Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 17. Dezember 2014
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 260,00 € ab 5. Lebensjahr; 160,00 € bis 5. Lebensjahr |
| Sargwahlgrab | 300,00 € Einzelgrabstätte; Doppelgrabstätte 600,00 € |
| Urnenreihengrab | 260,00 € direkt angegeben |
| Urnenwahlgrab | 300,00 € Einzelgrabstätte; Doppelgrabstätte 450,00 € |
| Urnengrab anonym | nicht angegeben nicht enthalten |
| Baumbestattung | 500,00 € Gemeinschaftsbaum; Einzelbaum 2.400,00 €, Familienbaum 2.400,00 € |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | nicht angegeben erfolgt durch Dritte (Bestattungsunternehmer) und wird direkt in Rechnung gestellt |
| Trauerhalle / Halle | 150,00 € pauschal für Leiche oder Urne |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofsgebührensatzung
Satzung
über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde K a l e n b o r n für den Friedhof und den Waldfriedhof in Kalenborn vom
17. Dezember 2014
Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2, Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
- 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 06. März 2001 außer Kraft.
Kalenborn, den 17. Dezember 2014
Ortsgemeinde Kalenborn
(Riske) Ortsbürgermeister
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Kalenborn
I. Reihengrabstätten
- 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 160,00 €
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 260,00 €
- 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1
260,00 €
- 3. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 an einem Gemeinschaftsbaum
500,00 €
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
- 1. a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für
aa) eine Einzelgrabstätte 300,00 € bb) eine Doppelgrabstätte 600,00 € cc) jeder weitere Grabstände 300,00 € dd) eine Urnengrabstände 300,00 € ee) eine Urnendoppelgrabstände 450,00 € ff) eine Urnengrabstände an einem Einzelbaum 2.400,00 € gg) Urnengrabstätten an einem Familienbaum (max. 4 Urnen) 2.400,00 €
b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchst. a bei späteren Bestattungen je volles Jahr für
aa) eine Einzelgrabstände 30,00 € bb) eine Doppelgrabstände 60,00 € cc) jeder weitere Grabstände 30,00 € dd) eine Urnengrabstände 30,00 € ee) eine Urnendoppelgrabstände 45,00 € ff) eine Urnengrabstände am Familienbaum (1/25 des Kaufpreises) 96,00 €
Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr taggenau nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.
| c) | Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit nach Buchst. a und b für | |
|---|---|---|
| aa) eine Einzelgrabstätte | 300,00 € | |
| bb) eine Doppelgrabstätte | 600,00 € | |
| cc) jede weitere Grabstätte | 300,00 € | |
| dd) eine Urnengrabstätte | 300,00 € | |
| ee) eine Urnendoppelgrabstätte | 450,00 € | |
| ff) eine Urnengrabstätte an einem Einzelbaum | 2.400,00 € | |
| gg) vier Urnengrabstätten an einem Familienbaum | 2.400,00 € |
d) Sollten die Gebühren bei einer Verlängerung höher sein als bei der Verleihung des Nutzungsrechts, so wird ab diesem Zeitpunkt die Gebühr für eine Wiederverleihung erhoben.
e) Sollten vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit Grabmale und Einfassungen mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden, erhebt die Ortsgemeinde je Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit jährlich 30,00 € Der Gesamtbetrag ist im Voraus zu zahlen.
III. Ausheben und Schließen der Gräber
Das Ausheben und Schließen der Gräber erfolgt durch Dritte (Bestattungsunternehmer) und wird den Zahlungspflichtigen unmittelbar in Rechnung gestellt.
IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenpflichtigen als Auslagen zu erstatten.
V. Benutzung der Leichenhalle
- 1. Für die Aufbewahrung und Reinigung nach Ausschmückung der Trauerhalle
| a) einer Leiche | -pauschal- | 150,00 € |
|---|---|---|
| b) einer Urne | -pauschal- | 150,00 € |
VI. Gebühr für die Beschaffung und Anbringung einer Plakette am ausgewählten Baum im Waldfriedhof
100,00 €
VII. Gebührenregelung für die Bestattung anderer als in § 2 Abs. 1 und 2 der Friedhofssatzung aufgeführten Personen
Die Bestattung anderer als die in § 2 Abs. 1 und 2 der Friedhofssatzung aufgeführten Personen liegt im Ermessen des Friedhofsträgers und bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. In diesen Fällen können im Bedarfsfall durch privatrechtliche Verträge höhere als die in dieser Satzung festgesetzten Gebühren für die Friedhofsnutzung erhoben werden. Dies bedarf jedoch einer gesonderten Beschlussfassung im Gemeinderat.
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Der Gemeinderat von Kalenborn hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 (GVBl. S. 419) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Friedhofssatzung
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Kalenborn gelegenen und von ihr verwalteten Gemeindefriedhof sowie den angegliederten Waldfriedhof. Der Waldfriedhof umfasst Teile des folgenden Waldgrundstücks:
Gemarkung Kalenborn, Flur 1, Flurstück 66, Größe 12.062 m².
Die Bestattungsflächen des Waldfriedhofs befinden sich im Eigentum der Ortsgemeinde Kalenborn. Die Lage des Waldfriedhofes ist in der anliegenden Karte dargestellt.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Der Friedhof / Waldfriedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde Kalenborn.
(2) Der Friedhof dient der Bestattung derjenigen Personen, die
- a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde waren,
- b) vor ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde waren und alters- bzw. krankheitsbedingt bis zu ihrem Tode zur Pflege Einwohner in einer anderen Kommune waren,
- c) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder
- d) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.
- e) die durch Vereinbarung mit der Ortsgemeinde Kalenborn ein Recht zur Beisetzung im Waldfriedhof erworben haben.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Ortsgemeinde und der Friedhofsverwaltung.
§ 3 Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken
gewidmet werden (Aufhebung) – vgl. § 7 BestG -.
(2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schliebung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außen dem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung Goes the Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- und Urnenreihengrabstätten Bestatteten sowie die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schliebung oder Aufhebung werden öffentlich besteht gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außer dem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt besteht oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlichbekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszteiten werden an den Eingängen durch Aushang besteht gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Zum Schutze der Fauna ist das Betreten des Waldfriedhofes tätig grundsätzlich von einer Stunde nach Sonnenaufgang bis eine Stunde vor Sonnenuntergang auf eigene Gefahr gestattet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofs oder einzeln Friedhofsteile vorübergehend untersagen. (3) Bei Sturm, Starkwind, Gewitter, Schneebruchgefahr und anderen Naturkatastrophen ist der Waldfriedhof geschlossen undarf nicht betreten werden. Die Sperrung kann
bis zum Ende der Beseitigung von Störungen und Schäden ausgedehnt werden.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof und im Waldfriedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof sowie im Waldfriedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des von der Ortsgemeinde beauftragten Aufsichtsbefugten ist Folge zu leisten. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet
a) Beisetzungen zu storen,
b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen, Rollstühle, Rollatoren sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrlichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
c) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
d) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten sowie den Wald und seine Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen,
g) Abraum oder Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
h) Tiere - ausgenommen Blindhunde - mitzubringen;
i) Veranstaltungen jeglicher Art durchzuführen
j) zu speilen, zu larmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben,
k) im Bereich der für den Waldfriedhof ausgewiesenen Fläche zu jagen. I) gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei dann, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
Die Ortsgemeinde / Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie dem Zweck des Friedhofes oder der Beisetzung dienen und mit der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Ortsgemeinde und Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 6
Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetriebende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind. (3) Zugelassene Gewerbetriebende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetriebenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetriebendenriotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7
Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 5. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Die Ortsgemeinde setzen Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten der Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jeder gestattet, in einer Reihengrabstätte die Leiche eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.
§ 8
Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedachtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, sowie nicht anders ausrücklich vorgeschreiben ist. (2) Die Särge sollen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Ortsgemeinde und Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 9
Grabherstellung
(1) Das Ausheben und Schlieben der Gräber erfolgt durch Dritte (Bestattungsunternehmer oder dessen Beauftragten) und wird den Zahlungspflichtigen unmittelbar in Rechnung gestellt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m / bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,40 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfern zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch Dritte (vergl. § 9 Nr. 1) entfern werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu erstatten. (5) Die Urnengrabstätten im Waldfriedhof sind nur mit Hilfe eines Handbohrers oder per Hand (Schaufel) auszuheiten. Die Verwendung von schwerem Gerät ist nicht erlaubt,
um Beeinträchtigungen der Bodenbeschaffenheit und des Wurzelbereichs sowie Veränderungen des Ökosystems des Waldbodens zu vermeiden.
(6) Die Grabungstiefe für Urnen im Waldfriedhof soll mindestens 0,80 m und die Überdeckung eine Mächtigkeit von 0,50 m betragen. Die Urnen müssen aus biologisch abbaubaren und von Schwermetallen sowie organischen Schadstoffen freiem Material bestehen.
§ 10
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen auf dem Gemeindefriedhof beträgt 25 Jahre. Bei Leichen und Aschen von Verstorbenen im Alter bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt die Ruhezeit 15 Jahre.
Die Ruhezeit für Aschen im Waldfriedhof beträgt 15 Jahre.
§ 11
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste konnen mit vorheriger Zustimmung der Ortsgemeinde und Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich damit auch eines gewerblichen Unternehmens bedieren. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behörliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
IV. Grabstätten
§ 12
Allgemeines, Grabarten, Baumarten
(1) Die Grabstätten auf dem Friedhof werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten
b) Wahlgrabstätten
c) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten
d) Ehrengrabstätten
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstände oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Wahlgraber dürfen nicht als Grüfe ausgemauert und überbaut werden. (4) Die Grabstätten haben folgende Maße:
a) für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr:
Länge: 1,40 m Breite: 0,80 m Abstand: 0,50 m
b) für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr:
Länge: 2,00 m Breite: 1,00 m Abstand: 0,50 m
c) Doppelgräber
Länge: 2,00 m Breite: 1,80 m Abstand: 0,50 m
d) Urnengrabstätten
Länge: 1,00 m Breite: 1,00 m Abstand: 0,50 m
e) Urnendoppelgrabstätten
Länge: 2,00 m Breite: 1,00 m Abstand: 0,50 m
§ 13
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. Die Umwandlung eines Reihengrabs in ein Wahlgrab ist ausgeschlossen. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:
a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr;
b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendeten 5. Lebensjahr. (3) In jeder Reihengrabstätte darf – außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 – nur eine Leiche bestattet werden. (4) Reihengrabstätten sind spätestens 6 Monate nach der Beisetzung wurde herzurichten. Bis zum Ablauf der Ruhefrist sind sie ordnungsgemäß instand zu halten. (5) Der Ablauf der Ruhezeit wird vorher schriftlich durch den Friedhofseigentümer besteht gegeben.
§ 14
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit den Nutzungsberechtigten bestimmt wird. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthalt, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefengräber vergeben. (4) Wahrend der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur staatfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlangert worden ist.
(5) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte verliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in der nachstehenden Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurück erstattet.
§ 15
Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden
auf dem Friedhof
a) in Urnenreihengrabstätten,
b) in Urnenwahlgrabstätten,
c) in Wahlgrabstätten bis zu 2 Aschen in einstelligen und bis zu 4 Aschen in mehrstelligen
im Waldfriedhof
a) in Urnenreihengrabstätten an den ausgezeichneten Gemeinschaftsbäumen (§ 19)
b) in Urnenwahlgrabstätten an den ausgezeichneten Einzelbäumen oder Familienbäumen (§§ 17 u. 18)
(2) Urnenreihengrabstätten auf dem Gemeindefriedhof sowie im Waldfriedhof sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Urnenwahlgrabstätten auf dem Gemeindefriedhof sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte darf nur 1 Urne beigesetzt werden. In sog. „Urnendoppelgrabern" *\(\text{dürfen} 2\) Urnen beigesetzt werden. (4) Urnenwahlgrabstätten im Waldfriedhof sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren (Ruhezeit) verliehen wird. In diesen Urnenwahlgrabstätten darf jeweils nur 1 Urne beigesetzt werden. (5) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (6) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 16
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
V. Baumarten im Waldfriedhof
§ 17
Familien- oder Freundschaftsbäume
(1) Der Familien- oder Freundschaftsbaum ist eine Urnenwahlgrabstätte, an der 4 Urnen beigesetzt werden konnen. Die Grabstätte wird beim Ersterwerb auf die Dauer von 25 Jahren für einen bestimmten, dann festzulegenden Personenkreis, erworben. Der Erwerb zu Lebzeiten ist nicht möglich. Der künftig Nutzungsberechtigte kann den Familien- oder Freundschaftsbaum im Benehmen mit der Ortsgemeinde auswahlen. (2) Wahrend der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur staatfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlangert worden ist. (3) Ein Wiedererwerb des Familien- oder Freundschaftsbaumes ist nach Ablauf der Ruhezeit der letzten beigesetzten Urne einmalig für 25 Jahre möglich.
§ 18
Einzelbaum
(1) Der Einzelbaum ist eine Urnenwahlgrabstätte, an der nur 1 Urne beigesetzt werden kann. Die Grabstätte wird beim Ersterwerb auf die Dauer von 25 Jahren erworben. Der Erwerb zu Lebzeiten ist nicht möglich. Der künftig Nutzungsberechtigte kann den Einzelbaum im Benehmen mit der Ortsgemeinde auswahlen. (2) Ein Wiedererwerb nach Ablauf der Ruhezeit ist einmalig für 25 Jahre möglich.
§ 19
Gemeinschaftsbaum
(1) Der Gemeinschaftsbaum ist eine Urnenreihengrabstätte, an der 4 Urnen beigesetzt werden konnen. Entsprechend der Bezeichnung „Reihengrabstätte" besteht grundssatzlich kein Wahlrecht, die Grabstände werden der Reihe nach durch die Ortsgemeinde für jeweils 15 Jahre zugeteilt. (2) Eine Veränderung oder Wiedererwerb ist nicht möglich.
VI. Gestaltung der Grabstätten
§ 20
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Im Waldfriedhof erfolgt die Urnenbeisetzung ausschließlich im Wurzelbereich der hierfür vorgesehenen und registrierten Bäume. An diesen Bäumen ist eine Plakette mit einer Registrierungsnummer angebracht, um das Auffinden zu erleichtern. Die Friedhofsverwaltung führt ein Verzeichnis, aus dem die Nummer und der Standort der Bäume, sowie der dort beigesetzten Personen hervorgehen. (3) Der Urnengrabplatz im Waldfriedhof bleibt naturbelassen. Grabsteine, Grabschmuck oder das Aufstellen von Kerzen oder Lampen ist nicht zulässig. Das Anbringen eines Namensschildes in der Größe von 12 x 10 cm am Grabbaum mit Namen, Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen ist zulässig und wird durch die Ortsgemeinde vorgenommen.
VII. Grabmale
§ 21
Gestaltung der Grabmale
Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.
Die Breite des Grabmales darf die Breite der Grabeinfassung nicht überschreiten. Die Höhe des Grabmales ist auf 1,20 m begrenzt.
§ 22
Errichtung und Änderung von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung mit der Erklärung zu beantragen, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. (2) Dem Antrag sind zweifach beizufugen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.
(3) Mit dem Vorhaben darf erst begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung erreicht bzw. geändert worden ist.
§ 23
Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstigen bauliche Anlagen entsprechend.
§ 24
Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal – im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst –. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungsgemäße Zustand bzw. schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfern. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 25 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genugen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstände, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 25
Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungsszeit)dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfern werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungsszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungsszeit wird durch schriftliche Mitteilung durch die Friedhofsverwaltung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte raumen zu halten. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, Goes es entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
VIII. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 26
Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 20 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kranze sind unverzüglich von der Grabstände zu entfern. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Zur Bepflanzung der Gräber sind nur solche Gewächse zu verwenden, die andere Gräber und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen von Bäumen auf Grabstätten ist nicht zulässig. Ziersträucher dürfen nicht higher als 1,20 m sein und die Grabeinfassung nicht überragen. (4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen konnen die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen Friedhofsgartner beauftragen. (5) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechts hergerichtet werden.
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Dies gilt auch für die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der anonymen Umengrabstätten sowie der Baumgrabstätten im Waldfriedhof. (7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet. (8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Wertstoffe dürfen in sãmtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, in Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen. (9) Restmull ist von den Nutzungsberechtigten zu entsorgen.
§ 27
Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf dessen Kosten herrichten halten. (2) Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genugt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstände.
IX. Leichenhalle
§ 28
Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme von Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schreiben.
(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
X. Schlussvorschriften
§ 29
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 30
Haftung
(1) Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs und des Waldfriedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen, Tiere oder durch Naturereignisse entstehen. (2) Grundsätzlich besteht für den Waldfriedhof nur eine allgemeine, jedoch keine besondere Verkehrssicherungspflicht. Für Personen- und Sachschäden, die beim Betreten des Waldfriedhofs entstehen, besteht davon im Regelfall keine Haftung. Dem Friedhofsträger obliegt keine besondere Obhuts- und Überwachungspflicht. (3) Haftung besteht bei Personen- und Sachschäden nur dann, wenn diese Schäden nachweisbar durch grob fahrlösige oder vorsätzliche Handlungsweisen des Trägers verursacht wurden. (4) Es steht dem Friedhofsträger frei, falls Beisetzungsobjekte im Waldfriedhof durch höhere Gewalt zerstört werden, eine Neubepflanzung vorzunehmen. Ein Anspruch eines Nutzungsberechtigten hierauf besteht nicht. Weiterhin bleibt es dem Friedhofsträger vorbehalten, Baumpflegearbeiten aus verkehrssicherungstechnischen Gründen an einem Beisetzungsobjekt durchzuführen, ohne dass es hier der Zustimmung eines Nutzungsberechtigten bedarf. (5) Sollten ausgewählte Bäume möglicherweise bzw. nach forstlichen Maßstäben die vertraglich vereinbarte Nutzungsdauer durch natürliches Absterben nicht erreichen, erfolgt in der Regel ebenfals keine Neubepflanzung; auch hierauf besteht kein Anspruch eines Nutzungsberechtigten.
§ 31
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 4 betritt,
b) sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
c) gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 verstöft,
d) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
e) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
f) die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhalt (§ 21)
g) als Verpfugungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetriebender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung erreicht oder verändert (§ 22 Abs. 1 und 3),
h) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 25 Abs. 1),
i) Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand halt (§§ 23 und 24),
j) Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 26 Abs. 7),
k) Grabstätten vernachlüssigt (§ 27), I) die Leichenhalle entgegen § 28 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt,
m) Baumgrabstätten mit Grabschmuck versieht (§ 20 Abs. 3)
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.02.1987 (BGBl. I, S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 32
Gebühren
Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofs sowie des angegliederten Waldfriedhofs und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 33
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzungen vom 04.November 1976 sowie vom 08. August 2012 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
53505 Kalenborn, den 17. Dezember 2014
(Riske, Ortsbürgermeister)