Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 07.12.2023 · Friedhofssatzung: 07.12.2023
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | nicht angegeben nicht enthalten |
| Sargwahlgrab | 1.450,00 Euro geführt als 'Erdwahlgrab' (Nutzungsrecht 30 Jahre) |
| Urnenreihengrab | nicht angegeben nicht enthalten |
| Urnenwahlgrab | 880,00 Euro geführt als 'Urnenwahlgrab' (Nutzungsrecht 20 Jahre) |
| Urnengrab anonym | 70,00 Euro geführt als 'Anonyme Urnenversenkung' |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 145,00 Euro / 65,00 Euro geführt als 'Gebühren für die Bestattung' (Ausheben der Grube, Abräumen); 145,00 Euro für Erdbestattung, 65,00 Euro für Urnenbestattung |
| Trauerhalle / Halle | nicht angegeben nicht enthalten (nur Friedhofskapelle geführt) |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Seebad Ueckermünde
- Friedhofsgebührensatzung -
Auf Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011 S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. M-V S. 467) und der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) vom 12. April 2005 zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. April 2020 (GVOBl. M-V S. 166, 179) wird nach Beschluss der Stadtvertretung der Stadt Seebad Ueckermünde vom 07.12.2023 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Vorpommern-Greifswald folgende Satzung erlassen:
§ 1
Gegenstand der Gebühren
(1) Für die Nutzung der städtischen Friedhöfe, deren Einrichtungen und der Leistungen der Friedhofsverwaltung auf den Friedhöfen sowie für die damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
(2) Für besondere, zusätzliche Leistungen setzt die Friedhofsverwaltung die zu zahlende Gebühr im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand auf Grundlage des in § 4 ausgewiesenen Stundensatzes fest.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet:
a) wer einen Antrag auf Benutzung des Friedhofes und/oder der Friedhofskapelle zum Zwecke der Bestattung stellt,
b) wer Leistungen lt. dieser Satzung in Anspruch nimmt,
c) wer ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.
(2) Die Stadt Seebad Ueckermünde kann statt des Auftraggebers die nächsten Angehörigen oder die Erben des Verstorbenen zur Zahlung der Gebühren heranziehen.
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebühren entstehen mit der Anmeldung der Leistung, in der Regel mit der Antragstellung (§ 2 Abs. 1).
(2) Liegt kein Antrag vor, muss die Leistung aber erbracht werden, entstehen die Gebühren mit der Erbringung der Leistung.
(3) Bei Rücknahme eines Antrages für die Benutzung des städtischen Friedhofes und/oder der Friedhofskapelle können, falls mit den sächlichen Vorbereitungen des erteilten
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Auftrages bereits begonnen wurde, die Gebühren nach dem tatsächlichen Aufwand festgesetzt werden.
(4) Alle Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig, soweit im Gebührenbescheid kein abweichender Zahlungszeitpunkt festgesetzt ist.
§ 4
Höhe der Gebühren
I. Gebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten.
- 1. Erwerb des Nutzungsrechts für die Dauer von 30 Jahren an Erdwahlgrabstätten je Grabstelle
a) Erdbestattung 1.450,00 Euro
für jedes Jahr der Verlängerung je Grabstelle 55,00 Euro
b) Erdbestattung mit besonderen Gestaltungsvorschriften 2.130,00 Euro
für jedes Jahr der Verlängerung je Grabstelle 75,00 Euro
- 2. Erwerb des Nutzungsrechts für die Dauer von 20 Jahren an Urnenwahlgrabstätten je Grabstelle
c) Urnenwahlgrab 880,00 Euro
für jedes Jahr der Verlängerung je Grabstelle 50,00 Euro
d) Urnenwahlgrab mit besonderen Gestaltungsvorschriften 1.265,00 Euro
für jedes Jahr der Verlängerung je Grabstelle 70,00 Euro
e) Urnengemeinschaftsanlage 860,00 Euro
f) Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung (Stele) 1.280,00 Euro
II. Gebühren für die Bestattung
(Ausheben der Grube, Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde)
a) bei Erdbestattung 145,00 Euro
b) bei Urnenbestattung 65,00 Euro
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III. Gebühren für die Benutzung der Friedhofskapelle
(Die Kosten für die Ausschmückung, der Organist und weitere zusätzliche Leistungen sind hier nicht enthalten.)
Bellin 130,00 Euro
Ueckermünde 130,00 Euro
IV. Gebühren für Umbettung/Ausbettung
Bei der Wiederbestattung auf demselben oder einem anderen Friedhof der Stadt Seebad Ueckermünde sind zusätzlich die Gebühren zu II. sowie die Gebühren für die Verleihung oder die Verlängerung des Nutzungsrechtes zu zahlen.
a) bei Erdbestattung 520,00 Euro
b) bei Urnenbestattung 440,00 Euro
V. Gebühren für Verwaltungsleistungen
a) Grabmalgenehmigung 210,00 Euro
b) Grabstellennachweis 55,00 Euro
c) Urnenversand 160,00 Euro
d) Sondergenehmigung 210,00 Euro
VI. Gebühren für sonstige Leistungen
a) Ausschmückung Urnenbestattung 65,00 Euro
b) Anonyme Urnenversenkung 70,00 Euro
c) Abräumen Sarggrab 285,00 Euro
d) Abräumen Urnengrab 240,00 Euro
e) Arbeit nach Stunden 45,00 Euro
§ 5
Stundung und Erlass der Gebühren
Die Gebühren können in besonderen Härtefällen aus Billigkeitsgründen auf Antrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen gestundet werden.
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§ 6
Inkraft-/Außerkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 25. Juni 1991 und die 4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Friedhöfe der Stadt Ueckermünde vom 1. Juni 2005 außer Kraft.
Ueckermünde, den 19.12.2023
Jürgen Kliewe Bürgermeister
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formfehler verstoßen wurde, können diese nach § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.
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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofssatzung der Stadt Seebad Ueckermünde
Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Seebad Ueckermünde
– Friedhofssatzung –
Auf Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntgabe vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777), in der derzeit geltenden Fassung, und des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz – BestattG M-V) vom 3. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 617), in der derzeit geltenden Fassung, wird nach Beschluss der Stadtvertretung der Stadt Seebad Ueckermünde vom 07.12.2023 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Vorpommern-Greifswald folgende Satzung erlassen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für die im Territorium der Stadt Seebad Ueckermünde gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:
Friedhof Ueckermunde, Parkweg Friedhof Bellin, Dorfstraße Waldfriedhof, Ravensteinstraße
(2) Diese Friedhofssatzung gilt auch für die Benutzung der Friedhofskapellen auf den Friedhöfen
Friedhof Ueckermunde, Parkweg Friedhof Bellin, Dorfstraße
§ 2
Zweckbestimmung
(1) Die Friedhöfe bilden nichtrechtsfähige öffentliche Einrichtungen der Stadt Seebad Ueckermände. (2) Die Friedhöfe dieren der Gewährleistung der letzten Ruhe der Toten durch Bestattung, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Seebad Ueckermände waren oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände besitzen. (3) Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Stadtgebiet ausschließlich wegen hohen Alters oder Pflegebedürftigkeit aufgegeben haben, verlieren dadurch nicht das Recht, im Falle ihres Todes auf stadteigenen Friedhofen bestattet zu werden. (4) Die Friedhöfe dieren auch der Gewährung der letzten Ruhe von Tot- oder Fehlgeborenen sowie Feten aus Schwangerschaftsabbrüchen, von deren Eltern zum Zeitpunkt der Anmeldung der Bestattung mindestens ein Teil Einwohner der Stadt Seebad Ueckermunde ist oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände in der Stadt Seebad Ueckermunde innehat.
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Friedhofssatzung der Stadt Seebad Ueckermünde
(5) Soweit Grabstätten in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen, kann die Stadt Seebad Ueckermunde die Bestattung anderer als der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Personen zulassen. (6) Außerhalb der städtischen Friedhöfe sind Bestattungen grundsätzlich unzulässig. Aschebestattungen können auch auf See erfolgen. (7) Die Nutzung der Friedhöfe, einschließlich ihrer Friedhofskapellen ist nach Maßgabe der jeweils gültigen Friedhofsgebührenatzung gebührenpflichtig. (8) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gartnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Ort der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Wurde des Ortes entsprechende Erholung aufzusuchen.
§ 3
Friedhofsverwaltung
Die Stadt Seebad Ueckermünde nimmt das Ordnungsrecht auf den Friedhöfen wahr und regelt nach Maßgabe der gesetzlichen und ortsrechtlichen Vorschriften das Bestattungswesen. Sie organisiert die Friedhofsverwaltung und kann Dritte mit der Durchführung des Friedhofs- und Bestattungswesens ganz oder teilweise beauftragen.
§ 4
Schließung und Entwidmung
(1) Durch Beschluss der Stadtvertretung der Stadt Seebad Ueckermunde konnen Friedhöfe oder Friedhofsteile aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. (2) Durch die Schliebung eines Friedhofes oder von Friedhofsteilen wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Besteht die Absicht der Schliebung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiederhergestellt. (3) Soweit durch Schliebung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalls auf Antrag eine andere Wahlbzw. Urnenwahlgrabstätte zur Verfugung gestellt. Außen dem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen bzw. beigesetzter Urnen verlangen. (4) Durch die Schliebung des Friedhofes bleibt er aber weiterhin zum Besuch und zur Pflege der Gräber bestehen. Vorhandene Gräber bleiben bis zum Ablauf der Ruhezeit erhalten. Grabmale, Grabeinfassungen und Ähnliches werden nicht entfern. (5) Durch die Entwidmung Goes the Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung eines Friedhofes setzt die vorherige Schliebung des Friedhofes voraus. Die in Urnenreihengrabstätten Bestatteten, falls die Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist, und die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, werden auf Kosten der Stadt Seebad Ueckermunde in andere Grabstätten umgebettet. (6) Die Absicht der Schliebung, die Schliebung selbst und die Entwidmung werden öffentlichbekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außer dem einen schriftlichen Bescheid; dies gilt nicht,
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Friedhofssatzung der Stadt Seebad Ueckermünde
wenn der Aufenthaltsort des Nutzungsberechtigten nicht bekannt ist oder nur mit unzumutbarem Aufwand ermittelt werden könnte.
(7) Die Umbettungstermine sollen bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten einen Monat vorher mitgeteilt werden. Die Umbettungstermine bei Einzel- und Urneneinzelgrabstätten werden außer dem einen Monat vorher öffentlichbekanntgemacht. (8) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Seebad Ueckermände auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten Friedhofen oder Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängenbekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet (in der Regel von Sonnenaufgang bis zum Eintritt der Dunkelheit). (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzeln Friedhofsteile vorübergehend untersagen. Hierauf ist durch ein Hinweisschild an den Eingängen zum Friedhof oder an den zu den gespernten Friedhofsteilen führenden Wegen hinzuweisen.
§ 6
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhofen der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der Friedhofsverwaltung, der auf dem Friedhof das Hausrecht zusteht, ist Folge zu leisten. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
§ 7
Verbote
(1) Auf den Friedhöfen ist nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards oder Ahnlichem, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden (§ 8), zu befahren,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) zu lärmen, zu speilen oder zu lagern, zu rauchen und Alkohol zu trinken
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
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Friedhofssatzung der Stadt Seebad Ueckermünde
f) Abraum und Abfälle außerhalb der damit bestimmten Stellen abzulagern,
g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Rasenflächen (soweit sie nicht als Weg dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten,
h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Schwerbehindertenbegleithunde sowie sonstige Hunde, sofern sie an einer Leine mit einer Länge von nicht mehr als zwei Meter geführt werden,
i) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen anzufertigen,
j) private Abfälle, die nicht durch die Grabpflege entstanden sind, abzulagern,
k) Wasser für andere als für Grabpflegezwecke zu entnahmen.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zu diesen Verboten zulassen, sowie sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf thisem vereinbar sind. (3) Auf und hinter den Grabflächen herumliegende oder in Hecken und Pflanzungen versteckte Harken, Gießkannen und Ähnliches sind an den darauf vorgesehenen Aufstellern an den Wegen anzubringen. (4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind spätestens vier Werktage vorher anzumelden.
§ 8
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung haben Gartner, Steinmetze, Bildhauer, Bestatter und sonstige Gewerbetriebende ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. (2) Mit der Anzeige bei der Friedhofsverwaltung muss der Gewerbetriebende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweisen. (3) Die Gewerbetriebenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen sowie die Anweisungen der Friedhofsverwaltung zu beachten. Die Gewerbetriebenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Die Stadt Seebad Ueckermunde als Eigentümer wird insoweit von jeglicher Haftung freigestellt. (4) Gewerbliche Arbeiten und Bestattungen auf den Friedhöfen)dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszteiten ausgeführrt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Schliebung der Friedhöfe, spätestens um 18.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr, zu beenden. Soweit Öffnungszteiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 7.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 8.00 Uhr begonnen werden. Die Arbeiten sind spätestens um 18.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor
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Friedhofssatzung der Stadt Seebad Ueckermünde
Feiertagen bis spätestens 13.00 Uhr, zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten genehmigen.
(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorrübergehend und nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (6) Bei gewerblicher Tätigkeit anfallende Abfälle und nicht benöttige Materialien sowie Transportfahrzeuge, Materialien und Geräte sind nach Beendigung der Tätigkeiten Änderungsvorschlagunverzüglich vom Friedhof zu entfernen. (7) Gewerbetriebenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen sowie gegen die Anweisungen der Friedhofsverwaltung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Ausführung der Arbeiten verweigern.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 9
Anmeldung einer Bestattung
(1) Alle mit der Bestattung zusammenhängenden Angelegenheiten innerhalb eines Friedhofes werden von der Stadt Seebad Ueckermunde hoheitlich geregelt. Die erforderlichen Maßnahmen trifft die Stadt Seebad Ueckermunde. (2) Erd- und Urnenbestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. (3) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (4) Soll eine Urnenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (5) Die Friedhofsverwaltung setzen Ort und Zeitpunkt der Bestattung in Abstimmung mit den Bestattern fest, wobei die Wünsche der Beteiligten nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Die Bestattungen finden regelmäß an Werktagenstatt. (6) Erdbestattungen dürfen frühestens 24 Stunden nach Eintritt des Todes vorgenommen werden. Sie sollen in der Regel innerhalb von zehn Tagen nach Todeseintritt erfolgen. Die Einlieferungen zu Einäscherungen sollen in der Regel ebenfalls innerhalb von zehn Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen mit anschließender Bestattung der Urne nach spätestens sechs Wochen. (7) Urnen, die nicht binnen sechs Monaten nach der Einäscherung bestattet sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen bestattet.
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Friedhofssatzung der Stadt Seebad Ueckermünde
§ 10
Särge und Urnen
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedachtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwer zersetzbaren Materialien hergestellt sein, sowieit nichts andes ausdrücklich vorgeschreiben ist. (2) Die Särge sollen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (3) Särge bis zu einer Länge von 1,30 m gelten als Kindersärge. (4) Särge werden von der Friedhofsverwaltung nur innerhalb bestimmter Zeiten angenommen. (5) Die Verstorbenen müssen ordnungsgemäß eingesargt und)dürfen grundsätzlich nicht konserviert werden. (6) Die Bekleidung der Leichname muss aus leicht verganglichen Stoffen bestehen. (7) Für Verluste oder Beschädigungen von Wertgegenständen, die den Leichnamen mitgegeben werden, haftet weder die Stadt Seebad Ueckermände noch die Friedhofsverwaltung. (8) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. (9) Es dürfen Aschekapseeln, Schmuckurnen und sonstige Urnen verwendet werden, deren Material innerhalb der Ruhezeit umweltgerecht abbaubar ist. Ihr Grotse soll 0,35 m Höhe und 0,25 m Durchmesser nicht überschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann vom Bestatter eine Unbedenklichkeitserklarung für die von ihm verwendeten Materialien anfordern.
§ 11
Benutzung der Friedhofskapelle
(1) Die Stadt Seebad Ueckermunde stellt auf Antrag bei der Friedhofsverwaltung die Friedhofskapellen auf den Friedhofen in Ueckermunde und Bellin zur Verfugung. (2) Die Friedhofskapellen dieren der Aufnahme der Särge und der Urnen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (3) Falls keine Bedenken bestehen, konnen die Särge auf Wunsch der nachsten Angehörigen durch den Bestatter geöffnet werden. Spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier muss jeder Sarg jedoch wieder geschlossen sein. (4) In den Friedhofskapellen selbst dürfen Leichname weder eingesargt noch umgesagt werden. Die Friedhofsverwaltung kann in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen.
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Friedhofssatzung der Stadt Seebad Ueckermünde
§ 12
Trauerfeier
(1) Trauerfeiern können in den Friedhofskapellen oder am Grab oder an einer anderen vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Die Benutzung der Friedhofskapellen kann untersagt werden, wenn die/der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. Ausnahmen kann die Friedhofsverwaltung bei Vorlage einer Genehmigung des Gesundheitsamtes zulassen. (3) Die Angehörigen sind damit verantwortlich, dass die Empfindungen anderer Personen durch Reden oder Darbietungen während der Trauerfeier nicht verletzt werden. (4) Sollen bei einer Trauerfeier besondere Anlagen oder Einrichtungen benutzt werden, so ist damit rechtzeitig die Erlaubnis der Friedhofsverwaltung einzuholen.
§ 13
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben. (2) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher zu entfernen. Sofern beim Ausheben der Gräber, Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfern werden müssen, sind die dadurch entstandenen Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu erstatten. (3) Die Überführung der Särge, Urnen und Kränze zu den Grabstätten, das Versenken der Särge und Urnen sowie das Schließen der Gruft erfolgen durch die Bestattungsinstitute. (4) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (5) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (6) Wollen Angehörige nicht an der Bestattung teilnehmer oderkommen sie nicht zum festgesetzten Termin, so kann die Bestattung ohne Zeitverzug durch die Friedhofsverwaltung vorgenommen werden.
§ 14
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit beträgt dreiig Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten fünften Lebensjahr (auch Totgeburten) fünfzehn Jahre. (2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt zwanzig Jahre. (3) Die Frist beginnt am Tag der Beisetzung.
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Friedhofssatzung der Stadt Seebad Ueckermünde
§ 15
Ausbettung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden. (2) Ausbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt Seebad Ueckermunde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. (3) Alle Ausbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind bei Ausbettungen aus Urnenreihengrabstätten die Angehörigen des Verstorbenen, bei Ausbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die Urkunde nach § 17 Absatz 1, § 18 Absatz 1, vorzulegen. (4) Der Ablauf der Ruhefrist und der Ablauf der Nutzungszeit werden durch eine Ausbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (5) Erdbestattete)dürfen grundsätzlich nur nach Ablauf der Ruhezeit ausgebettet werden. Auf Antrag der Angehörigen des Verstorbenen sind Ausnahmen nur möglich, wenn
a) ein besonderes Interesse nachgewiesen wird,
b) eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes vorgelegt wird, in der die Bedingungen für die Genehmigung einer Ausbettung aufgeführrt sind,
c) der Grad der Verwesung unter Berücksichtigung aller Umstände eine entsprechende Durchführung der Arbeiten ermöglich und
d) die Durchführung der laufenden Bestattungsarbeiten nicht beeinträchtigt werden.
(6) Alle Ausbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Ausbettung. (7) Die Kosten der Ausbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Ausbettungriotz sachgemäßer Ausführung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (8) Leichen, und im Falle der Einäscherung deren Asche, *\(\text{dürfen}\) zu anderen als zu Ausbettungszwecken nur bei behörlicher oder richterlicher Anordnung ausgegeben werden.
IV. Grabstätten
§ 16
Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind Eigentum der Stadt Seebad Ueckermände. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Gröbe der Grabstätten richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten. (3) Die Grabstätten werden unterschieden in:
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Friedhofssatzung der Stadt Seebad Ueckermünde
a) Wahlgrabstätten
b) Urnenwahlgrabstätten
c) Urnengemeinschaftsanlage (Urnenreihengrabstätten)
d) Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung
e) Ehrengrabstätten
§ 17
Wahlgrabstätten für Erdbestattungen
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen dem Erwerber auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit (§ 14) verliehen und deren Lage gleichzeitig bestimmt wird. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechtes ist nur möglich bei Eintritt eines Bestattungsfalles. Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushängigung einer entsprechenden Bescheinigung (Urkunde). (2) Die Abmessung von Wahlgrabstätten beträgt jeweils 2,80 m x 1,40 m. (3) Das Nutzungsrecht kann grundsätzlich nur für die gesamte Wahlgrabstätte für mindestens fünf Jahre bis hochstens dreiig Jahre wiedererworben werden. Der Wiedererwerb des Nutzungsrechtes erfolgt auf Antrag zu den zu dieser Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechtes und zu den zu dieser Zeitpunkt für den Nacherwerb des Nutzungsrechtes geltenden Gebühren. Ein Anspruch auf Wiedererwerb besteht nicht. (4) Wahlgrabstätten bestehen in der Regel aus mindestens einer, hochstens jedoch aus drei Grabstellen. Eine Wahlgrabstätte mit drei Grabstellen kann nur dann vergeben werden, wenn die Friedhofsplanung nach Maßgabe der örtlichen Bedürfnisse und Bodenverhältnisse dem nicht entgegensteht. Anderenfalls ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, einen Antrag auf Vergabe einer Wahlgrabstätte mit drei Grabstellen abzulehnen. (5) Jede Grabstelle innerhalb eines Wahlgrabes darf nur einmal belegt werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Einzelgrabstände eines Familienangehörigen, die Leiche eines Kindes unter einem Jahr, Tot- oder Fehlgeburten sowie Fete aus einem Schwangerschaftsabbruch zusätzlich zu bestatten. Außer dem ist die Bestattung von zwei gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren in einer Einzelgrabstände zulässig. (6) In einer Wahlgrabstände darf jeweils zusätzlich noch eine Urne beigesetzt werden, wenn Absatz 5 nicht bereits angewandt wurde. Besteht für die Erdbestattung keine Ruhezeit mehr, können auf einer Grabstände insgesamt zwei Urnen beigesetzt werden. (7) Überschreitet bei Bestattungen die Ruhezeit (§ 14) das noch laufende Nutzungsrecht, so ist zur Währung der Ruhezeit das Nutzungsrecht um den notwendigen Zeitraum für die Grabstände mit allen Grabstellen zu verlangern. Die Gebühren richten sich nach der jeweiligen Gebührenordnung. (8) Soweit kein anderer Nachfolger oder keine andere Reihenfolge bestimmt ist, Goes das Nutzungsrecht im Sterbefall des Erwerbers in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen über:
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Friedhofssatzung der Stadt Seebad Ueckermünde
a) auf den überlebenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner/in, und davon auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
c) auf die Stiefkinder
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater und Mutter,
e) auf die Eltern,
f) auf die vollbürtigen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister
h) auf die nicht unter a)-g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(9) Der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Absatz 8 genommen Personen übertragen. (10) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu halten. (11) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstände zu entscheiden. (12) Das Nutzungsrecht kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist grundsätzlich nur für die gesamte Grabstände möglich. (13) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte, schriftlich - falls er nicht besteht oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch einen Hinweis auf der Grabstände - hingeswiesen. Wirde kein Antrag auf Wiedererwerb des Nutzungsrechts gestellt, so kann die Friedhofsverwaltung nach Ablauf der Nutzungszeit die Grabstände beräumen und neu vergeben.
§ 18
Urnenwahlgrabstätten
(1) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenwahlgrabstätten, an denen dem Erwerber auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit (§ 14) verliehen und deren Lage gleichzeitig bestimmt wird. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechtes ist nur möglich bei Eintritt eines Bestattungsfalles. Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushängigung einer entsprechenden Bescheinigung (Urkunde). (2) Die Abmessung von Urnenwahlgrabstätten beträgt jeweils \(0,90\mathrm{m}\times 0,90\mathrm{m}\). (3) Das Nutzungsrecht kann grundsätzlich nur für die gesamte Wahlgrabstände für mindestens fünf Jahre bis hochstens zwanzig Jahre wiedererworben werden. Der Wiedererwerb des Nutzungsrechts erfolgt auf Antrag zu den zu dieser Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und zu den zu dieser
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Friedhofssatzung der Stadt Seebad Ueckermünde
Zeitpunkt für den Nacherwerb des Nutzungsrechtes geltenden Gebühren. Ein Anspruch auf Wiedererwerb besteht nicht.
(4) Die § 17 Absätze 8 bis 13 gelten hier entsprechend.
§ 19
Rückgabe von Wahlgrabstätten
(1) Das Nutzungsrecht an Grabstätten ohne aktuelle Ruhezeit kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Die Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte zulässig, Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Nach Erlöschen des Nutzungsrechts und nach Ablauf der Ruhezeit darf die Friedhofsverwaltung die beigesetzten Aschensbehälter entfern. Die Asche wird auf dem Friedhof in wurdiger Form der Erde übergeben. (2) Im Zusammenhang mit der Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung von Friedhofsgebühren.
§ 20
Urnengemeinschaftsanlage (Urnenreihengrabstätten)
(1) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 14) zur Bestattung der Asche abgegeben werden. Die Abgabe über die Ruhezeit hinaus ist nicht statthaft. Die Urnenreihengrabstätten in der Urnengemeinschaftsanlage sind Aschenstätten ohne individuelle Kennzeichnung, die nach freier Entscheidung der Friedhofsverwaltung belegt werden. Ein Nutzungs- und Gestaltungsrecht wird nicht verliehen. (2) Die Abmessung von Urnenreihengrabstätten beträgt jeweils \(0,40\mathrm{m}\times 0,40\mathrm{m}\). (3) Die Bestattung wird unter Ausschluss der Angehörigen und sonstiger Personen anonym durchgeführt. Die Bestattungsstelle wird nichtbekannt gegeben. Sträuße, Blumen, Gebinde u. ä. sind auf dem Friedhof Ueckermände nur auf der am Gedenkstein (Kreuz) eingerichtetenzentralen Ablagefläche abzulegen. (4) Der Rasen wird durch die Friedhofsverwaltung gepflegt.
§ 20 a
Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung
(1) Bei dieser Bestattungsart werden die Urnengrabstätten als Rasenfläche angelegt, die erst im Bestattungsfall für die Dauer der Ruhezeit bereitgestellt werden. Ein Nutzungs-und Gestaltungsrecht wird nicht verliehen. An einer Stele erfolgt ein Hinweis auf die Person des Verstorbenen auf einer Bronzetafel in der Gröbe 0,15 m x 0,15 m in der Farbe Braun. Diese ist von einem zugelassenen Steinmetzbetrieb nach Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung (§ 27) anzubringen. (2) Die Abmessung von Urnenreihengrabstätten beträgt jeweils \(0,40\mathrm{m}\times 0,40\mathrm{m}\). (3) Die Bestattung wird unter Ausschluss der Angehörigen und sonstiger Personen anonym durchgeführt. Die Bestattungsstelle wird nichtbekannt gegeben. Sträuße, Blumen, Gebinde u. ä. sind nur auf der an der Stele eingerichteten Ablagefläche abzulegen. (4) Der Rasen wird durch die Friedhofsverwaltung gepflegt.
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§ 21
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Stadt Seebad Ueckermünde. Sie kann für Personen, die sich um die Stadt Seebad Ueckermünde besonders verdient gemacht haben oder die für die Stadt Seebad Ueckermünde besondere Bedeutung erlangt haben, verliehen werden und erfolgt jeweils durch Beschluss der Stadtvertretung, der dann im Einzelnen die Art und Weise der Grabstätte, des Grabmals, der Dauer und der Kostenübernahme enthält. Anderen ist eine eigenmächtige Änderung der Grabanlage nicht gestattet. Das gleiche gilt für eine die Gesamtanlage störende Ausschmückung der Gräber.
§ 22
Rechte
(1) Folgende Rechte an Grabstätten können verliehen werden:
a) Verpfugungsrecht - das Recht, über Bestattungen zu verfügen,
b) Bestattungsrecht - das Recht, bestattet zu werden,
c) Gestaltungsrecht - das Recht, über die Gestaltung einer Grabstände im Rahmen der in dieser Satzung enthaltenen Vorschriften zu entscheiden,
d) Pflegerecht - das Recht, über die Pflege einer Grabstände im Rahmen der in dieser Satzung enthaltenen Vorschriften zu entscheiden.
(2) Der Erwerber eines Wahlgrabes ist Verpfugungsberechtigter. Er hat das Verpfugungsrecht, das Bestattungsrecht, das Gestaltungsrecht und das Pflegerecht. (3) Der Verpfugungsberechtigte kann seine Rechte mit Genehmigung der Stadt Seebad Ueckermunde einem bestattungsberechtigten Angehörigen (§ 17 Absatz 8) übertragen oder - bei einer nicht belegten Grabstände - der Stadt Seebad Ueckermunde gegenüber auf die Rechte verzachten. (4) Auf Antrag konnen das Bestattungs- und Pflegerecht einem Angehörigen übertragen werden. Sind mehrere Angehörige bestattungsberechtigt, so müssen die Übrigen der Übertragung durch öffentlich beglaubigte Unterschrift zustimmen. Die Stadt Seebad Ueckermunde kann die Übertragung verweigern, wenn dadurch Unzulänglichkeiten zu erwarten sind. (5) Der Verpfugungsberechtigte kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt Seebad Ueckermunde bestimmen, welche der in § 17 Absatz 8 genannten Angehörigen nicht und welche Personen darüber hinaus bestattungsberechtigt sind. Das Bestattungsrecht des Ehegatten bereits beigesetzter Verstorbener darf nicht nachträglich ausgeschlossen werden. (6) An schriftliche Erklärungen des Verpfugungsberechtigten gegenüber der Stadt Seebad Ueckermunde sind die Angehörigen während der Nutzungszeit gebunden.
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§ 23
Wiederverleihung der Rechte und Ablauf der Nutzungszeit
(1) Nach Ablauf der Nutzungszeit können die Rechte an Wahlgräbern dem Verfügungsberechtigten oder nach seinem Tode einem bestattungsberechtigten Angehörigen auf Antrag für eine weitere Nutzungszeit verliehen werden. Sind bestattungsberechtigte Angehörige nicht vorhanden oder nicht interessiert, so können die Rechte auch einem anderen Angehörigen verliehen werden, wenn dieser ein berechtigtes Interesse nachweist. Beantragen mehrere bestattungsberechtigte oder nicht bestattungsberechtigte Angehörige die Wiederverleihung der Rechte, so ist die Reihenfolge des § 17 Abs. 8 ausschlaggebend. Gleichrangige Angehörige müssen sich einigen. (2) In besonderen Härtefällen können anstelle des Wiedererwerbs persönlich beschränkte Bestattungsrechte an Einzelpersonen verliehen werden, soweit es sich um Angehörige nach § 17 handelt. (3) Besteht nach Ablauf der Nutzungszeit keine Ruhezeit mehr, so muss der Antrag auf Wiederverleihung der Rechte spätestens drei Monate nach Ablauf der Nutzungszeit gestellt sein. (4) Wird nach Ablauf der Nutzungs- und Ruhezeit die Wiederverleihung der Rechte nach den Absätzen 1 - 3 nicht fristgerecht beantragt, so kann die Stadt Seebad Ueckermünde über die Grabstätte verfügen.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 24
Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist unbeschadet der besonderen Anforderungen des § 25 für Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
Auf dem Friedhof Ueckermünde werden Abteilungen mit und ohne besondere Gestaltungsvorschriften, auf dem Friedhof Bellin und dem Waldfriedhof nur Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
Es besteht auf dem Friedhof Ueckermünde die Möglichkeit, eine Grabstätte in der Abteilung mit oder ohne besondere Gestaltungsvorschriften zu wählen.
§ 25
Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Die nachfolgenden Vorschriften regeln die Gestaltung der Grabmale und baulichen Anlagen für die Abteilungen C, E, F, G und Z (Lageplan siehe Anhang). (2) Auf den Grabstätten müssen liegende Grabmale oder Stelen aus Naturstein ohne Sockel errichtet werden. (3) Für Grabmale sind folgende maximale Abmessungen verbindlich:
a) Erdbestattungen (B/H/T) 0,70 m x 0,60 m x 0,15 m, Neigungswinkel 45°
b) Urnenbestattungen (B/H/T) 0,60 m x 0,60 m x 0,15 m, Neigungswinkel 45°
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Friedhofssatzung der Stadt Seebad Ueckermünde
c) Stelen (H/B/T) 0,50 x 0,25 x 0,25 m, Größe der Grundplatte 0,60 x 0,60 m
(4) Die Grabmale sind mit einer Mahkante von 15 cm einzufassen. (5) Das Einfassen der gesamten Grabstelle oder auch nur der Eckpunkte sowie die Verwendung von Findlingen, findingsähnlichen oder unbearbeiteten Steinen als Grabmal ist unzulässig. (6) Es ist zulässig, auf der Mahkante zwei fest installierte Grabschmuckselemente (fest installierte Grabvasen oder Grablichter) aufzubringen. (7) Es ist unzulässig, auf der Mahkante nicht fest installierte Vasen, Blumenschalen oder andere Gegenstände abzustellen. Dies betriff insbesondere Gegenstände, die mit einer Dauerbepflanzung versehen sind. (8) Die Grabstätte wird bis spätestens sechs Wochen nach der Bestattung durch die Friedhofsverwaltung abgeräumt und zum nachstmöglichen Zeitpunkt mit Rasen begrünt. Der Rasen wird durch die Friedhofsverwaltung gepflegt. (9) Eine gartnerische Gestaltung der Grabstände ist nicht zulässig.
§ 26
Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften
Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung und Anpassung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen.
§ 27
Zustimmungserfordernis
- 1. Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen, Steineinfassungen oder sonstigen baulichen Anlagen bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Anträge sind auf amtlichen Vordrucken einzureichen.
- 2. Den Anträgen sind die zur Prüfung der Entwürfe notwendigen Zeichnungen und Unterlagen beizufugen, insbesondere
a) Grabmalentwurf einschließlich Grundriss und Ansicht im Maßstab 1:10, Angaben über den Werkstoff, die Bearbeitung, Inhalt, Form und Anordnung der Schrift oder sonstige Zeichen sowie über die Fundamentierung,
b) Ausführungszeichnungen, soweit diese zum Verständnis des Entwurfs notwendig sind, in natürlicher Höhe,
c) Schriftzeichnung in natürlicher Höhe.
- 3. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Höhe auf der Grabstände verlangt werden.
- 4. Entspricht ein aufgestelltes Grabmal nicht der genehmigten Zeichnung oder ist es ohne Zustimmung erreicht oder geändert worden, so kann es auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfern werden.
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- 5. Die Aufstellung eines Grabmales auf den Friedhofen darf erst erfolgen, wenn die genehmigte Werkzeichnung und eine Bescheinigung über die entrichtete Gebühr vorgelegt werden können.
- 6. Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale unterstehen dem besonderen Schutz der Stadt Seebad Ueckermunde; sie sind zu verzeichnen und)dürfen auch nach Wegfall der Nutzungsrechte nicht ohne Genehmigung entfern werden.
§ 28
Fundamentierung und Befestigung
- 1. Die Grabmale sind entsprechend ihrer Gröbe nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
- 2. Grabsteine über 120 cm Höhe müssen Vollfundamentierung bis zur Grabsohle erhalten. Die Stärke darf bei zweistelligen Grabstätten 40 cm nicht übersteigen.
- 3. Jedes Grabmal unter 120 cm Steinhöhe muss in der Erde auf einem Fundament von mindestens 30 cm Tiefe stehen. Das Fundament darf nicht über der Erde sightbar werden und braucht nicht aus demselben Werkstoff wie dem des Grabmales zu bestehen. Ist das Setzen eines Sockels zwischen dem Fundament und dem Grabstein zugelassen, so darf der Sockel die Erdoberfläche hochstens 15 cm überragen. Jeder Grabstein bis 120 cm Steinhöhe oder -breite muss ein Dubelloch (Querschnitt 17 mm) haben. Die Länge des Dubels muss den statischen Vorschriften entsprechen. Er soll aus verzinktem Eisen oder sonstigem nicht rostenden Material bestehen. Die die Standfuge bildenden Flächen sind weniger stens in ihren mittleren Teilen aufzurauhen, um ein festes Haften des Mörtels zu ermöglich. Es muss jedoch vollflächig vermörtelt werden. Die Herstellung des Fundaments dürfen die Nutzungsberechtigten unmittelbar vergeben.
- 4. Die Sicherungsarbeiten sind für bereits auf den Friedhofen vorhandene Grabmale nachzuholen, sobald eine Instandsetzung, Bestattung oder eine Übertragung des Nutzungsrechts erfolgt oder die Sicherung nach § 29 Absatz 2 erforderlich wird. Erfüllt der Nutzungsberechtigte diese Verpflichtung nicht, kann die Friedhofsverwaltung die zur Sicherung nötigen Maßnahmen auf Kosten des Nutzungsberechtigten treffen.
- 5. Die Friedhofsverwaltung überprüft die vorgeschriebene Fundamentierung und Befestigung.
§ 29
Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich sind davon die jeweiligen Verfügungsberechtigten. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Niederlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wir der ordnungswidrige Zustandriotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche
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Friedhofssatzung der Stadt Seebad Ueckermünde
Anlage oder Teile davon zu entfernen; die Stadt Seebad Ueckermünde ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
(3) Alle Grabstätten sind innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung bzw. nach Erwerb herzurichten, gartnerisch anzulegen und zu unterhalten. Dabei sind nur geeignete Gewächse zulässig, die die Anlagen der Nachbarstätten nicht stären. Nutzpflanzen sind auf dem Friedhofsgelände nicht zulässig. (4) Grabbeete durren nicht hoher als 20 cm sein. (5) Gepflanzte Bäume und Straucher werden Eigentum der Stadt Seebad Ueckermunde. (6) Das Aufstellen von Banken oder Stühlen an Grabstätten ist grundsätzlich untersagt. (7) Nach Ablauf des Nutzungsrechts ist der Nutzungsberechtigte für das Abräumen und für das Entfernen der Grabumrandung und des Grabsteines verantwortlich. Er kann sich für diese Arbeiten eines Dritten bedieren oder der Friedhofsverwaltung den Auftrag lt. gultiger Kostenregelung erteilen. (8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist bei der Grabpflege nicht gestattet.
§ 30
Friedhofsgestaltung
Durch einzelne Friedhofs- und Gestaltungspläne können für die jeweiligen Friedhöfe oder für Friedhofsteile Regelungen getroffen werden, die über die Gestaltungsanforderungen der §§ 25 bis 29 hinausgehen.
§ 31
Ungepflegte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (Verfügungsberechtigte) nach schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung, die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genugen eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte. Kommt der Verantwortliche seiner Verpflichtung nicht innerhalb von drei Monaten nach, kann die Grabstätte entzogen, abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. (2) Bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung in thisem Falle das Nutzungsrecht ohne Entscheidigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der Nutzungsberechtigte schriftlich aufzufordern, die Grabstände unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht zu ermitteln, hat eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstände zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb drei Monaten nach Zustellung des Bescheides zu entfernen. (3) Der Verantwortliche (Verfügungsberechtigte) ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstände oder dem Grabfeld auf die fürihn maßgeblichen Rechtsfolgen hinzuweisen.
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VI. Schlussvorschriften
§ 32
Alte Rechte und Haftungsausschluss
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzung und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung. (3) Die Stadt Seebad Ueckermünde sowie die mit der Friedhofsverwaltung beauftragten Dritten haften nicht für Personen, Sach- oder Vermögensschäden, die durch höhere Gewalt oder durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihnen obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt Seebad Ueckermünde nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (4) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt Seebad Ueckermünde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (5) Absatz 4 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 8 zugelassenen Gewerbetreibenden sowie für deren Bedienstete.
§ 33
Bodensenkungen
(1) Bodensenkungen sind infolge der Bestattungen auf dem gesamten Friedhofsgelände unvermeidlich. (2) Bodensenkungen auf den allgemeinen Friedhofsflächen beseitigt die Friedhofsverwaltung. (3) Bodensenkungen auf Grabflächen und dadurch verursachte Schäden an Grabstätten sind durch den Pflegepflichtigen zu beseitigen oder von der Friedhofsverwaltung lt. gültiger Kostenregelung.
§ 34
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 5 Absatz 3 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern sowie § 19 SOG handelt, wer
a) entgegen § 6 Abs. 1 mit dem Verhalten die Würde des Friedhofes verletzt oder Anordnungen der Friedhofsverwaltung nicht nachkommt,
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Friedhofssatzung der Stadt Seebad Ueckermünde
b) entgegen § 7 Abs. 1 Waren oder gewerbliche Dienste anbietet, Druckschriften verteilt, den Friedhof, seine Anlagen und Grabstätten verunreinigt oder beschädigt,
c) entgegen § 15 Abs. 1 die Ruhe der Toten stört oder ungenehmigte Ausgrabungen vornimmt,
d) entgegen § 27 Abs. 1 ohne Genehmigung Grabmale, Einfriedungen, Einfassungen und andere bauliche Anlagen errichtet oder verändert,
e) entsprechend § 29 der Verpflichtung zur Herrichtung gärtnerischer Anlagen und Unterhaltung der Grabstätten nicht nachkommt,
f) entgegen § 11 Abs. 2 die Friedhofskapelle ohne die Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betritt, (2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 500,00 Euro geahndet werden. (3) Die Anwendung der Bestimmungen über
a) Verfügungen und Zwangsmittel entsprechend den Vorschriften der §§ 16 und 86 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (SOG M-V) und
b) Maßnahmen nach § 8 Absatz 7, § 27 Absatz 4 und § 31 dieser Satzung bleiben unberührt.
§ 35
Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 4. Mai 1995 und die Gestaltungssatzung vom 26.03.2010 mit allen Änderungen außer Kraft.
Ueckermünde, den 19.12.2023
Jürgen Kliewe Bürgermeister
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formfehler verstoßen wurde, können diese nach § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.
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