Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 19.03.2024
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 3.825,00 € Reihengrabstätte für Särge mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften einschließlich Pflege (25 Jahre) |
| Sargwahlgrab | 1.000,00 € Erdwahlgrab je Grabplatz (25 Jahre) |
| Urnenreihengrab | 350,00 € Urnengrabstätte mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (25 Jahre) |
| Urnenwahlgrab | 1.000,00 € Wahlgrabstätte für Urnenbeisetzungen je Grabplatz (25 Jahre) |
| Urnengrab anonym | nicht angegeben nicht enthalten / keine anonyme Urnengemeinschaftsanlage aufgeführt |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht angeboten / nicht im Text enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 550,00 € / 350,00 € Separat unter Bestattungsgebühren aufgeführt (Sargbeisetzung / Urnenbeisetzung) |
| Trauerhalle / Halle | 230,00 € Als Kapellengebühr (Benutzung und Ausschmückung der Kapelle) aufgeführt |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofsgebührenordnung
für die Friedhöfe in Hagenow und Toddin
vom 19. März 2024
Gemäß Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und § 37 der Friedhofsordnung erlässt der Kirchengemeinderat der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Hagenow die nachstehende, im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Stadt Hagenow, sowie im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Hagenow-Land, zu veröffentlichende Friedhofsgebührenordnung für die Friedhöfe der örtlichen Kirche zu Hagenow. Dieser Beschluss bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung gemäß Artikel 26 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
Inhaltsübersicht
§ 1 Allgemeines
§ 2 Gebührenschuldner
§ 3 Entstehung der Gebührenpflicht und Zahlungen
§ 4 Stundung und Erlass von Gebühren
§ 5 Gebührenordnung
§ 6 Zusätzliche Leistungen
§ 7 Zurücknahme des Nutzungsrechtes
§ 8 Inkrafttreten
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Friedhöfe und seiner Einrichtungen sowie für sonstige nachstehend aufgeführte Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
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§ 2
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist in folgender Reihenfolge derjenige verpflichtet:
- 1. der Inhaber des Grabnutzungsrechts ist,
- 2. der für die Totenfürsorge im Sinne des Bestattungsgesetzes verantwortlich ist,
- 3. der ein eigenes Recht an der Bestattung hat,
- 4. der zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist,
- 5. der zuletzt einen Antrag stellt auf die Benutzung des Friedhofs oder der Friedhofseinrichtungen zum Zwecke der Bestattungen oder Verleihung eines unmittelbaren oder mittelbaren Grabnutzungsrechts oder die Durchführung sonstiger Leistungen. (2) Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner. (3) Bei Zurücknahme eines Antrags für die Benutzung des Friedhofs oder der Friedhofseinrichtungen können, falls mit den sächlichen Vorbereitungen des erteilten Auftrages bereits begonnen wurde, Gebühren nach dem tatsächlichen Aufwand festgesetzt und erhoben werden.
§ 3
Entstehung der Gebührenpflicht und Zahlungen
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit Antragstellung und Bestätigung durch die Friedhofsverwaltung. In denjenigen Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber erforderlich sind, entsteht die Gebührenpflicht, sobald die Leistungen erbracht sind. (2) Die Gebühren sind innerhalb von 30 Tagen nach Zugang des Gebührenbescheides fällig. Ist im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser. (3) Der Friedhofsträger kann – abgesehen von Notfällen – die Benutzung des Friedhofs untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht gewährleistet ist.
§ 4
Stundung und Erlass von Gebühren
Die Gebühren können in besonderen Härtefällen aus Billigkeitsgründen auf Antrag gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
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§ 5
Gebührenhöhe
1. Grabnutzungsgebühren
| 1.1. | Reihengrabstätte für Särge mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften einschließlich Pflege | 25 Jahre | 3.825,00 € |
|---|---|---|---|
| 1.2. | Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung und Rasenpflege | 25 Jahre | 2.722,00 € |
| 1.3. | Urnengrabstätte mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften | 25 Jahre | 350,00 € |
| 1.3.1 | Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Urnengrabstätte je Grabplatz und Jahr | 1 Jahr | 14,00 € |
| 1.4. | Urnengemeinschaftsanlage mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften einschließlich Pflege und Namensnennung | 25 Jahre | 3.222,00 € |
| 1.4.1. | Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einem Platz in der Urnengemeinschaftsanlage pro Jahr | 1 Jahr | 116,00 € |
| 1.5. | Wahlgrabstätte | ||
| 1.5.1 | Erdwahlgrab je Grabplatz | 25 Jahre | 1.000,00 € |
| 1.5.2. | für Urnenbeisetzungen je Grabplatz | 25 Jahre | 1.000,00 € |
| 1.5.3. | Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einem Wahlgrab zur Erd- und Urnenbeisetzung je Grabplatz und Jahr | 1 Jahr | 40,00 € |
2. Friedhofsunterhaltungsgebühr
| Von den Nutzungsberechtigten wird zur Unterhaltung des Friedhofs eine Friedhofsunterhaltungsgebühr in Höhe von 30,00 € je Grabbreite und Jahr erhoben. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird auf der Grundlage der folgenden Kostenarten kalkuliert: |
|---|
| a) Personal und Personalnebenkosten im Rahmen der Friedhofsunterhaltung |
| b) Werkzeug- und Maschinenkosten im Rahmen der Friedhofsunterhaltung |
| c) Material- und Reparaturkosten im Rahmen der Friedhofsunterhaltung |
| d) Wasser-, Strom-, Gas- und Abfallkosten im Rahmen der Friedhofsunterhaltung |
| e) Verwaltungskosten im Rahmen der Friedhofsunterhaltung |
| Die Gebühr wird für 3 Jahre im Voraus erhoben. |
3. Bestattungsgebühren
| Sargbeisetzung | 550,00 € |
|---|---|
| Urnenbeisetzung | 350,00 € |
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4. Kapellengebühr
| Benutzung und Ausschmückung der Kapelle | 230,00 € |
|---|---|
| Benutzung der Dekoration an der Grabstätte | 80,00 € |
5. Umbettungsgebühren
| Erdbestattung | 1.000,00 € |
|---|---|
| Urne | 700,00 € |
6. Sonstige Gebühren
| 6.1. | Prüfung der Standfestigkeit eines Grabmals pro Jahr | 5,00 € |
|---|---|---|
| 6.2. | Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals | 22,00 € |
| 6.3. | Genehmigung zur Errichtung einer Grabeinfassung | 22,00 € |
| 6.4. | Verwaltungsgebühr | 20,00 € |
§ 6
Zusätzliche Leistungen
Für zusätzliche Leistungen, für die eine Gebühr in § 5 nicht vorgesehen ist, setzt der Friedhofsträger das zu entrichtende Entgelt fallweise nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
§ 7
Zurücknahme des Nutzungsrechts
Wird ein Antrag auf Zurücknahme des Grabnutzungsrechts vor Ablauf der Nutzungszeit, aber nach Ablauf der Ruhezeit, genehmigt, besteht kein Anspruch auf Erstattung der Grabnutzungsgebühren für die nicht ausgenutzte Zeit.
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§ 8
In-Kraft-Treten
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die bisher gültige Friedhofsgebührenordnung vom 22.01.2019 und alle übrigen entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft.
Der Kirchengemeinderat der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Hagenow
am 19.03.2024
(Siegel der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hagenow)
gez. Thomas Robatzek, Pastor
gez. Ulrike Krüger
Vorsitzender des Kirchengemeinderates
- 2. Vorsitzender des Kirchengemeinderates
Der Beschluss über die Friedhofsgebührenordnung wurde vom Evangelisch-Lutherischen
Kirchenkreis Mecklenburg genehmigt am: 08. April 2024
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