Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2025 · Friedhofssatzung: 01.01.2025
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 470,00 € Einzel- und Reihengrabstätte für Personen über 5 Jahre (25 Jahre) |
| Sargwahlgrab | 640,00 € Wahlgrabstätte je Grabstelle (25 Jahre) |
| Urnenreihengrab | 300,00 € Urnenreihengrabstätte je Grabstelle (20 Jahre) |
| Urnenwahlgrab | 470,00 € Urnenwahlgrabstätte je Grabstelle (20 Jahre) |
| Urnengrab anonym | 1.380,00 € Anonyme Grabstätte für Urnenbestattungen je Grabstelle (20 Jahre) |
| Baumbestattung | 1.100,00 € Baumurnenreihengrabstätte je Grabstelle (20 Jahre); Wahlgrab 1.270,00 € verfügbar |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 390,00 € / 170,00 € Separate Gebühr für Aushub u. Verfüllen: Erdbestattung (>5 J.) 390,00 €, Urnenbestattung 170,00 € |
| Trauerhalle / Halle | 280,00 € Im Text als 'Benutzung der Kapelle je Bestattung' geführt |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Gebuehrenordnung
1
Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe der Samtgemeinde Aue
Aufgrund der §§ 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) i.V.m. den §§ 1, 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG), jeweils in der zur Zeit geltenden Fassung, hat der Rat der Samtgemeinde Aue in seiner Sitzung am 12.12.2024 folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
I. Allgemeines
§ 1
(1) Für die Benutzung der Friedhöfe und deren Bestattungseinrichtungen erhebt die Samtgemeinde Aue Gebühren nach dieser Gebührensatzung.
(2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem zu dieser Gebührensatzung gehörenden Gebührentarif.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragsteller und derjenige verpflichtet, in dessen Interesse oder Auftrag der Friedhof oder seine Bestattungseinrichtungen benutzt werden.
(2) Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.
§ 3
Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zu zahlen.
(2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
§ 3
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
(2) Mit gleichem Datum tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 28.09.2021 außer Kraft.
Samtgemeinde Aue
Wrestedt, den 13.12.2024
Michael Müller Samtgemeindebürgermeister

- 1. 2017年1月1日,公司与上海浦东发展银行股份有限公司签订了《关于使用部分闲置募集资金进行现金管理的协议》。
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Gebührentarif zur Friedhofsgebührensatzung der
Samtgemeinde Aue vom 01.01.2025
I. Gebühren für den Erwerb von Grabstätten
1. Einzel- und Reihengrabstätte
a) Personen über 5 Jahre für 25 Jahre 470,00 € b)Personen bis 5 Jahre fur 25 Jahre 240,00 €
2. Wahlgrabstätte
a) je Grabstelle fur 25 Jahre 640,00 €
b) fur, jedes Jahr der Verlangerung je Grabstelle 26,00 €
3. Urnenreihengrabstätte je Grabstelle für 20 Jahre 300,00 €
4. Urnenwahlgrabstätte
a) je Grabstelle fur 20 Jahre 470,00 €
b) fur, jedes Jahr der Verlangerung je Grabstelle 25,00 €
5. Rasenreihengrabstätte je Grabstelle für 25 Jahre 2.750,00 €
6. Rasendoppelwahlgrabstätte
a) fur 25 Jahre 5.500,00 €
b) fur, jedes Jahr der Verlangerung 220,00 €
7. Rasenurnenreihengrabstätte je Grabstelle für 20 Jahre 1.380,00 €
8. Rasenurnendoppelwahlgrabstätte
a) fur 20 Jahre 2.750,00 €
b) fur, jedes Jahr der Verlangerung 140,00 €
9. Urnengemeinschaftsgrabanlage für 20 Jahre 1.490,00 €
10. Baumurnenreihengrabstätte je Grabstelle für 20 Jahre 1.100,00 €
11. Baumurnenwahlgrabstätte
a) je Grabstelle fur 20 Jahre 1.270,00 €
b) fur, jedes Jahr der Verlangerung 65,00 €
12. anonyme Grabstätte
a) Erdbestattungen je Grabstelle 2.750,00 €
b) Urnenbestattungen je Grabstelle 1.380,00 €
13. Zusätzliche Beisetzung einer Urne in einer Wahlgrabstätte
gem. § 13 Abs. 3 Satz der Friedhofssatzung:
Eine Gebühr in Höhe von 70 % gemäß Ziff. 2a) und eine Gebühr gem. Ziff. 2b) zur Angleichung der Nutzungszeit an die Ruhezeit gem. § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 der Friedhofssatzung
II. Gebühren für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen
- 1. Gebühr für die Benutzung der Kapelle je Bestattung 280,00 € 2.Gebühr fur die Benutzung der Leichenkammer 40,00 € 3.Geburr fur die Benutzung des Klimaraumes pro Nutzungstag 45,00 € 4.Geburr aus Anlass einer Bestattung 170,00 €
III. Gebühren für die Beisetzung (Aushub u. Verfüllen der Gruft)
- 1. für eine Erdbestattung bei Verstorbenen
- a) bis zum 5. Lebensjahr 280,00 €
- b) über 5 Jahre 390,00 €
- 2. für eine Urnenbestattung 170,00 €
IV. Gebühren für die Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen und Grabplatten einschl. Einfassung sowie Prüfung der Standsicherheit
- 1. für die Genehmigung zur Errichtung oder Änderung eines Grabmals 60,00 €
- 2. für die laufende Prüfung der Sicherheit während der Dauer des 170,00 € Nutzungsrechts
- 3. für die laufende Überprüfung bei Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr 7,00 €
V. Gebühren für das Einebnen vor Ablauf der Ruhezeit
- 1. Bearbeitungsgebühr für die vorzeitige Einebnung 60,00 €
- 2. vorzeitige Einebnung je Jahr/Stelle 90,00 € (Pflegearbeiten bis zum Ablauf der Ruhefrist)
VI. Gebühren für Umbettungen
- 1. für die Ausgrabung einer Leiche 1.540,00 €
- 2. für die Ausgrabung einer Urne 390,00 €
VI. Gebühren für die Bestattung an Samstagen, Sonn- und Feiertagen
Sonderzuschlag je Bestattungsfall 120,00 €
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofssatzung
1
Friedhofssatzung der Samtgemeinde Aue
Aufgrund der §§ 10, 13, 58 und 98 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der zur Zeit geltenden Fassung hat der Rat der Samtgemeinde Aue in seiner Sitzung am 28.09.2021 folgende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich und Friedhofszweck
(1) These Friedhofssatzung gilt für die im Gebiet der Samtgemeinde Aue gelegen den und von ihr verwalteten Friedhöfe in Bad Bodenteich, Bockholt, Bollensen, Bomke, Emern, Heuerstorf, Kahlstorf, Kakau, Kattien, Langenbrugge, Lüder, Mussingen, Nienwohlde, Reinstorf, Röhrsen, Schafwedel, Soltendieck (alt und neu), Thielitz, Varbitz und Wrestedt. (2) Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige Anstalten der Samtgemeinde Aue. Sie dieren der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Samtgemeinde Aue waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstände besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (3) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gartnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen. (4) Verstöbe gegen Gebote oder Verbote dieser Satzung im Sinne einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Zuwiderhandlung stellen eine Ordnungswidigkeit dar. Ordnungswidigkeiten können mit Geldbuße belegt werden. § 37 dieser Satzung findet Anwendung.
§ 2
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführ (Entwidmung) werden. (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schliebung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte zur Verfugung gestellt. Außen dem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.
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(3) Durch die Entwidmung Goes the Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhefrist noch nicht ausgelaufen ist, und die in Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten Bestatteten werden, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Samtgemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schliebung oder Entwidmung werden öffentlich besteht gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte erhält außer dem einen schriftlichen Beschcheid, wenn sein Aufenthalt besteht oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich besteht gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigtem mitzuteilen. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Friedhofsverwaltung auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen und Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
II. Ordnungsvorschriften
§ 3
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhofe sind tagsüber für den Besuch geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 4
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhofen der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Samtgemeinde Aue bzw. des Friedhofpersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf den Friedhofen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen, Handwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren
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b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeitsen auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten, zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern und
h) Tiere mitzubringen, es sei dann, sie sind angeleint, ausgenommen Blindenhunde.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung und sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 5
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Gewerbetriebende und ihre Verrichtungsgehilfen müssen fachlich geeignet und in betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlüssig sein. Sie haben die für den Friedhof geltenden Bestimmungen zu beachten. (2) Eine gewerbliche Tätigkeit kann von der Samtgemeinde Aue untersagt werden, wenn der Gewerbetriebende wiederholt gegen die für den Friedhof geltenden Bestimmungen verstoßen hat und ihm danach schriftlich mitgeteilt worden ist, dass die weitere gewerbliche Tätigkeit im Wiederholungsfall untersagt werden wird. (3) Gewerbetriebende haften gegenüber der Samtgemeinde Aue für alle Schäden, die sie oder ihre Verrichtungsgehilfen schuldhaft verursachen. Sie haben die Schäden unverzüglich zu beseitigen. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, beseitigt die Friedhofsverwaltung die Schäden auf Kosten des Gewerbetriebenden.
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III. Allgemeine Vorschriften
§ 6
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen von Montag bis Freitag. Ausnahmsweise können Bestattungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen auf Antrag zugelassen werden, wofür eine besondere Gebühr erhoben wird. (5) Erdbestattungen und Einäscherungen sollen in der Regel innerhalb von acht Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung bestattet werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet.
§ 7
Särge und Urnen
(1) Der Sarg muss den Vorschriften des Bestattungsgesetzes entsprechen. Er muss aus festem Werkstoff bestehen und so abgedichtet sein, dass der Austritt von Flüssigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus nicht verrottbaren Werkstoffen (z.B. Kunststoffe oder ähnliche Materialien) hergestellt sein. (2) Die Särge dürfen höchstens 2,10 m lang, 0,95 m hoch und im Mittelmaß 0,80 m breit sein. Sind größere Särge erforderlich, ist die Friedhofsverwaltung darüber bei der Anmeldung der Bestattung zu unterrichten. (3) Urnen und Überurnen müssen aus umweltverträglichem Material bestehen und im Laufe der Ruhezeit vollständig verrotten.
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§ 8
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,5 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,3 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfern zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfern werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. Ein Anspruch auf Wiederverwendung herausgenommener Pflanzen besteht nicht.
§ 9
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre.
§ 10
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Samtgemeinde Aue im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Samtgemeinde nicht zulässig. § 2 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhefrist noch vorhandene Leichen und Aschenreste konnen nur mit vorheriger Genehmigung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.
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(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt bei Umbettungen ist nur der Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 34 können Leichen und Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten umgebettet werden.
(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten
§ 11
Allgemeines/Bestattungsarten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Friedhofeigentümerin. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten
b) Wahlgrabstätten
c) Urnenreihengrabstätten
d) Urnenwahlgrabstätten
e) Rasenreihengrabstätten
f) Rasenurnenreihengrabstätten
g) Rasendoppelwahlgrabstätten
h) Rasenurnendoppelwahlgrabstätten
i) Urnengemeinschaftsgrabanlagen
j) Baumurnenreihengrabstätten
k) Baumurnenwahlgrabstätten
l) Anonyme Erd- und Urnengrabstätten und
m) Ehrengrabstätten
Es stehen jedoch nicht auf jedem Friedhof alle Arten von Grabstätten zur Verfügung.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
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(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der festgesetzten Gebühr. Das Nutzungsrecht kann jeweils nur einer Person zustehen, nicht aber mehreren Personen gleichzeitig.
(5) Nutzungsberechtigte haben dem Friedhofsträger jede Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen. Für Schäden oder sonstige Nachteile, die sich aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung ergeben, ist der Friedhofsträger nicht ersatzpflichtig.
§ 12
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte ist nicht zulässig.
(2) Es werden eingerichtet:
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und
b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen, oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.
§ 13
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Zulässig ist auch eine Urnenbestattung.
(2) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden (Beweinkaufung). Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich.
(3) Wahlgrabstätten werden als einzelne und mehrstellige Grabstätten in Form der Einfachgräber vergeben. In einem Einfachgrab darf entweder eine Erdbestattung oder eine Urnenbestattung vorgenommen werden. Zusätzlich zu einer bereits erfolgten Erdbestattung ist eine weitere Urnenbestattung zulässig. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung hingewiesen.
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(5) Wahlend der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur staatfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber als Nutzungsberechtigter für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten
b) auf die Kinder
c) auf die Stiefkinder
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mutter
e) auf die Eltern
f) auf die Geschwister
g) auf die Stiefgeschwister
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis h) wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu halten. (9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstände zu entscheiden (10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstände kann jederzeit, an teilbelegten Grabstände erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist grundsätzlich nur für die gesamte Grabstände möglich. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Bei der Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstände besteht kein Anspruch auf Gebührenerstattung. (11) Das Ausmaern von Wahlgrabstände ist nicht zulässig.
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§ 14
Urnenreihengrabstätten
(1) Urnenreihengrabstätten sind für Urnen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. In einer Urnenreihengrabstätte darf nur eine Asche bestattet werden. (2) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nicht etwas Anderes ergibt, gelten für Urnenreihengrabstätten auch die Vorschriften für Reihengrabstätten.
§ 15
Urnenwahlgrabstätten
(1) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. (2) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nicht etwas Anderes ergibt, gelten für Urnenwahlgrabstätten auch die Vorschriften für Wahlgrabstätten.
§ 16
Allgemeine Bestimmungen für Rasengräber
(1) Nachdem sich das Grab gesetzt hat, wird die Fläche von der Friedhofsverwaltung mit Rasen eingesät. (2) Es muss eine Grabplatte in der Gröbe von max. 0,40 m x 0,60 m bündig mit dem Boden eingesetzt werden, die mindestens Name, Vorname und Sterbedatum enthalt. Die §§ 27 bis 32 gelten für Grabplatten entsprechend. Bei Überschreitung der vorgenannten Größen ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabplatte einzuziehen. (3) Das Mahen des Rasens, das Auffullen der Erde bei eingefallenen Gräbern sowie das Abräumen der Grabstände nach Ablauf des Nutzungsrechts wird von der Friedhofsverwaltung übernommen. (4) Anpflanzungen, das Aufstellen von Schalen u. a., stehender Blumenschmuck oder andere individuelle Grabgestaltung ist nicht zulässig. Auf der Grabstände liegende Sträuße werden bei anfallenden Pflegearbeiten nach dem Ermessen der Friedhofsverwaltung abgeräumt.
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§ 17
Rasenreihengrabstätten
(1) Rasenreihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Soweit sich aus der Friedhofssatzung nicht etwas Anderes ergibt, gelten für Rasenreihengrabstätten auch die Vorschriften für Reihengrabstätten.
§ 18
Rasenurnenreihengrabstätten
(1) Rasenurnenreihengrabstätten sind für Urnen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. In einer Rasenurnenreihengrabstätte darf nur eine Asche bestattet werden. Soweit sich aus der Friedhofssatzung nicht etwas Anderes ergibt, gelten für Rasenurnenreihengrabstätten auch die Vorschriften für Reihengrabstätten.
§ 19
Rasendoppelwahlgrabstellen
(1) Rasendoppelwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Soweit sich aus der Friedhofssatzung nicht etwas Anderes ergibt, gelten für Rasendoppelwahlgrabstätten auch die Vorschriften für Wahlgrabstätten.
§ 20
Rasenurnendoppelwahlgrabstellen
(1) Rasenurnendoppelwahlgrabstätten sind für Urnen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Soweit sich aus der Friedhofssatzung nicht etwas Anderes ergibt, gelten für Rasenurnendoppelwahlgrabstätten auch die Vorschriften für Wahlgrabstätten.
§ 21
Urnengemeinschaftsgrabanlagen
(1) Urnengemeinschaftsgrabanlagen sind Grabstätten, an denen mehrere Urnen beigesetzt werden. Die Urnenbeisetzungen erfolgen der Reihe nach und werden vom Friedhofsträger festgelegt. Beisetzungsrechte werden nur bei Eintritt eines Sterbefalles vergeben. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht zulässig. (2) Umbettungen von Urnen sind nicht zulässig.
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(3) Die Gestaltung und Pflege der Urnengemeinschaftsgrabanlagen obliegt dem Friedhofsträger. Das Ablegen von Grabschmuck ist nicht zulässig. (4) Auf den Gedenksteinen werden Schrifttafeln angebracht, die Name, Vorname. Geburts- und Sterbedatum enthalten und die vom Friedhofsträger in Auftrag gegeben werden. Die Gestaltung dieser Schrifttafeln obliegt dem Friedhofsträger.
§ 22
Allgemeine Bestimmungen für Baumgräber
(1) Bei Baumgräbern werden Urnen unterhalb des Kronenbereichs von Bäumen beigesetzt. Es dürfen nur biologisch abbaubare Urnen und Überurnen beigesetzt werden. (2) Die Herrichtung und Pflege der Fläche um die Baumgräber herum erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. (3) Auf den Baumgräbern darf ausschließlich natürlicher Blumenschmuck abgelegt werden. Diese kann nach Ermessen der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (4) Grabmale sind nur als unbehandelte Natursteine in liegender Form anzuzeigen. Die Friedhofsverwaltung entscheidet, in welcher Form Grabmale aufgebaut werden dürfen. Die maximale Gröbe für die Liegesteine beträgt \(40\mathrm{cm}\times 30\mathrm{cm}\). Die Liegesteine werden in Absprache mit der Friedhofsverwaltung gesetzt. Einfassungen oder sonstige bauliche Anlagen jeglicher Art dürfen nicht erreicht werden (5) Um- oder Ausbettungen der Urnen sind nicht zulässig.
§ 23
Baumurnenreihengrabstätten
(1) Baumurnenreihengrabstätten sind für Urnen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Soweit sich aus der Friedhofssatzung nicht etwas Anderes ergibt, gelten für Baumurnenreihengrabstätten auch die Vorschriften für Reihengrabstätten.
§ 24
Baumurnenwahlgrabstätten
(1) Baumurnenwahlgrabstätten sind für Urnen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Soweit sich aus der Friedhofssatzung nicht etwas Anderes ergibt, gelten für Baumurnenwahlgrabstätten auch die Vorschriften für Wahlgrabstätten.
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§ 25
Anonyme Erd- und Urnengrabstätten
(1) Anonyme Bestattungen sind nur auf den Friedhöfen in Bad Bodenteich, Lüder und Soltendieck nach den Vorgaben der Friedhofsverwaltung zulässig.
§ 26
Ehrengrabstätten
(1) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen ausschließlich der Samtgemeinde Aue.
V. Gestaltung der Grabstätten, Grabmale und baulichen Anlagen
§ 27
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Wurde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Der Baumbestand auf den Friedhofen steht unter besonderem Schutz der Friedhofsverwaltung. (3) Die Nutzungsberechtigten haben zu dulden, dass Bäume aus dem öffentlichen Bereich die Grabstätten überragen. Laubfall sowie die Beschattung der Grabfelder sind hinzunehmen. (4) Die Grabmale und baulichen Anlagen unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt bei einer Höhe von
a) \(0,40\mathrm{m} - 1,00\mathrm{m}\) \(= 0,14\mathrm{m}\)
b) \(1,01\mathrm{m} - 1,50\mathrm{m}\) \(= 0,16\mathrm{m}\)
c) ab 1,51 m 0,18 m.
(5) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
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§ 28
Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1: 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.
b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1: 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
c) In besonderen Fällen, kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1: 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Höhe auf der Grabstände verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jeder Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung erreicht werden ist. (5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 29
Anlieferung
(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung auf Verlangen der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen. (2) Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung festlegen.
§ 30
Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale sind nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
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(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die große und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 28. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. (3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 27.
§ 31
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustandriotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genugt als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung. (3) Die Verantwortlichen haften für jeder Schaden, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird. (4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen und solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulicher Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutzbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteilig.
§ 32
Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 31 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.
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(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Das Abräumen der Grabstätten obliegt der Friedhofsverwaltung. (3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu halten.
VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 33
Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 27 binnen 6 Monaten nach der Bestattung hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen von Bäumen ist auf den Grabstätten nicht gestattet. (3) Die Friedhofsverwaltung ist befugt, stark wuchernde, absterbende oder Bestattungen behindernde Hecken und Straucher zu beschneiden oder zu beseitigen. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulegen. (4) Zur gartnerischen Anlage und Pflege sind die jeweiligen nutzungsberechtigten Personen verpflichtet. Die Verpflichtung zur Pflege besteht bis zum Ablauf des Nutzungsrechts. (5) Die Herrichtung und jeder Änderung bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (6) Die für die Grabstätten Verantwortlichen konnen die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgartner beauftragen. (7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist verboten. (9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe)dürfen in samtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der
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Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.
(10) Der Nutzungsberechtigte einer Grabstätte ist verpflichtet, die angrenzenden Wege mit Ausnahme der Hauptwege bis zur Wegemitte sauber zu halten.
§ 34
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstände nicht vorschrifsmäßig hergerichtet oder gepflegt, hat die nutzungsberechtigte Person nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstände innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt sie der Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstände auf Kosten der nutzungsberechtigten Person in Ordnung bringen oder bringen{lassen. Ist die nutzungsberechtigte Person der Verpflichtung aus Satz 1 nicht nachgekommen, kann die Friedhofsverwaltung auch das Nutzungsrecht ohne Entscheidigung entziehen und die Grabstände einebnen{lassen, soweit sie die nutzungsberechtigte Person schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingeswiesen hat. Die durch die Einebnung entstehenden Pflegegebühren bis zum Ablauf der Ruhefrist sind vom Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen
VII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 35
Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhallen dieren der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Sofern keine Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Säre sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schreiben. (3) Die Säre der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
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§ 36
Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Jede Musik- und Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung.
VIII. Schlussvorschriften
§ 37
Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 38
Haftung
(1) Die Samtgemeinde Aue haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Ferner ist die Haftung bei Diebstahl und Grabschändung ausgeschlossen.
(2) Die Samtgemeinde Aue haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt entstehen. Auf den Friedhöfen erfolgt lediglich ein eingeschränkter Winterdienst.
(3) Im Übrigen haftet sie nur bei Vorsatz und großer Fahrlässigkeit.
§ 39
Gebühren
Für die Benutzung der von der Samtgemeinde Aue verwalteten Friedhöfe und Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
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§ 40
Ordnungswidrigkeiten
(1) Auf Grundlagen des § 10 Abs. 5 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) können Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße geahndet werden. (2) Eine Ordnungswidrigkeit im Sinne dieser Satzung ist jede vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlung gegen ein Gebot oder Verbot dieser Satzung. (3) Die Geldbuße beträgt bei vorsätzlicher Zuwiderhandlung mindestens 5,00 € und höchstens 5.000,00 €. Bei fahrlässiger Zuwiderhandlung beträgt das Höchstmaß der Geldbuße 500,00 €.
§ 41
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft. (2) Mit gleichem Datum tritt die Friedhofssatzung vom 18.12.2013 außer Kraft.
Samtgemeinde Aue
Wrestedt, den 29.09.2021
Michael Müller Samtgemeindebürgermeister