Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 21.08.2013 · Friedhofssatzung: 21.08.2013
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 390,00 € angegeben als 'Reihengrabstätte einfach' |
| Sargwahlgrab | 390,00 € angegeben als 'Wahlgrabstätte einfach' |
| Urnenreihengrab | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt |
| Urnenwahlgrab | 175,00 € angegeben als 'Urnenwahlgrabstände' |
| Urnengrab anonym | 295,00 € angegeben als 'anonyme Urnengrabstände' |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | nicht angegeben nicht separat aufgeführt |
| Trauerhalle / Halle | 200,00 € angegeben als 'Benutzung der Feierhalle' |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Satzung zur 2. Änderung der Gebührensatzung
für den Friedhof der Gemeinde Leezen im Ortsteil Görslow
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der derzeit gültigen Fassung i.V.m. § 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der derzeit gültigen Fassung hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Leezen auf ihrer Sitzung am 21.08.2013 folgende Satzung zur 2. Änderung der Gebührensatzung für den Friedhof der Gemeinde Leezen im Ortsteil Görslow beschlossen:
Die Gebührensatzung für den Friedhof der Gemeinde Leezen im Ortsteil Görslow vom 14.01.2010, die zuletzt durch Satzung vom 08.07.2010 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 1
§ 5 wird wie folgt neu gefasst:
§ 5
Grabstättengebühren
(1) Für den Erwerb eines Nutzungsrechts an einer Grabstände wird eine Grabständegebühr erhoben. (2) Die Grabständegebühr beträgt:
a) Für eine Reihengrabstätte
einfach 390,00 € doppelt 665,00 €
b) Für eine Wahlgrabstätte
einfach 390,00 € doppelt 665,00 €
c) Für eine Urnenwahlgrabstände 175,00 €
d) Für eine anonyme Urnengrabstände 295,00 €
e) Dazu kommt Wassergeld
für eine einzelne Erdwahlgrabstätte 1,50 € / Jahr Liegezeit (Pauschale für 30 Jahre = 45,00 €)
für eine Urnenwahlgrabstätten 1,00 € / Jahr Liegezeit (Pauschale für 20 Jahre = 20,00 €)
(3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts wird eine Gebühr erhoben. Die Gebühr beträgt pro Jahr
a) Für eine Wahlgrabstände Einfach 11,00 € doppelt 26,00 €
b) Für eine Urnenwahlgrabstände 6,00 €
Der Wiedererwerb eines Wahlgrabes ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(4) Wird ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte vor Ablauf der Nutzungszeit an die Gemeinde zurückgegeben, besteht kein Anspruch auf Erstattung der Gebühr für die nicht in Anspruch genommene Nutzungszeit.
Artikel 2
§ 6 wird wie folgt neu gefasst:
§ 6
Feierhalle
Für die Benutzung der Feierhalle wird eine Gebühr in Höhe von 200,00 € erhoben.
Artikel 3
§ 7 wird wie folgt neu eingefügt:
§ 7
Verwaltungsgebühren
Die Verwaltungsgebühren für Genehmigungen, Gestattungen und Erlaubnisse richten sich nach der jeweils gültigen Verwaltungsgebührensatzung des Amtes Ostufer Schweriner See.
Der bisherige § 7 wird § 8
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Satzung zur 2. Änderung der Gebührensatzung für den Friedhof der Gemeinde Leezen im Ortsteil Görslow tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Leezen, den 26.09.2013
Verfahrensvermerk:
Vorstehende Satzung über die 2. Änderung der Gebührensatzung für den Friedhof der Gemeinde Leezen im Ortsteil Görslow wurde dem Landrat des Landkreises Ludwigslust-Parchim als untere Rechtsaufsichtsbehörde gem. § 5 Abs. 4 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) angezeigt. Der Landrat hat mit Schreiben vom 16.09.2013 die Satzung zur Kenntnis genommen.
Die Satzung über die 2. Änderung der Gebührensatzung für den Friedhof der Gemeinde Leezen im Ortsteil Görslow wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese nach § 5 Abs. 5 KV M-V nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.
Leezen, den 26.09.2013
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Jahrgang 2009
Amtliche Bekanntmachung
- 06. Mai 2009
Satzung der Gemeinde Leezen über das Friedhofs- und Bestattungswesen
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der derzeit gültigen Fassung i.V.m. § 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der derzeit gültigen Fassung hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Leezen auf ihrer Sitzung am 14.01.2009 und am 11.03.2009 folgende Satzung beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für den Friedhof in Leezen, OT Görslow, Siedlung (Flurstücke 47 und 48 der Flur 6 in der Gemarkung Görslow).
§ 2 Verwaltung und Unterhaltung
Die Verwaltung und Unterhaltung des Friedhofs obliegt der Gemeinde Leezen. Die Verwaltung des Friedhofes wird dem Amt Ostufer Schweriner See übertragen, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt.
§ 3 Friedhofszweck
(1) Der Friedhof dient der Beisetzung aller Personen, die beim Tode in der Gemeinde Leezen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sowie derjenigen, die ein Anrecht auf Benutzung eines Wahl- und Familien- Grabes haben. (2) Für die Beisetzung anderer Personen bedarf es der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. (3) Der Friedhof oder ein Friedhofsteil kann aus wichtigen öffentlichen Gründen ganz oder teilweise für Bestattungen geschlossen oder entwidmet werden. Dasselse gilt für einzelnige Grabstätten. Von dem im Beschluss festgelegten Zeitpunkt ab, erloschen alle Beisetzungs- und Bestattungsrechte.
II. Ordnungswidrigkeiten
§ 4 Öffnungszeiten
Das Betreten des Friedhofes ist allgemein im gesamten Jahr während der Tageshelligkeit gestattet. Aus besonderen Gründen kann der Friedhof ganz oder teilweise gesperrt werden.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof und seinen Einrichtungen ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Kinder unter 14 Jahren)dürfen den Friedhof nur in Begleitung von Erwachsenen unter deren Verantwortung betreten. (2) Den Besuchern des Friedhofes ist nicht gestattet:
a) das Mitbringen von Tieren,
b) die Wege mit Fahrzeugen zu befahren, ausgenommen Rollstühle und Kinderwagen,
c) Abraum und Abfälle außerhalb der darauf bestimmten Stellen abzulagern,
d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigten sowie Grabstätten zu betreten,
e) das Anbieten und der Verkauf von Waren aller Art,
f) die Ausführung von gewerblichen Arbeitsen nach 17:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen,
g) larmen, spielen und sonstiges storendes Verhalten ist zu unterlassen.
III. Bestattungsvorschriften
§ 6 Allgemeines
(1) Bestattungen sind nur in Särgen oder Urnen zulässig. (2) Die Bestattungen sind bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage des vom Standesamt ausgestellten Erlaubnisscheinesrechtzeitig anzumelden. (3) Die Friedhofsverwaltung setzen Tag und Stunde der Beerdigung unter Berücksichtigung der Wünsche des Auftraggebers fest. (4) Soll eine Urnenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
§ 7 Särge
Die Särge müssen so fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Zur Überführung soll der für die Bestattung vorgesehene Sarg benutzt werden.
§ 8 Ausheben und Schließen der Gräber
(1) Das Öffnen und Schließen der Gräber wird von Beauftragten der Angehörigen in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung selbst organisiert. (2) Die beim Ausheben eines Grabes aufgefundenen Reste einer früheren Bestattung werden auf dem Boden der Grabstände eingegraben.
§ 9 Größe und Tiefe der Gräber
(1) Bei Anlage der Gräber für Erdbestattungen sind grundsätzlich folgende Mindestmaße einzuhalten:
- Gräber für Kinder unter 5 Jahren: Länge 1,20 m und Breite 0,60 m
- Gräber für Personen über 5 Jahren: Länge 2,10 m und Breite 0,90 m
(2) Werden Aschenurnen in besonderen Feldern beigesetzt, so ist für eine Urnengrabstelle ein Platz von mindestens 1,00 m Breite und 1,00 m Länge vorzusehen. (3) Bei Erdbestattungen beträgt die Tiefe eines Grabes von der Erdoberfläche bis zur Oberkante des Sarges 0,90 m. Aschenurnen müssen, von ihrer Oberkante gerechnet, 0,50 m unter der Erdoberfläche liegen. Der Grabhügel wird bei der Bestimmung der Grabtiefe nicht mitgerechnet. (4) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 30 cm starke Erdwände getrennt sein. Die Höhe und der Abstand der Grabflächen zueinander wird nach den örtlichen Bestimmungen festgelegt.
§ 10 Ruhezeit
Die Ruhezeit bei Erdbestattungen beträgt 30 Jahre und bei Urnenbestattungen 20 Jahre.
§ 11 Nutzungsrechte
(1) Die Nutzungsrechte an den Grabstätten für alle Grabarten werden für die Inhaber auf 30 Jahre begrenzt. Es besteht die Möglichkeit, vor Ablauf der Nutzungsrechte eine Veränderung zu beantragen. Beim Erwerb einer Grabstätte erhält der künftige Inhaber des Nutzungsrechtes einen Grabstättennutzungsvertrag als Beleg. Der Wechsel des Nutzungsrechtes sowie Wohnungswechsel des Inhabers sind der Friedhofsverwaltung schriftlich mitzuteilen. (2) Das Nutzungsrecht an einer Grabstände wird nur bei Eintritt eines Sterbefalles vergeben.
Fortsetzung auf S. 20
Amtsnachrichten - Seite 19
- 06. Mai 2009
Amtliche Bekanntmachung
Jahrgang 2009
Fortsetzung von S. 19
- 3. Die Bedingungen für die Nutzung der Grabstätte werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. (4) Wird vorzeitig auf das Nutzungsrecht verzichtet, ist das schriftlich zu erklärren und die Grabstände ist zu beraumen. Ein Anspruch auf Rückerstattung bereits gezahlter Geldleistungen besteht nicht.
§ 12 Umbettungen
(1) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag und werden von den Beauftragten der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Diese bestimmt den Zeitpunkt. (2) Die Kosten für die Umbettung sowie für die Beseitigung der durch die Umbettung entstandenen Schäden auf den Nachbaranlagen fallen dem Antragsteller zur Last. (3) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 13 Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Friedhofseigentümerin. Dritte Personen konnen in den Grabstätten nur zeitlich begrenzte Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Friedhofssatzung erwerben. Diese sind öffentlich-rechtlicher Natur. (2) These Nutzungsrechte werden mit der Zahlung der in der Gebührenordnung zu dieser Friedhofssatzung festgesetzten Gebühr erworben. Der Nutzungsberechtigte hat das Recht und die Pflicht auf Gestaltung und Pflege der Grabstände nach Maßgabe der Vorschriften dieser Friedhofssatzung. (3) Er werden folgende Grabstätten unterschieden:
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten,
c) Urnenwahlgrabstätten,
d) anonyme Urnengrabstätten.
§ 14 Reihengrabstätten
Reihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden.
Die Nutzungszeit beträgt 30 Jahre. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich.
§ 15 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind mehrteilige Grabstätten, die für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) abgegeben werden. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes für die gesamte Wahlgrabstätte ist möglich, jedoch besteht hierauf kein Anspruch. (2) Eine Beisetzung darf nurstattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben ist. (3) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem im Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen.
Wird bis zum Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mutter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf die nicht unter a) bis e) fallenden Erben.
Sind keine Angehörigen der Gruppe nach den Buchstaben a) bis f) vorhanden oder zu ermitteln, so kann das Nutzungsrecht mit Zustimmung des Friedhofsträgers auch von einer anderen Person übernommen werden.
Eine Einigung der Erben zur Übertragung des Nutzungsrechts auf eine andere Person ist mit Zustimmung des Friedhofsträgers möglich.
(4) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 4 Satz 2 genannten Personen übertragen; er hat diese der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. Das Nutzungsrecht wird auf den Rechtsnachfolger umgeschrieben. (5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Pflege der gesamten Grabstände. (6) Vor Ablauf der Ruhezeit der Verstorbenen kann das Nutzungsrecht für dieGPCe Wahlgrabstände zurückgegeben werden. Ein Anspruch auf anteilige Gebührenerstattung besteht in thisem Fall nicht. Wird nach Ablauf der Liegefrist das Nutzungsrecht durch den Inhaber nicht verlangert, so hat er die Grabstelle in einer Zeit von 6 Monaten zu beraumen. Erfolgt diese Beräumung nicht, so wird die Beräumung durch die Friedhofsverwaltung zu Lasten des Inhabers veranlasst. (7) Endet oder erlischt das Nutzungsrecht, so werden die Grabstellen abgeräumt und konnen anderweitig erneut genutzt werden. Eine Benachrichtigung hierüber erfolgt nur, wenn Name und Anschrift des bisherigen Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung besteht sind.
§ 16 Grabstätten für Urnenbeisetzungen
(1) Urnen dürfen beigesetzt werden in:
a) besonderen Urnenfeldern (jede Urnengrabstelle darf mit bis zu 4 Urnen belegt werden)
b) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen (jede Grabstelle darf nur mit zwei Urnen belegt werden).
(2) Wiedererwerb ist entsprechend § 15 (1) möglich. (3) Soweit sich nicht aus der Friedhofsatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für die Urnengrabstätten. (4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Friedhofsverwaltung die beigesetzten Urnen entfernen und die Aschen in würdiger Weise der Erde übergeben. (5) Die Einfassung bei Urnenwahlgrabstellen soll einheitlich gestaltet werden. Deshalb sind hierfür Materialien aus Naturstein zu verwenden. (6) Bei anomymer Urnenbestattung kann ein Nutzungsrecht nicht erworben werden. (7) Für die anonyme Urnenbestattung werden verrottbare Materialien (z.B. Cupat- und Stahlblechurnen) vorgeschreiben. (8) Die anonymen Urnengrabstätten werden auf einem Rasenfeld angelegt, welches in Raster von \(40 \times 40\) cm aufgeteilt ist und pro Raster den Platz für eine Urne vorsieht.
Zum Ablegen von Blumen oder Kränzen ist ein zentraler Platz auf dem anonymen Urnenfeld ausgewiesen
Amtsnachrichten - Seite 20
Ahrgang 2009
Amtliche Bekanntmachung
- 05. Mai 2009
V. Gestalten der Grabstellen
§ 17 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Wurde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Kranze müssen spätestens 8 Wochen nach der Bestattung abgeräumt werden. (3) Die Gestaltung der Grabstätten hat spätestens 6 Monate nach der Bestattung zu erfolgen. (4) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (5) Für die Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. (6) Die für die Grabstätte Verantwortlichen konnen die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgartner beauftragen. (7) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jeder Veränderung der gärnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (8) Beeinträchtigungen durch angrenzende Friedhofsbäume und andere Gehölze sind hinzunehmen. (9) Gießkannen, Vasen, Spaten, Harken und andere Geräte)dürfen sichbar nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalern und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden. Die Friedhofsverwaltung kann solche Gegenstände entfernen.
§ 18 Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Pflege hingewiesen. Außer dem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht ohne Entscheidigung entziehen. Die Friedhofsverwaltung kann die Grabstätte abräumen, einebnen und einsaen. Weiter kann sie Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen halten. Die Ruhezeit wird hiervon nicht berührt. (2) Ist der Verantwortliche besteht oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, ist ihm ein Entziehungsbescheid zuzustellen. Darin wird er aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Wird die Aufforderung in der gestellten Frist nicht erfüllt, so kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten beräumen halten.
VI. Grabmale
§ 19 Gestaltungsvorschriften
(1) Das Errichten von Grabmalen und baulichen Anlagen auf oder an Grabstätten sowie deren Veränderung oder Entfernung ist nur mit
Genehmigung gestattet. Die Friedhofsverwaltung kann für einzelne Teile aus gestalterischen Gründen Form, Material, Bearbeitung und Grenzmaße der Grabmale vorschreiben. Die Bepflanzung bzw. Errichtung baulicher Anlagen hat nur in den vorgeschriebenen Abmaßen der Grabstelle zu erfolgen. Anlagen, Wege, Plätze usw. dürfen nicht beeinträchtigt werden.
(2) Die Friedhofsverwaltung informiert die Inhaber der Nutzungsrechte an den Grabstätten beim Erwerb über die Grabmalvorschriften, damit sie den Auftrag zu Grabmalfertigung und -aufstellung unter konsequenter Beachtung der Bedingung erteilen können. (3) Zur Herstellung und Aufstellung von Grabmalen auf dem Friedhof sind berechtigt:
a) Steinmetzbetriebe,
b) Steinbildhauer;
c) Holzbildhauer;
d) Kunstschmiede;
e) Kunstler;
unabhängig von ihrem Wohnort oder dem Sitz des Betriebes. Für andere Personen bedarf es der besonderen Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
(4) Genehmigungen zum Aufstellen von Grabmalen oder zum Errichten baulicher Anlagen sind vor Beginn der Arbeiten durch den Auftragnehmer des Inhabers des Nutzungsrechtes an der Grabstände bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Dem Antrag ist eine Skizze übersichtlich im Maßstab 1:50 beizufügen, aus der Grundriss, Vorder- und Seitenansicht, Wortlaut und Anordnung des Textes sowie verwendete Symbole zu ersehen sind. Es mussen genaue Angaben über Material, Farbe, Oberflächenbearbeitung und Form enthalten sein. (5) Die Friedhofsverwaltung hat den Antrag innerhalb von 14 Tagen zu bearbeiten undihn danach den Antragstellern mit Genehmigung und ggf. Änderungsauflagen versehen zuzustellen. (6) Grabmale, die ohne Genehmigung aufgestellt wurden, werden nach befristeter Aufforderung zu Lasten des Inhabers des Nutzungsrechtes an der Grabstände entfern. (7) Grabmale und bauliche Anlagen müssen handwerklich einwandfrei und statisch unbedenklich gegrundet und aufgestellt werden. Der Inhaber des Nutzungsrechtes an der Grabstände haftet für Schäden, die infolge mangelhafter Standfestigkeit entstehen. (8) Grabmale und bauliche Anlagen, die umzustürzen drohen oder anderweitig Gefahrenstellen bilden, können ohne vorherigen Bescheid an den Inhaber des Nutzungsrechtes an der Grabstände zu denen Lasten geschichert werden. (9) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes an einer Grabstände, hat dessen Inhaber für die oberirdische Beräumung Sorge zu tragen. Grabmale und bauliche Anlagen, die nicht innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes entfern wurden, gehen in das Eigentum der Gemeinde über. (10) Grabmale und bauliche Anlagen, die künstlerisch oder geschichtlich als wertvoll anerkannt wurden und unter Denkmalschutz stehen oder als besondere Eigenart des Friedhofes gelten, werden durch die Friedhofsverwaltung registriert. Sie dürfen ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung nicht entfern werden.
VII. Benutzung der Feierhalle
§ 20
(1) Die Trauerfeiern können in der Feierhalle, am Grab oder an einer Fortsetzung auf S. 22
Amtsnachrichten - Seite 21
- 06. Mai 2009
Amtliche Bekanntmachung
Jahrgang 2009
Fortsetzung von S. 21
anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Die Benutzung der Feierhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (3) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf dem Friedhof bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung.
VIII. Schlussbestimmungen
§ 21 Haftung
Die Gemeinde Leezen haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, ihrer Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 22 Gebühren
Für die Benutzung und Unterhaltung des von der Gemeinde Leezen verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 23 Rechtsmittel, Zwangsmaßnahmen
Vorsätzlich oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmung dieser Satzung können auf Grund des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der derzeit gültigen Fassung als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 500,00 € geahndet werden.
§ 24 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die bisherige Friedhofssatzung vom 08.11.1997 sowie alle entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft.
Leezen, den 12.03.2009
Wreth Bürgermeister
Vorstehende Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Leezen wurde dem Landrat des Landkreises Parchim als untere Rechtsaufsichtsbehörde gem. § 5 Abs. 4 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) angezeigt. Der Landrat teilte mit Schreiben vom 26.03.2009 mit, dass er die angezeigte Satzung zur Kenntnis genommen hat.
Die Satzung der Gemeinde Leezen über das Friedhofs- und Bestattungswesen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese nach § 5 Abs. 5 KV M-V nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.
Leezen, den 07.04.2009
Wreth Bürgermeister
Termine Hausmüllabfuhr
ABFALLCONTAINER FÜR GRÜNSCHNITT
Wie bereits im vergangenen Jahr werden auch in diesem Jahr in einigen Orten des Amtsbereiches Container für die Entsorgung von Grünschnitt und Gartenabfällen bereitgestellt. Die Bereitstellung und Entsorgung erfolgt über das Umweltamt des Landkreises Parchim.
Die Container stehen allen Einwohnern des Amtes Ostufer Schweriner See zur Verfügung.
- 14. bis 40. KW Leezen (Sporthalle, Mo.-Fr. 8:00-20:00 Uhr) Raben Steinfeld (Oberdorf, gegenüber Feuerwehr) Pinnow (Gemeindehaus / Feuerwehr) Retgendorf (Am Soll 25)
HAUSMÜLL
Ahrensboek, Alt Schlagsdorf, Brahlstorf, Buchholz, Cambs, Flessenow, Flessenow Wochenend-Siedlung, Kleefeld, Kleefeld-Siedlung, Liessow, Neu Schlagsdorf, Retgendorf, Retgendorf Wochenend-Siedlung, Rubow (M) 18.05., 02.06.
Langen Brütz, Kritzow, Kritzow Wochenend-Siedlung, Görslow, Leezen, Panstorf, Rampe, Zittow, Zittow Wochenend-Siedlung (A) 19.05., 03.06.
Gneven, Gneven Wochenend-Siedlung, Vorbeck, Godern, Godern Wochenend-Siedlung, Raben Steinfeld-Oberdorf, Raben Steinfeld-Unterdorf (K) 20.05.
Pinnow, Pinnow Wochenend-Siedlung (U) 13.05., 27.05.
GELBER SACK
Gneven, Gneven Wochenend-Siedlung, Godern, Godern Wochenend-Siedlung, Pinnow, Pinnow Wochenend-Siedlung, Raben Steinfeld, Vorbeck (T) 07.05., 22.05.
Ahrensboek, Alt Schlagsdorf, Brahlstorf, Buchholz, Cambs, Flessenow, Flessenow Wochenend-Siedlung, Görslow, Kleefeld, Kleefeld-Siedlung, Kritzow, Kritzow Wochenend-Siedlung, Langen Brütz, Leezen, Liessow, Neu Schlagsdorf, Panstorf, Rampe, Retgendorf, Retgendorf Wochenend-Siedlung, Rubow, Zittow, Zittow Wochenend-Siedlung (Z) 15.05., 29.05.
TERMINE STRABENREINIGUNG
| Gemeinde Leezen | Gemeinde Raben Steinfeld |
|---|---|
| 18.05. bis 20.05.2009 | 20.05.2009 |
| Reinigungsbeginn: | Reinigungsbeginn: |
| ab 06:00 Uhr | ab 10:00 Uhr |
Amtsnachrichten - Seite 22