Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2026 · Friedhofssatzung: 19.12.2025
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 590,00 Euro Preis für Erwachsene (ab 10. LJ) im Friedhof I; variiert je nach Friedhof und Alter (Kinder 303,00 Euro; FH II alt 983,00 Euro; FH II neu 1.638,00 Euro; FH III 1.119,00 Euro) |
| Sargwahlgrab | 1.081 € Grundpreis für 1 Grabstelle (Einfachgrab) im Friedhof I; variiert je nach Gräberfeld, Anzahl Grabstellen und Friedhof (bis 6.712 €) |
| Urnenreihengrab | 363,00 Euro Preis für Erwachsene (ab 10. LJ) im Friedhof I; variiert je nach Friedhof und Alter (Kinder 303,00 Euro; FH II alt 605,00 Euro; FH II neu 756,00 Euro; FH III 605,00 Euro) |
| Urnenwahlgrab | 666,00 Euro Preis für Urnenerdgrab (1 Urne) im Friedhof I; andere Formen wie Stelenanlage (3.117,00 Euro), Ringanlage (1.692,00 Euro) oder 2 Urnen (998,00 Euro) sind teurer |
| Urnengrab anonym | nicht angegeben nicht im Text enthalten |
| Baumbestattung | 1.791,00 Euro Aufgeführt als 'Urnenerdrohrenanlage (Baumgräber)' im Friedhof I; Preise für andere Friedhöfe liegen zwischen 2.442,00 Euro und 2.850,00 Euro |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 324,00 Euro / 211,00 Euro Bestattungsaufsicht: 324,00 Euro (Erdbestattung) bzw. 211,00 Euro (Urnenbeisetzung am Grab). Zusätzlich fallen separate Gebühren für Grabherstellung, Grundgebühr und Leichenträger an. |
| Trauerhalle / Halle | 145,00 Euro Gebühr für die Benutzung der Aussegnungshalle. Zusätzlich fällt eine Reinigungsgebühr von 91,00 Euro an. |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Az.: 5540-G/02
S A T Z U N G
über die Erhebung von Bestattungsgebühren
in der Stadt Gundelfingen a.d.Donau
- Bestattungsgebührensatzung -
vom 19.12.2025
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Stadt Gundelfingen a.d.Donau folgende
S a t z u n g :
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Stadt erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Gebühren werden erhoben:
a) Grabgebühren (§ 4),
b) Bestattungsgebühren (§ 5),
c) Sonstige Gebühren (§ 6).
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 11 Friedhofssatzung bei Reihengrabstätten bzw. der Nutzungszeit nach § 15 Abs. 13 Friedhofssatzung bei Wahlgrabstätten,
b) bei der Veränderung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Nutzungsszeit für den Zeitraum der Veränderung,
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungsszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist.
(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
II. Die Gebühren im Einzelnen
§ 4
Grabgebühren
(1) Die Grabgebühr beträgt für eine Reihengrabstätte
1.1 im Friedhof I (Gundelfingen)
a) für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr (Ruhezeit 10 Jahre) 303,00 Euro
b) für Verstorbene vom 10. Lebensjahr ab (Ruhezeit 12 Jahre) 590,00 Euro
1.2 im Friedhof II (Echenbrunn)
1.2.1 im alten Friedhofsteil
a) für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr (Ruhezeit 10 Jahre) 303,00 Euro
b) für Verstorbene vom 10. Lebensjahr ab (Ruhezeit 20 Jahre) 983,00 Euro
1.2.2 im neuen Friedhofsteil
a) für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr (Ruhezeit 15 Jahre) 454,00 Euro
b) für Verstorbene vom 10. Lebensjahr ab (Ruhezeit 25 Jahre) 1.638,00 Euro
Seite: 2
1.3 im Friedhof III (Peterswörth)
a) für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr (Ruhezeit 8 Jahre)
b) für Verstorbene vom 10. Lebensjahr ab (Ruhezeit 20 Jahre)
242,00 Euro
1.119,00 Euro
- 2. Die Gebühr für die Nutzungszeit gem. § 15 Abs. 13 und § 16 Abs. 6 der Friedhofssatzung an einer Wahlgrabstätte beträgt
2.1 bei Einfachgräbern im Friedhof I (Gundelfingen) (Nutzungszeit 22 Jahre)
a) im Gräberfeld I, II und V
b) im Graberfeld III
c) im Gräberfeld IV, VII, VIII, IX und für Grabstätten an der Friedhofsmauer
| mit | |||
|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| Grabstellen | |||
| 1.081 € | 2.162 € | 3.243 € | 4.324 € |
| 1.231 € | 2.461 € | 3.692 € | 4.922 € |
| 1.386 € | 2.772 € | 4.157 € | 5.543 € |
Für jede weitere Grabstelle bemisst sich die anteilige Grabgebühr nach der Gebühr für Einfachgräber mit 1 Grabstelle.
2.2 bei Einfachgräbern im Friedhof II (Echenbrunn)
2.2.1) im alten Friedhofsteil (Nutzungszeit 30 Jahre) 2.2.2) im neuen Friedhofsteil (Nutzungszeit 35 Jahre)
| mit | |||
|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| Grabstellen | |||
| 1.474 € | 2.948 € | 4.422 € | 5.896 € |
| 2.293 € | 4.586 € | 6.878 € | 9.171 € |
Für jede weitere Grabstelle bemisst sich die anteilige Grabgebühr nach der Gebühr für Einfachgräber mit 1 Grabstelle.
2.3 bei Einfachgräbern im Friedhof III (Peterswörth) (Nutzungszeit 30 Jahre)
| mit | |||
|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| Grabstellen | |||
| 1.678 € | 3.356 € | 5.034 € | 6.712 € |
Für jede weitere Grabstelle bemisst sich die anteilige Grabgebühr nach der Gebühr für Einfachgräber mit 1 Grabstelle.
Seite: 3
2.4 bei Tiefgräbern im Friedhof I (Gundelfingen) (Nutzungszeit 22 Jahre)
2.4.1 im Gräberfeld I, II und V 2.4.2 im Gräberfeld III 2.4.3 im Gräberfeld IV, VII, VIII, IX und für Grabstätten an der Friedhofsmauer
| mit | |||
|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| Grabstellen | |||
| 1.414 € | 2.827 € | 4.241 € | 5.654 € |
| 1.563 € | 3.126 € | 4.689 € | 6.252 € |
| 1.719 € | 3.437 € | 5.155 € | 6.873 € |
Für jede weitere Grabstelle bemisst sich die anteilige Grabgebühr nach der Gebühr für Tiefgräber mit 1 Grabstelle.
2.5 bei Tiefgräbern im Friedhof II (Echenbrunn)
2.5.1 im alten Friedhofsteil (Nutzungszeit 30 Jahre) 2.5.2 im neuen Friedhofsteil (Nutzungszeit 35 Jahre)
| mit | |||
|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| Grabstellen | |||
| 1.928 € | 3.855 € | 5.782 € | 7.710 € |
| 2.822 € | 5.644 € | 8.465 € | 11.287 € |
Für jede weitere Grabstelle bemisst sich die anteilige Grabgebühr nach der Gebühr für Tiefgräber mit 1 Grabstelle.
2.6 bei Tiefgräbern im Friedhof III (Peterswörth) (Nutzungszeit 30 Jahre)
| mit | |||
|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| Grabstellen | |||
| 2.132 € | 4.263 € | 6.395 € | 8.526 € |
Für jede weitere Grabstelle bemisst sich die anteilige Grabgebühr nach der Gebühr für Tiefgräber mit 1 Grabstelle.
- 3. Die Gebühr für die Nutzungszeit gem. § 16 Abs. 6 der Friedhofssatzung beträgt für eine Urnenwahlgrabstätte/Urnenerdgrabstätte
3.1 in der Urnenstelenanlage (FH Gundelfingen, NZ 22 Jahre) 3.117,00 Euro 3.2 in der Urnenringanlage oder Urnenrechteckanlage 1.692,00 Euro. (FH Gundelfingen, Nutzungszeit 22 Jahre) 3.3 in der Urnenerdrohrenanlage (Baumgraber)
a) im Friedhof I (Gundelfingen, Nutzungszeit 22 Jahre) 1.791,00 Euro
b) im Friedhof II (Echenbrunn alter Teil, Nutzungszeit 30 Jahre) 2.442,00 Euro
Seite: 4
c) im Friedhof II (Echenbrunn neuer Teil, Nutzungszeit 35 Jahre) 2.850,00 Euro
d) im Friedhof III (Peterswörth, Nutzungszeit 30 Jahre) 2.443,00 Euro
3.4 in einem Urnenerdgrab für 1 Urne
a) im Friedhof I (Gundelfingen, Nutzungszeit 22 Jahre) 666,00 Euro
b) im Friedhof II (Echenbrunn alter Teil, Nutzungszeit 30 Jahre) 907,00 Euro
c) im Friedhof II (Echenbrunn neuer Teil, Nutzungszeit 35 Jahre) 1.059,00 Euro
d) im Friedhof III (Peterswörth, Nutzungszeit 30 Jahre) 907,00 Euro
3.5 in einem Urnenerdgrab für 2 Urnen
a) im Friedhof I (Gundelfingen, Nutzungszeit 22 Jahre) 998,00 Euro
b) im Friedhof II (Echenbrunn alter Teil, Nutzungszeit 30 Jahre) 1.361,00 Euro
c) im Friedhof II (Echenbrunn neuer Teil, Nutzungszeit 35 Jahre) 1.588,00 Euro
d) im Friedhof III (Peterswörth, Nutzungszeit 30 Jahre) 1.361,00 Euro
- 4. Die Grabgebühr beträgt für eine Urnenreihengrabstätte
4.1 im Friedhof I (Gundelfingen)
a) für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr (Ruhezeit 10 Jahre) 303,00 Euro
b) für Verstorbene vom 10. Lebensjahr ab (Ruhezeit 12 Jahre) 363,00 Euro
4.2 im Friedhof II (Echenbrunn)
4.2.1 im alten Friedhofsteil
a) für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr (Ruhezeit 10 Jahre) 303,00 Euro
b) für Verstorbene vom 10. Lebensjahr ab (Ruhezeit 20 Jahre) 605,00 Euro
4.2.2 im neuen Friedhofsteil
a) für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr (Ruhezeit 15 Jahre) 454,00 Euro
b) für Verstorbene vom 10. Lebensjahr ab (Ruhezeit 25 Jahre) 756,00 Euro
4.3 im Friedhof III (Peterswörth)
a) für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr (Ruhezeit 8 Jahre) 242,00 Euro
b) für Verstorbene vom 10. Lebensjahr ab (Ruhezeit 20 Jahre) 605,00 Euro
Bei der Beisetzung von Aschen in Grabstätten für Erdbeisetzungen (§ 16 Abs. 1 Buchst. c Friedhofssatzung) richtet sich die Grabgebühr nach Ziffer 2.
Seite: 5
(2) Für den Wiedererwerb des Grabnutzungsrechts (§ 15 Abs. 2 Friedhofssatzung) gilt der Betrag in Ziffer 2 und 3. Soll in einer Grabstätte nach §§ 15 und 16 Abs. 1 Buchstabe b) und c) der Friedhofssatzung oder in einer Ersatzgrabstätte gemäß § 4 der Friedhofssatzung eine weitere Leiche (Asche) beigesetzt werden, deren Ruhezeit (§ 11 Friedhofssatzung) über die Zeitdauer des Nutzungsrechts hinausreicht, ist bei der Belegung der Grabstätte für die fehlende Zeit vom Ablauf des Nutzungsrechts bis zum Ablauf der Ruhezeit der zu bestattenden Leiche (Asche) eine Nachzahlung zu leisten. Die Nachzahlung wird unter Zugrundelegung der Gebührensätze der Ziffern 2 und 3 sowie § 3 Abs. 1 Buchst. c) berechnet; das gleiche gilt entsprechend für einen zeitlich beschränkten Wiedererwerb des Grabnutzungsrechts, ohne dass die Beisetzung einer weiteren Leiche (Asche) erfolgt.
(3) Bei Grabstätten mit von der Stadt errichteten Reihenfundamenten wird ein Gebührenzuschlag in Höhe von 3,80 Euro je Grabstelle und Nutzungsjahr erhoben.
(4) Im Friedhof I (Gundelfingen) wird in den Gräberfeldern VII, VIII und IX für die Verlegung von Grabeinfassungen durch die Stadt zusätzlich ein Gebührenzuschlag in Höhe von
a) 831,00 Euro bei Grabstätten mit 1 Grabstelle und von jeweils
b) 275,00 Euro für die 2. und jede weitere Grabstelle
erhoben.
(5) Bei Aufgabe oder Auflösung eines Grabes vor Ablauf des Nutzungsrechts werden Grabgebühren nicht erstattet.
§ 5
Bestattungsgebühren
- 1. Die Gebühr für die Bestattungsaufsicht (Organisation und Durchführung einer Bestattung, Trauerfeier oder Urnenbeisetzung):
a) im Rahmen einer Erdbestattung 324,00 Euro
b) im Rahmen einer Feuerbestattung – Trauerfeier mit Sarg 243,00 Euro
c) im Rahmen einer Feuerbestattung – Trauerfeier mit Urne 243,00 Euro
d) im Rahmen einer Feuerbestattung – Urnenbeisetzung am Grab 211,00 Euro
- 2. Die Gebühr für die Tätigkeit eines Leichenträgers beträgt 127,00 Euro
- 3. Die Gebühr für die Grabherstellung (Aushebung, Schließung des Grabes, Erdabfuhr) beträgt
- a) bei Erdgrabstätten (Reihe/Wahl) Einfachtief 672,00 Euro
- b) bei Erdgrabstätten (Reihe/Wahl) Doppeltief 761,00 Euro
- c) bei Bestattung von Kindern (bis zum 10. Lebensjahr) 178,00 Euro
- d) bei Urnenreihen-, Urnenwahl- und Urnenerdgrabstätten 154,00 Euro
- e) bei Öffnung einer Urnennische und Urnenerdröhre 122,00 Euro
Seite: 6
| f) bei Gräbern in einer Urnenring- und Urnenrechteckanlage | 186,00 Euro |
|---|---|
| 4. Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses | |
| a) Aufbewahrung von Särgen je angefangenem Benutzungstag | 76,00 Euro |
| b) Aufbewahrung von Urnen bis zur Beisetzung (pauschal) | 76,00 Euro |
| c) Gebühr für die Benutzung der Aussegnungshalle | 145,00 Euro |
| 5. Gebühr für die Reinigung | |
| a) der Trauerfeierhalle Gundelfingen | 91,00 Euro |
| b) der Aufbewahrungsräume Gundelfingen | 66,00 Euro |
| c) des beweglichen Inventars (Stühle, Sargwagen etc.) Gundelfingen, Echenbrunn und Peterswörth | 31,00 Euro |
| d) die Räumlichkeiten des Leichenhauses Peterswörth | 105,00 Euro |
| e) die Räumlichkeiten des Leichenhauses Echenbrunn | 105,00 Euro |
| 6. Die Gebühr für Tätigkeiten im Rahmen der Grabauflösung: | |
| a) Abräumen des Grabes | 460,00 Euro |
| b) Kontrolle der Abräumung | 16,00 Euro |
| 7. Gebühr für das Beisetzen von Ascheresten nach Ablauf der Grabnutzungszeit pro Urne | 97,00 Euro |
| 8. Grundgebühr je Bestattung/Exhumierung | 163,00 Euro |
| Für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr werden die Gebühren nach 1 nur zur Hälfte erhoben. |
§ 6
Sonstige Gebühren
| 1. Schriftliche Auskünfte | 5,00 Euro |
|---|---|
| 2. Leichenöffnungen | |
| Stundenlöhne: | |
| a) Fachkraft | 65,00 Euro |
| b) Hilfskraft | 50,00 Euro |
| 3. Die Gebühr für die Exhumierung / Umbettung einer Leiche beträgt | 1.857,00 Euro |
| 4. Bei Ausgrabungen und Umbettungen von Urnen beträgt die Gebühr |
Seite: 7
30 v.H. der Gebühren nach Ziff. 3.
- 5. Ausstellen einer Verleihungsurkunde für eine Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte/Urnenerdgrabstätte 5,00 Euro
- 6. Umschreibung oder Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte/Urnenerdgrabstätte 3,00 Euro
(2) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.
III. Schlussvorschriften
§ 7 Übergangsbestimmungen
(1) Für die vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung erworbenen Rechte an Grabstätten bleibt es bis zum Ablauf der Nutzungszeit bei den nach den bisherigen Vorschriften gezahlten Gebühren.
(2) Wird das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wiedererworben, findet § 4 Abs. 2 dieser Satzung sinngemäß Anwendung.
§ 8 In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Bestattungsgebühren in der Stadt Gundelfingen a.d.Donau – Bestattungsgebührensatzung – vom 29.07.2021, zuletzt geändert mit Satzung vom 16.12.2022, außer Kraft.
Gundelfingen a.d.Donau, 19.12.2025 Stadt Gundelfingen a.d.Donau
Nägeler
- 1. Bürgermeister
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Bekanntmachungsvermerk:
Die Satzung wurde am 19.12.2025 in der Verwaltung der Stadt Gundelfingen a.d.Donau (Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Gundelfingen a.d.Donau, Art. 4 Abs. 2 Satz 2 VGemO) zur Einsichtnahme niedergelegt. Hierauf wurde durch Anschlag an allen Amtstafeln der Stadt Gundelfingen a.d.Donau hingewiesen. Die Anschläge wurden am 22.12.2025 angeheftet und am 09.01.2026 wieder abgenommen.
Gundelfingen a.d.Donau, 10.01.2026 Verwaltungsgemeinschaft Gundelfingen a.d.Donau
Nagele Gemeinschaftsvorsitzender
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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Az.: 10-5540-G/01
S A T Z U N G
über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Gundelfingen a.d.Donau (Friedhofssatzung)
vom 27.04.2020
Auf Grund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern erlässt die Stadt Gundelfingen a.d.Donau folgende
Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Gundelfingen a.d.Donau - Friedhofssatzung -
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Gundelfingen a.d.Donau gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:
- a) Friedhof an der Günzburger Straße (Friedhof I);
- b) Friedhof im Stadtteil Echenbrunn (Friedhof II);
- c) Friedhof im Stadtteil Peterswörth (Friedhof III).
(2) Diese Satzung gilt nicht für den im Gebiet der Stadt Gundelfingen a.d.Donau gelegenen und nicht unter der Verwaltung der Stadt stehenden heimeigenen Friedhof des „Emmaus-Heimes“. Soweit Personen bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im „Emmaus-Heim“ in Gundelfingen a.d.Donau hatten und dadurch ein Recht auf Beisetzung im Heim-Friedhof des „Emmaus-Heimes“ besaßen, sind sie auf diesem Heim-Friedhof beizusetzen.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten der Stadt.
(2) Die Friedhöfe dienen unbeschadet § 1 Abs. 2 Satz 2 der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Gundelfingen a.d.Donau waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Das gleiche gilt für im Stadtgebiet Verstorbene oder tot Aufgefundene, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung anderweitig nicht sichergestellt ist. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(3) Totgeburten (§ 6 BestG) müssen in eigenen Gräbern beigesetzt werden.
~ 2 ~
(4) Fehlgeburten, das heißt totgeborene oder während der Geburt verstorbene Leibesfrüchte unter 35 cm Länge, und abgetrennte menschliche Körperteile und Leichenteile werden in einem gesonderten, von der Friedhofsverwaltung entsprechend ausgewiesenen Teil des Friedhofs begraben; § 12 Abs. 3 dieser Satzung bleibt hiervon unberührt.
§ 3 Bestattungsbezirke
(1) Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
a) Bestattungsbezirk des Friedhofs I:
Er umfasst das gesamte Stadtgebiet, ausgenommen die Gebiete der früheren Gemeinden Echenbrunn (Stadtteil Echenbrunn) und Peterswörth (Stadtteil Peterswörth).
b) Bestattungsbezirk des Friedhofs II:
Er umfasst das Gebiet der früheren Gemeinde Echenbrunn (Stadtteil Echenbrunn).
c) Bestattungsbezirk des Friedhofs III:
Er umfasst das Gebiet der früheren Gemeinde Peterswörth (Stadtteil Peterswörth).
(2) Die Verstorbenen werden auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Etwas anderes gilt, wenn
a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht,
b) Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind,
(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 werden im Stadtgebiet Verstorbene oder tot Aufgefundene, bei denen eine ordnungsgemäße Beisetzung anderweitig nicht sichergestellt ist, in einem gesonderten Gräberfeld des Friedhofes III (Peterswörth) bestattet; § 14 Abs. 4 dieser Satzung bleibt hiervon unberührt.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
§ 4 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits
Friedhofssatzung Gundelfingen vom 27.04.2020
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bestatteter Leichen verlangen.
(3) Durch die Entwidmung Goes the Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schliebung oder Entwidmung werden öffentlichbekanntgegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte erhält außer dem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthaltbekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlichbekanntgemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten /Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen / Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängenbekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet; bei dringendem Bedürfnis kann das Friedhofspersonal in Einzelfällen Ausnahmen zulassen. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass (z.B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen) das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 6
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhofen der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf den Friedhofen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
Friedhofssatzung Gundelfingen vom 27.04.2020
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b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
i) der Örtlichkeit nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen, Einmachgläser, Flaschen u.ä. Gegenstände) auf den Gräbern aufzustellen sowie solche Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräbern zu hinterstellen. (4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
§ 7
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Gewerbetriebende wie Bildhauer und Steinmetze bedürfen für ihre Tätigkeit auf dem gemeindlichen Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde, wobei Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit zeitlich begrenzt werden können. Die Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen. (2) Die Genehmigung ist bei der Gemeinde - Friedhofsverwaltung - zu beantragen. Das Genehmigungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden; die Art. 71 a - 71 e des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) gelten entsprechend. (3) Über die Genehmigung entscheidet die Gemeinde innerhalb einer Frist von 3 Monaten. Art. 42 a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 BayVwVfG gelten entsprechend. (4) Hat die Gemeinde nicht innerhalb der nach Absatz 3 festgelegten Frist von 3 Monaten entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt.
Friedhofssatzung Gundelfingen vom 27.04.2020
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(5) Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist.
(6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.
Durch die Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 6 Abs. 3 Buchst. a) im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
(7) Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der am Friedhof gewerblich tätigen Steinmetze und Gärtner, wie z. B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien und Styroporplatten für Blumentöpfe, ist von diesen vom Friedhof zu entfernen.
(8) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof kann von der Gemeinde entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetreibende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen des Friedhofspersonals verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8
##### Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(4) Die Friedhofsverwaltung setzt die Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Hinterbliebenen und dem zuständigen Pfarramt fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden.
(5) Erdbestattungen und Einäscherungen sollen in der Regel spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 2 Monate nach der Einäscherung bestattet werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet.
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§ 9
Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.
(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
§ 10
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 11
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt
a) im Friedhof I (Friedhof an der Günzburger Straße)
- 12 Jahre,
- bei Verstorbenen vom vollendeten 2. bis 10. Lebensjahr 10 Jahre,
- bei Verstorbenen bis zum vollendeten 2. Lebensjahr, sowie bei Fehl- oder Totgeburten 5 Jahre;
b) im Friedhof II (Friedhof im Stadtteil Echenbrunn)
im alten Friedhofsteil
- 20 Jahre,
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~ 7 ~
- bei Verstorbenen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr, sowie bei Fehl- oder Totgeburten 10 Jahre.
im neuen Friedhofsteil
- 25 Jahre,
- bei Verstorbenen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr, sowie bei Fehl- oder Totgeburten 15 Jahre;
c) im Friedhof III (Friedhof im Stadtteil Peterswörth)
- 20 Jahre,
- bei Verstorbenen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr, sowie bei Fehl- oder Totgeburten 8 Jahre.
§ 12
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. § 4 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die Grabnummernkarte nach § 14 Abs. 1 Satz 2, § 16 Abs. 2 Satz 2, bzw. die Verleihungsurkunde nach § 15 Abs. 4, § 16 Abs. 5, vorzulegen. In den Fällen des § 30 Abs. 1 Satz 4 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gemäß § 30 Abs. 2 Satz 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten umgebettet werden.
(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie kann, wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, auch privaten Bestattungsunternehmen gestatten, die Umbettung durch ihr Personal vorzunehmen.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
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IV. Grabstätten
§ 13
Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten,
c) Urnenreihengrabstätten,
d) Urnenwahlgrabstätten,
e) Ehrengrabstätten.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb bzw. Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, an Urnenwahlgrabstätten, an Ehrengrabstätten, oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(4) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem jeweiligen Friedhofs-(Belegungs-) Plan. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.
§ 14
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Grabnummernkarte erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. Die Grabstätten werden nach Ablauf der Ruhezeit neu belegt.
(2) Es werden eingerichtet:
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 10. Lebensjahr.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.
(4) Wird eine Wahlgrabstätte nicht in Anspruch genommen, weist die Stadt dem Bestattungspflichtigen eine Reihengrabstätte zu.
(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten
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ist drei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntzumachen.
(6) Auf Grabstätten für Verstorbene im Sinne des § 3 Abs. 3 finden Absatz 1 und 3 sinngemäß Anwendung mit der Maßgabe, dass diese Grabstätten Tiefgräber sind, in denen jeweils 2 Leichen bestattet werden; die Absätze 2, 4 und 5 finden hier keine Anwendung.
§ 15
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der sich aus Absatz 13 ergebenden Nutzungszeit verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen, oder - unabhängig davon - nur an Personen, die das 75. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Voraussetzung für einen Wiedererwerb ist außerdem, dass es der Platzbedarf des Friedhofs zulässt.
(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach oder Tiefgräber vergeben. In einem Einfachgrab kann eine Leiche, in einem Tiefgrab können zwei Leichen bestattet werden. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.
(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von drei Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
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e) auf die Eltern,
f) auf die vollbürtigen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a - g fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b - d und f - h wird der Älteste Nutzungsberechtigter.
- 8. Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(12) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
(13) Die Nutzungszeit für Wahlgrabstätten beträgt
a) im Friedhof I (Gundelfingen) 22 Jahre,
b) im Friedhof II (Echenbrunn)
- im alten Friedhofsteil 30 Jahre,
- im neuen Friedhofsteil 35 Jahre,
c) im Friedhof III (Peterswörth) 30 Jahre.
§ 16
Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten,
b) Urnenwahlgrabstätten,
c) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten.
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Über die Abgabe wird eine Grabnummernkarte ausgehändigt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. In einer Urnenreihengrabstätte können mehrere Aschen
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bestattet werden, wenn die Ruhezeit der zuletzt bestatteten Asche die Ruhezeit der zuerst bestatteten Asche nicht übersteigt.
(3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der sich aus Absatz 6 ergebenden Nutzungszeit verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte; die für eine Urne benötigte Mindestfläche beträgt 0,25 qm.
(4) Urnenwahlgrabstätten können außer in Grabfeldern auch als Urnenringanlage, Urnenrechteckanlage sowie als Urnenstelenanlage eingerichtet werden.
(5) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. Wird von der Stadt über das Urnengrab nach Ablauf der Ruhezeit (Abs. 2) oder nach Erlöschen des Nutzungsrechts (Abs. 3) verfügt, so ist sie berechtigt, die beigesetzten Urnen zu entfernen und in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben.
(6) Die Nutzungszeit für Urnenwahlgrabstätten beträgt
a) im Friedhof I (Gundelfingen) 22 Jahre,
b) im Friedhof II (Echenbrunn)
- im alten Friedhofsteil 30 Jahre,
- im neuen Friedhofsteil 35 Jahre,
c) im Friedhof III (Peterswörth) 30 Jahre.
§ 17
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Stadt.
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V. Gestaltung der Grabstätten
§ 18
Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Auf dem Friedhof I (Gundelfingen) werden Abteilungen mit allgemeinen und Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet:
a) alter Friedhofsteil (Gräberfelder I - VI): allgemeine Gestaltungsvorschriften;
b) neuer Friedhofsteil (Gräberfelder VII - IX): allgemeine Gestaltungsvorschriften,
c) Urnenring- oder Urnenrechteckanlagen: zusätzliche Gestaltungsvorschriften (§ 21 B),
d) Urnenstelenanlage: zusätzliche Gestaltungsvorschriften (§ 21 C).
§ 19
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist - unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§§ 21 und 29) - so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 20
Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften im Friedhof I
(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Vorschriften des § 19 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Grabmale dürfen die Breite der Urnengrabstätte sowie des Grabes und die Höhe von 1,50 m, bei den Urnengrabstätten die Höhe von 1,20 m nicht überschreiten.
(2) Die Abdeckung der Gräber mit Steinplatten (Abdeckplatten) ist bis zu 50 % der Grabfläche zulässig. Die Zulassung von liegenden Grabmalen bleibt davon unberührt. Die zum Zeitpunkt der Neufassung der Satzung im Jahr 2020 bestehenden Abdeckungen mit mehr als 50 % der Grabfläche können bis zur Auflassung der Grabstätte bestehen bleiben.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
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§ 21
Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
A) Neuer Friedhofsteil Gundelfingen (Gräberfelder VII – IX)
entfällt
B) Urnenring- und Urnenrechteckanlage
(1) Bei den Grabstätten in den Urnenring- oder Urnenrechteckanlagen sind nur die von der Stadt beschafften Schriftsteine in einheitlicher Ausführung und Beschriftungsart zugelassen. Montage und Beschriftung sind vom Nutzungsberechtigten nach den Vorgaben (Gestaltungsordnung für die Urnenstelenanlage sowie der Urnenring- und Urnenrechteckanlage im Friedhof I) der Stadt fachgerecht von einem Steinmetzbetrieb vornehmen zu lassen.
(2) Alle mit der Beschriftung und Montage zusammenhängenden Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu übernehmen. Die Schriftsteine bleiben im Eigentum der Stadt. Eine Wiederverwendung bleibt vorbehalten.
(3) Für die Urnenring- und Urnenrechteckanlagen wird jeweils ein zentrales Denkmal von der Stadt beschafft.
C) Urnenstelenanlage
(1) Bei den Grabstätten in der Urnenstelenanlage sind nur die von der Stadt beschafften Nischenplatten in einheitlicher Ausführung und Beschriftungsart zugelassen. Montage und Beschriftung sind vom Nutzungsberechtigten nach den Vorgaben (Gestaltungsordnung für die Urnen-Abdeckplatten der Urnenstelenanlage sowie der Urnenringanlage im Friedhof I) der Stadt fachgerecht von einem Steinmetzbetrieb vornehmen zu lassen.
(2) Alle mit der Beschriftung und Montage zusammenhängenden Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu übernehmen. Die Nischenplatten bleiben im Eigentum der Stadt. Eine Wiederverwendung bleibt vorbehalten.
§ 22
Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten die Grabnummernkarte vorzulegen, bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der
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Symbole sowie der Fundamentierung.
b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(5) Die nichtzustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 22a
Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
§ 23
Anlieferung
(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.
(2) Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.
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§ 24
Fundamentierung und Befestigung
(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesverbandes Deutscher Steinmetze (BIV-Richtlinie) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 22. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
(3) Sind von der Stadt Streifenfundamente errichtet, ist deren Verwendung unabhängig von den Absätzen 1 und 2 zwingend vorgeschrieben.
(4) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten.
§ 25
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabnummernkarte, bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
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§ 26 Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 25 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen. Dies gilt jedoch nur, sofern der Nutzungsberechtigte insoweit bei Erwerb der Grabstätte oder Antragstellung im Sinne von § 22 schriftlich sein Einverständnis erteilt hat.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Grabnummernkarte oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 27 Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 dieser Satzung hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen.
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabnummernkarte, bei Wahlgrabstätten /Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.
(4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten / Urnen-
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reihengrabstätten die Grabnummernkarte vorzulegen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.
(6) Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
(9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.
(10) Das Anlegen von Grabhügeln ist nicht gestattet.
§ 28
Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften
(1) In Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unbeschadet der Vorschriften des Abs. 2 sowie der §§ 19, 20 und 27 keinen zusätzlichen Anforderungen.
(2) Unzulässig ist
- a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern,
- b) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,
- c) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit.
(3) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung der §§ 19, 20 und 27 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von der Vorschrift des Abs. 2 im Einzelfall zulassen
§ 29
Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
A) neuer Friedhofsteil Gundelfingen (Gräberfelder VII – IX)
##### Übergangsvorschrift:
Friedhofssatzung Gundelfingen vom 27.04.2020
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Im neuen Friedhofsteil des Friedhofs I (Gräberfelder VII bis IX) werden von der Stadt Grabeinfassungen geliefert und verlegt, soweit dafür Gebühren erhoben wurden. Wenn bei einer Grabverlängerung kein erneuter Gebührenzuschlag dafür erhoben wurde, entfällt die Verpflichtung der Stadt für die Lieferung und Verlegung der Grabeinfassungen.
B) Urnenringanlagen und Urnenrechteckanlagen
(1) Die Grabstätten in Urnenring- oder Urnenrechteckanlagen müssen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung hat der besonderen Anlage gemäß und mit besonderer Rücksicht auf die benachbarten Grabstätten mit bodendeckenden Pflanzen, niedrigen Blumen zu erfolgen. Alternativ ist die Gestaltung mit Zierkies oder Graberde möglich.
(2) Unzulässig ist
a) das Aufstellen eines Grabmals,
b) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Strauchern.
C) Urnenstelenanlage
Im gesamten Bereich der Vorfläche der Urnenstelenanlage dürfen keine Pflanzen, Blumen und Grabschmuck (einschließlich Kerzen) von den Nutzungsberechtigten angebracht werden.
§ 30
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 27 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsaen und
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen halten.
(2) Für Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten gelten Abs. 1 Satz 1 bis 3 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
Friedhofssatzung Gundelfingen vom 27.04.2020
~ 19 ~
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
VIII. Leichenhäuser und Trauerfeiern
§ 31
Benutzung der Leichenhäuser
(1) Die Leichenhäuser dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung oder bis zur Überführung nach auswärts und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof. Der Aufbahrungsraum der Leichenhäuser darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden.
(2) Die Toten werden in den Leichenhäusern aufgebahrt. Die Aufbahrung erfolgt in der Regel bei geschlossenem Sarg. Auf Wunsch der Angehörigen im Sinne des § 15 Abs. 7 dieser Satzung wird im offenen Sarg aufgebahrt, sofern nicht der Amtsarzt oder Leichenschauerzt die Schließung des Sarges angeordnet haben.
(3) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.
(4) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhäuser aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 32
Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können im bzw. am Leichenhaus, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung.
IX. Friedhofs- und Bestattungspersonal
§ 33
Leichenperson
(1) Die Besorgung der Leichen (Reinigung, Ankleiden und Einsargen) übernimmt eine von der Stadt bestellte oder von ihr für diese Verrichtungen zugelassene Person. Diese Verrichtungen dürfen stets erst nach erfolgter Leichenschau vorgenommen werden.
Friedhofssatzung Gundelfingen vom 27.04.2020
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(2) Die Verrichtungen einer Leichenperson nach Absatz 1 dürfen auch von einem privaten Bestattungsunternehmen ausgeführt werden, wenn Gründe der öffentlichen Hygiene nicht entgegenstehen.
§ 34 Leichenträger
(1) Die Mithilfe bei der Aufbahrung von Leichen, sowie die Mitwirkung bei den Beerdigungsfeierlichkeiten wird von den von der Stadt bestellten Leichenträgern ausgeführt.
(2) Einzelne Verrichtungen der Leichenträger nach Absatz 1 dürfen mit Zustimmung der Stadt auch von einem privaten Bestattungsunternehmen ausgeführt werden. Im Übrigen kann die Stadt in Ausnahmefällen auf Antrag von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals Befreiung erteilen.
§ 35 Friedhofswärter
Der Grabaushub und die Einfüllung des Grabes gemäß § 10 dieser Satzung, die Aufbahrung im Leichenhaus, sowie die unmittelbare Wahrnehmung aller mit dem Friedhofsbetrieb verbundenen Aufgaben obliegt dem Friedhofswärter. Die Stadt kann sich zur Erfüllung dieser Aufgaben eines privaten Bestattungsunternehmens bedienen.
X. Schlussvorschriften
§ 36 Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 37 Haftung
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
Friedhofssatzung Gundelfingen vom 27.04.2020
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§ 38
Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 39
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01. Mai 2020 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Gundelfingen a.d.Donau - Friedhofssatzung - vom 25.10.2012 außer Kraft.
Gundelfingen a.d.Donau, 27.04.2020
Stadt Gundelfingen a.d.Donau
Gruß
- 1. Bürgermeisterin
Bekanntmachungsvermerk:
Die Satzung wurde am 27.04.2020 in der Verwaltung der Stadt Gundelfingen a.d.Donau (Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Gundelfingen a.d.Donau, Art. 4 Abs. 2 Satz 2 VGemO) zur Einsichtnahme niedergelegt. Hierauf wurde durch Anschlag an allen Amtstafeln der Stadt Gundelfingen a.d.Donau hingewiesen. Die Anschläge wurden am 27.04.2020 angeheftet und am 12.05.2020 wieder abgenommen.
Gundelfingen a.d.Donau, 12.05.2020
Verwaltungsgemeinschaft Gundelfingen a.d.Donau
Gruß
Gemeinschaftsvorsitzende
Friedhofssatzung Gundelfingen vom 27.04.2020
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