewahrung einer Aschenurne bis zu vier Tagen für jeden weiteren Tag25,-- € 5,-- €
c)Benutzung der Trauerhalle190,-- €
d)Nutzung des Kühlaggregates (pro angefangener Tag)15,-- €

§ 6 Bestattungsgebühren

(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes werden folgende Gebühren erhoben:

a) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

1.in einer Reihengrabstätte920,-- €
1.1.in einer Reihengrabstätte als Rasengrab920,-- €
1.2.in einer anonymen Reihengrabstätte920,-- €
2.in einer Wahlgrabstätte
2.1.Erstbestattung920,-- €
2.2jede weitere Bestattung1.150,-- €

b) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

1.in einer Reihengrabstätte350,-- €
2.in einer Familiengrabstätte
2.1Erstbestattung350,-- €
2.2jede weitere Bestattung400,-- €

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(2) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden für das Ausheben und Schließen eines Grabes, folgende Gebühren erhoben:

Für die Beisetzung

a. in einer Urnenreihengrabstätte 300,-- € b. in einer Urnenwahlgrabstätte je Urne 300,-- € c. in einer Grabstände für Erdbestattung 300,-- € d. in einem Urnenreihengrab und Urnenwahlgrab als Rasengrab je Grabstelle 300,-- € e. in einem anonymen Urnenreihengrab 300,-- €

(3) Für Bestattungen außerhalb der Bestattungszeiten gemäß § 10 Abs. 4 der Friedhofsordnung wird ein Zuschlag in Höhe von \(50\%\) der vollen Gebühr berechnet. (4) Für die Bestattung von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrüchten, die unter Vorlage des vorgeschriebenen Bestattungsscheines des Arztes oder der Hebamme dem Friedhof zugeführrt werden, erfolgt eine Gebühr von 40,-- €. Ein Anspruch auf das Nutzungsrecht an einem Grab besteht in thisem Falle nicht.

§ 7 Umbettungsgebühren

Für Umbettungen werden folgende Gebühren erhoben. Die Umbettungsgebühren umfassen folgende Tätigkeiten der Stadt Trendelburg.

(1) Umbettung einer Leiche

a) innerhalb desselben Friedhofs 2.200,-- €

b) nach einem anderen Friedhof

  1. 1. innerhalb der Stadt 2.750,-- €
  2. 2. in eine andere Stadt/Gemeinde 1.350,-- €

(2) Für die Umbettung der Leiche eines Kindes bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres beträgt die Gebühr \(50\%\) der vorstehenden Sätze. (3) Für die Umbettung einer Aschenurne

a) innerhalb des Friedhofs 750,-- €

b) nach einem anderen Friedhof

  1. 1. innerhalb der Stadt 850,-- €
  2. 2. in eine andere Stadt/Gemeinde 400,-- €

§ 8 Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte

(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a. Reihengrabstätte zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 400,-- € b. Reihengrabstätte zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres 1.250,-- € c. Rasenreihengrabstätte zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres 1.750,-- €

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(2) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte werden folgende Gebühren erhoben: 600,-- € a. Urnenreihengrabstätte als Rasengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres 900,-- € b. Urnenreihengrabstätte als Rasengrab in einer Urnengemeinschaftsanlage 950,-- € (3) Anonyme Urnenreihengrabstätte 750,-- € (4) Anonymes Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres 1.750,-- €

§ 9 Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten

(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit gem. § 21 Abs. 1 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben: a. Für jede Grabstelle zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 400,-- € b. Für jede Grabstelle zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres 1.400,-- € (2) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte werden erhoben je Grabstelle: a. 2 Urnen 800,-- € b. 4 Urnen 1.450,-- € c. Rasenwahlgrabstätte je Grabstelle zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres 2.000,-- € d. Urnenwahlgrabstätte als Rasengrab

  1. 1. 2 Urnen 1.150,-- €
  2. 2. 4 Urnen 2.100,-- € e. Urnenwahlgrabstätte je Grabstelle in einer Urnengemeinschaftsanlage 950,-- € (3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes (§ 21 Abs. 1 und Abs. 2 und § 25 Abs. 2 FO) werden folgende Gebühren erhoben: a. Bei Wahlgrabstätten je Grabstelle und Jahr der Verlängerung 47,-- € b. Bei der Urnenwahlgrabstätte je Grabstelle und Jahr der Verlängerung 27,-- € (4) Für den Wiedererwerb von Wahlgräbern werden folgende Gebühren je Wahlgrabstelle erhoben: 5 Jahre Nutzungszeit 235,-- €

§ 10 Gebühren für Grabräumung

(1) Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 34 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:

a) Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen

  1. 1. Bei Reihengrabstätten, Urnenreihengrabstätten und einstelligen Wahl-/Urnenwahlgrabstätten 120,-- €
  2. 2. Bei mehrstelligen Wahl-/Urnenwahlgrabstätten 240,-- €

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b) Für die Beseitigung von Grabeinfriedungen 85,-- €

  1. 1. Beseitigung von Grabstätten ohne Stein u. Einfriedung 60,-- €
    • c) Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen eines Kindes bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres beträgt die Gebühr 50 % der vorstehenden Sätze.

§ 11 Gebühren für Grabmale, Einfriedungen und Grabplatten

(1) Für die Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen werden an Gebühren erhoben: Reihengräber und Wahlgräber

  1. 1. Je Grabmal 70,-- €
  2. 2. Einfriedung je Grabstätte 45,-- €
  3. 3. Grabplatten (teilweise und vollständige Abdeckung je Grabstätte) 70,-- € (2) Bei Kindergräbern bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres ermäßigt sich die jeweilige Gebühr um 50 %.

§ 12 Zulassungsgebühr für Gewerbetreibende

Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und Bestatter bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte.

An Zulassungsgebühr wird erhoben:

a. Für die fünfjährige Ausstellung einer Berechtigungskarte 120,-- € b. Für die einjährige Ausstellung einer Berechtigungskarte 35,-- €

§ 13 Pflegegebühr bei Einebnung

Vor Ablauf des Nutzungsrechtes/Nutzungszeit pro Jahr und Grabstelle

a. Erdgräber 20,-- € b. Urnengräber 10,-- €

§ 14 Verwaltungsgebühren

(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Stadt folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

a) Für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen (§ 13 Abs. 2 der Friedhofsordnung)

b) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 32 der Friedhofsordnung) (2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. (3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.

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(4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Stadt veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,

b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Stadt-/Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,

c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung zur Friedhofordnung der Stadt Trendelburg vom 28.02.2019 außer Kraft.

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem dazugehörigen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtwirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Trendelburg, den 16.12.2025

Der Magistrat der Stadt Trendelburg

Manuel Zeich Bürgermeister

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

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Friedhofsordnung

der Stadt Trendelburg

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 291), i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. August 2018 (GVBl. S. 381) hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung vom 28.02.2019 für die Friedhöfe der Stadt Trendelburg folgende

Satzung (Friedhofsordnung)

beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Stadt Trendelburg:

a) Trendelburg

b) Deisel

c) Gottsbüren

d) Eberschütz

e) Sielen

f) Langenthal

g) Stammen

h) Friedrichsfeld

§ 2 Verwaltung des Friedhofes

(1) Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Magistrat, im folgenden Friedhofsverwaltung genannot, bzw. von ihm beauftragten Dritten. (2) Für jeder von der Stadt unterhaltenen Friedhof ist eine Friedhofskommission einzurichten. Die Bestimmungen der Hessischen Gemeindeordnung sind zu beachten.

Die jeweilige Friedhofskommission besteht aus sechs Mitgliedern sowie dem/der Bürgermeister/in der Stadt Trendelburg.

Zwei Mitglieder der Friedhofskommission sind auf Vorschlag der örtlichen Evangelischen Kirchengemeinden zu wählen.

Ein Mitglied der Kommission ist auf Vorschlag der Katholischen Kirchengemeinde in jedem Stadtteil zu wählen.

Die restlichen Mitglieder der örtlichen Friedhofskommission werden auf Vorschlag der Ortsbeiräte gewählt.

Geschäftsführung und Abstimmung werden in einer Geschäftsordnung für die Friedhofskommission geregelt.

Aufsichtsbehörde ist das Landeskirchenamt in Kassel. Unberührt bleibt die allgemeine Zuständigkeit der Polizeibehörde.

  • 2 -

§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte

(1) Die Friedhöfe dieren der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. (2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:

a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt Trendelburg waren oder

b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstände auf dem Friedhof hatten oder

c) die innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt beigesetzt werden oder

d) die frühere Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Stadt/Gemeinde gelebt haben oder

e) totgeborene Kinder vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats und Foten konnen auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.

Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.

§ 4 Begriffsbestimmung

(1) Unter einer Grabstände ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunter liegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstände kann eine (Reihen-) oder mehrere (Wahl-)Grabstellen umfassen. (2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstände zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.

§ 5 Schließung und Entwidmung

(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile konnen geschlossen oder entwidmet werden. (2) Durch die Schliebung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung Goes die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sümmtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind. (3) Die Schliebung und Entwidmung sind öffentlich besteht zu machen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.

§ 7 Nutzungsumfang

(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist

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Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:

a) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von thisem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung,

b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Informationsschriften der Friedhofsverwaltung.

f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,

h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 3 Tage vor Durchführung anzumelden.

§ 8 Sitzgelegenheiten

Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.

§ 9 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gartner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten in Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. (2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetriebende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind und

b) These Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlagigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.

Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.

(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und)dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stären. (4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für ein oder für fünf Kalenderjahre ausgestellt.

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(6) Die Gewerbetriebenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetriebenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhofen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszteiten ausgeführrt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 20.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. (8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. (9) Gewerbetriebenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 10 Bestattungen

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt. (4) Bestattungen finden von Montag bis Freitag in der Zeit von 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.

§ 11 (Nutzung der) Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbaren öffentlichen Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhalle gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten. (3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer verganglichen Stoffen hergestellt werden. (4) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. § 18 Abs. 2 Friedhofs- und Bestattungsgesetz bleibt unberührt. Bis dahin konnen die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen.

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(5) Die Stadt haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind. (6) Trauerfeiern können im Aufbahrungsraum der Leichenhalle in einem darauf bestimmten Raum (Friedhofskapelle oder Kirche), am Grab oder einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

§ 12 Grabstätte und Ruhefrist

(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet oder geschlossen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m. (3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstände beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlagen. (4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen und Aschen 30 Jahre. Bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre.

§ 13 Totenruhe und Umbettung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. (3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.

IV. Grabstätten

§ 14 Grabarten

(1) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. 1. Reihengrabstätten für Erdbestattungen
  2. 2. Wahlgrabstätten für Erdbestattungen
  3. 3. Reihengrabstätten für Urnenbestattungen
  4. 4. Wahlgrabstätten für Urnenbestattungen
  5. 5. Reihengrabstätten für Erdbestattungen als Rasengrab
  6. 6. Wahlgrabstätten für Erdbestattungen als Rasengrab
  7. 7. Reihengrabstätten für Urnenbestattungen als Rasengrab
  8. 8. Wahlgrabstätten für Urnenbestattungen als Rasengrab

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  1. 9. Reihen-/Wahlgrabstätten für Urnenbestattungen als Rasengrab in einer Urnengemeinschaftsanlage Friedhof Eberschütz, Friedhof Langenthal
  2. 10. Anonyme Reihengrabstätten für Erdbestattungen
  3. 11. Anonyme Reihengrabstätten für Urnenbestattungen

(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 15 Nutzungsrechte an Grabstätten

(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. (2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.

§ 16 Grabbelegung

(1) In jeder Grabstellearf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden. (2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.

§ 17 Verlegung von Grabstätten

Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in ein anderes Grab gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.

A. Reihengrabstätten für Erdbestattungen

§ 18 Definition der Reihengrabstätte

Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt.

Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich. Das Nutzungsrecht beträgt 30 Jahre.

§ 19 Maße der Reihengrabstätte

(1) Es werden eingerichtet:

  1. 1. Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
  2. 2. Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr.

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(2) Die Reihengräber haben folgende Maße:

  1. 1. Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

Länge: 1,30 m

Breite: 0,60 m

Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt: 0,40 m

  1. 2. Für Verstorbene ab dem vollendetem 5. Lebensjahr

Länge: 2,20 m

Breite: 0,90 m

Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt: 0,40 m

§ 20 Wiederbelegung und Abräumung

  1. 1. Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.

B. Wahlgrabstätten für Erdbestattungen

§ 21 Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles.

Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben oder verlängert werden.

Das Nutzungsrecht an Wahlgräbern kann einmalig für eine Nutzungszeit von 30 Jahren (Kindergräber für 20 Jahre) wieder erworben werden. Der Wiedererwerb erfolgt in 5-Jahres-Schritten. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung oder dem Wiedererwerb bezüglich einer nicht voll belegten Wahlgrabstätte. Bei nicht voll belegten Wahlgräbern kann das Nutzungsrecht verlängert werden.

(2) Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte ist die Einräumung einer zweiten Nutzungszeit zu verstehen. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes gestellt werden.

Die Verlängerung des Nutzungsrechtes umfasst einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungszeit.

Der Wiedererwerb und die Verlängerung ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.

(3) Es werden ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten abgegeben. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit dem Erwerb anlässlich eines Todesfalles und Aushändigung der Verleihungsurkunde. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:

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  1. 1. Ehegatten,
  2. 2. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
  3. 3. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
  4. 4. Ehegatten und Lebenspartner der unter Abs. 4 Nr. 3 bezeichneten Personen.

Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.

(5) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 21 Abs. 4 übertragen werden. (6) Die Erwerberin oder der Erwerber einer Wahlgrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 21 Abs. 4 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wirde keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so Goes das Nutzungsrecht in der in § 21 Abs. 4 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das Gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergangen war.

Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.

(7) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist.

§ 22 Maße der Wahlgrabstätte

Jede Grabstelle eines Wahlgrabes hat folgende Maße:

Länge: 2,20 m

Breite: 1,00 m

bei Doppelgräbern Breite: 2,20 m

Der Abstand zwischen den Wahlgrabstätten beträgt 0,40 m.

C. Grabstätten für Urnenbestattungen

§ 23 Formen der Aschenbeisetzung

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten,

b) Urnenwahlgrabstätten,

c) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten,

d) Urnenreihengrabstätten als Rasengrab

e) Urnenwahlgrabstätten als Rasengrab

f) einer Urnengemeinschaftsanlage (Friedhof Eberschütz, Friedhof Langenthal)

g) einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen.

(2) In Urnenreihengrabstätten, in Urnenwahlgrabstätten, in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen und in Grabstätten für Erdbestattungen können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden.

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§ 24 Definition der Urnenreihengrabstätte

(1) Urnenreihengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Eine Veränderung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich. (2) Die Urnenreihengrabstätten haben folgende Maße:

Länge: 0,80 m

Breite: 0,80 m

Der Abstand zwischen den Urnenreihengrabstätten beträgt: 0,40 m

§ 25 Definition der Urnenwahlgrabstätte

(1) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. (2) Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden konnen, richtet sich nach der Gröbe der Grabstätte; die für eine Urne bestimmte Mindestfläche beträgt 0,25 m².

§ 26 Anonymes Grabfeld für Urnen- und Erdbestattungen

Es handelt sich um eine in sich geschlossene Rasenfläche, auf der Urnen dicht nebeneinander beigesetzt werden und für Erdbestattungen in Form von Einzelreihengräber angeboten werden.

Das Grabfeld ist in Reihen und Grabnummern eingeteilt. Lage und Bezeichnung eines Grabes sind nur der Friedhofsverwaltung bekannt.

Das Nutzungsrecht für ein anonymes Grab beträgt 30 Jahre. Grabkennzeichnungen (z.B. Grabhügel, Grabstein, Einfassung, Anpflanzung und Grabschmuck) sind nicht gestattet.

Das Grabfeld wird im Rahmen der Grünflächenpflege von der Friedhofsverwaltung unterhalten.

Die Beisetzung erfolgt durch die Friedhofsverwaltung, ohne Beisein von Angehörigen.

§ 27 Rasengrabstätten für Urnen- und Erdbestattungen

(1) Gestattet ist ausschließlich die Bestattung von Personen, die

  1. 1. bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Trendelburg waren oder
  2. 2. innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt beigesetzt werden.

(2) Rasengräber sind auf einer Rasenfläche angelegte Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen mit einem Nutzungsrecht von 30 Jahren.

Für Wahlgrabstätten wird das Nutzungsrecht im Falle der Folgebestattung verlängert.

Die Grabstätten werden mit einer beschrifteten Sandsteinplatte ausgestattet.

Form und Größe der Platte wird durch die Friedhofsverwaltung festgelegt.

Die Inschrift enthält den Vor- und Familiennamen, Geburtsjahr und Sterbejahr.

Die Steinplatten werden in der Reihenfolge der Bestattungen, nach angemessener Zeit, durch einen von der Verwaltung beauftragten Fachbetrieb (Steinmetz- und Steinbildhauerbetrieb) hergestellt und errichtet.

Das Ablegen von Grabschmuck ist nicht gestattet.

Das Grabfeld wird im Rahmen der Grünflächenpflege vom Friedhofsträger unterhalten.

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(3) In der Urnengemeinschaftsanlage werden Reihen- und Wahlgrabstätten als Rasengräber bereitgestellt.

Anlegung, Bepflanzung und Grünflächenpflege der Anlage erfolgen durch den Friedhofsträger.

Die Grabstätten werden mit einer Schriftplatte aus Himalaya-Granit ausgestattet.

Form und Größe der Platte wird durch die Friedhofsverwaltung festgelegt.

Die Inschrift enthält den Vor-und Familiennamen, Geburtsjahr und Sterbejahr.

Die Schriftplatten werden in der Reihenfolge der Bestattungen, nach angemessener Zeit, durch einen von der Verwaltung beauftragten Fachbetrieb (Steinmetz- und Steinbildhauerbetrieb) hergestellt und errichtet.

Das Ablegen von Grabschmuck ist nicht gestattet.

§ 28 Verweisungsnorm

Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengrabstätten und Urnengemeinschaftsanlagen entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts abweichendes ergibt.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 29 Wahlmöglichkeit

(1) Auf den Friedhofen konnen in gleichwertiger Lage Grabfelder, für die allgemeinen Gestaltungsvorschriften, und Grabfelder, für die besondere Gestaltungsvorschriften gelten, eingereicht werden. (2) Wenn nach Abs. 1 Grabfelder bestehen, kann bei Zuweisung einer Grabstände die Antragstellerin oder der Antragsteller bestimmen, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb des Nutzungsrechts hinzuweisen. Wir von dieser Wahlmöglichkeit bei der Anmeldung der Bestattung nicht Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung grundsätzlich in einem Grabfeld, für das die allgemeinen Gestaltungsvorschriften gelten.

§ 30 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:

(1) Jede Grabstände ist unbeschadet der Anforderungen für Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 31) so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Wurde des Ortes und die Pietät gewahrt werden. (2) Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die Dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein. (3) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standlicher im Sinne von § 33 sein. (4) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,0 m Höhe 0,14 m, ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,5 m Höhe 0,18 m. (5) Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, undzar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden.

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§ 31 Besondere Gestaltungsvorschriften

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in Gestaltung und Verarbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a) Für Grabmale)dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Findlinge, findingsahnliche, unbearbeitete, bruchrauhe und grellweiße Grabmale sind nicht zugelassen.

b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. Die Grabmale müssen allseitig und gleichmäßig bearbeiteten sein.
  2. 2. Die Grabmale dürfen nicht gespalten, gesprengt oder bossiert sein.
  3. 3. Politur und Feinschliff sind nur zulässig als gestalterisches Element für Schriften, Ornamente und Symbole, die nur eine der Höhe des Grabmals angemessene Fläche einnehmen dürfen.
  4. 4. Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und)dürfen keinen Sockel haben.
  5. 5. Nicht zugelassen sind Grabmale aus Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Gold und Silber.

(2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a.) auf Reihengräbern für Verstorbene bis zu 5 Jahren:

  1. 1. stehende Grabmale: Höhe: 0,60 m bis 0,80 m, Breite: bis 0,45 m, Mindeststärke: 0,14 m.
  2. 2. liegende Grabmale: Breite: bis 0,35 m, Hochstlange: 0,40 m, Mindeststarke: 0,14m.

b.) auf Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahre:

  1. 1. stehende Grabmale: Höhe: bis 1,20 m, Breite: bis 0,45 m, Mindeststärke: 0,16 m.

  1. 2. liegende Grabmale: Breite: bis 0,50 m, Hochstlänge: 0,70 m, Mindeststärke: 0,14 m.

c.) auf Wahlgrabstätten:

  1. 1. Stehende Grabmale:

a.) bei einstelligen Wahlgräbern im Hochformat:

Höhe: 1,00 m bis 1,30 m, Breite: bis 0,60 m, Mindeststärke: 0,18 m.

b.) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern sind auch folgende Maße zulässig:

Höhe: 0,80 m bis 1,00 m, Breite: bis 1,40 m, Mindeststärke: 0,22 m.

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  1. 2. Liegende Grabmale:

a.) bei einstelligen Grabstätten:

Breite: bis 0,50 m,

Länge: bis 0,90 m,

Mindesthöhe: 0,16 m.

b.) bei zweistelligen Grabstätten:

Breite: bis 1,00 m,

Länge: bis 1,20 m,

Mindesthöhe: 0,18 m.

c.) bei mehr als zweistelligen Grabstätten:

Breite: bis 1,20 m,

Länge: bis 1,20 m,

Mindesthöhe: 0,18 m.

(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a.) auf Urnenreihengrabstätten:

1.) liegende Grabmale:

Größe: 0,40 m x 0,40 m,

Höhe der Hinterkante: 0,15 m;

2.) stehende Grabmale:

Grundriss max.: 0,35 x 0,35 m,

Höhe bis: 0,90 m;

b.) auf Urnenwahlgrabstätten:

1.) stehende Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriss

max. 0,40 m x 0,40 m,

Höhe: 0,80 m bis 1,20 m;

2.) liegende Grabmale mit quadratischem Grundriss

bis 0,60 m x 0,60 m,

Mindesthöhe: 0,16 m.

(4) Grabflächen von Grabstätten in Feldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften)dürfen nicht mit Kies bestreut oder vollständig mit Steinen belegt werden. (5) Unbeschadet der Vorschrift des § 30 kann der Friedhofsträger Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 3 zulassen.

§ 32 Genehmigungserfordernis für Grabmale und -einfassungen

(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zu Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Gröbe von \(15\mathrm{cm}\times 30\mathrm{cm}\) und Holzkreuze zulässig. (2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in großem Maßstab oder Modelle vorzulegen. (3) Die Errichtung und jeder Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergebung, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift

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usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2. gilt entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind. (5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.

§ 33 Standsicherheit

(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

Mit dem Antrag auf Zustimmung gemäß § 31 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.

(2) Die Inhaberin/ der Inhaber der Grabstätte bzw. die/der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen/Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigten, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebenden Schäden. (3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird.

Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und Pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.

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§ 34 Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen

(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen)dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten sind Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen von dem Nutzungsberechtigten, den Sorgepflichtigen binnen drei Monaten zu entfernen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien. Kommen die Nutzungsberechtigten, die Sorgepflichtigen dieser Verpflichtung nach Aufforderung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu halten Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren. Sofern Grabmale oder sonstige baulicher Anlagen von den Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die entstehenden Kosten zu tragen.

VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten

§ 35 Bepflanzung von Grabstätten

(1) Grabstätten müssen in friedhofswürdiger Weise (§ 30) gartnerisch angelegt und unterhalten werden. (2) Alle Grabstätten - mit Ausnahme dem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, den anonymen Grabstätten für Erdbestattungen, den Rasengrabstätten und Grabstätten der Urnengemeinschaftsanlage - sind zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten. (3) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Strauchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Straucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht. (4) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind. (5) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschiet this nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.

Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.

(6) Zur Unkrautbekämpfung)dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen konnen. (7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

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(8) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.

§ 36 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 35 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. (2) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden. (3) Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instand gehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsaen halten.

VII. Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 37 Übergangsregelung

(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften. (2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihengräber bzw. Wahlgräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach In-Kraft-Treten dieser Satzung. (3) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Erfolgt der Abbau und die Entsorgung durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte sind die hierfür entstehenden Kosten nach der jeweiligen Gebührenordnung zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten zu erstatten. Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach S. 1 nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt die Grabstätte auf deren Kosten abräumen zu halten.

§ 38 Listen

(1) Es werden folgende Listen geführt:

a. Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengrabstätten, der Wahlgrabstätten, der Urnengrabstätten, und der Positionierung in anonymen Urnenfeld, sowie der anonymen Reihengrabstätten. b. eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunkts, c. Ein Verzeichnis nach § 33 Abs. 4 dieser Friedhofsordnung.

(2) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.

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§ 39 Gebühren

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 40 Haftung

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Stadt nur für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit

§ 41 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,

b) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,

c) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,

d) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,

e) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,

f) entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,

g) entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,-- € bis 1.500,-- €, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,-- € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden. (3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat/Gemeindevorstand.

§ 42 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung der Stadt Trendelburg vom 20. Dezember 1991, zuletzt geändert durch Nachtrag vom 04. Februar 2011 außer Kraft. § 37 bleibt unberührt.

Trendelburg, den 28.02.2019

Der Magistrat der Stadt Trendelburg

Martin Lange Bürgermeister

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