Hagenow

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 19.03.2024

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab3.825,00 € Reihengrabstätte für Särge mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften einschließlich Pflege (25 Jahre)
Sargwahlgrab1.000,00 € Erdwahlgrab je Grabplatz (25 Jahre)
Urnenreihengrab350,00 € Urnengrabstätte mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (25 Jahre)
Urnenwahlgrab1.000,00 € Wahlgrabstätte für Urnenbeisetzungen je Grabplatz (25 Jahre)
Urnengrab anonymnicht angegeben nicht enthalten / keine anonyme Urnengemeinschaftsanlage aufgeführt
Baumbestattungnicht angegeben nicht angeboten / nicht im Text enthalten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)550,00 € / 350,00 € Separat unter Bestattungsgebühren aufgeführt (Sargbeisetzung / Urnenbeisetzung)
Trauerhalle / Halle230,00 € Als Kapellengebühr (Benutzung und Ausschmückung der Kapelle) aufgeführt

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Friedhofsgebührenordnung

für die Friedhöfe in Hagenow und Toddin

vom 19. März 2024

Gemäß Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und § 37 der Friedhofsordnung erlässt der Kirchengemeinderat der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Hagenow die nachstehende, im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Stadt Hagenow, sowie im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Hagenow-Land, zu veröffentlichende Friedhofsgebührenordnung für die Friedhöfe der örtlichen Kirche zu Hagenow. Dieser Beschluss bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung gemäß Artikel 26 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.

Inhaltsübersicht

§ 1 Allgemeines

§ 2 Gebührenschuldner

§ 3 Entstehung der Gebührenpflicht und Zahlungen

§ 4 Stundung und Erlass von Gebühren

§ 5 Gebührenordnung

§ 6 Zusätzliche Leistungen

§ 7 Zurücknahme des Nutzungsrechtes

§ 8 Inkrafttreten

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Friedhöfe und seiner Einrichtungen sowie für sonstige nachstehend aufgeführte Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

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§ 2

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist in folgender Reihenfolge derjenige verpflichtet:

  1. 1. der Inhaber des Grabnutzungsrechts ist,
  2. 2. der für die Totenfürsorge im Sinne des Bestattungsgesetzes verantwortlich ist,
  3. 3. der ein eigenes Recht an der Bestattung hat,
  4. 4. der zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist,
  5. 5. der zuletzt einen Antrag stellt auf die Benutzung des Friedhofs oder der Friedhofseinrichtungen zum Zwecke der Bestattungen oder Verleihung eines unmittelbaren oder mittelbaren Grabnutzungsrechts oder die Durchführung sonstiger Leistungen. (2) Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner. (3) Bei Zurücknahme eines Antrags für die Benutzung des Friedhofs oder der Friedhofseinrichtungen können, falls mit den sächlichen Vorbereitungen des erteilten Auftrages bereits begonnen wurde, Gebühren nach dem tatsächlichen Aufwand festgesetzt und erhoben werden.

§ 3

Entstehung der Gebührenpflicht und Zahlungen

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit Antragstellung und Bestätigung durch die Friedhofsverwaltung. In denjenigen Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber erforderlich sind, entsteht die Gebührenpflicht, sobald die Leistungen erbracht sind. (2) Die Gebühren sind innerhalb von 30 Tagen nach Zugang des Gebührenbescheides fällig. Ist im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser. (3) Der Friedhofsträger kann – abgesehen von Notfällen – die Benutzung des Friedhofs untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht gewährleistet ist.

§ 4

Stundung und Erlass von Gebühren

Die Gebühren können in besonderen Härtefällen aus Billigkeitsgründen auf Antrag gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.

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§ 5

Gebührenhöhe

1. Grabnutzungsgebühren

1.1.Reihengrabstätte für Särge mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften einschließlich Pflege25 Jahre3.825,00 €
1.2.Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung und Rasenpflege25 Jahre2.722,00 €
1.3.Urnengrabstätte mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften25 Jahre350,00 €
1.3.1Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Urnengrabstätte je Grabplatz und Jahr1 Jahr14,00 €
1.4.Urnengemeinschaftsanlage mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften einschließlich Pflege und Namensnennung25 Jahre3.222,00 €
1.4.1.Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einem Platz in der Urnengemeinschaftsanlage pro Jahr1 Jahr116,00 €
1.5.Wahlgrabstätte
1.5.1Erdwahlgrab je Grabplatz25 Jahre1.000,00 €
1.5.2.für Urnenbeisetzungen je Grabplatz25 Jahre1.000,00 €
1.5.3.Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einem Wahlgrab zur Erd- und Urnenbeisetzung je Grabplatz und Jahr1 Jahr40,00 €

2. Friedhofsunterhaltungsgebühr

Von den Nutzungsberechtigten wird zur Unterhaltung des Friedhofs eine Friedhofsunterhaltungsgebühr in Höhe von 30,00 € je Grabbreite und Jahr erhoben. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird auf der Grundlage der folgenden Kostenarten kalkuliert:
a) Personal und Personalnebenkosten im Rahmen der Friedhofsunterhaltung
b) Werkzeug- und Maschinenkosten im Rahmen der Friedhofsunterhaltung
c) Material- und Reparaturkosten im Rahmen der Friedhofsunterhaltung
d) Wasser-, Strom-, Gas- und Abfallkosten im Rahmen der Friedhofsunterhaltung
e) Verwaltungskosten im Rahmen der Friedhofsunterhaltung
Die Gebühr wird für 3 Jahre im Voraus erhoben.

3. Bestattungsgebühren

Sargbeisetzung550,00 €
Urnenbeisetzung350,00 €

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4. Kapellengebühr

Benutzung und Ausschmückung der Kapelle230,00 €
Benutzung der Dekoration an der Grabstätte80,00 €

5. Umbettungsgebühren

Erdbestattung1.000,00 €
Urne700,00 €

6. Sonstige Gebühren

6.1.Prüfung der Standfestigkeit eines Grabmals pro Jahr5,00 €
6.2.Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals22,00 €
6.3.Genehmigung zur Errichtung einer Grabeinfassung22,00 €
6.4.Verwaltungsgebühr20,00 €

§ 6

Zusätzliche Leistungen

Für zusätzliche Leistungen, für die eine Gebühr in § 5 nicht vorgesehen ist, setzt der Friedhofsträger das zu entrichtende Entgelt fallweise nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

§ 7

Zurücknahme des Nutzungsrechts

Wird ein Antrag auf Zurücknahme des Grabnutzungsrechts vor Ablauf der Nutzungszeit, aber nach Ablauf der Ruhezeit, genehmigt, besteht kein Anspruch auf Erstattung der Grabnutzungsgebühren für die nicht ausgenutzte Zeit.

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§ 8

In-Kraft-Treten

(1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die bisher gültige Friedhofsgebührenordnung vom 22.01.2019 und alle übrigen entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft.

Der Kirchengemeinderat der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Hagenow

am 19.03.2024

(Siegel der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hagenow)

gez. Thomas Robatzek, Pastor

gez. Ulrike Krüger

Vorsitzender des Kirchengemeinderates

  1. 2. Vorsitzender des Kirchengemeinderates

Der Beschluss über die Friedhofsgebührenordnung wurde vom Evangelisch-Lutherischen

Kirchenkreis Mecklenburg genehmigt am: 08. April 2024

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