Flieden

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 15.10.2022 · Friedhofssatzung: 17.05.2017

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab900,00 € Reihengrab ab 5. Lebensjahr / Pflegefreies Reihengrab (§ 6 Abs. 1)
Sargwahlgrab1.650,00 € Wahl- oder Tiefgrabstätte / Rasenwahlgrab (§ 7 Abs. 1)
Urnenreihengrab740,00 € Urnenrasenreihengrab (§ 6 Abs. 1)
Urnenwahlgrab1.200,00 € Urnenwahlgrabstätte (§ 7 Abs. 2)
Urnengrab anonymnicht angegeben nicht im Text enthalten
Baumbestattungnicht angegeben nicht im Text enthalten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)nicht angegeben nicht im Text enthalten (wird in der Regel von Bestattungsinstituten durchgeführt)
Trauerhalle / Halle100,00 € Nutzung der Trauerhalle einschl. Reinigung (§ 5 Abs. 2)

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

GEBÜHRENORDNUNG

ZUR FRIEDHOFSORDNUNG der Gemeinde Flieden

Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.09.2016 (GVBl. I. S. 167), der §§ 1 bis 6a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2015 (GVBl. I S. 618) und des § 45 der Friedhofsordnung der Gemeinde Flieden vom 17.05.2017 hat die Gemeindevertretung zuletzt durch Beschluss vom 28.09.2022 für die Friedhöfe der Gemeinde Flieden folgende

Satzung (Gebührenordnung)

beschlossen:

I. Gebührenpflicht

§ 1

Gebührenerhebung

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Gemeinde Flieden sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:

a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.

b) Bei Bestattungen die Personen, die nach § 13 des Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.

Friedhofsgebührenordnung – (10/2022)

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Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und –kinder.

Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.

c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 12 Abs. 4 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.

d) Diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.

(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung.

(2) Die Gebühren sind einen Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.

§ 4

Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

Friedhofsgebührenordnung – (10/2022)

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II. Gebührenarten

§ 5

Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle und der Trauerhalle

(1) Für die Benutzung der Leichenhalle wird folgende Gebühr erhoben:

  • Benutzung der Leichenhalle pro Tag 23,00 €

(2) Für die Benutzung der Trauerhalle in Flieden, Rückers und Magdlos wird folgende Gebühr erhoben:

  • Nutzung der Trauerhalle einschl. Reinigung 100,00 €

§ 6

Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte, Urnenreihengrabstätte und Sondergrabstätte für nicht bestattungspflichtige Kinder

(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte, Urnenreihengrabstätte und Sondergrabstätte für nicht bestattungspflichtige Kinder und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen für die Dauer der Nutzungszeit werden folgende Gebühren erhoben:

a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres (Kindergrab) 770,00 €

b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres 900,00 €

c) Pflegefreies Reihengrab 900,00 €

d) Rasenreihengrab 900,00 €

e) Urnenrasenreihengrab 740,00 €

f) Grabstätte für nicht bestattungspflichtige Kinder 370,00 €

§ 7

Erwerb von Nutzungsrechten an Wahl- und Tiefgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten

(1) Für die Überlassung einer Wahl- oder Tiefgrabstätte für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit gem. § 20 Abs. 1 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Wahl- oder Tiefgrabstätte 1.650,00 €

Friedhofsgebührenordnung – (10/2022)

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b) Rasenwahlgrab (Erstbelegung) 1.650,00 € (2) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte oder einer Urnenrasendoppelgrabstätte für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit gem. § 22 Abs. 1 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Urnenwahlgrabstätte 1.200,00 €

b) Urnenrasendoppelgrabstätte 740,00 € (3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahl- oder Tiefgrabstätte, einer Rasenwahlgrabstätte, einer Urnenwahlgrabstätte oder einer Urnenrasendoppelgrabstätte entsprechend der Friedhofsordnung werden folgende Gebühren erhoben:

a) bei Wahl- oder Tiefgrabstätten pro Jahr der Verlängerung 66,00 €

b) bei Rasenwahlgrabstätten pro Jahr der Verlängerung 66,00 €

c) bei Urnenwahlgrabstätten pro Jahr der Verlängerung 50,00 €

d) bei Urnenrasendoppelgrabstätten pro Jahr der Verlängerung 37,00 €

§ 8

Gebühren für die Erschließung des Grabes

(1) Für die Erschließung des jeweiligen Grabes im Grabfeld (Einfassung des Grabes, Grabmalfundament, Mähkante, Wege/ Pfade) werden folgende Gebühren erhoben:

a) Reihengrab 659,00 €

b) Pflegefreies Reihengrab 659,00 €

e) Rasenreihengrab 400,00 €

d) Wahlgrabstätte (doppelt breit) 885,00 €

e) Rasenwahlgrabstätte (doppelt breit) 800,00 €

f) Tiefgrab 659,00 €

g) Urnenwahlgrabstätte 314,00 €

Friedhofsgebührenordnung – (10/2022)

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§ 9

Gebühren für die Grabpflege einer pflegefreien Reihengrabstätte sowie Pflege einer Rasenreihengrabstätte und Urnenrasenreihengrabstätte

(1) Für die Grabpflege eines pflegefreien Reihengrabes werden erhoben. 4.150,00 €

Die Grabpflegegebühren umfassen die Bepflanzung, die Grabpflege für die Dauer der Nutzungszeit und die Grabräumung nach Ablauf der Nutzungszeit der Grabstätte. Die Grabpflegegebühren entstehen abweichend von § 3 Abs. 1 bei Überlassung der Grabstätte.

(2) Für die Pflege eines Rasenreihengrabes werden erhoben. 2.400,00 €

Die Grabpflegegebühren umfassen die erstmalige Einebnung, Einsaat, Auffüllung sowie Mäharbeiten für die Dauer der Nutzungszeit und die Grababräumung nach Ablauf der Nutzungszeit. Die Grabpflegegebühren entstehen abweichend von § 3 Abs. 1 bei Überlassung der Grabstätte.

(3) Für die Pflege eines Rasenwahlgrabes werden im Rahmen der Erstbelegung erhoben. 4.800,00 €

Die Grabpflegegebühren umfassen die erstmalige Einebnung, Einsaat, Auffüllung sowie Mäharbeiten für die Dauer der Nutzungszeit und die Grababräumung nach Ablauf der Nutzungszeit. Die Grabpflegegebühren entstehen abweichend von § 3 Abs. 1 bei Überlassung der Grabstätte.

Für die Weiterführung der Pflege nach Zweitbelegung werden pro Jahr der weiteren Verlängerung erhoben. 192,00 €

(4) Für die Pflege eines Urnenrasenreihengrabes werden erhoben. 1.040,00 €

Die Grabpflegegebühren umfassen die erstmalige Einebnung, Einsaat, Auffüllung sowie Mäharbeiten für die Dauer der Nutzungszeit und die Grababräumung nach Ablauf der Nutzungszeit. Die Grabpflegegebühren entstehen abweichend von § 3 Abs. 1 bei Überlassung der Grabstätte.

(5) Für die Pflege eines Urnenrasendoppelgrabes werden im Rahmen der Erstbelegung erhoben. 1.040,00 €

Für die Weiterführung der Pflege nach Zweitbelegung werden pro Jahr der weiteren Verlängerung erhoben. 52,00 €

Die Grabpflegegebühren umfassen die erstmalige Einebnung, Einsaat, Auffüllung sowie Mäharbeiten für die Dauer der Nutzungszeit und die Grababräumung nach Ablauf der Nutzungszeit. Die Grabpflegegebühren entstehend abweichend von § 3 Abs. 1 bei Überlassung der Grabstätte.

Friedhofsgebührenordnung – (10/2022)

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§ 10

Gebühren für Grabräumung

(1) Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 37 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:

a) Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen

  1. 1. bei Reihengrabstätten und Tiefgrabstätten 212,00 €

  1. 2. bei Wahlgrabstätten 262,00 €

  1. 3. bei Urnenwahlgrabstätten 147,00 €

b) Räumungsgebühr bei vorheriger Entfernung des Grabmals durch die Nutzungsberechtigten

  1. 1. bei Reihengrabstätten und Tiefgrabstätten 160,00 €

  1. 2. bei Wahlgrabstätten 210,00 €

  1. 3. bei Urnenwahlgrabstätten 100,00 €

c) Die Gebühren entstehen nach erfolgter Abräumung der Grabstätte.

(2) Die Räumung einer pflegefreien Grabstätte bzw. einer Rasenreihengrabstätte oder Urnenrasenreihengrabes ist in der Grabpflegegebühr (sh. § 9) enthalten.

§ 11

Umbettungsgebühren

Umbettungen werden vom Antragsteller auf eigene Kosten durch ein zugelassenes Beerdigungsinstitut nach vorheriger Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung durchgeführt.

§ 12

Verwaltungsgebühren

(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

Friedhofsgebührenordnung – (10/2022)

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a) Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 7 der Friedhofsordnung)

  1. 1. einmalig 20,00 €
  2. 2. für die Dauer von 1 Jahr 60,00 €
  3. 3. für die Dauer von 5 Jahren 200,00 €
    • b) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 34 der Friedhofsordnung) 40,00 €
    • c) Für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen 100,00 € (2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. (3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig. (4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
    • a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
    • b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,
    • c) wer für die Kostenschuld eines anderen Kraft Gesetzes haftet.

Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 13

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 15.10.2022 in Kraft.

Flieden, 28.09.2022

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Flieden

gez. Henkel Bürgermeister

( Siegel )

Friedhofsgebührenordnung – (10/2022)

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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Friedhofsordnung (Satzung) der Gemeinde Flieden (10/2022)

Friedhofsordnung der Gemeinde Flieden

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz v. 15. September 2016 (GVBl. S. 167) i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes v. 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz v. 02.02.2013 (GVBl. I S. 42) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Flieden zuletzt durch Beschluss vom 28.09.2022 geänderte Friedhofsordnung als Satzung beschlossen:

Präambel

Die Gemeinde Flieden unterhält in mehreren Ortsteilen Friedhöfe für die Bestattung verstorbener Einwohner. Die Begräbnisstätten sind konkrete Orte des Andenkens und Erinnerns, der Trauer und der Klage, aber auch der Trauerbewältigung und des Trostes. Als blühende und grüne Friedhöfe sollen sie nicht nur letzte Ruhestätte für die Verstorbenen, sondern auch für die Lebenden Orte der Zuflucht, des stillen Gedenkens, der Trauer und ihrer Bewältigung sein.

Inhaltsübersicht

  • I. Allgemeine Vorschriften
  • § 1 Eigentum
  • § 2 Verwaltung
  • § 3 Zweckbestimmung
  • § 4 Schließung / Entwidmung
  • II. Ordnungsvorschriften
  • § 5 Öffnungszeiten
  • § 6 Verhaltensregeln / Nutzungsbeschränkungen
  • § 7 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
  • III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
  • § 8 Bestattungserlaubnis, Ort und Zeit
  • § 9 Aussegnungshalle, Leichenhalle, Särge
  • § 10 Ausheben und Schließen von Gräbern
  • § 11 Ruhefristen
  • § 12 Totenruhe / Umbettungen
  • IV. Grabstätten
  • § 13 Grabarten
  • § 14 Nutzungsrecht
  • § 15 Belegung der Grabstellen für Erdbestattung
  • § 16 Verlegung von Grabstätten
  • (A) Reihengrabstätten und Rasenreihengrabstätten
  • § 17 Allgemeines, Nutzungsrecht, Nutzungszeit, Pflege
  • § 18 Wiederbelegung, Abräumung
  • (B) Wahlgrabstätten
  • § 19 Allgemeines
  • § 20 Nutzungsrecht, Nutzungszeit, Pflege

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Friedhofsordnung (Satzung) der Gemeinde Flieden (10/2022)

(C) Urnengrabstätten § 21 Allgemeines § 22 Nutzungsrecht, Nutzungszeit, Pflege

(D) Pflegefreie Reihengrabstätten § 23 Allgemeines, Nutzungsrecht § 24 Instandhaltung, Pflege § 25 Wiederbelegung, Abräumung

(E) Reihengrabstätten als Rasengräber § 26 Rasengräber

(F) Sondergrabstätte für nicht bestattungspflichtige Kinder § 27 Allgemeines

(G) Tiefgrabstätten § 28 Allgemeines § 29 Nutzungsrecht, Nutzungszeit, Pflege

(H) Gärtnerisch betreute Grabfelder (Memoriamgarten) § 30 Einrichtung von Grabfeldern

V. Grabmale und Einfriedungen, sonstige Grabausstattungen und Genehmigung von Grabmalen

§ 31 Einrichtung von Grabfeldern § 32 Allgemeine Gestaltungsvorschriften § 33 Ausgestaltung von Grabmalen nach allgemeinen Gestaltungsvorschriften § 34 Größe und Art von Grabmalen nach allgemeinen Gestaltungsvorschriften § 35 Ausgestaltung von Grabmalen nach besonderen Gestaltungsvorschriften § 36 Größe und Art von Grabmalen nach besonderen Gestaltungsvorschriften § 37 Genehmigung von Grabmalen § 38 Versagen der Genehmigung von Grabmalen und Entfernung von ungenehmigten Grabmalen § 39 Standsicherheit von Grabmalen § 40 Abräumen von Grabstellen / Erhaltung von Grabmalen

VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung von Gräbern § 41

VII. Schlussvorschriften § 42 bis § 47

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Friedhofsordnung (Satzung) der Gemeinde Flieden (10/2022)

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Eigentum

Die Friedhöfe in den Ortsteilen Buchenrod, Flieden, Magdlos, Rückers und Schweben sind Eigentum der Gemeinde Flieden. Für die genannten Friedhöfe gilt diese Friedhofsordnung.

§ 2

Verwaltung

Die Verwaltung des Friedhofs- und Bestattungswesens obliegt dem Gemeindevorstand der Gemeinde Flieden im folgenden Friedhofsverwaltung genannt.

§ 3

Zweckbestimmung

(1) Der Friedhof dient der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.

(2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die a. bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Flieden waren, b. ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten, c. innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind, soweit sie nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden, d. frühere Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde gelebt haben oder e. vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind (totgeborene Kinder / Föten); sie können auf Wunsch der Angehörigen bestattet werden.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.

(4) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunter liegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine (Reihen-) oder mehrere (Wahl-) Grabstellen umfassen.

(5) Unter einer Grabstelle ist der Teil einer Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.

§ 4

Schließung / Entwidmung

(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können aus wichtigem Grund geschlossen oder entwidmet werden.

(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind. Kriegsgräber und Pfarrer-/Schwesterngräber haben immerwährendes Ruherecht.

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Friedhofsordnung (Satzung) der Gemeinde Flieden (10/2022)

Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5

Öffnungszeiten

Der Friedhof ist / die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden. Das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile kann durch die Friedhofsverwaltung aus besonderem Anlass eingeschränkt oder vorübergehend untersagt werden.

§ 6

Verhaltensregeln / Nutzungsbeschränkungen

(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofes:

a. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde, b. das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung, der Bestatter und Steinmetze, c. Waren aller Art und gewerbliche Leistungen anzubieten, d. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind, e. an Sonn- und Feiertagen und während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe störende Arbeiten auszuführen, f. Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür eingerichteten Plätze abzulegen, g. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten. h. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(3) Totengedenkfeiern bedürfen der Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung.

§ 7

Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und Bestatter bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Die Zulassung erfolgt auf Antrag und ist bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen.

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Friedhofsordnung (Satzung) der Gemeinde Flieden (10/2022)

(2) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, die Zulassung aus wichtigem Grund insbesondere bei nachgewiesenen Verstößen gegen die Friedhofsordnung sowie bei Gewerbetreibenden, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht als unzuverlässig anzusehen sind, ohne Rückerstattung der für die Ausstellung entrichteten Gebühren zu entziehen. (3) Soweit es zur Durchführung der übertragenen Arbeiten erforderlich ist, können die Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende die Wege mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8

##### Bestattungserlaubnis, Ort und Zeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden. Ort und Zeit der Beisetzung werden durch die Bestatter, die Pfarrämter und im Benehmen mit der Friedhofsverwaltung vereinbart. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (3) Bestattungen finden nur von Montag bis Freitag sowie samstags vormittags statt. In begründeten Fällen sind mit besonderer Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.

§ 9

##### Aussegnungshalle, Leichenhalle, Särge

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden, die diese Befugnis an die Bestatter weitergeben kann. (2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines in die Leichenhalle des Friedhofes oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhalle gelten die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen Instituten. (3) Die Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu bringen. Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. Für die Bestattungen sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen und zur besseren Verwesung nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) zu verwenden. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung, sowie für die Kleidung der Leiche. Die Regelung des § 15 Satz 2 FBG bleibt hiervon unberührt.

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Friedhofsordnung (Satzung) der Gemeinde Flieden (10/2022)

(4) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Bis dahin können die Angehörigen die Verstorbene / den Verstorbenen sehen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen. (5) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind. (6) Trauerfeiern können in der Aussegnungshalle, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (7) Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt ausschließlich durch das Friedhofspersonal bzw. die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines Beerdigungsinstitutes oder deren Beauftragte.

§ 10

Ausheben und Schließen von Gräbern

(1) Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Antragsteller oder Sorgepflichtigen im Einvernehmen mit der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen. (2) Die Gräber müssen so tief ausgehoben werden, dass nach Einstellen eines Sarges der Abstand zwischen Sargoberkante und Erdoberfläche (ohne Grabhügel) mindestens 0,90 m und nach Einstellen einer Urne der Abstand zwischen Urnenoberkante und Erdoberfläche mindestens 0,50 m beträgt. (3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.

§ 11

Ruhefristen

(1) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle für eine Erdbestattung beträgt 30 Jahre. (2) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle für eine Urnenbeisetzung beträgt 20 Jahre.

§ 12

Totenruhe, Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde in den ersten 10 Jahren nach der Bestattung nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. (3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstät-

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ten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin / der Antragsteller zu tragen.

IV. Grabstätten

§ 13

Grabarten

(1) Auf allen Friedhöfen werden folgende Arten von Grabfeldern zur Verfügung gestellt: a. Reihengrabstätten für Erdbestattungen mit allgemeinen oder besonderen Gestaltungsvorschriften b. Reihengrabstätten als Rasengräber für Erdbestattungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften c. Wahlgräber für Erdbestattungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften d. Wahlgräber als Rasengräber für Erdbestattungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften e. Urnenwahlgräber für Ascheurnen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften f. Urnenreihengräber und Urnendoppelgräber als Rasengräber g. Auf dem Friedhof in Flieden werden zusätzlich angeboten

  • Pflegefreie Reihengräber für Erdbestattungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
  • Ein Sondergrabfeld für nicht bestattungspflichtige Kinder
  • Gärtnerisch betreutes Grabfeld (Memoriamgarten)

h. Auf den Friedhöfen in Flieden, Rückers und Schweben werden zusätzlich angeboten:

  • Tiefgräber für Erdbestattungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 14

Nutzungsrecht

(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.

(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen Regelungen treffen.

§ 15

Belegung der Grabstellen für Erdbestattung

(1) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden.

(2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neu geborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.

(3) In Wahlgräbern und Tiefgräbern ist es zulässig, eine Urne beizusetzen, wenn die Nutzungszeit der Urne (§ 22 Abs. 2) die Nutzungszeit des Grabes nicht übersteigt bzw. die Nutzungszeit entsprechend verlängert wird.

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§ 16

Verlegung von Grabstätten

Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in ein anderes Grab gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.

(A) Reihengrabstätten und Rasenreihengrabstätten

§ 17

Allgemeines, Nutzungsrecht, Nutzungszeit, Pflege

Es werden eingerichtet:

  1. 1. Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
  2. 2. Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr mit allgemeinen oder besonderen Gestaltungsvorschriften (1) Reihengrabstätten sind Gräber, die für die Dauer der Nutzungszeit abgegeben werden. Das Nutzungsrecht an einem Reihengrab kann nur anlässlich eines Todesfalles erworben werden. (2) Die Grabstätten werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Nutzungszeit der/des zu Bestattenden den Nutzungsberechtigten zugeteilt. (3) Die Nutzungszeit für ein Reihengrab beträgt 25 Jahre. Ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich. (4) Ein Reihengrab kann nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (5) Bis zum Ablauf der Nutzungszeit sind die Gräber entsprechend den Vorschriften dieser Friedhofsordnung instand zu halten. Geschieht dies nicht, so können die Gräber nach erfolgter Aufforderung der Nutzungsberechtigten zur Pflege nach einer Frist von 3 Jahren auf Kosten der Nutzungsberechtigten eingeebnet werden. (6) Auf den Friedhöfen in Rückers, Magdlos, Schweben und Buchenrod können auf Wunsch der Nutzungsberechtigten Reihengräber als pflegefreie Gräber nach (D) §§ 23-25 innerhalb der bestehenden Reihengrabfelder angelegt werden.

§ 18

Wiederbelegung, Abräumung

(1) Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für welche die Ruhefrist nach § 11 abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung. (2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Reihengrabstätten ist 2 Monate vorher öffentlich oder durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen. Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung auf Kosten der Nutzungsberechtigten abgeräumt, eingeebnet und angesät.

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(B) Wahlgrabstätten

§ 19

Allgemeines

Es werden zweistellige Wahlgrabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

(1) Wahlgräber sind Grabstätten, deren Nutzung dem Berechtigten und seinen Angehörigen für die Dauer der Nutzungszeit vorbehalten ist. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einem Wahlgrab besteht kein Rechtsanspruch. Das Nutzungsrecht an einem Wahlgrab kann nur anlässlich des ersten Todesfalles erworben werden.

(2) In jeder Grabstelle ist während der Dauer der Nutzungszeit nur eine Erdbestattung zulässig. Die Nutzungszeit des Grabes kann auf Antrag zum Zweck der Zweitbestattung mit Sarg oder Urne verlängert werden.

(3) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie das Recht auf Beisetzung seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:

  1. 1. Ehegatten
  2. 2. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister
  3. 3. die Ehegatten der unter Abs. 3 Ziffer 2 bezeichneten Personen.

Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat ferner das Recht auf Gestaltung und Pflege der Grabstätte nach Maßgabe der Vorschriften dieser Friedhofsordnung.

§ 20

Nutzungszeit, Nutzungsrecht, Pflege

(1) Die Nutzungszeit / das Nutzungsrecht wird auf 25 Jahre je Bestattung festgesetzt.

(2) Das Nutzungsrecht an einem Wahlgrab kann nur anlässlich eines Todesfalles und gegen Zahlung der in der Gebührenordnung zu dieser Friedhofsordnung festgesetzten Gebühr erworben werden.

(3) Das Recht auf Zweitbestattung in einem Wahlgrab läuft mit der Nutzungszeit der Erstbestattung ab, kann aber durch Neuerwerb des Nutzungsrechtes verlängert werden.

(4) Eine Urne kann einer erdbestatteten Leiche im Wahlgrab beigesetzt werden. Dies ist jedoch nur möglich, wenn die Nutzungszeit der Urne (§ 22 Abs. 2) die Nutzungszeit des Grabes nicht übersteigt bzw. das Nutzungsrecht an diesem Grab entsprechend verlängert wird. Anstelle einer Erdbestattung können bis zu zwei Urnen in eine nicht belegte Grabstelle beigesetzt werden.

(5) Der Erwerber eines Wahlgrabes soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem in § 19 Abs. 3 aufgeführten Personenkreis zu ernennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in der in § 19 Abs. 3 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen bzw. Erben des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

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(6) Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht dann auf den nächsten Angehörigen bzw. Erben in der in § 19 Abs. 3 genannten Reihenfolge über.

(7) Bis zum Ablauf der Nutzungszeit sind die Gräber entsprechend den Vorschriften dieser Friedhofsordnung instand zu halten. Geschieht dies nicht, so können die Gräber nach erfolgter Aufforderung der Nutzungsberechtigten zur Pflege nach einer Frist von 3 Jahren auf Kosten der Nutzungsberechtigten eingeebnet werden.

(C) Urnengrabstätten

§ 21

Allgemeines

(1) Aschereste können unterirdisch beigesetzt werden in:

a) einem Urnenwahlgrab (bis zu vier Ascheurnen)

b) einem Rasenurnenreihengrab (eine Ascheurne)

c) einem Urnenrasendoppelgrab (zwei Ascheurnen)

d) einem Wahlgrab für Erdbestattungen (bis zu zwei Ascheurnen, je eine pro Grabstelle)

e) einem Tiefgrab für Erdbestattungen (bis zu zwei Ascheurnen, je eine pro Grabstelle)

(2) Die Beisetzung von Ascheresten nach Abs. 1 darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen.

(3) Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen-, Wahl- und Tiefgräber gelten für die Urnengräber entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen über Aschebeisetzungen nichts Abweichendes ergibt.

§ 22

Nutzungszeit, Nutzungsrecht, Pflege

(1) Die Nutzungszeit für Urnengräber beträgt 20 Jahre.

(2) Die Nutzungszeit für eine Urnenbeisetzung in einem Wahl- oder Tiefgrab beträgt 20 Jahre.

(3) Das Nutzungsrecht wird gegen Zahlung der in der Gebührenordnung zu dieser Friedhofsordnung festgesetzten Gebühr erworben. Das Nutzungsrecht an einem Urnengrab kann nur anlässlich eines Todesfalles und gegen Zahlung der in der Gebührenordnung zu dieser Friedhofsordnung festgesetzten Gebühr erworben werden.

(4) Die Nutzungszeit eines Urnengrabes kann auf Antrag zum Zweck weiterer Beisetzungen verlängert werden.

(5) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts und Ablauf der Nutzungszeit ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die beigesetzten Aschenurnen zu entfernen. Die Asche wird an geeigneter Stelle des Friedhofes in würdiger Weise der Erde übergeben.

(6) Bis zum Ablauf der Nutzungszeit sind die Gräber entsprechend den Vorschriften dieser

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Friedhofsordnung instand zu halten. Geschieht dies nicht, so können die Gräber nach erfolgter Aufforderung der Nutzungsberechtigten zur Pflege nach einer Frist von 3 Jahren auf Kosten der Nutzungsberechtigten eingeebnet werden.

(D) Pflegefreie Reihengrabstätten

§ 23

Allgemeines, Nutzungsrecht

Es werden pflegefreie Reihengrabstätten mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

(1) Pflegefreie Gräber sind Reihengrabstätten, die für die Dauer der Nutzungszeit abgegeben werden. Das Nutzungsrecht an einem pflegeleichten Reihengrab kann nur anlässlich eines Todesfalles und gegen Zahlung der in der Gebührenordnung zu dieser Friedhofsordnung festgesetzten Gebühr erworben werden. (2) Die Grabstätten werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Nutzungszeit der/des zu Bestattenden den Nutzungsberechtigten zugeteilt. (3) Die Nutzungszeit für ein pflegefreies Reihengrab beträgt 25 Jahre. Ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts an dieser Reihengrabstätte ist nicht möglich. (4) Umbettungen aus einem pflegefreien Reihengrab in ein anderes Grab innerhalb der Gemeinde sind unzulässig. (5) Ein pflegefreies Reihengrab kann nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

§ 24

Instandhaltung, Pflege

(1) Pflegefreie Reihengräber werden nach der Beisetzung durch die Friedhofsverwaltung mit langsam wachsenden Bodendeckern bepflanzt. (2) Bis zum Ablauf der Nutzungszeit werden die Pflegearbeiten gegen eine in der jeweiligen Gebührenordnung festgelegten Gebühr von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. (3) Für das Abstellen von Blumenschalen, Blumenvasen, Lichthaltern und sonstigem Schmuckwerk kann eine Bodenplatte (20 x 20 cm) in die Pflanzfläche eingelassen werden. (4) Die stehenden Grabmale auf den pflegefreien Reihengräbern sind entsprechend den Vorschriften dieser Friedhofsordnung instand zu halten.

§ 25

Wiederbelegung, Abräumung

(1) Über die Wiederbelegung von pflegefreien Reihengräbern, für welche die Nutzungszeit abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung. (2) Das Abräumen von pflegefreien Reihengrabfeldern oder Reihengrabstätten ist 2 Monate vorher öffentlich oder durch ein Hinweisschild auf dem entsprechenden Grabfeld bekannt zu machen. Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung auf Kosten der Nutzungsberechtigten abgeräumt, eingeebnet und angesät.

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(E) Reihengrabstätten als Rasengräber

§ 26 Rasengräber

Auf den Friedhöfen werden für Reihen- und Wahlgrabstätten Rasengrabfelder für Erdbestattungen eingerichtet.

(1) Die Nutzungszeit für eine Erdbestattung im Rasengrab beträgt 25 Jahre je Bestattung. Ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nur für Wahlgrabstätten analog § 19 Abs. 1-3 möglich.

(2) Rasengräber haben keine Pflanzfläche. Die gesamte Grabstätte wird von der Friedhofsverwaltung auf Kosten der Nutzungsberechtigten ebenerdig angelegt und mit Rasen eingesät. Die Rasenpflege sowie erforderliche Erdauffüllungen der Rasenfläche mit Neuansaat werden von der Gemeinde ausgeführt. Vor der Ansaat sind Kränze, Pflanzschalen, Blumenvasen und sonstige Grabausstattung durch den Nutzungsberechtigten von der Grabstätte zu entfernen.

(3) Das Ablegen von Blumen sowie das Abstellen von Pflanzschalen, Blumenvasen, Kerzen, Weihwassergefäßen und sonstiger Grabausstattung ist auf der Rasenfläche untersagt und nur in eingeschränktem Maß auf der dafür vorgesehenen gepflasterten Fläche möglich.

(4) Die Grabstätten im Rasengrabfeld unterliegen in ihrer Gesamtheit den allgemeinen Gestaltungsvorschriften (gemäß §§ 32, 33, 34 Abs. 1 und 5).

(5) Abweichend von § 31 Abs.1 sind liegende Grabmale auf Rasenreihengrabstätten nicht zulässig.

(F) Sondergrabstätte für nicht bestattungspflichtige Kinder

§ 27 Allgemeines

(1) Auf dem Friedhof in Flieden wird ein Sondergrabfeld für nicht bestattungspflichtige Kinder eingerichtet.

Es ist als Rasenfläche angelegt und erhält einen zentralen Gedenkstein mit Ablagefläche für Blumen und kleine Gegenstände in Erinnerung an die Verstorbenen.

(2) Die einzelnen Grabstellen können durch ein Symbol, das mit dem zentralen Gedenkstein korrespondiert, gekennzeichnet werden. Das Symbol wird durch die Friedhofsverwaltung vorgegeben.

(3) Die Pflege, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung der Anlage und das Abräumen des Blumenschmucks erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.

(G) Tiefgrabstätten

§ 28 Allgemeines

Es werden Tiefgräber mit besonderen Gestaltungsvorschriften für Grabmale eingerichtet. Im Tiefgrab sind zwei Erdbestattungen übereinander möglich.

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(1) Tiefgräber sind Grabstätten, deren Nutzung dem Berechtigten und seinen Angehörigen für die Dauer der Nutzungszeit vorbehalten ist. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einem Tiefgrab besteht kein Rechtsanspruch. Das Nutzungsrecht an einem Tiefgrab kann nur anlässlich des ersten Todesfalles und gegen Zahlung der in der Gebührenordnung zu dieser Friedhofsordnung festgesetzten Gebühr erworben werden.

(2) In jeder Grabstelle ist während der Dauer der Ruhezeit nur eine Erdbestattung zulässig.

(3) Der Nutzungsberechtigte hat ferner das Recht auf Gestaltung und Pflege der Grabstätte nach Maßgabe der Vorschriften dieser Friedhofsordnung.

§ 29 Nutzungszeit, Nutzungsrecht, Pflege

(1) Die Nutzungszeit / das Nutzungsrecht wird auf 25 Jahre je Bestattung festgesetzt.

(2) Das Nutzungsrecht wird gegen Zahlung der in der Gebührenordnung zu dieser Friedhofsordnung festgesetzten Gebühr erworben.

(3) Das Recht auf Beisetzung in einem nicht voll belegten Tiefgrab läuft mit der Nutzungszeit der Erstbestattung ab, wenn nicht das Nutzungsrecht zum Zweck einer weiteren Bestattung / Beisetzung entsprechend verlängert wird.

(4) Eine Urne kann in einem Tiefgrab als Zweit- oder Drittbestattung beigesetzt werden. Dies ist jedoch nur möglich, wenn die Nutzungszeit der Urne (§ 22 Abs. 2) die Ruhefrist des Tiefgrabes nicht übersteigt bzw. das Nutzungsrecht an diesem Grab entsprechend verlängert wird.

(5) Der Erwerber eines Tiefgrabes soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem in § 19 Abs. 3 aufgeführten Personenkreis zu ernennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in der in § 19 Abs. 3 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen bzw. Erben des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

(6) Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht dann auf den nächsten Angehörigen bzw. Erben in der in § 19 Abs. 3 genannten Reihenfolge über.

(7) Tiefgräber sind nach einer Beisetzung würdig herzurichten und für die Dauer der Nutzungszeit entsprechend den Vorschriften dieser Friedhofsordnung instand zu halten. Geschieht dies nicht, so können die Gräber nach erfolgter Aufforderung der Nutzungsberechtigten zur Pflege nach einer Frist von 3 Jahren auf Kosten der Nutzungsberechtigten eingeebnet werden.

(H) Gärtnerisch betreute Grabfelder (Memoriamgarten)

§ 30 Einrichtung von Grabfeldern

(1) Auf besonders ausgewiesenen Grabfeldern ist der Erwerb einer Grabstätte nur in Verbindung mit einem Dauergrabpflegevertrag über die Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen möglich.

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(2) Hier werden sowohl Urnen- als auch Erdbestaltungsgrabstätten in einem Gesamtdienstleistungspaket angeboten. Der Treuhandvertrag umfasst die Grabbepflanzung und Grabpflege über die Dauer der Nutzungszeit, sowie eine Grabplatte oder Grabstein. Die Leistungen werden von Gartenbau- und Steinmetzbetrieben erbracht und von der Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen kontrolliert.

V. Grabmale und Einfriedungen, sonstige Grabausstattungen und Genehmigung von Grabmalen

§ 31 Einrichtung von Grabfeldern

(1) Auf dem Friedhof werden – wenn die Bodenbeschaffenheit dies zulässt – Grabfelder in gleichwertiger Lage eingerichtet für

a) Reihengräber, pflegefreie Reihengräber, Rasenreihengräber, Rasenwahlgräber, Urnenwahlgräber und Urnenrasenreihengräber mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

b) Reihengräber, Wahlgräber und Tiefgräber mit besonderen Gestaltungsvorschriften.

Die Festlegung und Nummerierung der Grabfelder erfolgt durch die Friedhofsverwaltung und wird in entsprechenden Planungsunterlagen und Listen dokumentiert.

(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld in dieser Friedhofsordnung festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen.

§ 32

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Für alle Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:

(1) Auf den Grabstätten dürfen zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Sie müssen der Würde des Ortes und der Pietät entsprechen. (2) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein. (3) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. (4) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, bei Grabmalen möglichst seitlich, angebracht werden.

§ 33

Ausgestaltung von Grabmalen nach allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen sich in Werkstoff, Gestaltung und Bearbeitung in das Gesamtbild des jeweiligen Grabfeldes einordnen. (2) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig Grabmale a. aus schwarzem Kunststein oder Gips,

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b. aus Betonwerkstein, c. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck, d. mit Farbanstrich auf Stein, e. mit Emaille oder Kunststoffen in jeder Form, f. mit Inschriften, die der Würde des Ortes nicht entsprechen.

Vorstehende Bestimmungen gelten sinngemäß auch für sonstige Grabausstattungen.

(3) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

a. Die Grabmale müssen auf allen Seiten gleichmäßig bearbeitet sein. b. Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können geschliffen sein. c. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Zur besseren Heraushebung des Motivs oder der Schrift aus der Grabmalfläche können gemeißelte Ornamente / Reliefs durch eine Tönung mit farblich angepasster Schriftfarbe behandelt werden. d. Bildliche Darstellungen der Verstorbenen sind in Porzellan oder gefräst bis zu einer Größe von 7 x 9 cm in den Formen rund, viereckig oder oval zulässig.

§ 34

Größe und Art von Grabmalen nach allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgender Größe zulässig:

a) Stehende Grabmale

i. bei Reihengräbern von Erwachsenen: max. 1,10 m Höhe bzw. bis zu 0,50 qm Ansichtsfläche, Mindeststärke 0,16 m. ii. bei Reihengräbern von Kindern: max. 0,70 m Höhe bzw. bis zu 0,25 qm Ansichtsfläche, Mindeststärke 0,12 m.

Das Maßverhältnis von Breite zu Höhe soll 1:2 betragen, besser jedoch 1:3.

b) Liegende Grabmale

i. bei Reihengräbern von Erwachsenen: bis zu 0,20 qm Ansichtsfläche, Mindeststärke 0,16 m. ii. bei Reihengräbern von Kindern: bis zu 0,15 qm Ansichtsfläche, Mindeststärke 0,12 m.

Die völlige oder teilweise Abdeckung einer Reihengrabstätte ist nicht zulässig.

Die Gestaltung der Grabfläche mit Kies, Granulat oder genehmigungspflichtigem Pflaster (mit wasserdurchlässigen Fugen) bis max. 50 % der Grabfläche ist zulässig. Die Farbe des verwendeten Materials ist auf das Grabmal abzustimmen. Als Unterlage ist nur wasserdurchlässiges Vlies einzusetzen. Einfassungen müssen bündig abschließen. Plastik, Holz oder Kunststoff als Material für Einfassungen ist nicht zulässig.

(2) Auf Urnenwahlgrabstätten sind stehende Grabmale bis zu einer Höhe von max. 0,90 m bzw. einer Ansichtsfläche von bis zu 0,40 qm oder liegende Grabmale mit einer Ansichtsfläche von bis zu 0,35 qm zulässig.

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Die Gestaltung der Grabfläche mit Kies, Granulat oder genehmigungspflichtigem Pflaster (mit wasserdurchlässigen Fugen) bis max. 50 % der Grabfläche ist zulässig. Die Farbe des verwendeten Materials ist auf das Grabmal abzustimmen. Als Unterlage ist nur wasserdurchlässiges Vlies einzusetzen. Einfassungen müssen bündig abschließen. Plastik, Holz oder Kunststoff als Material für Einfassungen ist nicht zulässig.

(3) Rasengrabstätten für Urnenbelegung mit Gedenkplatte werden in einer Rasenfläche der Reihe nach entsprechend dem Bestattungstag belegt und können nicht ausgewählt werden. Es können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.

Auf der Grabstätte wird eine kleine Gedenkplatte aus Granit-Gneis Orion (Farbe blaugrau) oder wahlweise aus Granit-Gneis Multicolor (rot), Oberfläche matt/satiniert, Maße B 0,40 m x H 0,40 m für Einzelgräber, Maße B 0,40 x H 0,50 m für Doppelgräber, Mindeststärke: 5 cm, bodengleich in die Rasenfläche eingelassen. Es sind nur vertiefte Schriften evtl. farblich angepasst getönt zugelassen.

Die Anfertigung und Verlegung der Gedenkplatte wird durch den/die Nutzungsberechtigte/n in Auftrag gegeben.

Das Abstellen von Pflanzschalen, Blumenvasen, Kerzenhaltern u. ä. ist auf der Gedenkplatte sowie auf der umgebenden Rasenfläche nicht gestattet.

(4) Grabeinfassungen – auch aus Pflanzen – sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt hat oder belegen will.

(5) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Abs. 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 4 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 35

Ausgestaltung von Grabmalen nach besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale müssen mit ihrem Werkstoff, in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. Benachbarte Grabmale müssen in Form und Größe unterschiedlich aufeinander abgestimmt sein.

(2) Als Werkstoff für Grabzeichen sind zugelassen:

Naturstein (außer Findlingen und Flusssteinen), Holz, Schmiede- oder Gusseisen sowie geschmiedete oder gegossene Bronze.

(3) Bearbeitungsweisen

a) Grabmale aus Stein

  • Grabmale aus tiefschwarzen, polierten und dieser in der Tönung gleich zu achtenden dunklen Werkstoffen, sowie von grellweißen Werkstoffen, wie z.B. weißem Marmor, dürfen nicht errichtet werden.
  • Die Grabmale sind sockellos aus einem Stück herzustellen und allseitig gleichwertig zu bearbeiten. Zeitgebundene Modeformen sind nicht erlaubt. Aus gestalterischen Gründen können Ausnahmen zugelassen werden.
  • Die Oberfläche soll handwerks- und werkstoffgerecht behandelt werden; jede handwerkliche Bearbeitung ist möglich. Flächenpolitur und Flächenfeinschliff sind nicht zu-

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lässig. Politur und Feinschliff sind nur zulässig als gestalterisches Element für Schriften, Ornamente und Symbole, die nur eine der Größe des Grabmals angemessene Fläche einnehmen dürfen.

  • Das Aufsetzen modischer Ornamente aus anderem Material ist nur dezent und mit gestalterischer Begründung zulässig.
  • Die Verwendung von unbearbeitetem bruchrauhem oder rohem Material (z.B. Findlinge) ist nicht statthaft.
  • Schrift, Symbol und bildliche Darstellung sind in Form, Größe und Verteilung dem Grabmal anzupassen und sollten möglichst aus dem Werkstoff herausgearbeitet werden. Erhabene, vertieft erhabene, vertiefte oder übertief im 60°-Winkel ausgeführte Schrift ist möglich. Das Tönen mit Gold- oder Silberfarbe ist nicht statthaft. Zur besseren Heraushebung des Motivs oder der Schrift aus der Grabmalfläche können gemeißelte Ornamente / Reliefs durch eine Tönung mit farblich angepasster Schriftfarbe behandelt werden.
  • Sofern Schrift und Schmuck aus Bronze oder anderem Metall gearbeitet werden, muss erstere sich dem Werkstoff anpassen. Metallschriften auf Naturstein müssen in Gitterschrift, als Schriftepitaph oder als gegossene Platte ausgeführt werden. Die Verwendung von Einzelbuchstaben aus Metall oder Kunststoff ist nicht gestattet. Ausnahmen sind bei senkrechter Ausführung des Namenszuges zulässig. Schrift in Bleiintarsie ist möglich.
  • Bei Hartgesteinen oder gleichwertig polierfähigem Material müssen alle Flächen gestockt, scharriert oder gespitzt sein, einschließlich Schriftrücken oder Schriftbossen für weitere Inschriften. Schriftrücken oder Teile der bildhaften Darstellung können auch aus gestalterischen Gründen von Hand ohne Anwendung irgendwelcher künstlichen Mittel poliert oder matt angeschliffen werden.
  • Bildliche Darstellungen der Verstorbenen sind in Porzellan oder gefräst bis zu einer Größe von 7 x 9 cm in den Formen rund, viereckig oder oval zulässig.

b) Holzgrabmale

  • Das Zeichen und seine Beschriftung sind dem Werkstoff gemäß zu bearbeiten. Zur Imprägnierung des Holzes dürfen nur Mittel verwendet werden, die das natürliche Aussehen des Holzes nicht beeinträchtigen. Anstriche und Lackierungen sind nicht statthaft.

c) Geschmiedete Grabmale

  • Alle Teile müssen handgeschmiedet sein. Ein dauerhafter Rostschutz ist notwendig. Farbige Lackierungen – ausgenommen schwarze Schutzanstriche – sind nicht erlaubt.

d) Gegossene Grabmale

  • Die Schrift gegossener Stahl- und Bronzegrabzeichen kann mitgegossen oder durch aufgeschraubte Schriftafeln, sowie durch Gitterschrift aus dem gleichen Material vorgenommen werden. Auch die Beschriftung auf einem Natursteinsockel oder zugeordnetem Namensstein ist möglich. Die Verwendung von Einzelbuchstaben aus Metall oder Kunststoff ist nicht gestattet.

§ 36

Größe und Art von Grabmalen nach besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Die völlige oder teilweise Abdeckung einer Reihen-, Tief- oder Wahlgrabstätte ist unzulässig. Die Gestaltung der Grabfläche mit Kies, Granulat oder genehmigungspflichtigem Pflaster (mit wasserdurchlässigen Fugen) bis max. 50 % der Grabfläche ist zulässig. Die Farbe des verwendeten Materials ist auf das Grabmal abzustimmen. Als Unterlage ist wasserdurchlässiges Vlies einzusetzen. Sockelplatten für Grabmale dürfen max. 45 cm tief ausgeführt werden.

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(2) Höchstmaße für Grabmale:

a) für Reihen- und Tiefgrabstätten können aufrechte oder liegende sowie lagerhafte Grabzeichen verwendet werden:

  • Stelen auf Reihengrabstätten: 0,70 bis 1,10 m hoch (Ansichtsfläche bis 0,50 qm);
  • Stelen auf Tiefgrabstätten: 0,70 bis 1,20 m hoch (Ansichtsfläche bis 0,50 qm) oder
  • Kreuze maximal bis 1,10 m hoch
  • Mindeststärke für Stelen: 0,16 m,
  • das Maßverhältnis von Breite zur Höhe soll 1:2 betragen, besser jedoch 1:3
  • Holz- und Metallgrabzeichen maximal 1,20 m hoch
  • Kreuze maximal bis 1,10 m hoch
  • Liegende und lagerhafte Grabzeichen, mit max. Ansichtsfläche von bis zu 0,20 qm für Reihengräber bzw. 0,30 qm für Tiefgräber, Mindeststärke 0,16 m.

b) bei mehrstelligen Wahlgrabstätten können aufrechte oder liegende sowie lagerhafte Grabzeichen verwendet werden:

  • Stelen 0,90 bis 1,35 m hoch (Ansichtsfläche bis 0,80 qm), Mindeststärke 0,18 m
  • das Maßverhältnis von Breite zur Höhe soll 1:2 betragen, besser jedoch 1:3
  • Holz- und Metallgrabzeichen maximal 1,40 m hoch
  • Kreuze maximal 1,30 m hoch
  • Liegende und lagerhafte Grabzeichen mit max. Ansichtsfläche von bis zu 0,60 qm, Mindeststärke 0,15 m.
  • Die Kombination von Kreuz und max. zwei Stelen ist zulässig, wenn die Breite des Gesamtgrabmals max. 0,80 m und die Höhe der Stelen max. 0,65 m beträgt.
  • Die Kombination von Kreuz und stehendem Namensstein ist zulässig, wenn die Breite des Gesamtgrabmals max. 0,90 m und die Höhe max. 0,50 m beträgt (max. Ansichtsfläche 0,50 qm).

§ 37

Genehmigung von Grabmalen

(1) Die Friedhofsverwaltung kann nach fachlicher Begutachtung der Anträge und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderung Ausnahmen von den Vorschriften des § 36 Abs. 2 a) und b) zulassen.

(2) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(3) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1 : 10 zu beantragen. Aus dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.

(4) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschriften usw. bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.

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§ 38

Versagen der Genehmigung und Entfernung von ungenehmigten Grabmalen

(1) Die Zustimmung kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften dieser Friedhofsordnung entspricht.

(2) Ohne Einwilligung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb einer Frist von sechs Monaten die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung die Anlage entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von drei Monaten abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.

§ 39

Standsicherheit von Grabmalen

(1) Bei der Errichtung und der Unterhaltung von Grabdenkmälern, Grabeinfassungen und sonstigen Grabausstattungen sind die allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu beachten. Es ist Sorge dafür zu tragen, dass die Grabmale dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken. Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet sein.

(2) Die Inhaber und Nutzungsberechtigten von Grabstellen sind verpflichtet, die Anlagen auf den Grabstellen mindestens zweimal im Jahr, und zwar einmal im Frühjahr, nach Beendigung der Frostperiode und zum anderen im Herbst, auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig ob äußerlich Mängel erkennbar sind oder nicht, und dabei festgestellte Mängel unverzüglich auf ihre Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Die Inhaber und Nutzungsberechtigten von Grabstellen, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebende Schäden.

(3) Die Inhaber und Nutzungsberechtigten von Grabstellen sind für alle Schäden haftbar, die infolge ihres Verschuldens, insbesondere durch Umfallen der Grabmale oder durch Abstürzen von Grabmalteilen verursacht werden. Die Friedhofsverwaltung kann Grabmale, die umzustürzen drohen oder wesentliche Anzeichen der Zerstörung aufweisen, umlegen oder entfernen lassen, wenn die Berechtigten die Gefahr nicht selbst beheben. Sind die Berechtigten nicht zu ermitteln, so kann die Friedhofsverwaltung nach entsprechender ortsüblicher Bekanntmachung das Erforderliche veranlassen. Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung der Berechtigten nicht erforderlich.

§ 40

Abräumen von Grabstellen / Erhaltung von Grabmalen

(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechtes nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung entfernt werden. Die Abräumung erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.

(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit werden die Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen auf Kosten der Nutzungsberechtigten durch die Friedhofsverwaltung entfernt.

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Friedhofsordnung (Satzung) der Gemeinde Flieden (10/2022)

(3) Künstlerisch und geschichtlich wertvolle Grabmale werden in einem besonderen Verzeichnis geführt und dürfen ohne Einwilligung der Friedhofsverwaltung nicht entfernt oder abgeändert werden.

(4) Auf dem Friedhof in Flieden wurde ein historisches Grabfeld angelegt. In diesem Feld werden künftig historische und besonders wertvoll gestaltete Grabmale aufgestellt und für die nachkommenden Generationen erhalten. Die Entscheidung darüber, welche Grabmale erhalten bleiben obliegt einer Fachkommission.

VI Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung von Gräbern

§ 41

(1) Grabstätten müssen in friedhofswürdiger Weise gärtnerisch angelegt und unterhalten werden. Grabbeete dürfen nicht über 15 cm hoch sein. Einfassungen von Kies- oder Granulatflächen müssen bündig mit dem Material sowie der Grabumrandung abschließen. Plastik-, Holz- oder Kunststoffeinfassungen sind nicht zulässig.

(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die die benachbarten Gräber nicht stören. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großen Sträuchern und Hecken bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung. Bäume und Sträucher gehen mit dem Einpflanzen in das Eigentum der Gemeinde über.

(3) Blumenschmuck, Pflanzschalen und Grablichter dürfen wegen der Unfallgefahr und der erforderlichen Mäharbeiten durch die Friedhofspfleger nicht auf den Trittflächen zwischen den Grabstätten abgestellt werden.

(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Gräbern zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist diese Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.

(5) Blumen und Kränze sowie sonstiger von den Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.

(6) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine chemischen Mittel verwendet werden.

(7) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß gepflegt, erfolgt durch die Friedhofsverwaltung eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten. Führt das zu keinem Erfolg wird nach einer zweiten schriftlichen Aufforderung und Terminsetzung zur Pflege die Grabstätte auf Kosten der Nutzungsberechtigten eingeebnet und angesät.

VII. Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 42

Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungsrechte / Ruhefristen an Gräbern und die Gestaltung der Grabmale nach den zum Zeitpunkt der Bestattung/Beisetzung gültigen Satzungsvorschriften.

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Friedhofsordnung (Satzung) der Gemeinde Flieden (10/2022)

§ 43

Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an den Grabstätten aufgestellt werden.

§ 44

(1) Es werden folgende Listen geführt: a. ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengräber, der Wahlgräber und der Urnengräber, b. eine Namenskartei der beigesetzten Verstorbenen c. ein Verzeichnis nach § 37 Abs. 3 der Friedhofsordnung.

(2) Die zeichnerischen Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.

§ 45

Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührenordnung zu entrichten.

§ 46

Vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Gebote oder Verbote dieser Friedhofsordnung können nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 481) mit Geldbuße geahndet werden.

§ 47

Die Friedhofsordnung in der derzeit gültigen Fassung tritt am 15.10.2022 in Kraft.

§ 42 bleibt unberührt.

Flieden, 28.09.2022

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Flieden gez. Henkel Bürgermeister

( Siegel )

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