Frankfurt am Main

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2025 · Friedhofssatzung: 12.12.2024

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab1.182,00 € Erdreihengrabstätte (5.2.1.1)
Sargwahlgrab1.855,00 € Erdwahlgrabstätte als Einzelgrabstätte (5.1.1.1)
Urnenreihengrab479,00 € Urnenreihengrabstätte für Beisetzungen in der Erde (5.2.2.1)
Urnenwahlgrab1.798,00 € Urnenwahlgrabstätte für Beisetzungen in der Erde (5.1.2.1)
Urnengrab anonymnicht angegeben nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführt
Baumbestattung1.432,00 € Als Urnenwahlgrabstätte im Trauerwald (5.1.2.8) geführt
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)1.659,00 € (Sarg) / 1.046,00 € (Urne) Separate Bestattungsgebühren in Kap. 2.1 und 2.2, nicht in Grabgebühr enthalten
Trauerhalle / Halle280,00 € bis 840,00 € Je Kategorie (A-C) und Dauer (30-90 Min), siehe 4.1.1-4.1.11

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

24.12.2024 / Nr. 52, 155. Jhg.

Amtsblatt / Seite 969

Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung der Stadt Frankfurt am Main

Aufgrund der §§ 5, 51 Nr. 6 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung vom 01.04.2005 (GVBl. I, S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), in Verbindung mit den §§ 1, 2, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl. I, S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20.07.2023 (GVBl. S. 582), hat die Stadtverordnetenversammlung am 12.12.2024, § 5549, folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird.

§ 1 Gebührenpflicht

(1) Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der städtischen Friedhöfe in Frankfurt am Main sowie für die damit zusammenhängenden Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe des anliegenden Gebührenverzeichnisses erhoben. (2) Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Zur Entrichtung der Gebühren und Auslagen ist verpflichtet, wer:

  1. 1. den jeweiligen Friedhof in Anspruch nimmt,
  2. 2. sich gegenüber der Stadt Frankfurt am Main zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat,
  3. 3. zur Bestattung nach dem Friedhofs- und Bestattungsgesetz verpflichtet ist oder sorgepflichtige Person ist,
  4. 4. eine gebührenpflichtige Leistung beantragt, veranlasst oder empfangen hat. (2) Mehrere Gebührenschuldner:innen sind Gesamtschuldner:innen.

§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Beginn der Inanspruchnahme des jeweiligen Friedhofs und seiner Einrichtungen, bei Amtshandlungen mit deren Vornahme. (2) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig und sind innerhalb von 30 Kalendertagen zu zahlen. (3) Bei der Anmeldung eines Bestattungsfalles oder der Beantragung einer gebührenpflichtigen Leistung kann die Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten verlangt werden.

§ 4 Inkrafttreten

Die Gebührenordnung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung der Stadt Frankfurt am Main vom 19.12.2022 (Amtsblatt der Stadt Frankfurt am Main vom 27.12.2022 / Nr. 52, S. 1.760), in Kraft getreten am 01.01.2023, außer Kraft.

Stadt Frankfurt am Main, den 16.12.2024

DER MAGISTRAT Mike Josef Der Oberbürgermeister

Seite 970 / Amtsblatt

24.12.2024 / Nr. 52, 155. Jhg.

Gebührenverzeichnis

Übersicht:

  1. 1. Verwaltungsgebühren

  1. 2. Bestattungsgebühren

2.1 Erdbestattungen

2.2 Urnenbeisetzungen

  1. 3. Ausgrabungen und Wiederbeisetzungen

  1. 4. Nutzung der Trauerhalle und sonstiger Räume

4.1 Nutzung der Trauerhalle für eine Trauerfeier

4.2 Nutzung der Trauerhalle oder des Aussegnungsraumes ohne Trauerfeier im Rahmen einer Bestattung

4.3 Nutzung von sonstigen Räumen (Totenhäuser, Tiefkühlzellen und Ritusraum) als Nebenleistung zur Bestattung oder als Nebenleistung zur Nutzung der Trauerhalle

4.4 Alleinige Nutzung von sonstigen Räumen (Totenhäuser, Tiefkühlzellen und Ritusraum)

  1. 5. Grabnutzungen

5.1 Erd- und Urnenwahlgrabstätten

5.2 Erd- und Urnenreihengrabstätten

5.3 Verlängerung und Vorauserwerb von Nutzungsrechten

Lfd. Nr.BezeichnungEuro
1.Verwaltungsgebühren
1.1Übertragung eines Nutzungsrechtes90,00
1.2Erteilung oder Ablehnung einer Ausnahme nach § 38 Abs. 3 der Friedhofsordnung67,00
1.3Genehmigung oder Ablehnung eines Antrages auf Umbettung/Ausgrabung314,00
1.4Bearbeitung eines Antrages zur Genehmigung eines stehenden Grabmals mit einer Höhe von über 50 cm und/oder einer sonstigen Grabausstattung mit einer Höhe von über 50 cm – auch in Kombination mit den unter 1.6 aufgeführten Grabausstattungen135,00
1.5Bearbeitung eines Antrages zur Genehmigung eines stehenden Grabmals mit einer Höhe von bis zu 50 cm und/oder einer sonstigen Grabausstattung von bis zu 50 cm und/oder einer Grabmalplatte und/oder einer Grabplatte für Urnenkammern und/oder einer Einfassung und/oder einer Abdeckung101,00
2.Bestattungsgebühren
2.1Erdbestattungen
2.1.1Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr1.659,00
2.1.2Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr1.069,00
2.1.3Nicht-Bestattungspflichtige549,00
Mit der Gebühr unter 2.1 sind abgegolten: - Nutzung des Totenhauses zur Aufbewahrung eines Sarges am Tag der Bestattung - Überführung des Sarges zur Grabstätte (innerhalb des Friedhofes) - Ausheben und Schließen der Grabstätte (Ausnahme: Gruft) - Einsenken des Sarges - Stecken eines Notkreuzes, sofern eine individuelle Kennzeichnung der Grabstätte erlaubt ist

24.12.2024 / Nr. 52, 155. Jhg.

Amtsblatt / Seite 971

Lfd. Nr.BezeichnungEuro
- Transport von Blumenschmuck von der Trauerfeier zur Grabstätte auf demselben Friedhof Die Nichtinanspruchnahme einer oder mehrerer der vorgenannten Leistungen begründet keinen Anspruch auf Ermäßigung der Gebühr.
2.2Urnenbeisetzungen
2.2.1In einer Reihen- oder Wahlgrabstätte in einer Erdgrabstätte1.046,00
Mit der Gebühr unter 2.2.1 sind abgegolten: - Überführung der Urne innerhalb des Stadtgebietes bis zur Grabstätte - Ausheben und Schließen der Grabstätte - Einsenken der Urne - Stecken eines Notkreuzes, sofern eine individuelle Kennzeichnung der Grabstätte erlaubt ist - Aufbewahrung der Urne - Transport von Blumenschmuck von der Trauerfeier zur Grabstätte auf demselben Friedhof Die Nichtinanspruchnahme einer oder mehrerer der vorgenannten Leistungen begründet keinen Anspruch auf Ermäßigung der Gebühr.
2.2.2In einer Kammer/Röhre821,00
Mit der Gebühr unter 2.2.2 sind abgegolten: - Überführung der Urne innerhalb des Stadtgebietes bis zur Grabstätte - Beisetzung der Urne in einer Kammer/Röhre - Aufbewahrung der Urne - Transport von Blumenschmuck von der Trauerfeier zur Grabstätte auf demselben Friedhof Die Nichtinanspruchnahme einer oder mehrerer der vorgenannten Leistungen begründet keinen Anspruch auf Ermäßigung der Gebühr.
3.Ausgrabungen und Wiederbeisetzungen
3.1Ausgrabung eines Sarges vor Ablauf der Ruhefrist2.555,00
3.2Ausgrabung eines Sarges nach Ablauf der Ruhefrist2.107,00
3.3Ausgrabung und Entnahme einer Urne822,00
3.4Ausgrabung und Wiederbeisetzung einer oder mehrerer Urnen in derselben Grabstätte1.046,00
Mit der Gebühr unter 3 sind abgegolten: - Ausheben und Schließen der Grabstätte - Herausnahme der verstorbenen Person, deren Reste oder der Urne sowie Nicht-Bestattungspflichtige aus der Grabstätte - Transport der verstorbenen Person, deren Reste oder der Urne sowie Nicht-Bestattungspflichtigen in einem von Dritten zu stellenden Behältnis zum Totenhaus des Friedhofes - Nutzung des Totenhauses am Tag der Ausgrabung - Aufbewahrung der Urne - Versand der Urne an eine andere Friedhofsverwaltung Die Nichtinanspruchnahme einer oder mehrerer der vorgenannten Leistungen begründet keinen Anspruch auf Ermäßigung der Gebühr.
4.Nutzung der Trauerhalle und sonstiger Räume
4.1Nutzung der Trauerhalle für eine Trauerfeier
4.1.1Kategorie A gem. § 35 Abs.1 der Friedhofsordnung / 30 Minuten280,00
4.1.2Kategorie A gem. § 35 Abs.1 der Friedhofsordnung / 60 Minuten560,00
4.1.3Kategorie A gem. § 35 Abs.1 der Friedhofsordnung / 90 Minuten840,00
4.1.4Kategorie A gem. § 35 Abs.1 der Friedhofsordnung, Verlängerung der Nutzung der Trauerhalle, je angefangene 15 Minuten140,00

Seite 972 / Amtsblatt

24.12.2024 / Nr. 52, 155. Jhg.

Lfd. Nr.BezeichnungEuro
4.1.5Kategorie B gem. § 35 Abs.2 der Friedhofsordnung / 30 Minuten258,00
4.1.6Kategorie B gem. § 35 Abs.2 der Friedhofsordnung / 60 Minuten516,00
4.1.7Kategorie B gem. § 35 Abs.2 der Friedhofsordnung / 90 Minuten774,00
4.1.8Kategorie B gem. § 35 Abs.2 der Friedhofsordnung, Verlängerung der Nutzung der Trauerhalle, je angefangene 15 Minuten129,00
4.1.9Kategorie C gem. § 35 Abs.3 der Friedhofsordnung / 30 Minuten44,00
4.1.10Kategorie C gem. § 35 Abs.3 der Friedhofsordnung / 60 Minuten88,00
4.1.11Kategorie C gem. § 35 Abs.3 der Friedhofsordnung / 90 Minuten132,00
4.1.12Kategorie C gem. § 35 Abs.3 der Friedhofsordnung, Verlängerung der Nutzung der Trauerhalle, je angefangene 15 Minuten22,00
Mit der Gebühr unter 4.1 sind abgegolten: - Nutzung des Totenhauses zur Aufbewahrung eines Sarges am Tag der Trauerfeier - Gestellung einer Grunddekoration mit Pflanzen auch künstlicher Natur und Kerzenleuchtern in der Trauerhalle nach örtlicher Gegebenheit - Gestellung eines Pultes oder Tisches - Nutzung der stadteigenen Musikanlagen Die Nichtinanspruchnahme einer oder mehrerer der vorgenannten Leistungen begründet keinen Anspruch auf Ermäßigung der Gebühr.
4.2Nutzung der Trauerhalle oder des Aussegnungsraumes ohne Trauerfeier im Rahmen einer Bestattung je 15 Minuten
4.2.1Kategorie A gem. § 35 Abs. 1 der Friedhofsordnung140,00
4.2.2Kategorie B gem. § 35 Abs. 2 der Friedhofsordnung129,00
4.2.3Kategorie C gem. § 35 Abs. 3 der Friedhofsordnung22,00
4.3Nutzung von sonstigen Räumen (Totenhäuser, Tiefkühlzellen und Ritusraum) als Nebenleistung zur Bestattung oder als Nebenleistung zur Nutzung der Trauerhalle
4.3.1Nutzung des Totenhauses zur Aufbewahrung eines Sarges je angefangenem Kalendertag mit einfacher Gestellung einer Grunddekoration nach örtlicher Gegebenheit123,00
4.3.2Unterstellung in eine Tiefkühlzelle/-raum je angefangenem Kalendertag161,00
4.3.3Benutzung eines Raumes für eine rituelle Waschung185,00
4.4Alleinige Nutzung von sonstigen Räumen (Totenhäuser, Tiefkühlzellen und Ritusraum)
4.4.1Nutzung des Totenhauses zur Aufbewahrung eines Sarges je angefangenem Kalendertag mit einfacher Gestellung einer Grunddekoration nach örtlicher Gegebenheit123,00
4.4.2Unterstellung in eine Tiefkühlzelle/-raum je angefangenem Kalendertag161,00
4.4.3Nutzung eines Raumes für eine rituelle Waschung185,00
5.Grabnutzungen
5.1Wahlgrabstätten (Nutzungsdauer für 25 Jahre – Ausnahme 5.1.1.4 und 5.1.1.5)
5.1.1Erdwahlgrabstätten
5.1.1.1Als Einzelwahlgrabstätte1.855,00
5.1.1.2Als Doppelwahlgrabstätte2.971,00

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Amtsblatt / Seite 973

Lfd. Nr.BezeichnungEuro
5.1.1.3Als Mehrfachgrabstätte, pro Einheit, zusätzlich zur Gebühr für eine Doppelwahlgrabstätte1.410,00
5.1.1.4Als ausgemauerte Erdwahlgrabstätte (Gruft) – ohne Aufbau – pro Einheit, zusätzlich zur Gebühr Erdwahlgrabstätte (Nutzungsdauer für 40 Jahre)10.405,00
5.1.1.5Als ausgemauerte Erdwahlgrabstätte (Gruft) – mit Aufbau – pro Einheit, zusätzlich zur Gebühr Erdwahlgrabstätte (Nutzungsdauer für 40 Jahre)17.164,00
Mit der Gebühr unter 5.1.1.4 und 5.1.1.5 sind abgegolten: - Zulassung der Ausmauerung für die Dauer von 40 Jahren - Beseitigung der Gruft Die Nichtinanspruchnahme einer oder mehrerer der vorgenannten Leistungen begründet keinen Anspruch auf Ermäßigung der Gebühr.
5.1.1.6Als Erdwahlgrabstätte im gärtnerbetreuten Grabfeld oder in einem Gemeinschaftsgrabfeld1.520,00
5.1.1.7Als Raseneinzelerdwahlgrabstätte2.540,00
5.1.1.8Als Rasendoppelerdwahlgrabstätte4.477,00
5.1.2Urnenwahlgrabstätten
5.1.2.1Als Urnenwahlgrabstätte für Beisetzungen in der Erde1.798,00
5.1.2.2Als Urnenkammer als Einzelgrabstätte2.818,00
5.1.2.3Als Urnenkammer als Doppelgrabstätte4.625,00
5.1.2.4Als Urnenkammer als Mehrfachgrabstätte, pro Einheit, zusätzlich zur Gebühr Urnenkammer als Doppelgrabstätte1.807,00
5.1.2.5Als Rasenurnenwahlgrabstätte mit zentraler Ablagemöglichkeit1.419,00
5.1.2.6Als Rasenurnenwahlgrabstätte mit individueller Ablagemöglichkeit1.577,00
5.1.2.7Als Urnenwahlgrabstätte im Trauerhain1.487,00
5.1.2.8Als Urnenwahlgrabstätte im Trauerwald1.432,00
Die Gebühr unter 5.1.2.8 beinhaltet ein Namensschild mit den Geburts- und Sterbedaten der verstorbenen Person. Die Nichtinanspruchnahme dieses Schildes begründet keinen Anspruch auf Ermäßigung der Gebühr.
5.1.2.9Als Familienurnenwahlgrabstätte für bis zu 4 Urnen im gärtnerbetreuten Grabfeld oder in einem Gemeinschaftsgrabfeld1.174,00
5.1.2.10Als Partnerurnenwahlgrabstätte für bis zu 2 Urnen im gärtnerbetreuten Grabfeld oder in einem Gemeinschaftsgrabfeld1.024,00
5.1.2.11Als Einzelurnenwahlgrabstätte für 1 Urne im gärtnerbetreuten Grabfeld oder in einem Gemeinschaftsgrabfeld961,00
5.2Reihengrabstätten (Nutzungsdauer für 20 Jahre – Ausnahme 5.2.1.2 und 5.2.1.3)
5.2.1Erdreihengrabstätten
5.2.1.1Als Erdreihengrabstätte1.182,00
5.2.1.2Als Erdreihengrabstätte für verstorbene Personen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Nutzungsdauer für 15 Jahre)385,00
5.2.1.3Als Reihengrabstätte in einer Gemeinschaftsgrabstätte für Nicht-Bestattungspflichtige (Nutzungsdauer für 15 Jahre)239,00
5.2.1.4Als Rasenerdreihengrabstätte1.803,00
5.2.1.5Als Erdreihengrabstätte im gärtnerbetreuten Grabfeld oder in einem Gemeinschaftsgrabfeld1.109,00
5.2.2Urnenreihengrabstätten
5.2.2.1Als Urnenreihengrabstätte für Beisetzungen in der Erde479,00
5.2.2.2Als Rasenurnenreihengrabstätte985,00

Seite 974 / Amtsblatt

24.12.2024 / Nr. 52, 155. Jhg.

Lfd. Nr.BezeichnungEuro
5.2.2.3Als Urnenreihengrabstätte im Trauerhain1.073,00
Die Gebühr unter 5.2.2.3 beinhaltet ein Namensschild mit den Geburts- und Sterbedaten der verstorbenen Person. Die Nichtinanspruchnahme dieses Schildes begründet keinen Anspruch auf Ermäßigung der Gebühr.
5.2.2.4Als Urnenreihengrabstätte im gärtnerbetreuten Grabfeld oder in einem Gemeinschaftsgrabfeld779,00
5.3Verlängerung und Vorauserwerb von Nutzungsrechten
Die Gebühr beträgt für jedes Jahr bei:
a) Erdwahlgrabstätten
- als Einzelwahlgrabstätte74,20
- als Doppelwahlgrabstätte118,84
- als Mehrfachgrabstätte, pro Einheit, zusätzlich zur Gebühr für eine Doppelwahlgrabstätte56,40
- als ausgemauerte Erdwahlgrabstätte (Gruft) – ohne Aufbau, zusätzlich zur Gebühr Erdwahlgrabstätte260,13
- als ausgemauerte Erdwahlgrabstätte (Gruft) – mit Aufbau, zusätzlich zur Gebühr Erdwahlgrabstätte429,10
- als Erdwahlgrabstätte im gärtnerbetreuten Grabfeld oder in einem Gemeinschaftsgrabfeld60,80
- als Raseneinzelerdwahlgrabstätte101,60
- als Rasendoppelerdwahlgrabstätte179,08
b) Urnenwahlgrabstätten
- als Urnenwahlgrabstätte für Beisetzungen in der Erde71,92
- Urnenkammer als Einzelgrabstätte112,72
- Urnenkammer als Doppelgrabstätte185,00
- Urnenkammer als Mehrfachgrabstätte, pro Einheit, zusätzlich zur Gebühr für eine Urnenkammer als Doppelgrabstätte72,28
- als Rasenurnenwahlgrabstätte mit zentraler Ablagemöglichkeit56,76
- als Rasenurnenwahlgrabstätte mit individueller Ablagemöglichkeit63,08
- als Urnenwahlgrabstätte im Trauerhain59,48
- als Urnenwahlgrabstätte im Trauerwald57,28
- als Familienurnenwahlgrabstätte für bis zu 4 Urnen im gärtnerbetreuten Grabfeld oder in einem Gemeinschaftsgrabfeld46,96
- als Partnerurnenwahlgrabstätte für bis zu 2 Urnen im gärtnerbetreuten Grabfeld oder in einem Gemeinschaftsgrabfeld40,96
- als Einzelurnenwahlgrabstätte für 1 Urne im gärtnerbetreuten Grabfeld oder in einem Gemeinschaftsgrabfeld38,44

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