Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 29.11.2018
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 1.410,32 € Grabstättengebühr Erdbestattung Reihengrabstätten (ab 5. Lebensjahr) |
| Sargwahlgrab | 1.928,01 € Grabstättengebühr Erdbestattung Wahlgrabstätten (ab 5. Lebensjahr) |
| Urnenreihengrab | 755,47 € Grabstättengebühr Urnenbestattung Urnenreihengrabstätten |
| Urnenwahlgrab | 836,68 € Grabstättengebühr Urnenbestattung Urnenwahlgrabstätten |
| Urnengrab anonym | 676,29 € Grabstättengebühr Urnenbestattung anonyme Urnengrabstätten |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht im Text enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 462,50 € Ausheben/Wiederverfüllen Grab ab 5 J.; Urne: 54,59 € |
| Trauerhalle / Halle | 214,34 € Kapellenbenutzung inkl. Leichenhalle (standortabhängig: 32,74 € - 214,34 €) |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Gebuehrenordnung
Satzung der Stadt Salzgitter über die Erhebung
von Friedhofsgebühren
nichtamtliche Lesefassung 2019
§ 1
Gegenstand und Höhe der Gebühren
(1) Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile (städtische Friedhöfe) werden folgende Gebühren erhoben:
| 1. | Grabstättengebühren je Grabstelle Erdbestattung vom vollendeten 5. Lebensjahr an | |
|---|---|---|
| a) | für Wahlgrabstätten in bevorzugter Lage | 3.304,47 € |
| b) | für Wahlgrabstätten | 1.928,01 € |
| c) | für Wahlgrabstätten mit besonderer Gestaltung | 2.313,24 € |
| d) | für Reihengrabstätten | 1.410,32 € |
| e) | für Reihengrabstätten unter Rasen (Rasengrabstätten) | 1.562,58 € |
| f) | für Reihengrabstätten mit Pflege | 2.540,10 € |
| 2. | Grabstättengebühren je Grabstelle Erdbestattung bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 800,13 € |
| 3. | Grabstättengebühren je Grabstelle Urnenbestattung | |
| a) | für Urnenwahlgrabstätten | 836,68 € |
| b) | für Urnenwahlgrabstätten in einer Gemeinschaftsanlage | 939,20 € |
| c) | für Urnenreihengrabstätten | 755,47 € |
| d) | für anonyme Urnengrabstätten | 676,29 € |
| e) | für Urnenreihengrabstätten unter Rasen | 856,97 € |
| 4. | Gebühren für den Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes pro Jahr und Grabstelle | |
| a) | für Wahlgrabstätten in bevorzugter Lage | 110,15 € |
| b) | für Wahlgrabstätten | 64,27 € |
| c) | für Wahlgrabstätten mit besonderer Gestaltung | 77,11 € |
| d) | für Urnenwahlgrabstätten | 41,83 € |
| e) | für Urnenwahlgrabstätten in einer Gemeinschaftsanlage | 46,96 € |
| 5. | Kapellenbenutzungsgebühren | |
| a) | Benutzung der Kapellen einschließlich Leichenhallen auf den Friedhöfen in Salzgitter-Lebenstedt und Salzgitter-Bad | 214,34 € |
| b) | Benutzung der Kapellen einschließlich Leichenhallen auf den Friedhöfen in Salzgitter-Gebhardshagen und Salzgitter-Thiede | 133,68 € |
| c) | Benutzung der Kapellen auf den übrigen Friedhöfen | 32,74 € |
d) Glockengeläut ohne Benutzung der Kapelle 30,00 €
- 6. Sonstige Gebühren
- a) Ausheben und Wiederverfüllen eines Grabes für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr (einschl. Ausschmückung) 231,25 €
- b) Ausheben und Wiederverfüllen eines Grabes für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr an (einschl. Ausschmückung) 462,50 €
- c) Ausheben und Wiederverfüllen eines Urnengrabes 54,59 €
- d) Begleitung zu Urnenbestattungen 29,93 €
- e) Unterhaltung von Urnengrabstellen bei Einebnung vor Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts pro volles Jahr 34,93 €
- f) Unterhaltung von Erdgrabstellen bei Einebnung vor Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts pro volles Jahr 66,52
- g) Benutzung des Vorbereitungsraumes 50,00 €
- 7. Verwaltungsgebühren
- a) Genehmigung für die Errichtung oder die Änderung eines Grabmals oder einer sonstigen baulichen Anlage 30,00 €
- b) Genehmigung für gewerbliche Tätigkeit auf städtischen Friedhöfen 150,00 €
- c) Genehmigung für einmalige gewerbliche Tätigkeit auf städtischen Friedhöfen 30,00 €
(2) Für Bestattungen und Trauerfeiern, die außerhalb der in § 7 Abs. 2 Satz 2 der Friedhofssatzung festgesetzten Zeiten stattfinden, erhöhen sich die Gebühren des Absatzes 1 Nr. 5 und 6 a) bis d) und g) um die Hälfte.
(3) Wird ein Antrag auf Benutzung der Städtischen Friedhöfe oder ihrer Einrichtungen erst zurückgenommen, wenn mit der Ausführung der beantragten Leistung bereits begonnen worden ist, wird die Hälfte des jeweiligen Gebührensatzes erhoben.
(4) Eine Rückerstattung gezahlter Grabstättengebühren für eine durch Umbettung freigewordene Reihengrabstätte oder Urnenreihengrabstätte erfolgt nicht.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist
- 1. wer die Bestattung, Beisetzung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Satzung beantragt hat,
- 2. wer die Bestattung, Beisetzung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Satzung durch ihm zurechenbares eigenes Verhalten ausgelöst oder mit ausgelöst hat,
- 3. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat. (2) Gebührenschuldner für die Verwaltungsgebühr ist, wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit beantragt oder sonst zu ihnen Anlass gegeben hat. (3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld
(1) Bei Grabnutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld bereits bei der Begründung des Nutzungsrechts für die gesamte Nutzungszeit bzw. bei der Verlängerung des Nutzungsrechts für den Zeitraum der gesamten Verlängerung. (2) Bei sonstigen Benutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Teilleistung der öffentlichen Einrichtung Friedhof. (3) Die Verwaltungsgebührenschuld entsteht mit der Vornahme der Verwaltungshandlung. (4) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.¹ Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Salzgitter vom 8. Dezember 1965 (Amtliche Bekanntmachung der Stadt Salzgitter Nr. 4 vom 10.2.1966) außer Kraft. (2) Abweichend von Absatz 1 tritt diese Satzung für die von der Stadt Salzgitter verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile in den Stadtteilen Salzgitter-Üfingen und Salzgitter-Sauingen erst am 1. Januar 1975 in Kraft.
¹) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Satzung in ihrer ursprünglichen Fassung vom 28.03.1974 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter, S. 53). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus der Änderungssatzung vom 15.12.1976 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter, S. 242), der Änderungssatzung 19.12.1979 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter, S. 249), der Änderungssatzung vom 25.11.1980 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter, S. 261), der Änderungssatzung vom 25.03.1982 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter, S. 53), der Änderungssatzung vom 29.11.1982 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter, S. 206),
der Änderungssatzung vom 01.04.1984 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter, S. 212), der Änderungssatzung vom 10.11.1987 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter, S. 6), der Änderungssatzung vom 04.06.1993 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter, S. 133), der Änderungssatzung vom 07.12.1995 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter, S. 166), der Änderungssatzung vom 18.12.1996 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter, S. 208), der Änderungssatzung vom 17.12.1997 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter, S. 176), der Änderungssatzung vom 16.12.1998 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter, S. 219), Berichtigung im Amtsblatt vom 12. Januar 1999, S. 6.), der Änderungssatzung vom 26.01.2000 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter, S. 9), der Änderungssatzung vom 22.11.2000 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter, S. 133), der Änderungssatzung vom 30.01.2002 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter, S. 14), der Änderungssatzung vom 29.01.2003 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter, S. 6), der Änderungssatzung vom 17.12.2003 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter, S. 179), der Änderungssatzung vom 24.11.2004 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter, S. 215), der Änderungssatzung vom 14.12.2005 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter, S. 276), der Neubekanntmachung vom 11.01.2006 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter, S. 7), der Änderungssatzung vom 20.12.2006 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter, S. 336), der Änderungssatzung vom 28.11.2007 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter, S. 193), der Änderungssatzung vom 17.12.2008 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter, S. 194), der Änderungssatzung vom 16.12.2009 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter, S. 207), der Änderungssatzung vom 24.11.2010 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter, S. 232), der Änderungssatzung vom 14.12.2011 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter, S. 306), der Änderungssatzung vom 28.11.2012 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter, S. 216), der Änderungssatzung vom 02.12.2013 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter, S. 180), der Änderungssatzung vom 27.11.2014 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter, S. 184), der Änderungssatzung vom 07.12.2015 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter, S. 184), der Änderungssatzung vom 22.12.2016 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter, S. 351), der Änderungssatzung vom 06.12.2017 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter, S. 295), der Änderungssatzung vom 29.11.2018 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter, S. 244).
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung der Stadt Salzgitter
Nichtamtliche Lesefassung 2017
- Inhaltsübersicht -
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck § 3 Außerdienststellung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten § 5 Verhalten auf dem Friedhof § 6 Gewerbetreibende
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines § 8 Särge und Urnen § 9 Ausheben der Gräber § 10 Ruhezeit § 11 Umbettungen
IV. Grabstätten
§ 12 Allgemeines § 13 Reihengrabstätten § 14 Wahlgrabstätten § 15 Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
V. Gestaltung von Grabstätten
§ 16 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze § 17 Wahlmöglichkeit
A. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
§ 18 Zulassung § 19 Standsicherheit § 20 Entfernung § 21 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften § 22 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften
B. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 23 Allgemeines § 24 – gestrichen § 25 Vernachlässigung
VI. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 26 Benutzung der Leichenhallen § 27 Trauerfeiern
VII. Schlussvorschriften
§ 28 Haftung § 29 Gebühren § 30 Ordnungswidrigkeiten § 31 Inkrafttreten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für die in den Ortsteilen Bad, Bleckenstedt, Drütte, Engelnstedt, Engerode, Flachstöckheim, Gebhardshagen, Hallendorf, Heerte, Immendorf, Lebenstedt, Reppner, Salder, Thiede und Watenstedt gelegenen und von der Stadt Salzgitter verwalteten städtischen Friedhöfe und Friedhofsteile.
§ 2 Friedhofszweck
Die städtischen Friedhöfe und Friedhofsteile bilden eine öffentliche Einrichtung im Sinne des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes. Sie dient der Bestattung der Toten (Leichen, Fehl- und Ungeborene), die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Salzgitter waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 3 Außerdienststellung und Entwidmung
(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus wichtigem öffentlichen Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten.
(2) Durch die Außerdienststellung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhstätte der Toten verloren. Jede Außerdienststellung oder Entwidmung nach Abs. 1 Satz 1 und von einzelnen Reihengrabstätten oder Urnenreihengrabstätten ist öffentlich bekannt zu machen, bei einzelnen Wahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte einen schriftlichen Bescheid.
(3) Im Falle der Entwidmung sind die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Beigesetzten für die restliche Ruhezeit, die in Wahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten Beigesetzten für die restliche Nutzungszeit auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umzubetten. Im Falle der Außerdienststellung gilt Satz 1 entsprechend, soweit Umbettungen erforderlich werden. Der Umbettungstermin von Verstorbenen soll bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten möglichst einem Angehörigen oder einer Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten möglichst der jeweiligen nutzungsberechtigten Person einen Monat vorher mitgeteilt werden.
(4) Soweit durch eine Außerdienststellung oder eine Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzungen in Wahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten erlischt, sind den jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag andere Wahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten zur Verfügung zu stellen.
(5) Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 3 und 4 sind von der Stadt kostenfrei in ähnlicher Weise wie die außer Dienst gestellten oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während des Tages für den Besuch geöffnet; bei Dunkelheit sind sie geschlossen. Soweit für einzelne Friedhöfe Zeiten für den Besuch an den Eingängen bekannt gegeben sind, gelten diese Zeiten.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten von Friedhöfen oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Das Verhalten auf den Friedhöfen hat der Würde des Ortes zu entsprechen. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z. B. Rollschuhen, Inlineskater) ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, zu befahren,
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, zu verkaufen sowie Dienstleistungen anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
d) Film-, Ton-, Video –und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken zu erstellen und zu verwerten,
e) Druckschriften zu verteilen,
f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
g) die Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedigungen und Hecken zu übersteigen, Rasenflächen, soweit sie nicht als Wege dienen, und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
h) zu lärmen, zu spielen, Radios, Tonbandgeräte, Plattenspieler oder ähnliche Geräte zu betreiben,
i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenführhunde,
j) zu betteln.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Totengedenkfeiern sind mindestens fünf Tage vorher bei der Friedhofsverwaltung zur Zustimmung anzumelden. Der Einsatz von Lautsprechern, Beleuchtungsanlagen usw. ist vorher zu beantragen.
§ 6
Gewerbetreibende
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.
(2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die a. in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und b. selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und c. eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.
(3) Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid. Die Zulassung ist alle 5 Jahre zu erneuern.
(4) Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Stadt einen Ausweis zu beantragen. Die Zulassung und die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.
(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(6) Unbeschadet § 5 Abs. 3 Buchst. c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Stadt festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 4 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.
(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die
Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Erdmassen, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(8) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 4 bis 7 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
(9) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Stadt einen Ausweis zu beantragen. Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Abs. 1 – 4 und Abs. 8 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Niedersachsen abgewickelt werden.
III. Bestattungsvorschriften
§ 7
Allgemeines
(1) Erdbestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Beisetzung von Urnen ist rechtzeitig anzumelden. Den Anmeldungen sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte beantragt, so ist das Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit nachzuweisen.
(2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Bestattungen finden werktags von Montag bis Freitag in der Zeit von 09:00 Uhr bis 14:00 Uhr statt. An Sonnabenden wird nicht bestattet. In dringenden Ausnahmefällen kann die Friedhofsverwaltung Bestattungen auch außerhalb der in Satz 2 festgesetzten Bestattungszeiten zulassen.
(3) Kommen die Angehörigen nicht zu den festgesetzten Bestattungszeiten, so wird die Leiche binnen 2 Tagen nach der festgesetzten Bestattungszeit beigesetzt.
§ 8
Särge und Urnen
(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Urnen und Überurnen dürfen nicht aus Kunststoffen oder anderen schwer verrottbaren Materialien hergestellt sein, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist.
(2) Erdbestattungen dürfen nur in Särgen erfolgen. Aschen dürfen nur in Urnen beigesetzt werden. Erdbestattungen ohne Sarg sind mit Ausnahmegenehmigung der unteren Gesundheitsbehörde möglich.
(3) Die Särge sollen nicht länger als 2,05 m, nicht breiter als 0,75 m und nicht höher als 0,75 m sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(4) Am Fußende der Särge muss eine Karte mit den Personalien der Verstorbenen angebracht sein.
(5) Wertgegenstände sollen den Verstorbenen nicht mitgegeben werden. Für Verluste oder Beschädigungen an solchen Gegenständen haftet die Stadt nicht.
§ 9
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Ausnahmen sind auf Antrag möglich.
(2) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(3) Gräber dürfen nicht zu Grüften ausgebaut oder übermauert werden.
(4) Die Tiefe der Gräber ist so zu bemessen, dass eine mindestens 0,90 m starke Erdschicht (ohne Hügel) den Sarg und eine mindestens 0,50 m starke Erdschicht die Urne bedeckt.
§ 10
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre, für Urnen und Leichen von Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre.
§ 11
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte oder Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte oder Urnenreihengrabstätte werden nicht gestattet.
(3) Die Zustimmung zur Umbettung ist schriftlich unter Darlegung der Gründe zu beantragen. Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten oder Urnenreihengrabstätten die Angehörigen der Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten die jeweils Nutzungsberechtigten.
Die Friedhofsverwaltung übernimmt die Aufsicht über die von einem Bestattungsunternehmen durchzuführende Umbettung. Sie setzt den Zeitpunkt der Umbettung fest. Umbettungen von Urnen führt die Friedhofsverwaltung selbst durch.
(4) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Ebenso haben sie für Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen, aufzukommen.
(5) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(6) § 3, Abs. 3, bleibt unberührt.
(7) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.
IV. Grabstätten
§ 12
Allgemeines
(1) Alle Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Salzgitter. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten,
c) Urnenreihengrabstätten,
d) Urnenwahlgrabstätten,
e) Urnenwahlgrabstätten in einer Gemeinschaftsanlage.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, an Urnenwahlgrabstätten, an Urnenwahlgrabstätten in einer Gemeinschaftsanlage oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(4) Auf Antrag kann das Nutzungsrecht für mindestens 5 Jahre verlängert werden. Der Wiedererwerb der Rechte an einzelnen Stellen einer mehrstelligen Grabstätte ist ausgeschlossen.
(5) Urnenbeisetzungen sind in Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten erst nach erfolgter Erdbeisetzung möglich. Vor Ablauf der Urnenruhezeit ist eine weitere Bestattung nicht möglich.
§ 13
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden.
(2) Es werden eingerichtet
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendeten 5. Lebensjahr,
c) Reihengrabfelder unter Rasen,
d) Reihengrabstätten mit Dauerbepflanzung.
(3) Die Anlage, Gestaltung und Bepflanzung der Reihengrabstätten mit Dauerbepflanzung erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.
(4) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden.
(5) Reihengrabstätten nach Absatz 2 Buchstabe a) können auf Antrag nach Ablauf der Ruhezeit für mindestens 5 Jahre verlängert werden, wenn das Reihengrabfeld weiterhin für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr genutzt wird. Alle übrigen Reihengrabstätten können nicht verlängert werden.
(6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.
§ 14
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage auf den dafür vorgesehenen Flächen mit den Erwerbern festgelegt wird. Die Friedhofsverwaltung kann Flächen für Wahlgrabstätten in bevorzugter Lage, mit besonderer Gestaltung (reduzierte Pflegefläche) und Flächen für Wahlgrabstätten für islamisch Gläubige vorsehen. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich.
(2) Das Nutzungsrecht kann nur eingeräumt werden, wenn ein Verstorbener bestattet werden soll.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.
(4) Haben die Nutzungsberechtigten für den Fall ihres Ablebens keine Nachfolge im Nutzungsrecht bestimmt, so geht das Recht zur Nutzung einer Wahlgrabstätte in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen nutzungsberechtigten Person über, sofern die nachfolgende Person dem Übergang zustimmt:
a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind
b) auf die ehelichen Kinder und nichtehelichen Kinder,
c) auf die Adoptivkinder und Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die vollbürtigen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben, innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. (5) Eine Übertragung des Nutzungsrechts bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (6) Die Rechtsnachfolger haben das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (7) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (8) Nutzungsrechte, die unbefristet oder auf Friedhofsdauer eingeräumt sind, erlöschen mit Ablauf des 31.12.2021. Im Übrigen findet auf diese Nutzungsrechte § 14 entsprechend Anwendung.
§ 15
Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten,
b) Urnenwahlgrabstätten,
c) Wahlgrabstätten,
d) Reihengrabstätten, wenn die Ruhezeit für die Urne noch innerhalb der Ruhezeit für die in der Grabstätte bestatteten Leiche liegt,
e) Urnenwahlgrabstätten in einer Gemeinschaftsanlage.
In Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten in Gemeinschaftsanlagen dürfen 1 Urne, in Reihengrabstätten bis zu 2 Urnen, in Urnenwahlgrabstätten und Wahlgrabstätten bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der beizusetzenden Urne abgegeben werden. Auf den Friedhöfen in den Ortsteilen Bad, Gebhardshagen, Lebenstedt und Thiede sind auf ausdrücklichen Wunsch des Verstorbenen oder ihrer Angehörigen anonyme Urnenbeisetzungen in einer Gemeinschaftsanlage von Urnenreihengrabstätten möglich. Bei diesen Urnenreihengrabstätten muss jeder Schmuck oder jede Kennzeichnung unterbleiben.
(3) Urnenwahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten in Gemeinschaftsanlagen sind Aschenstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage auf den dafür vorgesehenen Flächen mit der erwerbenden Person festgelegt wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.
(4) Die Gestaltung der Urnengemeinschaftsanlagen mit einem Gemeinschaftsdenkmal, die Bepflanzung und Pflege der Anlagen erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Für die Inschrift der dort Beigesetzten erteilen die Nutzungsberechtigten einem für diesen Friedhof zugelassenen Steinmetz den Auftrag und tragen die Kosten. Die Schrift muss dem vorhandenen Schriftbild entsprechen.
(5) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnenreihengrabstätten und für Urnenwahlgrabstätten.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 16
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist – unbeschadet der besonderen Gestaltungsvorschriften der §§ 21 und 23 – so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Bei Reihen- und Wahlgrabstätten ist eine Abdeckung mit wasserundurchlässigem Material nur bis zu einer Größe von 0,45 m² je Grabstätte gestattet.
(3) Die Friedhofsverwaltung sieht Flächen für Grabstätten vor, auf denen jeder Schmuck und jede Kennzeichnung unterbleiben muss. Auf ausdrücklichen Wunsch der Verstorbenen oder ihrer Angehörigen sind Erdbestattungen auf diesen Flächen möglich.
§ 17
Wahlmöglichkeiten
(1) Auf den Friedhöfen Salzgitter-Bad, Salzgitter-Gebhardshagen, Salzgitter-Lebenstedt und Salzgitter-Thiede werden Abteilungen mit und Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
(2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit oder in einer Abteilung ohne besondere Gestaltungsvorschriften zu wählen. Vor dem Erwerb einer Grabstätte in einer Abteilung mit besonderen Gestaltungsvorschriften haben die Erwerber die Bereitschaft zur Einhaltung dieser Vorschriften schriftlich zu erklären.
A. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
§ 18
Zulassung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung errichtet oder verändert werden. Die Genehmigung soll bereits vor der Anfertigung oder Veränderung der Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen eingeholt werden. Auch provisorische Grabmale und sonstige bauliche Anlagen bedürfen der Genehmigung.
(2) Den Anträgen ist zweifach beizufügen
a) der Entwurf mit Vorder- und Seitenansicht im Maßstab 1: 10 mit Angabe des Werkstoffs, der Bearbeitungsweise und der Inschrift;
b) die Ausführungszeichnungen, soweit sie zum Verständnis erforderlich sind.
(3) Die Genehmigung ist vor der Errichtung oder Veränderung der Aufsichtsperson des Friedhofes vorzulegen.
(4) Werden Grabmale und sonstige bauliche Anlagen ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung oder in einer von der genehmigten Ausführung abweichenden Form errichtet oder verändert, so ist die Friedhofsverwaltung befugt, die Anlage bei Reihengrabstätten auf Kosten derjenigen an die die Grabstätte abgegeben wurde, bei Wahlgrabstätten auf Kosten der Nutzungsberechtigten zu beseitigen oder die Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes zu veranlassen, falls die Genehmigung nicht nachträglich erteilt werden kann und eine Aufforderung der genannten Kostenpflichtigen, die Anlage zu beseitigen oder so abzuändern, dass sie der genehmigten Ausführung entspricht, erfolglos bleibt. In der Aufforderung ist eine angemessene Frist zu setzen bei gleichzeitiger Androhung der Beseitigung auf Kosten des Pflichtigen nach erfolglosem Ablauf der Frist.
§ 19
Standsicherheit
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu erhalten. Verantwortlich dafür sind bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten diejenigen, an die die Grabstätte abgegeben wurde und bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten die jeweiligen Nutzungsberechtigten.
(3) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dieses auf Kosten der Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstigen baulichen Anlagen oder die Teile davon zu entfernen; die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Sind die Verantwortlichen nicht bekannt und auch nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
(4) Die für die Unterhaltung der Grabstätten Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
§ 20
Entfernung
(1) Grabmale und sonstige baulichen Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Dazu bedarf es einer vorherigen Anzeige bei der Friedhofsverwaltung. Sind die Grabmale nicht innerhalb von einem Monat nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Salzgitter. Für beseitigte Anlagen wird kein Ersatz geleistet.
(3) Grabmale, die Kulturdenkmäler im Sinne des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes sind, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu schützen und zu pflegen.
§ 21
Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Für Grabmale aus Stein dürfen nur Naturgesteine mit Ausnahme von Findlingen verwendet werden. Sockel jeder Art sind nicht erlaubt; die Fundamente dürfen nicht sichtbar sein. Das Grabmal ist allseitig gleich handwerklich zu bearbeiten. Konsolen, Laternen, Vasen und sonstige Anbauteile sowie Zwischenschwellen und Füße dürfen nicht verwendet werden.
Buchstaben sind entweder erhaben oder vertieft (je mindestens 3 mm) auszuführen; genutete (versenkt erhabene oder geblasene) Schrift darf nicht ausgeführt werden.
Auch im Kasten liegende Schrift ist unzulässig. Bei erhabener Schrift ist ein Schleifen der Schrifttrücken zulässig.
Bei handwerklich bearbeiteten Vorderflächen kann eine Bleiintarsie- oder Metallschrift Anwendung finden: Ein Ausmalen der Schrift ist unzulässig. Je Grabstätte darf nur ein Grabmal oder eine Grabplatte (mit Beschriftung oder Symbol) aufgebracht werden. Kissensteine werden in diesem Zusammenhang nicht als Grabmale gewertet. Fotografische Abbildungen (Portraits) der Verstorbenen auf den Grabmalen dürfen eine Größe von 5 cm x 10 cm nicht überschreiten.
(2) Für Grabmale aus Stein gelten folgende Maße:
1. Reihengrabstätten
a) stehende Grabmale
aa) Stelen (das Maßverhältnis von Breite zu Höhe hat sich wie 1:2 zu verhalten)
Höhe: 80 bis 100 cm,
Breite: 40 bis 50 cm,
Stärke: mindestens 12 cm;
bb) Stelen (das Maßverhältnis von Breite zu Höhe hat sich wie 3:10 zu verhalten)
Höhe: 80 bis 100 cm,
Breite: 24 bis 30 cm,
Stärke: mindestens 15 cm;
cc) Kreuze
Höhe: 80 bis 100 cm,
Breite: 50 bis 60 cm,
Balkenbreite: mindestens 30 cm,
Stärke: mindestens 12 cm;
b) liegende Grabmale
aa) Grabplatten
Größe: 50 x 90 cm
größte Höhe: 10 cm,
Stärke: mindestens 10 cm;
bb) Kissensteine
Größe: 40 x 50 cm im Querformat,
größte Höhe: 12 cm,
vordere Höhe: 5 cm tiefer
Alle Seitenflächen müssen rechtwinklig zur Grundfläche verlaufen.
2. Wahlgrabstätten
a) stehende Grabmale
aa) Stelen (das Maßverhältnis von Breite zu Höhe hat sich wie 1:2 oder 3:10 zu verhalten)
Höhe: 100 bis 130 cm,
Breite: höchstens 65 cm,
Mindestkubikinhalt: 0,1 cbm,
Stärke: mindestens 15 cm;
bb) Kreuze
Maße wie unter Ziffer 1a) cc) angegeben.
b) liegende Grabmale
aa) Grabplatten
bb) Kissensteine
Maße wie unter Ziffer 1 b) aa) und bb)
angegeben.
Auf den unter § 23 Absatz 3 genannten Wahlgrabstätten sind liegende Grabmale unzulässig.
3. Urnenwahlgrabstätten
stehende Grabmale
größte Höhe: 100 cm,
größte Breite: 50 cm,
Stärke: mindestens 15 cm,
größter Rauminhalt: 0,12 m³.
Liegende Grabmale sind unzulässig.
(3) Für Grabmale aus Holz gelten folgende Maße:
a) Stelen
Höhe: 100 bis 130 cm,
Breite: 30 bis 40 cm,
Stärke: mindestens 6 cm;
b) Kreuze
Höhe: 90 bis 120 cm,
Länge des Querbalkens: 7/12 der Höhe,
Stärke: mindestens 6 cm.
(4) Grabmale aus Metall sind nur zulässig soweit sie Ausdruck handwerklicher Arbeit sind. Aus Rohren oder Winkeleisen geschweißte Grabmale sind nicht zulässig. Sie dürfen keinen farbigen Anstrich tragen; zugelassen ist nur ein schwarzer, nicht glänzender oder eingebrannter Anstrich. Schriften und Symbole dürfen nur aus demselben Material wie dem des Grabmals bestehen.
Die Beschriftung kann unabhängig vom Grabmal auf einem besonderen Kissenstein angebracht werden. Nur in diesem Fall dürfen mehrere Kissensteine neben dem Grabmal angeordnet werden.
(5) Für Grabmale aus Metall gelten folgende Maße:
a) Reihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
Höhe: 80 bis 120 cm, Breite: höchstens 50 cm.
b) Wahlgrabstätten
Höhe: 100 bis 140 cm, Breite: höchstens 65 cm.
(6) Einfassungen aus nicht lebendem Material sind nicht zulässig. Bänke und sonstige bauliche Anlagen sowie Kranzständer dürfen nicht errichtet oder aufgestellt werden. Grablaternen dürfen nur vorübergehend aufgestellt werden.
(7) Grabmale aus anderen Materialien als Naturgesteinen, Holz oder Metall sind unzulässig, ferner die Verwendung von Gold oder Silber. Das gleiche gilt für Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, die in Widerspruch zu den Regelungen in den Absätzen 1 bis 6 stehen.
§ 22
Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften
Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen, müssen sich jedoch der Umgebung anpassen, so dass die Würde des Friedhofs gewahrt bleibt. Es dürfen jedoch nur Naturgesteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. Dieses gilt auch für die in § 17 Absatz 1 nicht genannten Friedhöfe.
B. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 23
Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen des § 16 würdig hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Kunststoffe und andere schwer verrottbare Materialien in Trauergebinden oder bei der Grabgestaltung dürfen nicht verwendet werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(2) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht gestattet sind das Anpflanzen von hochwachsenden Bäumen und Sträuchern. Für Anlage und Instandhaltung darf nur die in den Belegungsplänen ausgewiesene Grabstättenfläche in Anspruch genommen werden.
(3) Bei den innerhalb von Rasenflächen liegenden Wahlgrabstätten darf nur die 1,00 m x 1,25 m große Fläche vor dem Grabmal bepflanzt werden, die allseitig von
0,25 m breiten Betonplatten begrenzt wird. Das Aufstellen von Blumen oder Gegenständen außerhalb der eingefassten Pflanzfläche ist nicht gestattet. Das Verlegen der umlaufenden Betonplatten, Ansaat und dauernde Pflege der Rasenflächen erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.
(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst bepflanzen und pflegen oder damit eine nach § 6 zugelassene Friedhofsgärtnerei beauftragen. Die Unkrautbeseitigung auf den Grabflächen darf nur mechanisch erfolgen. Eingeebnete Grabstätten dürfen nicht bepflanzt und dekoriert werden. Verantwortlich sind bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten diejenigen, an die die Grabstätte abgegeben wurde und bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten die Nutzungsberechtigten.
(5) Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Beisetzung, Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten binnen 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein.
(6) Als Blumenbehälter sind nur Grabvasen und Schmuckschalen zugelassen. Einweckgläser, Plastikgefäße mit Ausnahme von Steckvasen, altes Hausgeschirr usw. sind verboten. Geräte, Gießkannen und ähnliches dürfen nicht auf den Grabstätten oder in deren Umgebung aufbewahrt werden.
(7) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(8) Auf Antrag des für die Grabstätte Verantwortlichen kann eine Grabstätte vor Ablauf der Ruhezeit eingeebnet werden. Der Ablauf der Ruhezeit wird durch die vorzeitige Einebnung nicht unterbrochen. Gebühren werden nicht erstattet.
§ 24
Gestrichen
§ 25
Vernachlässigung
Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, haben die nach § 23 Abs. 4 Verantwortlichen auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 6 wöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Grabstätten auf Kosten des Verantwortlichen von der Friedhofsverwaltung abgeräumt, eingeebnet und begrünt werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten erlischt damit das Nutzungsrecht entschädigungslos. Dies wird durch einen Entziehungsbescheid mitgeteilt. In dem Entziehungsbescheid sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb eines Monats seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Die Verantwortlichen sind in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte oder dem Grabfeld auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolge des § 20 Abs. 2 Satz 3 hinzuweisen.
VI. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 26
Benutzung der Leichenhallen
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Die Leichen müssen bei der Einlieferung ordnungsgemäß eingesargt sein. Die Leichenhallen dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung des Friedhofspersonals betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. Ausnahmen sind für die Fälle des § 8 Abs. 2 Satz 3 möglich.
(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum in der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zuritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Gesundheitsamtes.
(4) Särge, die aus einer anderen Gemeinde übergeführt werden, bleiben geschlossen. Sie dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Gesundheitsamtes geöffnet werden.
§ 27
Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in der Friedhofskapelle, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn die Verstorbenen zuletzt an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Die Trauerfeiern sollen nicht länger als 30 Minuten dauern. Ausnahmen sind bereits bei der Anmeldung der Bestattung zu beantragen.
(4) Ansprachen, Gesänge und Musikvorträge sind nur gestattet, soweit sie die Empfindungen Andersdenkender nicht verletzen.
(5) Die in den Friedhofskapellen befindlichen Musikinstrumente dürfen nur von ausgebildeten Organisten bespielt werden.
(6) Das Abspielen von Tonbändern, Schallplatten und dergleichen ist nicht gestattet.
VII. Schlussvorschriften
§ 28 Haftung
Die Stadt Salzgitter haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt Salzgitter nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 29 Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile sowie ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach Maßgabe der Satzung der Stadt Salzgitter über die Erhebung von Friedhofsgebühren zu entrichten.
§ 30 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 10 Abs. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) entgegen § 5 Abs. 3 auf den Friedhöfen
- aa die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z. B. Rollschuhen, Inlineskatern) ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, befährt,
- bb Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen verkauft, sowie Dienstleistungen anbietet,
- cc An Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt,
- dd Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken erstellt oder verwertet
- ee Druckschriften verteilt,
- ff Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
- gg die Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt, Rasenflächen, soweit sie nicht als Wege dienen, und Grabstätten unberechtigt betritt,
- hh lärmt, spielt, Radios, Tonbandgeräte, Plattenspieler oder ähnliche Geräte betreibt,
- ii Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenführhunde,
jj bettelt,
b) als Gewerbetreibender entgegen § 6 Abs. 1, 7 und 8 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt sowie Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert,
c) entgegen § 16 Abs. 2 bei Reihen- und Wahlgrabstätten aa Abdeckungen mit Wasserundurchlässigem Material in einer Größe von mehr als 0,45 m² je Grabstätte vornimmt, d. entgegen § 23 aa Kunststoffe und andere schwer verrottbare Materialien in Trauergebinden oder bei der Grabgestaltung verwendet, bb die Unkrautbeseitigung auf den Grabflächen nicht mechanisch, sondern mit chemischen Mitteln durchführt, cc eingeebnete Grabstätten bepflanzt und dekoriert, dd die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten selbst vornimmt und nicht der Friedhofsverwaltung überlässt, ee Grabstätten ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung einebnet oder einebnen lässt. e.) entgegen § 26 Abs. 1 Satz 3 die Leichenhalle ohne Erlaubnis und ohne Begleitung des Friedhofspersonals betritt.
§ 31
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 21. Dezember 1991 in Kraft*).
*) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Satzung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1991 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter Nr. 36). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderung ergibt sich aus den Änderungssatzungen vom 18. Mai 1995 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter S. 53), vom 14. Dezember 2005 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter S. 276), vom 17. Dezember 2008 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter S. 192), der Neubekanntmachung vom 08.05.2009 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter S. 67), der Änderungssatzung vom 16. Dezember 2009 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter S. 205), der Änderungssatzung vom 24. November 2010 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter S. 231), der Änderungssatzung vom 28. November 2012 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter S. 215),
der Änderungssatzung vom 27. November 2014 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter S. 183), der Änderungssatzung vom 07. Dezember 2015 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter S. 183), der Änderungssatzung vom 22. Dezember 2016 (Amtsblatt für die Stadt Salzgitter S. 350).