1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
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Satzung über die Benutzung der Friedhöfe
und der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Gutenstetten vom 27.04.2026
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereiche § 2 Friedhofszweck § 3 Bestattungsanspruch § 4 Friedhofsverwaltung § 5 Schließung und Entwidmung § 6 Gewerbetreibende
II. Ordnungsvorschriften
§ 7 Öffnungszeiten § 8 Verhalten am Friedhof § 9 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
III. Grabstätten und Grabmale
§ 10 Grabstätten § 11 Grabarten § 12 Aschenreste und Urnenbeisetzungen § 13 Größe der Grabstätten § 14 Rechte an Grabstätten § 15 Übertragung von Nutzungsrechten § 16 Pflege und Instandhaltung der Gräber § 17 Gärtnerische Gestaltung der Gräber § 18 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen § 19 Größe von Grabmalen und Einfriedungen § 20 Grabgestaltung § 21 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
IV. Bestattungsvorschriften
§ 22 Särge / Urnen § 23 Leichenhaus § 24 Leichenhausbenutzungszwang § 25 Leichentransport § 26 Leichenversorgung § 27 Friedhofs- und Bestattungspersonal § 28 Bestattung § 29 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt § 30 Trauerfeiern § 31 Ruhefrist § 32 Exhumierung und Umbettung
V. Schlussbestimmungen
§ 33 Ersatzvornahme § 34 Haftungsausschluss § 35 Zuwiderhandlungen § 36 Gebühren § 37 Inkrafttreten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereiche
Die Gemeinde errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:
a) den Friedhof in Rockenbach/Bergtheim und den neuen Friedhof in Reinhardshofen
b) das Leichenhaus mit Kühleinrichtung in Reinhardshofen und das Leichenhaus in Rockenbach/Bergtheim
c) das Bestattungspersonal
§ 2
Friedhofszweck
Die Friedhöfe dienen insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
§ 3
Bestattungsanspruch
(1) Auf den Friedhöfen werden beigesetzt
a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten,
b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV),
Als Angehörige gelten:
- 1. der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner,
- 2. Verwandte der absteigenden Linie und deren Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner,
- 3. Verwandte der aufsteigenden Linie und deren Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner,
- 4. Geschwister.
c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäß Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,
d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG.
(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.
§ 4
Friedhofsverwaltung
Die Friedhöfe werden von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Die Belegungspläne werden von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde und wer der Grabnutzungsberechtigte ist.
§ 5
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzeln Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schliebung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteit. (2) Die Absicht der Schliebung, die Schliebung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich besteht zu machen.
(3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, die Grabrechte durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden, oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. (5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
§ 6
Gewerbetreibende
(1) Bestatter, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende brauchen für die Tätigkeit auf dem Friedhof die vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeit festlegt. (2) Eine Einwilligung für Arbeiten auf dem Friedhof erhalten nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Sie sollten selbst oder deren fachlicher Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in der Handwerksrolle eingetragen sein. Die Friedhofsverwaltung kann hiervon Ausnahmen zulassen, soweit dies mit dem Zweck dieser Satzung vereinbar ist. Ein Rechtsanspruch auf Zustimmung besteht nicht. Sie kann auf Dauer oder nur für den Einzelfall ausgesprochen werden. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen. (4) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur während der von der Friedhofsverwaltung in § 7 festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 7 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. (5) Gewerbetreibenden, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 1 bis 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzung des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung zu Arbeiten auf dem Friedhof auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. (6) Großflächige Werbeanbringungen auf Holzkreuzen, Grabmalen sowie in sonstigen Bereichen innerhalb der Friedhofsanlage sind unzulässig.
II. Ordnungsvorschriften
§ 7
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.
§ 8
Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kindern unter 7 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet
a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,
b) zu lärmen,
c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen.
d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben.
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,
g) Grabhügel, Grabeinfassungen, Grabplatten und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,
h) der Wurde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf den Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,
i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
§ 9
Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Wurde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehem. Gewerbliche Arbeiten sind ohne Unterbrechung beschleunigt durchzuführen. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur während der Arbeit und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in ihren früheren Zustand zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserstellen gereinigt werden. Abraum muss von den Gewerbetreibenden selbst abgefahren werden. Falls Friedhofsanlagen (Wege, Brunnen usw.) oder Grabstätten beschädigt oder verunreinigt werden, ist der frühere Zustand umgehend wieder herzustellen. Geschieht dies nicht, erfolgt dies kostenpflichtig durch die Friedhofsverwaltung. (2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 8 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. (3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit im Friedhof schuldhaft verursachen.
III. Grabstätten und Grabmale
§ 10
Grabstätten
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.
§ 11
Grabarten
(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind
a) Einzelgrabstätten
b) Doppelgrabstätten
c) Urnenerdgrabstätten
d) Urnengemeinschaftsgrabanlagen (neuer Friedhof Reinhardshofen)
e) Baumbestattungen (neuer Friedhof Reinhardshofen und Friedhof Rockenbach/Bergtheim) (2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Friedhofsverwaltung bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen. (3) In Einzelgrabstätten kann in einem Einfachgrab ein Verstorbener, in einem Tiefgrab können maximal zwei Verstorbene mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. (4) In Doppelgrabstätten können bis zu vier Verstorbene bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen bestattet werden: 2 Särge vertieft, 2 Särge normaltief. (5) In einem Urnenerdgrab können während der Ruhefrist bis zu vier Urnen gleichzeitig beigesetzt werden. (6) In den Urnengemeinschaftsgrabanlage am neuen Friedhof in Reinhardshofen können bis zu zwei Urnen pro Grabstätte bestattet werden. (7) Die Grabstellen bei der Baumbestattung am neuen Friedhof in Reinhardshofen und am Friedhof in Rockenbach/Bergtheim werden einzeln und der Reihe nach vergeben. (8) Bei Baumbestattungen auf dem Friedhof in Rockenbach/Bergtheim ist die Beisetzung der Urne des Ehegatten oder Lebenspartners oberhalb der zuerst beigesetzten Urne, in Richtung des Baumes, zulässig. (9) In Einzel- und Doppelgräbern dürfen zusätzlich zu den Sargbestattungen auch Urnen beigesetzt werden.
§ 12
Aschenreste und Urnenbeisetzungen
(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen.
(2) Urnen konnen in Urnenerdgrabstätten, in Einzel- oder Doppelgrabstätten oder an für eine Baumbestattung ausgewiesenen Bäumen, beigesetzt werden. Urnen sowie Überurnen für Erdbestattungen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen. (3) In einer Urnenerdgrabstätte und in Grabstätten der Urnengemeinschaftsgrabanlagen)dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie beigesetzt werden. (4) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 14 und 15 entsprechend. (5) In Baumgräbern sind nur Urnenbeisetzungen möglich.
§ 13
Größe der Grabstätten
(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Maßen im Mischsystem ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Maße:
a) Einzelgrabstätten 2,00 m x 0,90 m
b) Doppelgrabstätten 2,00 m x 2,00 m (neuer Friedhof Reinhardshofen) Doppelgrabstätten 2,00 m x 1,90 m - 2,00 m (Friedhof Rockenbach/Bergtheim)
c) Kindergräber 1,20 m x 0,60 m
c) Urnenerdgrabstätten 1,20 m x 0,80 m
(2) Der Abstand zwischen den Grabstätten beträgt in der Regel 0,50 m; innerhalb von Doppelgrabstätten 0,30 m. (3) Die Tiefe des Grabes bis zur Oberkante des Sarges beträgt mindestens 1,20 m. Die Beisetzungstiefe bei Urnen beträgt weniger stens 1,10 m. (4) Die Tiefe bei Gräbern, bei denen die Särge übereinander beigesetzt werden, beträgt mindestens 1,90 m, gemessen von der Oberkante des unteren Sarges. (5) Die bei dem Ausheben eines Grabes gefundenen Reste einer früheren Bestattung werden auf dem Boden der Grabstände eingegraben. (6) Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die eventuell an Gräbern durch das Öffnen des Nachbargrabes entstehen (7) Beschädigungen der Wege sind vom Verursacher wieder in Ordnung zu bringen.
§ 14
Rechte an Grabstätten
(1) An einer belegungsfähigen Grabstände kann ein Nutzungsrecht ausschließlich im Bestattungsfall erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens für die Dauer der Ruhefrist verliehen. (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird an einzeln natürliche Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). (3) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstände möglich. Wir innerhalb der Nutzungsdauer eine Grabstände zurückgegeben, so ist weder die anteilige Gebühr zu erstatten noch anderweitig Ersatz zu leisten.
(4) Eine vorzeitige Auflösung innerhalb der Ruhefrist ist nicht möglich. (5) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um weitere 5 bis 25 Jahre verlangert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlangerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässst. (6) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt. (7) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen und Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben. (8) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
§ 15
Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Zu Lebzeiten des Grabnutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechts der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieser Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. (2) Nach dem Tode des Grabnutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Werde keine letztwillige Verfügung erlassen, so wird die Umschreibung auf Antrag in nachstehender Reihenfolge durch die Gemeinde vorgenommen undzar:
a) auf den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, undzar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b) auf die Kinder des Grabnutzungsberechtigten,
c) auf die Adoptiv- und Stiefkinder, nicht aber Pflegekinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge nach der Berechtigung ihrer Vater bzw. Mutter,
e) auf die Eltern,
f) auf die vollbürtigen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister
h) auf die nicht zum vorbezeichneten Personenkreis gehörenden Erben
i) auf andere Personen, die dem Verstorbenen nahestanden.
Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.
(3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde). (4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorben Nutzungsberechtigten übernimmt. In thisem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.
(5) Bei Erlöschen des Benutzungsrechts ist die Grabstätte vollständig abzuräumen. Geschieht dies nicht, so ist die Gemeinde Gutenstetten berechtigt, die notwendigen Arbeiten auf Kosten des Nutzungsberechtigten bzw. Verfügungsberechtigten durchzuführen. (6) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten für die Erstanlage (Aufstellen eines Grabmals, Begrünung) und die Pflege der Grabstätte während der Ruhefrist sorgen. Gegen vollständigen Kostenersatz konnen Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.
§ 16 Pflege und Instandhaltung der Gräber
(1) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Wochen nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes wurdig herzurichten, gartnerisch anzulegen und in thisem Zustand zu erhalten. (2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder - sofern dieser verstorben ist die in § 15 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. (3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder einer der sonst Verpflichteten (siehe § 15 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann hin die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist konnen zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 33). (4) Das Grabnutzungsrecht kann auch entzogen werden, wenn der Zustand einer Grabstände im Widerspruch zu den Bestimmungen dieser Friedhofssatzung steht. In diesen Fällen wird der Grabnutzungsberechtigte aufgefordert, den satzungswidigen Zustand innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Leistet der Grabnutzungsberechtigte keine Folge, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, auf seine Kosten die notwendigen Maßnahmen durchzufahren. (5) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonstigen Verpflichteten nicht besteht, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstände auf Kosten eines Verpflichteten gem. Art. 15 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.
§ 17 Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführrt. In besonderen Fällen konnen Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. Beeinträchtigungen durch abfallendes Laub von den im Friedhof gepflanzten Bäumen und Strauchern hat der Nutzungsberechtigte zu dulden. (3) Das Anpflanzen hochwachsender Gehölze (Zwergsträucher, strauch- und baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. (4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht
abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahmen, § 33).
(5) Das Verlegen von Platten oder Fliesen in den Grabzwischenräumen ist nicht gestattet. Folien und Wasserundurchlüssiges Material sind in den Grabstätten und in den Grabzwischenräumen verboten. (6) Bei pflegefreien Gräbern (Baumbestattung und Urnengemeinschaftsgrabanlagen) darf kein Grabmal errichteten werden. Zudem darf keine Bepflanzung erfolgen. Es soll kein Grabschmuck niedergelegt werden.
§ 18
Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf - unbeschadet sonstiger Vorschriften - der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, soweit das zur Währung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen. (2) Die Erlaubnis istrechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmals oder der baulichen Anlage bei der Friedhofsverwaltung durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen; wobei die Maße des § 13 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist beizufügen:
a) der Grabmalentwurf bzw. der Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Form und der Anordnung.
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 18 und 19 dieser Satzung entspricht. (4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nichtbekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den Sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genugt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18 und 19 widerspricht (Ersatzvornahme, § 33). (5) Als nicht erlaubnispflichtige provisorische Grabmale sind nur Holztafeln oder Holzkreuze zulässig. Diese dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 19
Größe von Grabmalen und Einfriedungen
(1) Die Grabmale einschließlich Sockel dürfen, soweit es die Sicherheit und Ordnung im Friedhof erfordern, folgende Maße nicht überschreiten:
Kindergrabstätten Höhe 0,80 m, Breite 0,50 m
Einzelgrabstätten Höhe 1,00 m, Breite 0,70 m
Doppelgrabstätten Höhe 1,50 m, Breite 1,40 m
Urnenerdgrabstätten Höhe 0,90 m, Breite 0,50 m
(2) Die Grabeinfassungen dürfen 12 cm Breite (von Außenkante zu Außenkante gemessen) nicht überschreiten. Die in § 13 festgelegten Maße der jeweiligen Grabstätten müssen eingehalten werden.
(3) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 18 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Gemeinde die Erlaubnis erteilt. (4) Für die Urnengemeinschaftsgrabanlage auf dem neuen Friedhof in Reinhardshofen sind einheitliche, vorgefertigte Grababdeckplatten in der Größe 40 x 40 cm zu verwenden. Die Beschriftung erfolgt in vertiefter Schrift auf Kosten des Nutzungsberechtigten durch einen von ihm gewählten Steinmetzbetrieb. (5) Für Baumbestattungen auf dem neuen Friedhof in Reinhardshofen und auf dem Friedhof in Rockenbach/Bergtheim sind einheitliche, vorgefertigte Grababdeckplatten in der Größe 30 x 20 cm zu verwenden. Die Beschriftung der Grabplatte erfolgt in vertiefter Schrift auf Kosten des Nutzungsberechtigten durch einen von ihm gewählten Steinmetzbetrieb.
§ 20
Grabgestaltung
Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.
§ 21
Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
(1) Stehende Grabmale sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemein anerkannten Richtlinien des Handwerks (Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks) zu fundamentieren und zu verdübeln, so dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen können. (2) Der Grabnutzungsberechtigte ist verpflichtet, das Grabmal in einem ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er haftet für Schäden, die insbesondere durch das Umstürzen des Grabmals oder das Herabfallen von Teilen verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können – nach vorheriger Aufforderung – auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 15 Abs. 2 genannten Personen entfernt werden, sofern die Wiederherstellung verweigert oder nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgenommen wird (Ersatzvornahme gemäß § 33). (3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. (4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 18 und § 19) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht entfernt werden.
a) Wird ein Grabmal dennoch vor Ablauf der Ruhefrist entfernt, ist für jedes angefangene Jahr der nicht eingehaltenen Ruhefrist ein Ausgleichsbetrag zu entrichten.
b) Der Ausgleichsbetrag beträgt 100 Euro je angefangenem Jahr.
c) Der Ausgleichsbetrag dient dem Ersatz des zusätzlichen Pflege- und Unterhaltungsaufwands der Gemeinde, insbesondere für die regelmäßige Pflege der Grabfläche. (5) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch eine vom Nutzungsberechtigten oder den nach § 15 Abs. 2 Verpflichteten beauftragte Fachfirma innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht
nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 33). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen in das Eigentum des Friedhofsträgers über.
(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen, auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts, bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.
IV. Bestattungsvorschriften
§ 22
Särge / Urnen
(1) Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwervergänglichen Stoffen hergestellt sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Särge sollen höchstens 2,00 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (3) Für Sargausstattung und die Bekleidung der Verstorbenen gelten die Vorschriften des Bayer. Bestattungsgesetzes. (4) Urnen sowie Überurnen, die in Erde beigesetzt werden, müssen aus biologisch abbaubarem Material gefertigt sein. (5) Bei Urnen, die in einer Urnenstele beigesetzt werden, muss die Aschekapsel sowie die Überurne aus nicht verrottbarem Material bestehen. (6) Urnen und Aschenreste müssen entsprechend den gesetzlichen Vorschriften gekennzeichnet sein.
§ 23
Leichenhaus
(1) Die Leichenhäuser dienen der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenreste feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden. Die vorhandene Kühleinrichtung im Leichenhaus am neuen Friedhof in Reinhardshofen ist zu benutzen, sofern keine andere Kühleinrichtung zur Verfügung steht. Falls erforderlich sind auch Verstorbene, die im Friedhof Rockenbach/Bergtheim bestattet werden, kostenpflichtig in die Kühleinrichtung zu verbringen. (2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der
festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.
(3) Für die Beschaffung von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.
§ 24
Leichenhausbenutzungszwang
(1) Jede Leiche der im Gemeindegebiet Verstorbenen, ist nach Vornahme der ersten Leichenschau innerhalb von 24 Stunden nach dem Tode in das Leichenhaus oder eine andere für Leichen geeignete Kühleinrichtung zu verbringen. Die Nachtstunden von 18 Uhr bis 6 Uhr zählen dabei nicht.
(2) Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in das Leichenhaus zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach Ankunft stattfindet.
(3) Ausnahmen können gestattet werden, wenn
a) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird.
b) die Leiche in einem Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
§ 25
Leichentransport
Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
§ 26
Leichenversorgung
Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
§ 27
Friedhofs- und Bestattungspersonal
Der Transport von Leichen, die Aufbarung von Leichen, die Mitwirkung bei den Beerdigungsfeierlichkeiten sowie der Begleitdienst bei der Überführung ist von den Angehörigen im Benehmen mit einem anerkannten Bestattungsunternehmen und mit der Friedhofsverwaltung zu regeln.
§ 28
Bestattung
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt ist.
Für die der Bestattung vorausgehenden Arbeiten an der Grabstätte, wie z. B. das Entfernen der Pflanzen, der Grabeinfassung oder sonstiger Gegenstände hat der Auftraggeber rechtzeitig vor Öffnung der Grabstätte selbst zu sorgen. Dies gilt insbesondere für das umgehende Entfernen des Grabdenkmals (bei Sargbestattungen).
§ 29
Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.
(2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmer und ggf. mit einem Geistlichen bzw. Trauerredner fest.
§ 30
Trauerfeiern
(1) Vor der Bestattung einer Leiche kann auf Wunsch der Angehörigen in der Aussegnungshalle eine Trauerfeier bei geschlossenem Sarg stattfinden. Auf Wunsch der Angehörigen kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
(2) Den Zeitpunkt der Trauerfeier bestimmt die Gemeinde Gutenstetten im Einvernehmen mit den Angehörigen, dem Bestatter und ggf. einem Geistlichen bzw. Trauerredner.
(3) Die Beisetzung Andersgläubiger ist unter den für sie üblichen Formen gestattet.
(4) Trauerfeiern, die ohne Mitwirkung eines Geistlichen auf dem Friedhof abgehalten werden, müssen der Würde des Ortes entsprechen und dürfen das christliche Empfinden nicht verletzen.
(5) Das Fotografieren oder Filmen sowie das Herstellen von Tonaufnahmen von Trauerfeiern oder vom Leichenzug ist nur mit Zustimmung der Friedhofverwaltung erlaubt. Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn die Angehörigen damit einverstanden sind oder ein anerkanntes öffentliches Interesse besteht. Bei den Aufnahmen ist jede Störung der Feierlichkeiten verboten. Die von der Friedhofsverwaltung erteilten Auflagen sind genauestens zu beachten.
§ 31
Ruhefrist
Die Ruhefrist für Sargbestattungen wird auf 25 Jahre festgesetzt, für Verstorbene bis zu 5 Jahren beträgt die Ruhefrist 15 Jahre. Die Ruhefrist für Urnenbestattungen beträgt 10 Jahre.
§ 32
Exhumierung und Umbettung
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde.
(2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen.
(3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten.
(4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen. (5) Die Kosten der Umbettung und ein Ersatz von Schäden, die dabei an benachbarten Gräbern und Anlagen entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (7) Leichen und Aschenurnen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung. (8) Im Übrigen gilt § 21 BestV.
V. Schlussbestimmungen
§ 33
Ersatzvornahme
Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzukündigen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 34
Haftungsausschluss
Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen oder durch Tiere verursacht werden, keine Haftung.
§ 35
Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße von mindestens 5,00 € und höchstens 1.000,00 € belegt werden wer:
a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,
c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 16 bis 21 nicht satzungsgemäß vornimmt,
d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.
§ 36
Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweiligen Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 37
Inkrafttreten
(1) Diese vorstehende Satzung tritt am 01.06.2026 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung für das gemeindliche Bestattungswesen vom 24.03.2003 und die 1. Änderungssatzung vom 25.01.2022 außer Kraft.
Ausgefertigt:
Gutenstetten, den 27.04.2026
Gemeinde Gutenstetten
Gerhard Eichner
Erster Bürgermeister