Simbach a.Inn

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2025 · Friedhofssatzung: 25.11.2024

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab642,51 € Grabnutzungsgebühr für Erdgrabstätte je Grabplatz (10 Jahre)
Sargwahlgrabnicht angegeben nicht im Text aufgeführt / nicht angeboten
Urnenreihengrab770,56 € Grabnutzungsgebühr für Urnenerdgrab (bis 4 Urnen, 10 Jahre)
Urnenwahlgrabnicht angegeben nicht im Text aufgeführt / nicht angeboten
Urnengrab anonym838,37 € Grabnutzungsgebühr für halbanonyme Urnengrabstätte (Lichtwiese, 10 Jahre)
Baumbestattungnicht angegeben nicht im Text aufgeführt / nicht angeboten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)1.465,59 € / 1.260,90 € / 615,66 € Separat als Bestattungsgebühr in § 5 aufgeführt (Sarg Tieferlegung/Normaltiefe, Urne); nicht in Grabgebühr enthalten
Trauerhalle / Halle500,00 € Aufgeführt als 'Nutzung des Leichenhauses für Trauerfeiern ohne Bestattungsleistung'

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

STADT SIMBACH a. INN

Friedhofsgebührensatzung

der Stadt Simbach a. Inn

vom 25.11.2024

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Stadt Simbach a. Inn folgende Satzung:

§ 1

Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Stadt erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:

a) Grabnutzungsgebühren (§ 4),

b) Bestattungsgebühren (§ 5),

c) sonstige Gebühren (§ 6).

§ 2

Gebührenpflichtiger

(1) Gebührenpflichtiger ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer das Nutzungsrecht an der Grabstände erwirbt,

d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige für die jeweilige Leistung sind Gesamtschuldner. (3) Bei Veränderung des Grabnutzungsrechts sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3

Entstehen und Fälligkeit

(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar

a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 35 der Satzung über das Bestattungswesen

b) bei der Veränderung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Veränderung,

c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats. (2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4

Grabnutzungsgebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt

GrabstätteNutzungszeitGebühr
a)Arkadengruft – pauschal10 Jahre5.857,13 €
b)Erdgrabstätte je Grabplatz10 Jahre642,51 €
c)Kindergrab5 Jahre129,80 €
d)Urnenerdgrab (bis 4 Urnen)10 Jahre770,56 €
e)Urnennische (bis 2 Urnen)10 Jahre1.541,12 €
f)Halbanonyme Urnengrabstätte (Lichtwiese)10 Jahre838,37 €

(2) Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist entsprechend § 9 der Satzung über das Bestattungswesen für die o.g. Grabarten durch erneute (ggf. anteilige) Zahlung der Grabgebühr möglich. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c).

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§ 5

Bestattungsgebühren

Die Bestattungsgebühren betragen:

(1) Erdbestattung

a)Erdbestattung Erwachsene mit Tieferlegung1.465,59 €
b)Erdbestattung Erwachsene Normaltiefe1.260,90 €
c)Erdbestattung Kinder891,57 €
d)Gruftbestattung von Särgen1.260,41 €

(2) Urnenbestattung

a)Urnenbestattung im Urnengrab615,66 €
b)Urnenbestattung in der Urnennische/Lichtwiese548,57 €
c)Urnenbestattung in der anonymen Urnengrabstätte659,52 €
d)Gruftbestattung von Urnen586,24 €

(3) Umbettung

a)Umbettung von Urnen auf einen anderen Friedhof1.645,52 €
b)Ausgraben/Umbetten von Leichen bei Erdgräbern3.370,07 €
c)Ausgraben/Umbetten von Leichen bei Gruften2.725,38 €

§ 6

Benutzungs- und sonstige Gebühren

(1) Es werden erhoben für

a)Klimatruhenbenutzung je Tag88,80 €
b)Nutzungsgebühr Lautsprecheranlage35,85 €
c)Erlaubnis für Grabmal15,00 €
d)Nutzung des Leichenhauses für Trauerfeiern ohne Bestattungsleistung auf dem Friedhof500,00 €

§ 7

Umsatzsteuer

Soweit Gebühren aus dieser Satzung der Umsatzsteuer unterliegen, gilt der ausgewiesene Betrag als Nettobetrag. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in diesem Fall zusätzlich zu entrichten.

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§ 8

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Satzung über das Bestattungswesen der Stadt Simbach a. Inn vom 29.11.1996, zuletzt geändert am 18.12.2015, außer Kraft.

Simbach a. Inn, den 25.11.2024

Stadt Simbach a. Inn

Klaus Schmid

  1. 1. Bürgermeister

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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

STADT SIMBACH a. INN

Satzung über das Bestattungswesen

der Stadt Simbach a. Inn

Die Stadt Simbach a. Inn erlässt auf Grund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (BayRS 2020-1-1-I) nachstehende Satzung:

Teil I

Allgemeine Vorschriften

§ 1

Gegenstand der Satzung

Die Stadt Simbach a. Inn unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:

a) der städtische Friedhof und davon der alte Friedhof mit seinen Erweiterungen

b) das stadteigene Leichenhaus

c) das Friedhof- und Bestattungspersonal

§ 2

Beschränkung der Rechte der Grabstätten, Schließung und Entwidmung

(1) Friedhof, Friedhofsteile und einzeln Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schliebung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteit. (2) Die Absicht der Schliebung, die Schliebung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlichbekanntzumachen. (3) Die Stadt kann die Schliebung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen. (4) Die Stadt kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind. (5) Soweit zur Schliebung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.

(6) Das Nutzungsrecht kann durch die Stadt entzogen werden, wenn die Grabstände aus besonderen Gründen an dem Ort nicht mehr belassen werden kann. Die rechtzeitige Benachrichtigung des Benutzungsberechtigten ist erforderlich, wenn die Ruhezeit des zuletzt in dem Grab Bestatteten noch nicht abgelaufen ist. (7) Bei Entzug des Nutzungsrechts wir dem Benutzungsberechtigten eine möglichst gleichwertige andere Grabstelle auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen.

Teil II

Der Friedhof

§ 3

Friedhofszweck und Bestattungsanspruch

(1) Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als wurdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens. (2) Auf dem Friedhof werden beigesetzt:

d) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV),

e) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäß Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,

(3) Die Bestattung anderer als der in Abs. 2 genannten Personen bedarf der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

§ 4

Verwaltung und Beaufsichtigung des Friedhofs

Der Friedhof wird von der Stadt (Friedhofsverwaltung) verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Stadt so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.

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Teil III

Grabstätten

§ 5

Grabarten

(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind:

a) Arkadengrüfte

b) Erdgraber

c) Kindergräber

d) Urnennischen

e) Urnenerdgraber

f) Halbanonyme Urnengrabstätte (Lichtwiese)

g) Anonyme Urnengrabstätte

(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Stadt bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder und Reihen aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Stadt freiigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen. Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte bzw. Urnennische in einer bestimmten Lage besteht nicht. (3) In Einzelgrabern konnen maximal zwei Beisetzungen „(Zubettungsrecht)" und in Doppelgrabern maximal vier Beisetzungen innerhalb der Ruhefrist von 10 Jahren staatfinden. Bei einem Einzelgrab findet die Bestattung übereinander und in einem Doppelgrab nebeneinander satt. Auf Antrag kann die Stadt in begründeten Ausnahmefällen auch eine Mehrfachgrabstätte vergeben, bei dem die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen im Einzelfall festgelegt wird. (4) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Stadt.

§ 6

Aufteilungsplan

(1) Maßgebend für die Einteilung des Friedhofs sind die Friedhofspläne (Belegungsplan). Jede Grabstätte und Urnennische ist mit einer Nummer versehen und in den Friedhofsplänen erfasst. (2) Sämtliche Grabstätten und Urnennischen stehen im Eigentum der Stadt. An ihren können nur Rechte nach dieser Satzung erworben werden.

§ 7

Aschenreste und Urnenbeisetzungen

(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen.

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(2) Urnen können beigesetzt werden in

a) Urnengrabstätten,

b) Urnennischen,

c) anonymen Urnengrabstätten

d) Grabstätten für Erdbestattungen

e) Halbanonyme Lichtwiese

(3) Urnenbeisetzungen sind bei dem Friedhofswärter rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung ist die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (4) Urnen für Erdbestattungen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde, als auch in der Lichtwiese, beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein. (5) In einer Urnengrabstätte konnen mehrere Urnen bestattet werden, jedoch nicht mehr als vier Urnen insgesamt. Diese zahlenmäßige Begrenzung gilt nicht für die anonyme Urnengrabstätte und die halbanonyme Lichtwiese. (6) In einer Urnennische konnen bis zu zwei Urnen innerhalb der Ruhefrist bestattet werden. Die Verschlussplatten der Urnennischen sind und bleiben Eigentum der Stadt. Andere als die von der Stadt für die einzelnen Urnennischen ausgewählten Abdeckplatten dürfen nicht verwendet werden. Sie sind deshalb einheitlich nach Anordnung der Stadt zu beschriften. Für die Inschrift dürfen nur die von der Stadt ausgewählten Buchstaben (Schriftbild Oratorium) verwendet werden, um das Gesamtbild nicht zu stären. Die Beschriftung muss einheitlich in eingemelßter Form angebracht werden, aufgesetzte Buchstaben sind nicht erlaubt. Die Farbe der Schrift ist grau, die große entsprechend der Musterplatte. Infolge der geringen Verschlussplattengroße dürfen nur ein Kreuzzeichen, der Ruf- und Familienname sowie der Geburts- und Sterbetag der Bestatteten angegeben werden und muss entsprechend der Musterplatte gestaltet werden. Es ist nicht erlaubt, Urnennischen zu verändern, zu vermauern, zu öffnen, Nägel oder Schrauben anzubringen. Urnennischen dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung und nur vom Friedhofswärter geöffnet werden. Abschlussplatten sollen auch zum Beschriften nach Möglichkeit nicht abgenommen werden. Ist die Abnahme aus technischen Gründen jedoch einmal unumganglich, darf die Urnennische nur vom Friedhofswärter geöffnet werden. Der Friedhofswärter ist verpflichtet, bis zur Wiederanbringung der Originalplatte, die Urnennische mit einem Provisorium zu verschreiben. Die Abschlussplatten dürfen vom Friedhofswärter nur gegen Unterschrift an die mit der Beschriftung beauftragte Steinmetzfirma ausgehändigt werden. Anderen Personen dürfen die Platten nicht übergeben werden. (7) Anonyme Urnengrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben werden. In jedem anonymen Urnengrab wird nur eine Urne beigesetzt, die Urne muss aus leicht verrottbarem Material bestehen. Die Graboberfläche des anonymen Urnengrabes wird durch die Gemeinde gestaltet und gepflegt. Grabsteine oder sonstige Ausstattungen dürfen auf dem anonymen Urnengrab nicht angebracht werden. Die Niederlegung von Blumengestecken und Kränzen ist auf den darauf vorgesehenen Plätzen zulässig.

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(8) In Grabstätten für Erdbestattungen)dürfen bis zu vier Urnen innerhalb der Ruhefrist bestattet werden. (9) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten und Urnennischen gelten die §§ 9,10 und 11 entsprechend. (10) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlangert, ist die Stadt berechtigt, bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (z.B. anonymes Urnengrab) Aschenreste in wurdiger Weise der Erde zu übergeben.

§ 8

Größe der Grabstätten

(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgeblich. Die Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße:

LängeBreite
a) Arkadengrüfte3,50 m3,50 m
b) Erdgräber1,60 m0,85 m
c) Kindergräber0,90 m1,00 m
d) Urnenerdgräber1,00 m0,60 m
e) Urnennischen1,00 m0,28 m
h) Lichtwiese1,00 m0,80 m
i) Anonyme Gräber1,00 m0,70 m

(2) Bei Grüften in den Arkaden ist die Länge und Breite der Grabstätten durch die Größe der einzelnen Abteilungen der Arkaden bedingt.

Grabstätten können mit Genehmigung als Grüfte ausgemauert und überbaut werden.

§ 9

Rechte an Grabstätten

(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anländlich eines Todesfalles erfolgt. Wird ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es mindestens für die Ruhefrist verliehen. An einer anonymen Urnengrabstätte (§ 5 Buchst. g), als auch bei der halbanonymen Lichtwiese (§ 5 Buchst. f) kann kein vorzeitiges Nutzungsrecht erworben werden. (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzeln natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr verliehen. (3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um weitere 5 oder 10 Jahre verlangert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Veränderung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässst. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von

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Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Stadt (Friedhofsverwaltung) über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Stadt benachrichtigt. (5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist (§ 25 der Satzung) der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben. (6) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

§ 10

Umschreibung des Nutzungsrechts

(1) Zu Lebzeiten von Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechts der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner, nahestehende Personen oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieser Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. (3) Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat die ätere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgeführten oder Stiefkind) übertragen werden. (4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In thisem Fall kann die Grabstände während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten. (5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten für die Erstanlage (Aufstellen eines mehrfach verwendbaren Grabmals, Begrung) und

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die Pflege der Grabstätte während der Ruhefrist. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.

§ 11

Verzicht auf das Grabnutzungsrecht

(1) Nach Ablauf der Ruhefrist kann, abgesehen von den Fällen in § 10 dieser Satzung, auf ein darüber hinaus erworbenes Grabnutzungsrecht mit Einwilligung der Stadt verzichtet werden. Die Verzichtserklärung ist schriftlich bei der Stadt einzureichen. (2) Die Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstände möglich. Eine Erstattung bezahler Gebühren erfolgt nicht.

§ 12

Pflege und Instandhaltung der Gräber

(1) Jeder Grabplatz ist spätestens 6 Monate nach der Beisetzung wurde herzurichten, gartnerisch anzulegen und in thisem Zustand zu erhalten. (2) Bei allen Grabstätten ist der Nutzungsberechtigte oder -sofern dieser verstorben ist- die in § 10 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabplatzes, als auch 50 cm um den Grabplatz herum, verpflichtet. (3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (§ 10 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann hin die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist konnen zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). (4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht besteht, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstände auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 10 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen. (5) Das Schmücken und Bepflanzen von Urnennischen, halbanonymen und anonymen Bestattungsplätzen, außerhalb der hierfür bestimmten Ablageflächen, ist nicht gestattet.

§ 13

Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen, insbesondere durch Flugsamen, nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (2) Anpflanzungen aller Art darüber den Gräbern werden ausschließlich von der Stadt

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ausgeführt und gepflegt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Stadt zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.

(3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Stadt.

(4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Stadt über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 30).

(5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. Der auf dem Friedhof anfallende verrottbare und nicht verrottbare Abfall bzw. Müll ist aus dem Friedhof zu entfernen oder in die für diese Zwecke im Friedhof besonders bestimmten Sammelstellen (Müllbehälter bzw. Container) zu verbringen.

(6) Bei der anonymen Urnengrabstätte sowie bei der halbanonymen Lichtwiese werden abgelegte Blumenkränze und Gestecke nach 14 Tagen vom Friedhofswärter entfernt.

§ 14

Erlaubnisvorbehalt für Grabmäler und bauliche Anlagen

(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften - der Erlaubnis der Stadt. Die Stadt ist berechtigt, soweit dies zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.

(2) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Stadt berechtigt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 15 und 16 dieser Satzung widerspricht (Ersatzvornahme, § 30).

(3) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei der Stadt durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 8 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen:

a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

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b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

(4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 15 und 16 dieser Satzung entspricht.

(5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 15

Größe der Grabmäler

(1) Die Grabmale dürfen die Breite des Grabes sowie die Höhe von 1,70 m bzw. von 0,80 m bei Kindergrabstätten nicht überschreiten.

(2) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 16 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Stadt die Erlaubnis erteilt.

§ 16

Grabmalgestaltung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.

(2) Die Unterhaltung und Gestaltung der Grüfte innerhalb der Arkaden im alten Friedhof gehen zu Lasten der Nutzungsberechtigten. Die Außenmauern und das Dach der Arkaden werden von der Stadt instandgesetzt.

§ 17

Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmälern

(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmäler geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die TA-Grabmal in ihrer jeweils geltenden Fassung.

(2) Der Grabbenutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmals oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden.

(3) Grabmäler, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 10 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 30).

(4) Stellt die Stadt Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger,

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vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen.

(5) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.

(6) Grabmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Stadt entfernt werden.

(7) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmäler nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 10 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen.

(8) Kommt der Nutzungsberechtigte oder sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30).

(9) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.

(10) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Stadt. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Stadt.

§ 17a

Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

Grabsteine und Grabeinfassung aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie im Sinne von Art. 9a Abs. 2 Bestattungsgesetz nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17 Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind. Herstellung im Sinne von Satz 1 umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.

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Teil IV

Bestattungsvorschriften

§ 18

Leichenhaus

(1) Das Leichenhaus dient zur Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Zudem kann das Leichenhaus für gesonderte Trauerfeiern, deren sich keine Bestattung am Friedhof anschließt, verwendet werden. Der Aufbewahrungsraum darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden.

(2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt in Abstimmung mit dem Friedhofswärter. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.

(3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.

§ 19

Leichenhausbenutzungszwang

(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen.

(2) Dies gilt nicht, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim usw...) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,

b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,

c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.

§ 20

Leichentransport

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Zur Beförderung von Leichen im Stadtgebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

§ 21

Leichenversorgung

Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch einen geeigneten Bestatter zu erfolgen.

§ 22

Friedhofs- und Bestattungspersonal

(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem städtischen Friedhof werden von der Stadt hoheitlich ausgeführt, insbesondere

a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,

b) das Versenken des Sarges

c) die Beisetzung von Urnen,

d) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger,

e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,

f) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).

(2) Die Stadt kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.

§ 23

Bestattung

(1) Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Ascheurnen unter der Erde bzw. in den Urnennischen und Grabkammern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt ist bzw. die Urnennische geschlossen ist.

(2) Ehrensalven dürfen nur mit Genehmigung der Stadt und in einer solchen Entfernung von der Bestattungsstätte abgegeben werden, dass eine Beunruhigung der Trauergäste möglichst ausgeschlossen ist.

§ 24

Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Stadt anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.

(2) In der Regel dürfen Leichen nicht früher als 48 Stunden und nicht später als acht Tage nach Feststellung des Todes beerdigt werden. Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage bleiben bei der Berechnung der Bestattungsfrist unberücksichtigt.

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(3) Urnen müssen spätestens drei Monate nach der Einäscherung bestattet werden. Andernfalls werden die Urnen auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in der Urne im anonymen Urnengrabfeld bestattet. (4) Den Zeitpunkt der Bestattung setzen die Stadt im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest. (5) Bestattungen finden - von begründeten Ausnahmen abgesehen - in der Zeit vom Montag bis Donnerstag, 08.00 Uhr bis 16.30 Uhr und am Freitag, 08.00 Uhr bis 11.30 Uhr staat.

§ 25

Ruhefrist

(1) Die Ruhefrist für Kindergräber wird auf 5 Jahre, für alle anderen Gräber auf 10 Jahre festgesetzt. (2) Die Ruhefrist für Urnengrabstätten und Urnengrabflicher beträgt 10 Jahre. (3) Die Ruhefrist beginnnt am Tag der Bestattung.

§ 26

Exhumierung und Umbettung

(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Stadt. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März undzar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwomen. (5) Die Umbettung von biologisch abbaubarer Urnen ist nicht möglich (6) Im Übrigen gilt § 21 BestV.

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Teil V

Ordnungsvorschriften

§ 27

Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.

§ 28

Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher hat sich im Friedhof der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen,

b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) das Ablegen von Abfällen und Abraum außerhalb der hierfür vorgesehenen Container und Plätze; die aufgestellten Müllgefäße sind entsprechend ihrer Kennzeichnung zu benutzen,

g) die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege;

h) die Verwendung von Kunststoffen und sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben; ausgenommen sind Grabvasen und Grablichter,

i) das Einfüllen von Erdreich in die aufgestellten Müllgefäße,

j) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Grünanlagen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten,

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k) zu lärmen, zu spielen, zu essen und zu trinken, zu lagern und zu rauchen sowie

l) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde. (4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

§ 29

Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

(1) Gewerbliche Arbeiten an den Grabstellen dürfen nur nach vorheriger Anmeldung beim Friedhofwärter ausgeführt werden. (2) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen dieser Satzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (3) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 28 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. (4) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (5) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeit auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft untersagt werden, wenn trotz schriftlicher Abmahnung wiederholt gegen die Friedhofssatzung oder Anordnungen der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.

Teil VI

Schlussbestimmungen

§ 30

Anordnungen und Ersatzvornahme

(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. (2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig

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erfüllt, kann die Stadt die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung.

(3) Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

§ 31

Haftungsausschluss

Die Stadt übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

§ 32

Gebühren

Für die Benutzung des städtischen Friedhofs und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung zur Satzung über das Bestattungswesen zu entrichten.

§ 33

Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße von mindestens 5, – Euro und höchstens 1.000, – Euro belegt werden wer:

  • a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
  • b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,
  • c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 12 bis 17 nicht satzungsgemäß vornimmt,
  • d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote (§ 28) missachtet.

§ 34

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über das Bestattungswesen der Stadt Simbach a. Inn vom 18.12.2015 außer Kraft.

Simbach a. Inn, den 25.11.2024

Klaus Schmid

  1. 1. Bürgermeister

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