Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Datum nicht eindeutig ermittelbar
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 100,00 EUR Grabnutzungsgebühr für 20 Jahre pro Grabstätte (§ 31 Abs. 1) |
| Sargwahlgrab | 150,00 EUR Grabnutzungsgebühr für 20 Jahre pro Grabstätte (§ 31 Abs. 2.1) |
| Urnenreihengrab | 50,00 EUR Grabnutzungsgebühr für 20 Jahre pro Grabstätte (§ 31 Abs. 3) |
| Urnenwahlgrab | 75,00 EUR Grabnutzungsgebühr für 20 Jahre pro Grabstätte (§ 31 Abs. 4.1) |
| Urnengrab anonym | nicht angegeben nicht im Text enthalten / nicht angeboten |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht im Text enthalten / nicht angeboten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | nicht angegeben keine separate Gebühr im Text aufgeführt; Ausheben und Verfüllen erfolgt durch Angehörige (§ 10) |
| Trauerhalle / Halle | 25,00 EUR Leichenhallenbenutzung bis zu 3 Tage (§ 32); Trauerhalle wird nicht separat genannt |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofssatzung der Gemeinde Galenbeck
Präambel
Auf der Grundlage von § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg/Vorpommern vom 18.02.1994 (GBOBL. 1994, Nr. 5, S. 249), zuletzt geändert durch Gesetz am 09.08.2000 (GVOBl. M/V S. 360) wird durch Beschluss der Gemeindevertretung Galenbeck vom ... und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Mecklenburg-Strelitz nachfolgende Satzung erlassen.
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde genutzten und von ihr verwalteten Friedhöfe:
a) Friedhof Schwichtenberg
b) Friedhof Wittenborn
§ 2 Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige öffentliche Anstalten der Gemeinde.
(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung von Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Galenbeck waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeinde Galenbeck.
§ 3 Rechtsträger
Rechtsträger der Friedhöfe ist die Gemeinde Galenbeck.
§ 4 Außendienststellung und Entwidmung
(1) Jeder Friedhof kann aus wichtigem öffentlichen Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Dasselbe gilt für einzelne Grabstellen. (2) Durch die Außendienststellung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen, durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Außendienststellung oder Entwidmung nach Abs. 1 Satz 1 und von einzelnen Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten ist öffentlich bekannt zu machen; Bei einzelnen Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte statt dessen einen schriftlichen Bescheid. (3) Im Falle der Entwidmung sind die in Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten Beigesetzten für die restliche Ruhezeit, die in Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten Beigesetzten für die restliche Nutzungszeit auf Kosten des Rechtsträgers in andere Grabstätten umzubetten.
- 2 -
Im Falle der Außendienststellung gilt Satz 1 entsprechend; soweit Umsetzungen erforderlich werden. Der Umbettungstermin soll bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten möglichst einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten möglichst dem jeweiligen Nutzungsberechtigten einen Monat vorher mitgeteilt werden.
(4)
Soweit durch eine Außendienststellung oder Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzungen in Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten erlischt, sind den jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag andere Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten zur Verfügung zu stellen.
(5)
Alle Ersatzgrabstätten nach Absatz 3 und 4 sind vom Rechtsträger kostenfrei in ähnlicher Weise wie die außer Dienst gestellten oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5
Öffnungszeiten
(1)
Öffnungszeiten werden für den Friedhof nicht festgelegt, ein Betreten ist jederzeit möglich.
(2)
Der Rechtsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 6
Verhalten auf dem Friedhof
(1)
Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des ausgewiesenen Personals ist Folge zu leisten.
(2)
Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofes nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener gestattet. Sie sind ständig zu beaufsichtigen.
(3)
Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen, zu beschädigen, Einfriedungen, Hecken und Pflanzungen zu übersteigen oder zu durchbrechen, sowie Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten oder zu befahren,
- Abfälle jeglicher Art und überschüssige Boden- und Abraummassen außerhalb der davon bestimmten Stellen abzulagern,
Tiere frei herumlaufen zu halten,
- die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen hiervon sind Sargtransportwagen, Transportkarren, Krankenfahrstühle und Kinderwagen,
- Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten sowie Druckschriften zu verteilen,
- aus anderen als persönlichen Gründen, insbesondere gewerbsmäßig, zu fotografieren,
- zu lärmen und zu speilen,
- an Sonn- und Feiertagen und während einer Bestattung störende Arbeiten durchzuführen.
Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit es mit dem Zweck und der Ordnung des Friedhofes vereinbar ist.
(4)
Hunde sind kurz angeleint zu führen und ständig zu beaufsichtigen.
- 3 -
(5)
Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Rechtsträgers. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
§ 7
Gewerbetreibende
(1)
Bildhauer, Steinmetzer, Gärtner, Landschaftspfleger und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Ausübung von Tätigkeiten auf den Friedhöfen der Genehmigung und Zulassung des Rechtsträgers des Friedhofes, der gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.
(2)
Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Die Tätigkeitsgenehmigung bzw. –zulassung ist ständig mitzuführen und auf Verlangen dem Rechtsträger vorzuweisen.
(3)
Die Gewerbetreibenden haben diese Satzung und die dazu ergangenen Regelungen zu akzeptieren. Sie und ihre Bediensteten haften für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Tätigkeit begehen bzw. schuldhaft verursachen.
(4)
Alle Arbeiten sind unter Wahrung der Ruhe der Friedhöfe durchzuführen. Bestattungsfeiern dürfen durch sie weder gestört noch gefährdet werden.
(5)
Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hinderlich sind. Bei Beendigung der Tagesarbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den ursprünglichen Zustand zu bringen.
Die Gewerbetreibenden dürfen keinerlei Abraum auf dem Friedhof ablagern, außer bei der Durchführung vertraglicher Grabpflegen.
(6)
Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 3 bis 5 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht gegeben sind, kann durch den Rechtsträger die Genehmigung bzw. Zulassung auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entzogen werden. In schwerwiegenden Fällen ist eine schriftliche Mahnung entbehrlich.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1)
Ort und Zeit der Bestattung sind grundsätzlich mit dem Rechtsträger abzustimmen. Die Bestattungen erfolgen in der Regel an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden.
(2)
Für Erd- und Urnenbestattungen sind die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(3)
Wird die Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(4)
Aschen werden nur in der Erde beigesetzt.
Leichen, die nicht binnen 8 Tagen nach Eintritt des Todes bzw. der Freigabe, und Aschen, die nicht binnen 3 Monate nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
- 4 -
(5)
Jede Leiche muss eingesargt sein. Verstorbene mit ihren Neugeborenen und Zwillingskinder unter einem Jahr können bei gleichzeitiger Bestattung in einem Sarg eingesargt werden.
§ 9
Särge
(1)
Die Särge müssen festgefügt uns so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein, soweit nichts anderes durch behördliche oder sonstige Maßnahmen vorgeschrieben ist.
(2)
Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist der Rechtsträger zu informieren.
§ 10
Ausheben der Gräber
(1)
Die Gräber werden von den Beauftragten der Angehörigen ausgehoben und wieder verfüllt.
(2)
Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3)
Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4)
Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Für die Entfernung der Grabmale, Einfassungen und sonstiger Werkstücke aus Naturstein ist ein zugelassener Steinmetzbetrieb zu beauftragen.
§ 11
Ruhezeit
(1)
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre.
§ 12
Umbettungen / Ausgrabungen
(1)
Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2)
Umbettungen von Toten und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Toten wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines dringend öffentlichen Interesses oder eines besonderen Antrages erteilt.
(3)
Antragsberechtigt ist bei Umbettungen der Verfügungsberechtigte oder der Nutzungsberechtigte.
(4)
Die Gemeinde ist bei Vorliegen eines zwingend öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5)
Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen, haben die Antragsteller zu tragen.
- 5 -
(6)
Die Ruhe- und Nutzungszeit von 20 Jahren wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen.
(7)
Tote und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.
(8)
Wird ein Wahlgrab durch Umbettung frei, so erlischt das Nutzungsrecht.
IV. Grabstätten
§ 13
Allgemeines
(1)
Die Grabstätten bleiben Eigentum des Rechtsträgers. An ihnen können Nutzungsrechte nur nach dieser Friedhofssatzung erworben werden.
(2)
Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengrabstätten
b) Wahlgrabstätten
c) Urnenreihengrabstätten
d) Urnenwahlgrabstätten
(3)
Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 14
Reihengrabstätten
(1)
Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2)
In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden.
Ausnahmen können bei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen entsprechend § 8 Abs. 5 vorgenommen werden.
(3)
Das Abräumen von Reihengrabfeldern, deren Ruhezeit abgelaufen ist, wird 3 Monate vorher durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.
§ 15
Wahlgrabstätten
(1)
Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit – Ruhefrist) verliehen wird. Die Lage der Wahlgrabstätte wird im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich.
(2)
Es werden ein- und mehrstellige Grabstätten unterschieden. Je Bestattungsplatz wird eine Fläche von mindestens 2,00 m x 1,20 m vergeben.
(3)
Das Nutzungsrecht kann nur anlässlich eines Todesfalles erworben werden.
- 6 -
(4)
Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr, laut Friedhofsgebührenordnung.
(5)
Während der Nutzungszeit (20 Jahre) darf eine Beisetzung nur stattfinden, wenn das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhefrist wieder erworben ist.
(6)
Bei der Verleihung des Nutzungsrechts kann die Reihenfolge der nachrangigen Nutzungsberechtigten festgelegt werden. Der Erwerber sollte für den Fall seines Ablebens einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen.
Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b) auf die ehelichen und nichtehelichen Kinder, Adoptiv- und Stiefkinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung über Vater und Mutter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister und Stiefgeschwister,
f) auf die Erben, die nicht unter a) bis e) fallen.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b), c), e) und f) wird der Alteste Nutzungsberechtigter.
(7)
Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Absatz 6 Satz 2 genannten Personen übertragen.
Es bedarf der vorherigen Zustimmung des Rechtsträgers.
(8)
Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur gärtnerischen Unterhaltung und Pflege der Grabstätte.
(9)
Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
§ 16
Urnengrabstätten
(1)
Aschen dürfen beigesetzt werden in:
a) Urnenreihengrabstätten
b) Urnenwahlgrabstätten
c) Grabstätten für Erdbeisetzungen mit Ausnahme der Reihengrabstätte
(2)
Urnenreihengrabstätten sind Aschestätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden.
Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.
(3)
Urnenwahlgrabstätten sind Aschestätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Ruhefrist) verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber bestimmt wird.
Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschestätte.
(4)
Es gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten entsprechend auch für alle Urnengrabstätten.
- 7 -
V. Grabmale und sonstige Grabausstattung
§ 17
Gestaltungsvorschriften
(1)
Jede Grabstätte ist, unabhängig der besonderen Anforderungen der §§ 18 und 21 so zu gestalten und in die Umgebung einzupassen, dass die Würde und der Charakter des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtheit gewahrt wird.
(2)
Einfassungen, Sockel und Abdeckplatten sind zulässig.
(3)
Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.
§ 18
Fundamentierung und Befestigung der Grabmale
(1)
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich setzen können.
(2)
Das gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 19
Unterhaltung
(1)
Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten.
Verantwortlich sind dafür bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten die Auftraggeber für die Beisetzung, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten die jeweiligen Nutzungsberechtigten.
(2)
Ist die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen.
Bei Gefahr in Verzug kann der Rechtsträger auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden Frist beseitigt, ist der Rechtsträger berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal oder Teile davon zu entfernen.
Der Rechtsträger ist nicht verpflichtet, diese Dinge aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen Grabausstattungen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
§ 20
Entfernung
(1)
Vor Ablauf der Nutzungszeit (Ruhezeit) dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung des Rechtsträgers entfernt werden.
(2)
Nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen innerhalb von 3 Monaten zu entfernen.
- 8 -
Geschieht dies nicht innerhalb von 3 Monaten, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des Rechtsträgers. Sofern der Rechtsträger keine Verwendung hat, werden sie auf Kosten des bisherigen Nutzungsberechtigten entfernt.
§ 21
Grabmale
(1)
Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung der Würde des Ortes entsprechen.
(2)
Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m – 0,80 m Höhe 0,12, m, ab 0,80m – 1,20 m Höhe 0,14 m, ab 1,20 m Höhe – 1,50 Höhe 0,16 m und ab 1,50 m Höhe 0,18 m.
Die Gemeinde kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
(3)
Besondere Wünsche, die von diesen Festlegungen abweichen, sind mit der Gemeinde abzustimmen.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 22
Allgemeines
(1)
Alle Grabstätten sind so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und die Würde des Friedhofes gewahrt werden.
Dementsprechend sind die Grabstätten herzurichten und dauernd instand zu halten. Verwelkte Blumen und Kränze sind zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(2)
Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3)
Das Pflanzen von Bäumen ist nicht gestattet.
(4)
Werden benachbarte Gräber durch zu stark wachsende Sträucher beeinträchtigt, so kann ein Schnitt oder eine Beseitigung durch den Rechtsträger angeordnet werden.
Wird die notwendige Maßnahme nicht in der festgelegten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten auf Kosten des Verantwortlichen durchgeführt.
(5)
Jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeinde.
(6)
Für das Herrichten und die Instandhaltung ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich.
Die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes.
(7)
Die Grabstätten sind innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung zu bepflanzen bzw. gärtnerisch herzurichten.
(8)
Die für die Grabstätte Verantwortlichen können die Grabstätte selbst anlegen und pflegen oder einen zugelassenen Gewerbebetrieb (Gärtnerei) damit beauftragen.
(9)
Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
- 9 -
§ 23
Vernachlässigung
(1)
Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß gepflegt, so hat der Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung des Rechtsträgers die Grabstätte innerhalb einer festgesetzten Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder zu ermitteln, so genügt ein 3-monatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird der Aufforderung nicht Folge geleistet, können Reihen- und Urnenreihengrabstätten durch den Rechtsträger abgeräumt und eingeebnet werden.
(2)
Bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten kann der Rechtsträger die Grabstätten auf Kosten der Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Bevor das Nutzungsrecht entzogen wird, bekommt der Nutzungsberechtigte eine schriftliche Aufforderung, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen.
Ist er nicht bekannt oder zu ermitteln, erfolgt ein 6-monatiger Hinweis auf der Grabstätte. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Anlagen innerhalb von 3 Monaten zu entfernen.
(3)
Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich dem Rechtsträger.
§ 24
Benutzung der Leichenhalle
(1)
Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Gemeinde betreten werden.
(2)
Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeiner oder Beisetzung endgültig zu schließen.
§ 25
Trauerfeiern
Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
§ 26
Haftung
Der Rechtsträger haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 27
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen bzw. Vorschriften dieser Satzung verstößt.
- 10 -
VII. Gebühren
§ 28 Gebührenpflicht
Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen, für die Überlassung von Nutzungsrechten, sowie für die sonstigen Leistungen und Amtshandlungen werden Gebühren erhoben.
§ 29
Gebührenschuldner
(1)
Gebührenschuldner ist:
- a) wer nach den gesetzlichen Vorschriften verpflichtet ist, die Beerdigungskosten zu tragen, oder
- b) wer die Benutzung der Friedhofseinrichtung oder sonstiger Leistungen nach dieser Satzung beantragt.
Sind weitere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.
§ 30
Entstehen und Fälligkeit von Gebühren
(1)
Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Erwerb oder der Verlängerung der Nutzungsrechte, mit der Beisetzung, mit der Benutzung oder Friedhofseinrichtung oder sonstiger Leistungen nach dieser Satzung.
(2)
Die Gebühren sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Gebührenbescheides zu zahlen.
(3)
Rückständige Gebühren werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren eingezogen.
(4)
Die Gebühren können in besonderen Härtefällen auf Antrag gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 31
Grabnutzungsgebühren
- 1. Reihengrabstätten
| Die Grabnutzungsgebühr beträgt für 20 Jahre pro Grabstätte | 100,00 EUR |
|---|
- 2. Wahlgrabstätten
| 2.1. Die Grabnutzungsgebühr beträgt für 20 Jahre pro Grabstätte | 150,00 EUR |
|---|
| 2.2. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes beträgt pro Jahr und Grabstätte | 7,50 EUR |
|---|
- 3. Urnenreihengrabstätten
| Die Grabungsgebühr beträgt für 20 Jahre pro Grabstätte | 50,00 EUR |
|---|
- 4. Urnenwahlgrabstätten
| 4.1. Die Grabnutzungsgebühr beträgt für 20 Jahre pro Grabstätte | 75,00 EUR |
|---|
| 4.2. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes beträgt pro Grabstätte und Jahr | 3,75 EUR |
|---|
§ 32
Leichenhallenbenutzungsgebühr
| 1. | Leichenhallenbenutzung bis zu 3 Tage | 25,00 EUR |
|---|---|---|
| 1.1. | jeder weitere Tag | 5,00 EUR |
- 11 -
§ 33
Aufstellungsgebühr
Für das Aufstellen von Grabmalen und Umfassungen wird eine Gebühr von 5 % des Verkaufswertes erhoben.
§ 34
Allgemeine Verwaltungsgebühr
- 1. Die allgemeine Verwaltungsgebühr beträgt für 20 Jahre 15,00 EUR 1.1. Bei Verlängerung des Nutzungsrechtes pro Jahr 1,50 EUR
§ 35
Bewirtschaftungskosten des Friedhofes und die Gebühr für Gießwasser
Die Bewirtschaftungskosten des Friedhofes und die Gebühr für Gießwasser beträgt pro Jahr und Grabstätte 7,00 EUR
VIII. Schlussbestimmungen
§ 36
Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten alle bisherigen Friedhofsverordnungen der ehemaligen Gemeinden Wittenborn und Schwichtenberg außer Kraft.
Galenbeck, den ...
Daedelow Bürgermeister
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofssatzung der Gemeinde Galenbeck
Präambel
Auf der Grundlage von § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg/Vorpommern vom 18.02.1994 (GBOBL. 1994, Nr. 5, S. 249), zuletzt geändert durch Gesetz am 09.08.2000 (GVOBl. M/V S. 360) wird durch Beschluss der Gemeindevertretung Galenbeck vom ... und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Mecklenburg-Strelitz nachfolgende Satzung erlassen.
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde genutzten und von ihr verwalteten Friedhöfe:
a) Friedhof Schwichtenberg
b) Friedhof Wittenborn
§ 2 Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige öffentliche Anstalten der Gemeinde.
(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung von Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Galenbeck waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeinde Galenbeck.
§ 3 Rechtsträger
Rechtsträger der Friedhöfe ist die Gemeinde Galenbeck.
§ 4 Außendienststellung und Entwidmung
(1) Jeder Friedhof kann aus wichtigem öffentlichen Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Dasselbe gilt für einzelne Grabstellen. (2) Durch die Außendienststellung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen, durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Außendienststellung oder Entwidmung nach Abs. 1 Satz 1 und von einzelnen Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten ist öffentlich bekannt zu machen; Bei einzelnen Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte statt dessen einen schriftlichen Bescheid. (3) Im Falle der Entwidmung sind die in Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten Beigesetzten für die restliche Ruhezeit, die in Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten Beigesetzten für die restliche Nutzungszeit auf Kosten des Rechtsträgers in andere Grabstätten umzubetten.
- 2 -
Im Falle der Außendienststellung gilt Satz 1 entsprechend; soweit Umsetzungen erforderlich werden. Der Umbettungstermin soll bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten möglichst einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten möglichst dem jeweiligen Nutzungsberechtigten einen Monat vorher mitgeteilt werden.
(4)
Soweit durch eine Außendienststellung oder Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzungen in Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten erlischt, sind den jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag andere Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten zur Verfügung zu stellen.
(5)
Alle Ersatzgrabstätten nach Absatz 3 und 4 sind vom Rechtsträger kostenfrei in ähnlicher Weise wie die außer Dienst gestellten oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5
Öffnungszeiten
(1)
Öffnungszeiten werden für den Friedhof nicht festgelegt, ein Betreten ist jederzeit möglich.
(2)
Der Rechtsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 6
Verhalten auf dem Friedhof
(1)
Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des ausgewiesenen Personals ist Folge zu leisten.
(2)
Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofes nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener gestattet. Sie sind ständig zu beaufsichtigen.
(3)
Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen, zu beschädigen, Einfriedungen, Hecken und Pflanzungen zu übersteigen oder zu durchbrechen, sowie Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten oder zu befahren,
- Abfälle jeglicher Art und überschüssige Boden- und Abraummassen außerhalb der davon bestimmten Stellen abzulagern,
Tiere frei herumlaufen zu halten,
- die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen hiervon sind Sargtransportwagen, Transportkarren, Krankenfahrstühle und Kinderwagen,
- Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten sowie Druckschriften zu verteilen,
- aus anderen als persönlichen Gründen, insbesondere gewerbsmäßig, zu fotografieren,
- zu lärmen und zu speilen,
- an Sonn- und Feiertagen und während einer Bestattung störende Arbeiten durchzuführen.
Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit es mit dem Zweck und der Ordnung des Friedhofes vereinbar ist.
(4)
Hunde sind kurz angeleint zu führen und ständig zu beaufsichtigen.
- 3 -
(5)
Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Rechtsträgers. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
§ 7
Gewerbetreibende
(1)
Bildhauer, Steinmetzer, Gärtner, Landschaftspfleger und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Ausübung von Tätigkeiten auf den Friedhöfen der Genehmigung und Zulassung des Rechtsträgers des Friedhofes, der gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.
(2)
Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Die Tätigkeitsgenehmigung bzw. –zulassung ist ständig mitzuführen und auf Verlangen dem Rechtsträger vorzuweisen.
(3)
Die Gewerbetreibenden haben diese Satzung und die dazu ergangenen Regelungen zu akzeptieren. Sie und ihre Bediensteten haften für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Tätigkeit begehen bzw. schuldhaft verursachen.
(4)
Alle Arbeiten sind unter Wahrung der Ruhe der Friedhöfe durchzuführen. Bestattungsfeiern dürfen durch sie weder gestört noch gefährdet werden.
(5)
Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hinderlich sind. Bei Beendigung der Tagesarbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den ursprünglichen Zustand zu bringen.
Die Gewerbetreibenden dürfen keinerlei Abraum auf dem Friedhof ablagern, außer bei der Durchführung vertraglicher Grabpflegen.
(6)
Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 3 bis 5 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht gegeben sind, kann durch den Rechtsträger die Genehmigung bzw. Zulassung auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entzogen werden. In schwerwiegenden Fällen ist eine schriftliche Mahnung entbehrlich.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1)
Ort und Zeit der Bestattung sind grundsätzlich mit dem Rechtsträger abzustimmen. Die Bestattungen erfolgen in der Regel an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden.
(2)
Für Erd- und Urnenbestattungen sind die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(3)
Wird die Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(4)
Aschen werden nur in der Erde beigesetzt.
Leichen, die nicht binnen 8 Tagen nach Eintritt des Todes bzw. der Freigabe, und Aschen, die nicht binnen 3 Monate nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
- 4 -
(5)
Jede Leiche muss eingesargt sein. Verstorbene mit ihren Neugeborenen und Zwillingskinder unter einem Jahr können bei gleichzeitiger Bestattung in einem Sarg eingesargt werden.
§ 9
Särge
(1)
Die Särge müssen festgefügt uns so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein, soweit nichts anderes durch behördliche oder sonstige Maßnahmen vorgeschrieben ist.
(2)
Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist der Rechtsträger zu informieren.
§ 10
Ausheben der Gräber
(1)
Die Gräber werden von den Beauftragten der Angehörigen ausgehoben und wieder verfüllt.
(2)
Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3)
Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4)
Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Für die Entfernung der Grabmale, Einfassungen und sonstiger Werkstücke aus Naturstein ist ein zugelassener Steinmetzbetrieb zu beauftragen.
§ 11
Ruhezeit
(1)
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre.
§ 12
Umbettungen / Ausgrabungen
(1)
Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2)
Umbettungen von Toten und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Toten wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines dringend öffentlichen Interesses oder eines besonderen Antrages erteilt.
(3)
Antragsberechtigt ist bei Umbettungen der Verfügungsberechtigte oder der Nutzungsberechtigte.
(4)
Die Gemeinde ist bei Vorliegen eines zwingend öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5)
Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen, haben die Antragsteller zu tragen.
- 5 -
(6)
Die Ruhe- und Nutzungszeit von 20 Jahren wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen.
(7)
Tote und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.
(8)
Wird ein Wahlgrab durch Umbettung frei, so erlischt das Nutzungsrecht.
IV. Grabstätten
§ 13
Allgemeines
(1)
Die Grabstätten bleiben Eigentum des Rechtsträgers. An ihnen können Nutzungsrechte nur nach dieser Friedhofssatzung erworben werden.
(2)
Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengrabstätten
b) Wahlgrabstätten
c) Urnenreihengrabstätten
d) Urnenwahlgrabstätten
(3)
Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 14
Reihengrabstätten
(1)
Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2)
In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden.
Ausnahmen können bei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen entsprechend § 8 Abs. 5 vorgenommen werden.
(3)
Das Abräumen von Reihengrabfeldern, deren Ruhezeit abgelaufen ist, wird 3 Monate vorher durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.
§ 15
Wahlgrabstätten
(1)
Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit – Ruhefrist) verliehen wird. Die Lage der Wahlgrabstätte wird im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich.
(2)
Es werden ein- und mehrstellige Grabstätten unterschieden. Je Bestattungsplatz wird eine Fläche von mindestens 2,00 m x 1,20 m vergeben.
(3)
Das Nutzungsrecht kann nur anlässlich eines Todesfalles erworben werden.
- 6 -
(4)
Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr, laut Friedhofsgebührenordnung.
(5)
Während der Nutzungszeit (20 Jahre) darf eine Beisetzung nur stattfinden, wenn das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhefrist wieder erworben ist.
(6)
Bei der Verleihung des Nutzungsrechts kann die Reihenfolge der nachrangigen Nutzungsberechtigten festgelegt werden. Der Erwerber sollte für den Fall seines Ablebens einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen.
Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b) auf die ehelichen und nichtehelichen Kinder, Adoptiv- und Stiefkinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung über Vater und Mutter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister und Stiefgeschwister,
f) auf die Erben, die nicht unter a) bis e) fallen.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b), c), e) und f) wird der Alteste Nutzungsberechtigter.
(7)
Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Absatz 6 Satz 2 genannten Personen übertragen.
Es bedarf der vorherigen Zustimmung des Rechtsträgers.
(8)
Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur gärtnerischen Unterhaltung und Pflege der Grabstätte.
(9)
Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
§ 16
Urnengrabstätten
(1)
Aschen dürfen beigesetzt werden in:
a) Urnenreihengrabstätten
b) Urnenwahlgrabstätten
c) Grabstätten für Erdbeisetzungen mit Ausnahme der Reihengrabstätte
(2)
Urnenreihengrabstätten sind Aschestätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden.
Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.
(3)
Urnenwahlgrabstätten sind Aschestätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Ruhefrist) verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber bestimmt wird.
Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschestätte.
(4)
Es gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten entsprechend auch für alle Urnengrabstätten.
- 7 -
V. Grabmale und sonstige Grabausstattung
§ 17
Gestaltungsvorschriften
(1)
Jede Grabstätte ist, unabhängig der besonderen Anforderungen der §§ 18 und 21 so zu gestalten und in die Umgebung einzupassen, dass die Würde und der Charakter des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtheit gewahrt wird.
(2)
Einfassungen, Sockel und Abdeckplatten sind zulässig.
(3)
Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.
§ 18
Fundamentierung und Befestigung der Grabmale
(1)
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich setzen können.
(2)
Das gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 19
Unterhaltung
(1)
Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten.
Verantwortlich sind dafür bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten die Auftraggeber für die Beisetzung, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten die jeweiligen Nutzungsberechtigten.
(2)
Ist die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen.
Bei Gefahr in Verzug kann der Rechtsträger auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden Frist beseitigt, ist der Rechtsträger berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal oder Teile davon zu entfernen.
Der Rechtsträger ist nicht verpflichtet, diese Dinge aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen Grabausstattungen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
§ 20
Entfernung
(1)
Vor Ablauf der Nutzungszeit (Ruhezeit) dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung des Rechtsträgers entfernt werden.
(2)
Nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen innerhalb von 3 Monaten zu entfernen.
- 8 -
Geschieht dies nicht innerhalb von 3 Monaten, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des Rechtsträgers. Sofern der Rechtsträger keine Verwendung hat, werden sie auf Kosten des bisherigen Nutzungsberechtigten entfernt.
§ 21
Grabmale
(1)
Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung der Würde des Ortes entsprechen.
(2)
Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m – 0,80 m Höhe 0,12, m, ab 0,80m – 1,20 m Höhe 0,14 m, ab 1,20 m Höhe – 1,50 Höhe 0,16 m und ab 1,50 m Höhe 0,18 m.
Die Gemeinde kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
(3)
Besondere Wünsche, die von diesen Festlegungen abweichen, sind mit der Gemeinde abzustimmen.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 22
Allgemeines
(1)
Alle Grabstätten sind so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und die Würde des Friedhofes gewahrt werden.
Dementsprechend sind die Grabstätten herzurichten und dauernd instand zu halten. Verwelkte Blumen und Kränze sind zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(2)
Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3)
Das Pflanzen von Bäumen ist nicht gestattet.
(4)
Werden benachbarte Gräber durch zu stark wachsende Sträucher beeinträchtigt, so kann ein Schnitt oder eine Beseitigung durch den Rechtsträger angeordnet werden.
Wird die notwendige Maßnahme nicht in der festgelegten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten auf Kosten des Verantwortlichen durchgeführt.
(5)
Jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeinde.
(6)
Für das Herrichten und die Instandhaltung ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich.
Die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes.
(7)
Die Grabstätten sind innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung zu bepflanzen bzw. gärtnerisch herzurichten.
(8)
Die für die Grabstätte Verantwortlichen können die Grabstätte selbst anlegen und pflegen oder einen zugelassenen Gewerbebetrieb (Gärtnerei) damit beauftragen.
(9)
Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
- 9 -
§ 23
Vernachlässigung
(1)
Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß gepflegt, so hat der Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung des Rechtsträgers die Grabstätte innerhalb einer festgesetzten Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder zu ermitteln, so genügt ein 3-monatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird der Aufforderung nicht Folge geleistet, können Reihen- und Urnenreihengrabstätten durch den Rechtsträger abgeräumt und eingeebnet werden.
(2)
Bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten kann der Rechtsträger die Grabstätten auf Kosten der Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Bevor das Nutzungsrecht entzogen wird, bekommt der Nutzungsberechtigte eine schriftliche Aufforderung, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen.
Ist er nicht bekannt oder zu ermitteln, erfolgt ein 6-monatiger Hinweis auf der Grabstätte. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Anlagen innerhalb von 3 Monaten zu entfernen.
(3)
Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich dem Rechtsträger.
§ 24
Benutzung der Leichenhalle
(1)
Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Gemeinde betreten werden.
(2)
Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeiner oder Beisetzung endgültig zu schließen.
§ 25
Trauerfeiern
Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
§ 26
Haftung
Der Rechtsträger haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 27
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen bzw. Vorschriften dieser Satzung verstößt.
- 10 -
VII. Gebühren
§ 28 Gebührenpflicht
Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen, für die Überlassung von Nutzungsrechten, sowie für die sonstigen Leistungen und Amtshandlungen werden Gebühren erhoben.
§ 29
Gebührenschuldner
(1)
Gebührenschuldner ist:
- a) wer nach den gesetzlichen Vorschriften verpflichtet ist, die Beerdigungskosten zu tragen, oder
- b) wer die Benutzung der Friedhofseinrichtung oder sonstiger Leistungen nach dieser Satzung beantragt.
Sind weitere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.
§ 30
Entstehen und Fälligkeit von Gebühren
(1)
Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Erwerb oder der Verlängerung der Nutzungsrechte, mit der Beisetzung, mit der Benutzung oder Friedhofseinrichtung oder sonstiger Leistungen nach dieser Satzung.
(2)
Die Gebühren sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Gebührenbescheides zu zahlen.
(3)
Rückständige Gebühren werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren eingezogen.
(4)
Die Gebühren können in besonderen Härtefällen auf Antrag gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 31
Grabnutzungsgebühren
- 1. Reihengrabstätten
| Die Grabnutzungsgebühr beträgt für 20 Jahre pro Grabstätte | 100,00 EUR |
|---|
- 2. Wahlgrabstätten
| 2.1. Die Grabnutzungsgebühr beträgt für 20 Jahre pro Grabstätte | 150,00 EUR |
|---|
| 2.2. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes beträgt pro Jahr und Grabstätte | 7,50 EUR |
|---|
- 3. Urnenreihengrabstätten
| Die Grabungsgebühr beträgt für 20 Jahre pro Grabstätte | 50,00 EUR |
|---|
- 4. Urnenwahlgrabstätten
| 4.1. Die Grabnutzungsgebühr beträgt für 20 Jahre pro Grabstätte | 75,00 EUR |
|---|
| 4.2. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes beträgt pro Grabstätte und Jahr | 3,75 EUR |
|---|
§ 32
Leichenhallenbenutzungsgebühr
| 1. | Leichenhallenbenutzung bis zu 3 Tage | 25,00 EUR |
|---|---|---|
| 1.1. | jeder weitere Tag | 5,00 EUR |
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§ 33
Aufstellungsgebühr
Für das Aufstellen von Grabmalen und Umfassungen wird eine Gebühr von 5 % des Verkaufswertes erhoben.
§ 34
Allgemeine Verwaltungsgebühr
- 1. Die allgemeine Verwaltungsgebühr beträgt für 20 Jahre 15,00 EUR 1.1. Bei Verlängerung des Nutzungsrechtes pro Jahr 1,50 EUR
§ 35
Bewirtschaftungskosten des Friedhofes und die Gebühr für Gießwasser
Die Bewirtschaftungskosten des Friedhofes und die Gebühr für Gießwasser beträgt pro Jahr und Grabstätte 7,00 EUR
VIII. Schlussbestimmungen
§ 36
Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten alle bisherigen Friedhofsverordnungen der ehemaligen Gemeinden Wittenborn und Schwichtenberg außer Kraft.
Galenbeck, den ...
Daedelow Bürgermeister