Wehringen

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 11. April 2017 · Friedhofssatzung: 11. April 2017

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt; stattdessen 'Einzelgrabstätten' (250,00 €) und 'Familiengrabstätten' (500,00 € / 550,00 €) genannt
Sargwahlgrabnicht angegeben nicht enthalten
Urnenreihengrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt; stattdessen 'Urnenerdgräber' (100,00 €) genannt
Urnenwahlgrabnicht angegeben nicht enthalten
Urnengrab anonymnicht angegeben nicht enthalten
Baumbestattungnicht angegeben nicht enthalten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)Sarggrab (Normal): 317,00 €; Sarggrab (Tief): 370,00 €; Urnengrab (Ausheben/Schließen): 83,00 €; Urnenbeisetzung: 40,00 € - 77,00 € siehe § 6 Bestattungsgebühren; separate Gebühren für Graböffnung und Beisetzung je nach Grabart und Feierlichkeiten
Trauerhalle / Halle100,00 € Benutzung der Aussegnungshalle (§ 7 Abs. 1)

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Gemeinde Wehringen

Satzung der Gemeinde Wehringen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer öffentlichen Bestattungseinrichtung

(Friedhofsgebührensatzung vom 11. April 2017)

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sowie Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Wehringen folgende Satzung:

Inhaltsverzeichnis:

Erster Teil: Allgemeine Vorschriften

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten § 2 Gebührenschuldner § 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

Zweiter Teil: Einzelne Gebühren

§ 4 Grabgebühr § 5 Friedhofsunterhaltsgebühr § 6 Bestattungsgebühren § 7 Sonstige Kosten

Dritter Teil: Schlussbestimmungen

§ 8 In-Kraft-Treten

Erster Teil

Allgemeine Vorschriften

§ 1

Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtung sowie für die damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen Gebühren. (2) Als gemeindliche Gebühren werden erhoben:

a) eine Grabgebühr (§ 4)

b) eine Friedhofsunterhaltsgebühr (§ 5)

c) sonstige Kosten (§ 7)

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungsgebühren verpflichtet ist,

b) wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung veranlasst hat,

c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,

d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt. (2) mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebühr entsteht

a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchstabe a mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,

b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchstabe b mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung,

c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchstabe c mit der Auftragserteilung,

d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchstabe d mit der Zuteilung des Nutzungsrechts.

(2) Die Gebühr wird mit Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig.

Zweiter Teil

Einzelne Gebühren

§ 4

Grabgebühr

(1) Die Grabgebühr für das Nutzungsrecht beträgt für die Dauer der Ruhezeit

a) für Familiengrabstätten im Friedhofsteil West (Alt):
- A-Gräbern (laut Friedhofsplan)550,00 €
- bei B/C-Gräbern (laut Friedhofsplan)500,00 €
b) für Familiengrabstätten im Friedhofsteil Ost (Neu):550,00 €
c) für Einzelgrabstätten:250,00 €
d) für Urnenerdgräber100,00 €
e) für Urnenwandgräber150,00 €

(2) Die Grabgebühr ist bei Erwerb des Nutzungsrechts im Voraus in einer Summe zu entrichten. Endet die Nutzungszeit vor Ablauf der Ruhefrist (z.B. bei weiterer Beisetzung), so ist das Nutzungsrecht um den Rest der Ruhezeit im Voraus zu verlängern und eine entsprechende Nachzahlung zu leisten. Die Nachzahlung wird für ausstehende Jahre unter Zugrundelegung der Gebührensätze nach Absatz 1 anteilig berechnet, wobei angefangene Jahre als volle Jahre gerechnet werden.

(3) Bei Aufgabe oder Auflösung eines Grabes vor Ablauf des Nutzungsrechts werden Grabgebühren nicht erstattet.

(4) In Fällen jährlicher Zahlung (Bestattung vom 30. Juni 1994 bis 02. April 2008) ist die Grabgebühr bis zum Ablauf des Nutzungsrechts im Sinne des Abs. 1 jeweils zum 01. September jeden Jahres zur Zahlung fällig. Auf Antrag des Nutzungsberechtigten kann die Grabgebühr einmalig für den Rest des Nutzungsrechts vorab entrichtet werden. Es gelten dann die Gebührensätze der Satzung vom 30. Juni 1994, geändert durch die Gebührensatzung vom 1.1.2002 entsprechend.

§ 5

Friedhofsunterhaltsgebühr

(1) Für die Unterhaltung der Wege, der Pflege der Hecken und Anlagen, die Abgabe von Wasser und der Beseitigung von Abfällen im Friedhof erhebt die Gemeinde einen Kostenbeitrag (Friedhofsunterhaltsgebühr), der von dem jeweiligen Nutzungsberechtigten zu tragen ist. Die Friedhofsunterhaltsgebühr beträgt pro Grabstätte und Jahr 30,00 €.

(2) Die Friedhofsunterhaltsgebühr wird jährlich erhoben, wobei angefangene Jahre als volle Jahre erhoben werden. Die Gebühr ist bei Neuerwerb und Verlängerung eines Nutzungsrechts mit Bekanntgabe des Bescheides zur Zahlung fällig, für die Folgejahre ist diese jeweils am 01. September zu entrichten.

§ 6

Bestattungsgebühren

Die Gebühren für Bestattungsdienste im Friedhof werden wie folgt festgesetzt:

(1) Friedhofsdienst, Dienst an einem Verstorbenen90,00 €
(2) Bestattung in einem Erdgrab für Personen unter 6 Jahren inkl. Träger bei Beerdigung168,00 €
(3) Bestattung in einem Erdgrab für Personen über 6 Jahren
- Grab ausheben und schließenNormalgrab 317,00 €
Tiefgrab 370,00 €
Urnengrab 83,00 €
- Grabbauelemente21,00 €
- Erdcontainer je nach Gebrauch40,00 €
(4) Urnenerdbeisetzung mit Feierlichkeiten77,00 €
Urnenerdbeisetzung ohne Feierlichkeiten40,00 €
Urnenbeisetzung in Urnenwand mit Feierlichkeiten77,00 €
Urnenbeisetzung in Urnenwand ohne Feierlichkeiten40,00 €
(5) Träger bei Beerdigung143,00 €
(6) Schließdienst innerhalb der Dienstzeit32,00 €
Schließdienst außerhalb der Dienstzeit63,00 €
(7) Beerdigungen an Samstagen - Zuschlag127,00 €
(8) Grabtieferlegung192,00 €

Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird jeweils hinzugerechnet.

§ 7

Sonstige Kosten

(1) Die Gebühr für die Benutzung der Aussegnungshalle beträgt 100,00 €. (2) Die Gebühr für das Umschreiben eines Grabnutzungsrechts (Änderung Graburkunde) beträgt 20,00 €. (3) Die Kosten für den Erwerb einer Abdeckplatte für ein Urnenwandgrab betragen 250,00 €. Die Kosten für den Erwerb einer Abdeckplatte für ein Urnenerdgrab pflegeleicht betragen 350,00 €. Dieser Betrag wird bereits mit Zuteilung des Nutzungsrechts fällig. (4) Die Gebühr für die Zulassung eines Bestattungsunternehmens beträgt 60,00 €. (5) Die Gebühr für die Zulassung, gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof ausführen zu dürfen, beträgt 60,00 €. (6) Die Genehmigungsgebühr zur Errichtung eines Grabmals oder einer Grababdeckung sowie einer sonstigen baulichen Anlage und deren wesentlichen Änderung beträgt 40,00 €. (7) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

Dritter Teil Schlussbestimmungen

§ 8

In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 02. April 2008 und die 1. Änderungssatzung vom 30. September 2009 außer Kraft.

Wehrlingen, den 11. April 2017

Manfred Nerlinger,

  1. 1. Bürgermeister

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Gemeinde Wehringen

Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Wehringen

(Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 21. März 2017)

Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Wehringen folgende Satzung:

Inhaltsverzeichnis:

Erster Teil: Allgemeine Vorschrift

§ 1 Gegenstand der Satzung

Zweiter Teil: Der gemeindliche Friedhof

§ 2 Widmungszweck § 3 Friedhofsverwaltung § 4 Bestattungsanspruch § 5 Öffnungszeiten § 6 Verhalten im Friedhof § 7 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

Dritter Teil: Grabstätten und Grabmäler

§ 8 Allgemeines § 9 Arten der Grabstätten § 10 Wahlgrabstätten § 11 Urnengrabstätten § 12 Ausmaße der Grabstätten § 13 Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten § 14 Errichtung von Grabmälern § 15 Ausmaße der Grabmäler und Einfassungen § 16 Gestaltung der Grabmäler § 17 Standsicherheit § 18 Entfernung der Grabmäler

Vierter Teil: Die gemeindliche Aussegnungshalle

§ 19 Benutzung der gemeindlichen Aussegnungshalle

Fünfter Teil: Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 20 Friedhofs- und Bestattungspersonal

Sechster Teil: Bestattungsvorschriften

§ 21 Anzeigepflicht § 22 Ruhezeiten § 23 Umbettungen

Siebter Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 24 Ordnungswidrigkeiten § 25 Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel § 26 Haftungsausschluss § 27 Gebühren § 28 Inkrafttreten

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Erster Teil

Allgemeine Vorschrift

§ 1

Gegenstand der Satzung

Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeindeeinwohner betreibt die Gemeinde als eine öffentliche Einrichtung

  1. 1. den gemeindlichen Friedhof mit den einzelnen Grabstätten,
  2. 2. die gemeindliche Aussegnungshalle.

Zweiter Teil

Der gemeindliche Friedhof

§ 2

Widmungszweck

Der gemeindliche Friedhof ist insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.

§ 3

Friedhofsverwaltung

Der gemeindliche Friedhof wird von der Gemeinde als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).

§ 4

Bestattungsanspruch

(1) Auf dem gemeindlichen Friedhof ist die Beisetzung

  1. 1. der verstorbenen Gemeindeeinwohner,
  2. 2. der im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
  3. 3. der durch Grabnutzungsrechte berechtigen Personen,

zu gestatten.

(2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

(3) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.

(4) Anonyme Bestattungen sind nicht zulässig.

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§ 5

Öffnungszeiten

(1) Der gemeindliche Friedhof ist tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang zum Friedhof bekannt gegeben; bei dringender Notwendigkeit kann das Friedhofspersonal in Einzelfällen Ausnahmen von den Öffnungszeiten zulassen.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Teile aus besonderem Anlass untersagen (z. B. bei Umbettungen).

§ 6

Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher des gemeindlichen Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

(2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.

(3) Im Friedhof ist insbesondere untersagt,

  1. 1. Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde);
  2. 2. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeuge;
  3. 3. ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;
  4. 4. während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten.
  5. 5. Wege, Plätze, Anlagen und Grabstellen zu verunreinigen bzw. Abfälle zu hinterlassen.
  6. 6. auf fremde Grabstellen ohne Zustimmung des Grabnutzungsberechtigten einzuwirken.

§ 7

Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für ihre Tätigkeit auf dem gemeindlichen Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Die Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen.

(2) Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden auf Antrag erteilt, die in fachlicher betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der ebenfalls als Berechtigungsschein dient. Dieser ist dem Gemeindepersonal auf Verlangen vorzuzeigen.

(3) Durch die Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der

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Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.

(4) Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der am Friedhof gewerblich tätigen Steinmetze und Gärtner, wie z. B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien und Styroporplatten für Blumentöpfe, ist von diesen vom Friedhof zu entfernen.

(5) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof kann von der Gemeinde entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetreibende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen des Gemeindepersonals verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend.

Gräbstätten und Grabmäler

Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofsplan, der bei der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.

Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:

  1. 2. Urnenwandgrabstätten und Urnenerdgrabstätten (§11).

(2) Wird weder ein Wahlgrab in Anspruch genommen noch eine Urnenbeisetzung angemeldet, weist die Gemeinde dem Bestattungspflichtigen gem. § 6 der Bestattungsverordnung eine Grabstätte zu.

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens der Dauer der Ruhezeit (§ 22) begründet wird und deren Lage im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht.

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(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit einer Grabstätte kann das Nutzungsrecht auf Antrag um mindestens 5 Jahre, längstens auf 20 Jahre verlängert werden, sofern nicht zwingende Gründe einer Verlängerung entgegenstehen.

(3) Es werden unterschieden:

  1. 1. Einzelgrabstätten (Innerhalb der Ruhefrist dürfen höchstens 2 Verstorbene beigesetzt werden),
  2. 2. Familiengrabstätten (Innerhalb der Ruhefrist dürfen höchstens 4 Verstorbene beigesetzt werden).

Die Familiengrabstätten im alten Friedhofsteil (Westseite) sind weiter untergliedert in A, B, und C – Gräber.

(4) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

(5) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Wahlgrab bestattet zu werden und entsprechend der zulässigen Höchstbelegung Mitglieder seiner Familie darin bestatten zu lassen. Die Gemeinde kann auch die Beisetzung anderer Personen zulassen.

(6) Schon bei der Einräumung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens etwaige Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdenden Verfügung übertragen. Wird bis zu seinem Tode keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die Angehörigen (Ehegatte, Kinder, Eltern, oder Geschwister) in der genannten Reihenfolge über, wenn von den Angehörigen keine andere Regelung getroffen wird. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste. Die Graburkunde wird von der Gemeinde entsprechend ausgestellt.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht unter Lebenden übertragen. Die Gemeinde ist hierüber zu informieren. Es erfolgt eine Umschreibung der Graburkunde. Im Übrigen gelten hierfür die Bestimmungen des Absatzes 5 entsprechend.

(8) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab von der Gemeinde anderweitig verfügt werden. Hiervon wird der Berechtigte benachrichtigt.

§11

Urnengrabstätten (Aschenbeisetzung)

(1) Urnengrabstätten sind Grabstätten zur oberirdischen (Urnenmauer) und unterirdischen Beisetzung von Aschenurnen.

(2) Es werden unterschieden:

  1. 1. Urnengrabstätten (unterirdisch)
  2. 2. Urnenwandgrabstätten (oberirdisch)

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(3) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 27 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet bzw. beschaffen sein. Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Bei Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen mindestens die Überurnen dauerhaft und wasserdicht sein.

(4) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nicht anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Wahlgrabstätten für Urnengrabstätten entsprechend.

(5) Bei Urnenerdgrabstätten und Urnenwandgrabstätten ist eine Beisetzung von höchstens 4 Urnen zulässig.

(6) Die Verschlussplatte der Urnenwandgrabstätte und die Abdeckplatte für ein Urnenerdgrab Pflegeleicht darf nur mit eingravierter Schrift ausgeführt und mit Angaben des Familiennamens, des Vornamens sowie des Geburts- und Sterbedatums versehen werden. Die Inschrift fertigt ein seitens der Gemeinde befugter Steinmetz. Die Verschlussplatten der Urnenwandgrabstätte und die Abdeckplatte der Urnenerdgrabstätte pflegeleicht werden nur von Beauftragten der Gemeinde angebracht oder entfernt.

(7) Wird das Nutzungsrecht an einer Urnennische nicht verlängert, so werden die beigesetzten Aschebehälter entfernt und die Asche (bzw. Behälter) an geeigneter Stelle des Friedhofes in würdiger Weise der Erde übergeben.

§ 12 Ausmaße der Grabstätten

(1) Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße:

im alten Friedhof (Westseite):

1. Einzelgrabstätten:Länge: 2,2 m,Breite: 1,2 m
2. Familiengrabstätten:Länge: 2,2 m,Breite: 1,8 m
3. Urnenerdgrabstätten:Länge: 1,0 m,Breite: 0,8 m
4. Urnenerdgrabstätten pflegeleichtLänge: 0,4 m,Breite: 0,6 m

im neuen Friedhof (Ostseite):

1. Einzelgrabstätten:Länge: 2,5 m,Breite: 1,0 m
2. Familiengrabstätten:Länge: 2,5 m,Breite: 1,8 m
3. Urnenerdgrabstätten:Länge: 1,0 m,Breite: 1,0 m
4. Urnenwandgrabstätten (Nischen):Länge: 0,48 m,Breite: 0,48 m

(2) Der Abstand von Wahlgrabstätte zu Wahlgrabstätte darf 0,5 m (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht unterschreiten. Die Einzelheiten für die übrigen Grabstätten regelt der Friedhofsplan.

(3) Die Tiefe der Grabstätte trägt bei Einfachbelegung mindestens 1,80 m, bei Doppelbelegung muss die Erstbelegung in einer Tiefe von 2,50 m erfolgen. Bei Urnenerdgrabem ist die Urne mindestens 0,80 m unterhalb der Bodenfläche aufzubewahren.

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§ 13

Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätte

(1) Die Grabstätten sind vom Nutzungsberechtigten oder Hinterbliebenen in einem würdigen Zustand zu unterhalten.

(2) Sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Grabstätte würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen.

(3) Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte ist zur ordnungsgemäßen Pflege und Gestaltung der Grabstätte verpflichtet. Wird diese Verpflichtung nicht ausgeführt ist die Gemeinde zur Ersatzvornahme berechtigt. Werden die Kosten für eine etwaige Ersatzvornahme nicht ersetzt, so gilt das Nutzungsrecht – ohne Entschädigungsanspruch – als erloschen. Die Gemeinde ist daraufhin befugt, das Grab auf Kosten des ehemaligen Nutzungsberechtigten einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben.

(5) Die Pflege, der Unterhalt und jede Veränderung der Anlage außerhalb der Grabstätten obliegt der Gemeinde.

§ 14

Errichtung von Grabmälern

(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. Für Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmäler entsprechend, soweit nicht anderes bestimmt ist.

(2) Die Erlaubnis ist schriftlich mit Beifügung folgender Unterlagen zu beantragen:

  1. 1. eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10,
  2. 2. die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe und Bearbeitung,
  3. 3. die Angabe über die Schriftverteilung.

Soweit es erforderlich ist, können von der Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden.

(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht.

(4) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich geändert, so kann die Gemeinde die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Bestände hergestellt werden können.

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§ 15

Ausmaße der Grabmäler und Einfassungen

(1) Grabmäler dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten:

im alten Friedhof (Westseite):

1. bei Einzelgrabstätten:Höhe: 1,6 mBreite: 1,2 m
2. bei Familiengrabstätten:Höhe: 1,6 mBreite: 1,8 m
3. Urnenerdgrabstätten:Höhe: 0,9 mBreite: 0,6 m Tiefe: 0,3 m

im neuen Friedhof (Ostseite):

1. bei Einzelgrabstätten:Höhe: 1,6 m,Breite: 1,0 m
2. bei Familiengrabstätten:Höhe: 1,6 mBreite: 1,8 m
3. bei Urnenerdgrabstätten:Höhe: 0,9 mBreite: 0,6 m

(2) Grabeinfassungen dürfen im Regelfall folgende Maße (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht überschreiten.

im alten Friedhof:

1. bei Einzelgrabstätten:Länge: 2,2 mBreite: 1,2 m
2. bei Familiengrabstätten:Länge: 2,2 mBreite: 1,8 m

im neuen Friedhof:

1. bei Einzelgrabstätten:Länge: 2,5 mBreite: 1,0 m
2. bei Familiengrabstätten:Länge: 2,5 mBreite: 1,8 m

(3) Bei Urnenerdgrabstätten darf das Pflanzfeld (inkl. Einfassung) folgende Ausmaße nicht überschreiten:

Länge: 0,7 mBreite: 0,8 m

§ 16

Gestaltung der Grabmäler

(1) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck des gemeindlichen Friedhofs Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Insbesondere die Verwendung ungewöhnlicher Werkstoffe oder aufdringlicher Farben ist verboten.

(2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen.

(3) Bei Erwerb eines Nutzungsrechts für ein Urnenwandgrab ist die Abdeckplatte vom Nutzungsberechtigten zu erwerben.

(4) An einer Urnennische darf die Inschrift auf der Verschlussplatte nur in eingravierter Schrift von einem zugelassenen Steinmetz ausgeführt werden. Urnenwandgräber dürfen nicht ausgeschmückt werden. Zeichen des Gedenkens (z. B. Blumen, Kerzen) können nur an der hierfür vorgesehenen Stelle der Nischenanlage abgelegt werden.

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§ 17

Standsicherheit

(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet werden.

(2) Der Nutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen.

(3) Stellt die Gemeinde Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen. Stellt die Gemeinde Mängel an der Standsicherheit fest, kann das Grabmal in Ausnahmefällen auf Antrag abgebaut (§ 18) werden, wenn die Auflösung durch die Gemeinde bestätigt wurde und die Restlaufzeit (§ 22) weniger als sechs Monate beträgt.

(4) Bei Antragstellung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen.

§ 18

Entfernung der Grabmäler

(1) Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 22) oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler bei einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde zu entfernen. Erfolgt trotz Aufforderung eine Entfernung nicht, kann die Gemeinde die Entfernung auf Kosten des ehemaligen Berechtigten vornehmen lassen.

Vierter Teil

Die gemeindliche Aussegnungshalle

§ 19

Benutzung der gemeindlichen Aussegnungshalle

(1) Die Verstorbenen, die auf dem Friedhof beigesetzt werden, müssen grundsätzlich spätestens 24 Stunden vor der Beisetzung in die gemeindliche Aussegnungshalle überführt sein.

(2) Die Verstorbenen werden in der Aussegnungshalle aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 der Bestattungsverordnung) entscheiden, ob die Aufbewahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch im Fall des § 7 der Bestattungsverordnung (übertragbare Krankheiten) und/oder bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes.

(3) Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zu dem Aufbahrungsraum.

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Fünfter Teil

Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 20

Friedhofs- und Bestattungspersonal

Die im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Vorrichtungen auf dem Friedhof, insbesondere

  • das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) des Grabes
  • das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen
  • die Beförderung von Verstorbenen innerhalb des Friedhofs, also die Überführung des Sarges von der Aussegnungshalle zum Grab einschließlich der Stellung der Sargträger
  • Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).
  • Ausgrabungen und Umbettungen einschließlich notwendiger Umsargungen obliegen dem von der Gemeinde beauftragten Bestattungsunternehmen.

Sechster Teil

Bestattungsvorschriften

§ 21

Anzeigepflicht

(1) Bestattungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen, die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.

(2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzen die Angehörigen im Benehmen mit dem Bestattungsunternehmen (und dem Pfarramt) fest. Die Gemeinde ist hierüber vorab zu informieren.

§ 22

Ruhezeiten

Die Ruhezeit für Verstorbene beträgt 20 Jahre. Die Ruhezeit für Aschenreste beträgt grundsätzlich 10 Jahre.

§ 23

Umbettungen

(1) Die Umbettung von Verstorbenen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung dies rechtfertigt.

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(2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Nutzungsberechtigten notwendig.

(3) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie kann, wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, auch anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Umbettung durch ihr Personal vorzunehmen.

Siebter Teil

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 24

Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich

  1. 1. die bekannt gegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Gemeinde des Friedhof betritt (§ 5),
  2. 2. den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 6),
  3. 3. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 7),
  4. 4. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzeigt (§ 21 Abs. 1),
  5. 5. den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 23).

§ 25

Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel

(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

(3) Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht in der gebotenen Zeit erreichbar ist oder wenn die sofortige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes in dringendem öffentlichem Interesse geboten ist.

§ 26

Haftungsausschluss

(1) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch die nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen sowie durch beauftragte dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

(2) Ferner ist die Haftung bei Diebstahl oder Grabschändung ausgeschlossen.

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§ 27

Gebühren

(1) Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtung (§ 1) sind Gebühren nach der jeweils gültigen Gebührensatzung zu entrichten.

§ 28

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 09.07.2013 außer Kraft.

Wehringen, den 21. März 2017

Manfred Neringer,

  1. 1. Bürgermeister

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