Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 26.03.2019 · Friedhofssatzung: 26.03.2019
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | gebührenfrei für Wohnsitzinhaber gebührenfrei (2.1.1); für Nicht-Wohnsitzinhaber 500,00 EUR (2.2.1) |
| Sargwahlgrab | 300,00 EUR Nutzungsgebühr für Wohnsitzinhaber (2.1.3); jährliche Verlängerung 5,00 EUR, Bewirtschaftung 60,00 EUR |
| Urnenreihengrab | gebührenfrei für Wohnsitzinhaber gebührenfrei (2.1.2); für Nicht-Wohnsitzinhaber 500,00 EUR (2.2.2) |
| Urnenwahlgrab | 300,00 EUR Nutzungsgebühr für beide Größen (0,85x0,85m und 1,20x1,20m) (2.1.4/2.1.5) |
| Urnengrab anonym | 800,00 EUR Urnengemeinschaftsanlage ohne Namensnennung (2.1.7); Bewirtschaftung in Nutzungsgebühr enthalten |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht im Text enthalten / nicht angeboten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | enthalten keine separate Gemeindegebühr im Verzeichnis; Beisetzung erfolgt im Rahmen der Grabzuweisung und Bewirtschaftung |
| Trauerhalle / Halle | 90,00 EUR Benutzung der Trauerhalle/Friedhofskapelle (1.1) |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung
der Gemeinde Elsterheide (Friedhofssatzung)
Aufgrund von § 4 Absatz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. März 2018 (SächsGVBl. S. 62) in Verbindung mit § 7 Absatz 1 des Sächsischen Gesetzes über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen vom 08. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1321), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198), hat der Gemeinderat der Gemeinde Elsterheide am 26.03.2019 die folgende Satzung beschlossen:
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Widmung
(1) Die kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Elsterheide sind öffentliche Einrichtungen. Sie dienen der Beisetzung von
- 1. Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes ihren Wohnsitz in der Gemeinde Elsterheide hatten,
- 2. Personen, die bereits ein Bestattungsrecht an einer vorhandenen Grabstätte für ein Wahlgrab nach § 10 besitzen,
- 3. Verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz,
- 4. Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes in einer stationären Einrichtung untergebracht waren und ihren Wohnsitz zuletzt in der Gemeinde Elsterheide hatten.
Andere als die in Absatz 1 Satz 2 genannten Personen können mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde auf den Friedhöfen beigesetzt werden.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Sargbestattung auch für die Beisetzung von Urnen.
(3) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
- 1. Bestattungsbezirk des Friedhofs OT Bluno; er umfasst das Gebiet der Gemarkung Bluno,
- 2. Bestattungsbezirk des Friedhofs OT Klein; Partwitz er umfasst das Gebiet der Gemarkung Klein Partwitz,
- 3. Bestattungsbezirk des Friedhofs OT Nardt; er umfasst das Gebiet der Gemarkung Nardt,
- 4. Bestattungsbezirk des Friedhofs OT Neuwiese-Bergen; er umfasst das Gebiet der Gemarkung Neuwiese,
- 5. Bestattungsbezirk des Friedhofs OT Sabrodt; er umfasst das Gebiet der Gemarkung Sabrodt,
- 6. Bestattungsbezirk des Friedhofs OT Seidewinkel; er umfasst das Gebiet der Gemarkung Seidewinkel,
- 7. Bestattungsbezirk des Friedhofs OT Tätzschwitz; er umfasst das Gebiet der Gemarkung Tätzschwitz.
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Zweiter Abschnitt
Ordnungsvorschriften
§ 2
Öffnungszeiten
(1) Das Betreten der kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Elsterheide ist das gesamte Jahr von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang gestattet.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jedermann hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Gemeindebediensteten sind zu befolgen.
(2) Kinder unter sieben Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
- 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
- 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in unmittelbarer Nähe Arbeiten auszuführen,
- 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
- 4. Tiere mitzubringen; ausgenommen davon sind Blindenhunde,
- 5. Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
- 7. Druckschriften zu verteilen.
Ausnahmen nach Absatz 3 können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf dem Friedhof zu vereinbaren sind.
(4) Gedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens zwei Tage vorher schriftlich anzumelden.
Dritter Abschnitt
Bestattungsvorschriften
§ 4
Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Ort und Zeit der Bestattung werden mit dem jeweiligen Bestattungsinstitut in Abstimmung mit der Gemeinde festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
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§ 5
Ausheben der Gräber
Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 6
Ruhezeit
(1) Die Mindestruhezeit beträgt bei
- 1. Sargbestattungen 25 Jahre,
- 2. Urnenbestattungen 20 Jahre.
(2) Bei Bedarf kann die Gemeinde nach Ablauf der Ruhezeit die Entfernung der Grabstelle anordnen.
§ 7
Umbettungen
(1) Umbettungen von Särgen und Urnen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(2) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
(3) In den Fällen des § 17 Absatz 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 17 Absatz 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnenreihengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(4) Die Umbettungen lässt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.
Vierter Abschnitt
Grabstätten
§ 8
Allgemeines
(1) Auf den kommunalen Friedhöfen der Gemeinde Elsterheide werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- 1. Reihengräber,
- 2. Urnenreihengräber,
- 3. Wahlgräber (Erbbegräbnisstätten),
- 4. Urnenwahlgräber (Erbbegräbnisstätten),
- 5. Urnengemeinschaftsanlagen mit Namensnennung,
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- 6. Urnengemeinschaftsanlagen ohne Namensnennung,
- 7. Kindergräber.
(2) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(3) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
(4) Bei der Umfassung der Grabstelle werden folgende Außenmaße festgelegt:
| 1. Reihengräber: | 1,80 m lang, 0,70 m breit |
|---|---|
| 2. Urnenreihengräber: | 0,85 m lang, 0,85 m breit |
| 3. Wahlgräber: | 2,60 m lang, 2,80 m breit |
| 4. Urnenwahlgräber: | 0,85 m lang, 0,85 m breit |
| 5. Urnenwahlgräber: | 1,20 m lang, 1,20 m breit |
| 6. Kindergräber (Sarg- und Urnenbestattung): | 0,85 m lang, 0,85 m breit |
(5) Urnenwahlgräber nach Absatz 4 Nummer 5 sind nur auf den kommunalen Friedhöfen in Nardt, Neuwiese-Bergen und Seidewinkel gestattet.
§ 9
Reihengräber/Urnenreihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Urnen (Urnenreihengräber), die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugewiesen werden. Verfügungsberechtigter ist in nachstehender Reihenfolge:
- 1. wer nach dem Sächsischen Bestattungsgesetz für die Bestattung sorgen muss,
- 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
- 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) Eine Urne kann in diesem Grab beigesetzt werden, wenn die Ruhefrist der Urne die der Erdbestattung nicht übersteigt; jedoch mindestens 20 Jahre Ruhezeit dürfen nicht unterbrochen werden.
(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Sarg eingelassen.
(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
(5) Das Entfernen von Reihengräbern nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf der betreffenden Grabstätte bekannt gegeben.
(6) Die Absätze 1 und 3 bis 5 gelten entsprechend für Urnenreihengräber.
§ 10
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten (Erbbegräbnisstätten) sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Urnen, an denen ein Nutzungsrecht verliehen wird. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.
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(3) Nutzungsrechte an Urnenwahlgräbern werden auf Antrag für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Absatz 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
(5) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt und ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(6) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
- 1. den Ehegatten,
- 2. die Kinder,
- 3. die Stiefkinder,
- 4. die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- 5. die Eltern,
- 6. die Geschwister,
- 7. die Stiefgeschwister,
- 8. die nicht unter Nummer 1 bis 7 fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das Gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
(7) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrnehmung seines Nutzungsrechts verhindert oder übt das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt der nächste in der Reihenfolge nach Absatz 6 Satz 3 an seine Stelle. Die betreffende Person kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht auf die nächste Person in der Reihenfolge nach Absatz 6 Satz 3 über.
(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 6 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in dem Wahlgrab bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis nach Absatz 6 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(10) Das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden.
(11) Die Vorschriften des § 10 gelten entsprechend für Urnenwahlgräber.
§ 11
Urnengemeinschaftsanlagen
(1) In einer Urnengemeinschaftsanlage werden Rechte nach § 10 nicht verliehen. Aus Urnengemeinschaftsanlagen finden keine Umbettungen statt; ein Widerwerb ist nicht möglich. Das Herrichten und die Pflege der Urnengemeinschaftsanlagen erfolgt ausschließlich
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durch den Friedhofsträger. Die Grabstätten müssen für die Pflege freigehalten werden. Pflanzschalen, Grabschmuck u. a. sind an den dafür vorgesehenen Stellen abzulegen.
(2) Urnengemeinschaftsanlagen mit Namensnennung sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne zugewiesen werden. Für die Kennzeichnung der Grabstätte ist vom Antragsteller eine Grabplatte bereitzustellen. Form und Größe, Materialbeschaffenheit, Schrift und Farbe werden von der Gemeinde vorgegeben. Die Kosten für die Grabplatte trägt der Antragsteller.
(3) Die Urnengemeinschaftsanlagen ohne Namensnennung sind Grabstätten ohne individuelle Kennzeichnung und Gestaltung. Sie werden erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne zugewiesen.
(4) Die zur Trauerfeier bzw. Urnenbeisetzung mitgebrachten Gebinde und Kränze sind auf den Urnengemeinschaftsanlagen abzulegen und spätestens vier Wochen nach der Beisetzung durch die Hinterbliebenen zu entfernen und selbständig zu entsorgen.
§ 12
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechen.
(2) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale
- 1. aus schwarzem Kunststein oder aus Gips,
- 2. mit Zement aufgesetztem figürlichem oder ornamentalem Schmuck,
- 3. mit Farbanstrich auf dem Stein,
- 4. mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form; dies gilt entsprechend für sonstige Grabausstattungen.
§ 13
Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen.
§ 14
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengräbern und Urnenreihengräbern der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgräbern und Urnenwahlgräbern der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen.
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(3) Die Gemeinde bewahrt die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 15 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten von den Verantwortlichen nach § 14 Absatz 1 Satz 2 zu entfernen.
(3) Kommen die Verantwortlichen nach § 14 Absatz 1 Satz 2 ihrer Verpflichtung nach Absatz 2 nicht nach, so ist die Gemeinde berechtigt, die Grabstätte beräumen zu lassen. Die Kosten dafür haben die Verantwortlichen der Gemeinde zu erstatten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, sollten sie nicht binnen drei Monaten von den Verantwortlichen abgeholt werden.
Fünfter Abschnitt Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 16 Allgemeines
(1) Die Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabstätte und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(4) Die Grabstätten sind innerhalb von zwölf Monaten nach der Belegung herzurichten.
(5) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde.
§ 17 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche nach § 14 Absatz 1 Satz 2 dies auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist nachzuholen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengräber von der Gemeinde beräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgräbern und Urnenwahlgräbern kann die Ge-
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meinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
Sechster Abschnitt
Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 18
Obhut- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhut- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die zugelassenen Gewerbetreibenden und deren Bedienstete.
§ 19
Ausnahmen
Die Gemeinde kann Ausnahmen von den Regelungen dieser Satzung erteilen.
§ 20
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des Sächsischen Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschriften des § 3 betritt und befährt, Tiere mitbringt, Waren und gewerbliche Dienste anbietet sowie Abraum ablagert,
- 2. entgegen § 7 ohne Genehmigung Umbettungen von Särgen und Urnen durchführt,
- 3. entgegen § 8 Absatz 3 Grüfte und Grabgebäude errichtet,
- 4. entgegen § 9 Absatz 2 Urnenbeisetzungen in vorhandene Gräber ohne die Zustimmung der Gemeinde durchführt,
- 5. Grabmale entgegen § 12 Absatz 2 errichtet,
- 6. entgegen § 13 Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht standsicher befestigt,
- 7. entgegen § 15 Absatz 1 Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung der Gemeinde vor Ende der Nutzungszeit entfernt,
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- 8. entgegen § 15 Absatz 2 Grabmale und sonstige Grabausstattung nicht nach Ende der Nutzungszeit entfernt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer in den §§ 21 ff. erlassenen Vorschrift zuwiderhandelt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden.
Siebenter Abschnitt
Bestattungsgebühren
§ 21
Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 22
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet, wer
- 1. die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
- 2. die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung der Nutzungs- und Bewirtschaftungsgebühr ist verpflichtet, wer
- 1. die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt,
- 2. nach § 1968 des Bürgerlichen Gesetzbuches die Bestattungskosten zu tragen hat.
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 23
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
- 2. bei Nutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts,
- 3. bei Bewirtschaftungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Grabstätte.
(2) Die Gebühren werden mit Bekanntgabe der Bestattungsgebührensatzung fällig.
§ 24
Verwaltungs-, Nutzungs- und Bewirtschaftungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs-, Nutzungs- und Bewirtschaftungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.
(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten der Gemeinde Elsterheide - Kostensatzung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
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Achter Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 25
Alte Rechte
Die vor Inkrafttreten dieser Satzung errichteten Grabstätten genießen Bestandschutz in der ursprünglich genehmigten Form.
§ 26
Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 17.06.1997 einschließlich der Änderungen außer Kraft.
Ausgefertigt am 27.03.2019
Koark Bürgermeister
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Anlage zur Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung
der Gemeinde Elsterheide (Gebührenverzeichnis)
| 1. | Verwaltungsgebühren | einmalig fällig |
|---|---|---|
| 1.1. | Benutzung der Trauerhalle/Friedhofskapelle | 90,00 EUR |
| 1.2. | Bearbeitungsgebühr | 15,00 EUR |
| 2. | Nutzungsgebühren | |
| 2.1. | Erwerb eines Nutzungsrechtes an Grabstätten für Verstorbene, die in der Gemeinde wohnhaft gemeldet waren | einmalig fällig |
| 2.1.1. | Reihengrab gem. § 8 Abs. 1 Nr. 1 | gebührenfrei |
| 2.1.2. | Urnenreihengrab gem. § 8 Abs. 1 Nr. 2 | gebührenfrei |
| 2.1.3. | Wahlgrab gem. § 8 Abs. 1 Nr. 3 | 300,00 EUR |
| 2.1.4. | Urnenwahlgrab (0,85 m x 0,85 m) gem. § 8 Abs. 1 Nr. 4 | 300,00 EUR |
| 2.1.5. | Urnenwahlgrab (1,20 m x 1,20 m) gem. § 8 Abs. 1 Nr. 4 | 300,00 EUR |
| 2.1.6. | Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung gem. § 8 Abs. 1 Nr. 5 | 1.200,00 EUR |
| 2.1.7. | Urnengemeinschaftsanlage ohne Namensnennung gem. § 8 Abs. 1 Nr. 6 | 800,00 EUR |
| 2.1.8. | Kindergrab gem. § 8 Abs. 1 Nr. 7 | gebührenfrei |
| 2.1.9. | Beisetzung einer Urne in ein vorhandenes Reihengrab gem. § 9 Abs. 2 | gebührenfrei |
| 2.2. | Erwerb eines Nutzungsrechtes an Grabstätten für Verstorbene, die nicht in der Gemeinde wohnhaft gemeldet waren | einmalig fällig |
| 2.2.1. | Reihengrab gem. § 8 Abs. 1 Nr. 1 | 500,00 EUR |
| 2.2.2. | Urnenreihengrab gem. § 8 Abs. 1 Nr. 2 | 500,00 EUR |
| 2.2.3. | Beisetzung einer Urne in ein vorhandenes Reihengrab gem. § 9 Abs. 2 | 500,00 EUR |
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| 2.3. | Verlängertes Nutzungsrecht an Grabstätten für Verstorbene, die in der Gemeinde wohnhaft gemeldet waren | jährlich zum 30.06. des laufenden Kalenderjahres fällig |
|---|---|---|
| 2.3.1. | Wahlgrab gem. § 8 Abs. 1 Nr. 3 | 5,00 EUR |
| 2.3.2. | Urnenwahlgrab gem. § 8 Abs. 1 Nr. 4 | 5,00 EUR |
| 2.4. | Verlängertes Nutzungsrecht an Grabstätten für Verstorbene, die nicht in der Gemeinde wohnhaft gemeldet waren | jährlich zum 30.06. des laufenden Kalenderjahres fällig |
| 2.4.1. | Reihengrab gem. § 8 Abs. 1 Nr. 1 | 10,00 EUR |
| 2.4.2. | Urnenreihengrab gem. § 8 Abs. 1 Nr. 2 | 10,00 EUR |
| 3. | Bewirtschaftungsgebühren | jährlich zum 30.06. des laufenden Kalenderjahres fällig |
| 3.1. | Reihengrab gem. § 8 Abs. 1 Nr. 1 | 30,00 EUR |
| 3.2. | Urnenreihengrab gem. § 8 Abs. 1 Nr. 2 | 25,00 EUR |
| 3.3. | Wahlgrab gem. § 8 Abs. 1 Nr. 3 | 60,00 EUR |
| 3.4. | Urnenwahlgrab (0,85 m x 0,85 m) gem. § 8 Abs. 1 Nr. 4 | 25,00 EUR |
| 3.5. | Urnenwahlgrab (1,20 m x 1,20 m) gem. § 8 Abs. 1 Nr. 4 | 35,00 EUR |
| 3.6. | Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung gem. § 8 Abs. 1 Nr. 5 | in Nutzungsgebühr enthalten |
| 3.7. | Urnengemeinschaftsanlage ohne Namensnennung gem. § 8 Abs. 1 Nr. 6 | in Nutzungsgebühr enthalten |
| 3.8. | Kindergrab gem. § 8 Abs. 1 Nr. 7 | 25,00 EUR |
| 4. | Gebühren für Umbettungen | |
| 4.1. | Umbettung von Särgen | je Sarg |
| 4.1.1. | Umbettung auf demselben bzw. einem gemeindeeigenen Friedhof | nach Angebot Bestattungsinstitut |
| 4.1.2. | Ausbettung bei Überführung auf einen nichtgemeindeeigenen Friedhof | nach Angebot Bestattungsinstitut |
| 4.1.3. | Einbettung nach Überführung von einem nichtgemeindeeigenen Friedhof | nach Angebot Bestattungsinstitut |
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4.2. Umbettung von Urnen
je Urne
4.2.1. Umbettung auf demselben bzw. einem gemeindeeigenen Friedhof
50,00 EUR
4.2.2. Ausbettung bei Überführung auf einen nichtgemeindeeigenen Friedhof
30,00 EUR
zzgl. Versandkosten
4.2.3. Einbettung nach Überführung von einem nichtgemeindeeigenen Friedhof
30,00 EUR
5. Besondere zusätzliche Leistungen
Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührenverzeichnis nicht vorgesehen sind, setzt die Gemeindeverwaltung den zu entrichteten Preis von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Arbeits- und Materialaufwand fest.
Ausgefertig am 27.03.2019
Koark
Bürgermeister
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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung
der Gemeinde Elsterheide (Friedhofssatzung)
Aufgrund von § 4 Absatz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. März 2018 (SächsGVBl. S. 62) in Verbindung mit § 7 Absatz 1 des Sächsischen Gesetzes über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen vom 08. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1321), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198), hat der Gemeinderat der Gemeinde Elsterheide am 26.03.2019 die folgende Satzung beschlossen:
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Widmung
(1) Die kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Elsterheide sind öffentliche Einrichtungen. Sie dienen der Beisetzung von
- 1. Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes ihren Wohnsitz in der Gemeinde Elsterheide hatten,
- 2. Personen, die bereits ein Bestattungsrecht an einer vorhandenen Grabstätte für ein Wahlgrab nach § 10 besitzen,
- 3. Verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz,
- 4. Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes in einer stationären Einrichtung untergebracht waren und ihren Wohnsitz zuletzt in der Gemeinde Elsterheide hatten.
Andere als die in Absatz 1 Satz 2 genannten Personen können mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde auf den Friedhöfen beigesetzt werden.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Sargbestattung auch für die Beisetzung von Urnen.
(3) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
- 1. Bestattungsbezirk des Friedhofs OT Bluno; er umfasst das Gebiet der Gemarkung Bluno,
- 2. Bestattungsbezirk des Friedhofs OT Klein; Partwitz er umfasst das Gebiet der Gemarkung Klein Partwitz,
- 3. Bestattungsbezirk des Friedhofs OT Nardt; er umfasst das Gebiet der Gemarkung Nardt,
- 4. Bestattungsbezirk des Friedhofs OT Neuwiese-Bergen; er umfasst das Gebiet der Gemarkung Neuwiese,
- 5. Bestattungsbezirk des Friedhofs OT Sabrodt; er umfasst das Gebiet der Gemarkung Sabrodt,
- 6. Bestattungsbezirk des Friedhofs OT Seidewinkel; er umfasst das Gebiet der Gemarkung Seidewinkel,
- 7. Bestattungsbezirk des Friedhofs OT Tätzschwitz; er umfasst das Gebiet der Gemarkung Tätzschwitz.
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Zweiter Abschnitt
Ordnungsvorschriften
§ 2
Öffnungszeiten
(1) Das Betreten der kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Elsterheide ist das gesamte Jahr von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang gestattet.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jedermann hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Gemeindebediensteten sind zu befolgen.
(2) Kinder unter sieben Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
- 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
- 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in unmittelbarer Nähe Arbeiten auszuführen,
- 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
- 4. Tiere mitzubringen; ausgenommen davon sind Blindenhunde,
- 5. Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
- 7. Druckschriften zu verteilen.
Ausnahmen nach Absatz 3 können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf dem Friedhof zu vereinbaren sind.
(4) Gedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens zwei Tage vorher schriftlich anzumelden.
Dritter Abschnitt
Bestattungsvorschriften
§ 4
Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Ort und Zeit der Bestattung werden mit dem jeweiligen Bestattungsinstitut in Abstimmung mit der Gemeinde festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
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§ 5
Ausheben der Gräber
Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 6
Ruhezeit
(1) Die Mindestruhezeit beträgt bei
- 1. Sargbestattungen 25 Jahre,
- 2. Urnenbestattungen 20 Jahre.
(2) Bei Bedarf kann die Gemeinde nach Ablauf der Ruhezeit die Entfernung der Grabstelle anordnen.
§ 7
Umbettungen
(1) Umbettungen von Särgen und Urnen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(2) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
(3) In den Fällen des § 17 Absatz 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 17 Absatz 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnenreihengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(4) Die Umbettungen lässt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.
Vierter Abschnitt
Grabstätten
§ 8
Allgemeines
(1) Auf den kommunalen Friedhöfen der Gemeinde Elsterheide werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- 1. Reihengräber,
- 2. Urnenreihengräber,
- 3. Wahlgräber (Erbbegräbnisstätten),
- 4. Urnenwahlgräber (Erbbegräbnisstätten),
- 5. Urnengemeinschaftsanlagen mit Namensnennung,
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- 6. Urnengemeinschaftsanlagen ohne Namensnennung,
- 7. Kindergräber.
(2) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(3) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
(4) Bei der Umfassung der Grabstelle werden folgende Außenmaße festgelegt:
| 1. Reihengräber: | 1,80 m lang, 0,70 m breit |
|---|---|
| 2. Urnenreihengräber: | 0,85 m lang, 0,85 m breit |
| 3. Wahlgräber: | 2,60 m lang, 2,80 m breit |
| 4. Urnenwahlgräber: | 0,85 m lang, 0,85 m breit |
| 5. Urnenwahlgräber: | 1,20 m lang, 1,20 m breit |
| 6. Kindergräber (Sarg- und Urnenbestattung): | 0,85 m lang, 0,85 m breit |
(5) Urnenwahlgräber nach Absatz 4 Nummer 5 sind nur auf den kommunalen Friedhöfen in Nardt, Neuwiese-Bergen und Seidewinkel gestattet.
§ 9
Reihengräber/Urnenreihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Urnen (Urnenreihengräber), die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugewiesen werden. Verfügungsberechtigter ist in nachstehender Reihenfolge:
- 1. wer nach dem Sächsischen Bestattungsgesetz für die Bestattung sorgen muss,
- 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
- 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) Eine Urne kann in diesem Grab beigesetzt werden, wenn die Ruhefrist der Urne die der Erdbestattung nicht übersteigt; jedoch mindestens 20 Jahre Ruhezeit dürfen nicht unterbrochen werden.
(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Sarg eingelassen.
(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
(5) Das Entfernen von Reihengräbern nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf der betreffenden Grabstätte bekannt gegeben.
(6) Die Absätze 1 und 3 bis 5 gelten entsprechend für Urnenreihengräber.
§ 10
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten (Erbbegräbnisstätten) sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Urnen, an denen ein Nutzungsrecht verliehen wird. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.
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(3) Nutzungsrechte an Urnenwahlgräbern werden auf Antrag für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Absatz 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
(5) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt und ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(6) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
- 1. den Ehegatten,
- 2. die Kinder,
- 3. die Stiefkinder,
- 4. die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- 5. die Eltern,
- 6. die Geschwister,
- 7. die Stiefgeschwister,
- 8. die nicht unter Nummer 1 bis 7 fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das Gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
(7) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrnehmung seines Nutzungsrechts verhindert oder übt das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt der nächste in der Reihenfolge nach Absatz 6 Satz 3 an seine Stelle. Die betreffende Person kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht auf die nächste Person in der Reihenfolge nach Absatz 6 Satz 3 über.
(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 6 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in dem Wahlgrab bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis nach Absatz 6 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(10) Das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden.
(11) Die Vorschriften des § 10 gelten entsprechend für Urnenwahlgräber.
§ 11
Urnengemeinschaftsanlagen
(1) In einer Urnengemeinschaftsanlage werden Rechte nach § 10 nicht verliehen. Aus Urnengemeinschaftsanlagen finden keine Umbettungen statt; ein Widerwerb ist nicht möglich. Das Herrichten und die Pflege der Urnengemeinschaftsanlagen erfolgt ausschließlich
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durch den Friedhofsträger. Die Grabstätten müssen für die Pflege freigehalten werden. Pflanzschalen, Grabschmuck u. a. sind an den dafür vorgesehenen Stellen abzulegen.
(2) Urnengemeinschaftsanlagen mit Namensnennung sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne zugewiesen werden. Für die Kennzeichnung der Grabstätte ist vom Antragsteller eine Grabplatte bereitzustellen. Form und Größe, Materialbeschaffenheit, Schrift und Farbe werden von der Gemeinde vorgegeben. Die Kosten für die Grabplatte trägt der Antragsteller.
(3) Die Urnengemeinschaftsanlagen ohne Namensnennung sind Grabstätten ohne individuelle Kennzeichnung und Gestaltung. Sie werden erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne zugewiesen.
(4) Die zur Trauerfeier bzw. Urnenbeisetzung mitgebrachten Gebinde und Kränze sind auf den Urnengemeinschaftsanlagen abzulegen und spätestens vier Wochen nach der Beisetzung durch die Hinterbliebenen zu entfernen und selbständig zu entsorgen.
§ 12
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechen.
(2) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale
- 1. aus schwarzem Kunststein oder aus Gips,
- 2. mit Zement aufgesetztem figürlichem oder ornamentalem Schmuck,
- 3. mit Farbanstrich auf dem Stein,
- 4. mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form; dies gilt entsprechend für sonstige Grabausstattungen.
§ 13
Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen.
§ 14
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengräbern und Urnenreihengräbern der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgräbern und Urnenwahlgräbern der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen.
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(3) Die Gemeinde bewahrt die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 15 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten von den Verantwortlichen nach § 14 Absatz 1 Satz 2 zu entfernen.
(3) Kommen die Verantwortlichen nach § 14 Absatz 1 Satz 2 ihrer Verpflichtung nach Absatz 2 nicht nach, so ist die Gemeinde berechtigt, die Grabstätte beräumen zu lassen. Die Kosten dafür haben die Verantwortlichen der Gemeinde zu erstatten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, sollten sie nicht binnen drei Monaten von den Verantwortlichen abgeholt werden.
Fünfter Abschnitt Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 16 Allgemeines
(1) Die Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabstätte und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(4) Die Grabstätten sind innerhalb von zwölf Monaten nach der Belegung herzurichten.
(5) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde.
§ 17 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche nach § 14 Absatz 1 Satz 2 dies auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist nachzuholen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengräber von der Gemeinde beräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgräbern und Urnenwahlgräbern kann die Ge-
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meinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
Sechster Abschnitt
Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 18
Obhut- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhut- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die zugelassenen Gewerbetreibenden und deren Bedienstete.
§ 19
Ausnahmen
Die Gemeinde kann Ausnahmen von den Regelungen dieser Satzung erteilen.
§ 20
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des Sächsischen Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschriften des § 3 betritt und befährt, Tiere mitbringt, Waren und gewerbliche Dienste anbietet sowie Abraum ablagert,
- 2. entgegen § 7 ohne Genehmigung Umbettungen von Särgen und Urnen durchführt,
- 3. entgegen § 8 Absatz 3 Grüfte und Grabgebäude errichtet,
- 4. entgegen § 9 Absatz 2 Urnenbeisetzungen in vorhandene Gräber ohne die Zustimmung der Gemeinde durchführt,
- 5. Grabmale entgegen § 12 Absatz 2 errichtet,
- 6. entgegen § 13 Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht standsicher befestigt,
- 7. entgegen § 15 Absatz 1 Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung der Gemeinde vor Ende der Nutzungszeit entfernt,
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- 8. entgegen § 15 Absatz 2 Grabmale und sonstige Grabausstattung nicht nach Ende der Nutzungszeit entfernt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer in den §§ 21 ff. erlassenen Vorschrift zuwiderhandelt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden.
Siebenter Abschnitt
Bestattungsgebühren
§ 21
Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 22
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet, wer
- 1. die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
- 2. die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung der Nutzungs- und Bewirtschaftungsgebühr ist verpflichtet, wer
- 1. die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt,
- 2. nach § 1968 des Bürgerlichen Gesetzbuches die Bestattungskosten zu tragen hat.
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 23
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
- 2. bei Nutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts,
- 3. bei Bewirtschaftungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Grabstätte.
(2) Die Gebühren werden mit Bekanntgabe der Bestattungsgebührensatzung fällig.
§ 24
Verwaltungs-, Nutzungs- und Bewirtschaftungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs-, Nutzungs- und Bewirtschaftungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.
(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten der Gemeinde Elsterheide - Kostensatzung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
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Achter Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 25
Alte Rechte
Die vor Inkrafttreten dieser Satzung errichteten Grabstätten genießen Bestandschutz in der ursprünglich genehmigten Form.
§ 26
Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 17.06.1997 einschließlich der Änderungen außer Kraft.
Ausgefertigt am 27.03.2019
Koark Bürgermeister
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Anlage zur Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung
der Gemeinde Elsterheide (Gebührenverzeichnis)
| 1. | Verwaltungsgebühren | einmalig fällig |
|---|---|---|
| 1.1. | Benutzung der Trauerhalle/Friedhofskapelle | 90,00 EUR |
| 1.2. | Bearbeitungsgebühr | 15,00 EUR |
| 2. | Nutzungsgebühren | |
| 2.1. | Erwerb eines Nutzungsrechtes an Grabstätten für Verstorbene, die in der Gemeinde wohnhaft gemeldet waren | einmalig fällig |
| 2.1.1. | Reihengrab gem. § 8 Abs. 1 Nr. 1 | gebührenfrei |
| 2.1.2. | Urnenreihengrab gem. § 8 Abs. 1 Nr. 2 | gebührenfrei |
| 2.1.3. | Wahlgrab gem. § 8 Abs. 1 Nr. 3 | 300,00 EUR |
| 2.1.4. | Urnenwahlgrab (0,85 m x 0,85 m) gem. § 8 Abs. 1 Nr. 4 | 300,00 EUR |
| 2.1.5. | Urnenwahlgrab (1,20 m x 1,20 m) gem. § 8 Abs. 1 Nr. 4 | 300,00 EUR |
| 2.1.6. | Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung gem. § 8 Abs. 1 Nr. 5 | 1.200,00 EUR |
| 2.1.7. | Urnengemeinschaftsanlage ohne Namensnennung gem. § 8 Abs. 1 Nr. 6 | 800,00 EUR |
| 2.1.8. | Kindergrab gem. § 8 Abs. 1 Nr. 7 | gebührenfrei |
| 2.1.9. | Beisetzung einer Urne in ein vorhandenes Reihengrab gem. § 9 Abs. 2 | gebührenfrei |
| 2.2. | Erwerb eines Nutzungsrechtes an Grabstätten für Verstorbene, die nicht in der Gemeinde wohnhaft gemeldet waren | einmalig fällig |
| 2.2.1. | Reihengrab gem. § 8 Abs. 1 Nr. 1 | 500,00 EUR |
| 2.2.2. | Urnenreihengrab gem. § 8 Abs. 1 Nr. 2 | 500,00 EUR |
| 2.2.3. | Beisetzung einer Urne in ein vorhandenes Reihengrab gem. § 9 Abs. 2 | 500,00 EUR |
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| 2.3. | Verlängertes Nutzungsrecht an Grabstätten für Verstorbene, die in der Gemeinde wohnhaft gemeldet waren | jährlich zum 30.06. des laufenden Kalenderjahres fällig |
|---|---|---|
| 2.3.1. | Wahlgrab gem. § 8 Abs. 1 Nr. 3 | 5,00 EUR |
| 2.3.2. | Urnenwahlgrab gem. § 8 Abs. 1 Nr. 4 | 5,00 EUR |
| 2.4. | Verlängertes Nutzungsrecht an Grabstätten für Verstorbene, die nicht in der Gemeinde wohnhaft gemeldet waren | jährlich zum 30.06. des laufenden Kalenderjahres fällig |
| 2.4.1. | Reihengrab gem. § 8 Abs. 1 Nr. 1 | 10,00 EUR |
| 2.4.2. | Urnenreihengrab gem. § 8 Abs. 1 Nr. 2 | 10,00 EUR |
| 3. | Bewirtschaftungsgebühren | jährlich zum 30.06. des laufenden Kalenderjahres fällig |
| 3.1. | Reihengrab gem. § 8 Abs. 1 Nr. 1 | 30,00 EUR |
| 3.2. | Urnenreihengrab gem. § 8 Abs. 1 Nr. 2 | 25,00 EUR |
| 3.3. | Wahlgrab gem. § 8 Abs. 1 Nr. 3 | 60,00 EUR |
| 3.4. | Urnenwahlgrab (0,85 m x 0,85 m) gem. § 8 Abs. 1 Nr. 4 | 25,00 EUR |
| 3.5. | Urnenwahlgrab (1,20 m x 1,20 m) gem. § 8 Abs. 1 Nr. 4 | 35,00 EUR |
| 3.6. | Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung gem. § 8 Abs. 1 Nr. 5 | in Nutzungsgebühr enthalten |
| 3.7. | Urnengemeinschaftsanlage ohne Namensnennung gem. § 8 Abs. 1 Nr. 6 | in Nutzungsgebühr enthalten |
| 3.8. | Kindergrab gem. § 8 Abs. 1 Nr. 7 | 25,00 EUR |
| 4. | Gebühren für Umbettungen | |
| 4.1. | Umbettung von Särgen | je Sarg |
| 4.1.1. | Umbettung auf demselben bzw. einem gemeindeeigenen Friedhof | nach Angebot Bestattungsinstitut |
| 4.1.2. | Ausbettung bei Überführung auf einen nichtgemeindeeigenen Friedhof | nach Angebot Bestattungsinstitut |
| 4.1.3. | Einbettung nach Überführung von einem nichtgemeindeeigenen Friedhof | nach Angebot Bestattungsinstitut |
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4.2. Umbettung von Urnen
je Urne
4.2.1. Umbettung auf demselben bzw. einem gemeindeeigenen Friedhof
50,00 EUR
4.2.2. Ausbettung bei Überführung auf einen nichtgemeindeeigenen Friedhof
30,00 EUR
zzgl. Versandkosten
4.2.3. Einbettung nach Überführung von einem nichtgemeindeeigenen Friedhof
30,00 EUR
5. Besondere zusätzliche Leistungen
Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührenverzeichnis nicht vorgesehen sind, setzt die Gemeindeverwaltung den zu entrichteten Preis von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Arbeits- und Materialaufwand fest.
Ausgefertig am 27.03.2019
Koark
Bürgermeister
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