Bütthard

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2025 · Friedhofssatzung: 01.01.2025

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt (nur Einzel- und Familiengrabstätte)
Sargwahlgrabnicht angegeben nicht angeboten
Urnenreihengrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt (nur Urnenerdgrabstätte, Urnenkammer, Urnenfeldgrabstätte)
Urnenwahlgrabnicht angegeben nicht angeboten
Urnengrab anonymnicht angegeben nicht angeboten
Baumbestattungnicht angegeben nicht angeboten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)nicht angegeben nicht gesondert aufgeführt
Trauerhalle / Halle200,00 € als Aussegnungshalle bezeichnet

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Satzung

des Marktes Bütthard über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung seiner Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt der Markt Bütthard folgende Satzung:

ERSTER TEIL

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Der Markt Bütthard erhebt für die Inanspruchnahme seiner Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

(2) Als Gebühren werden erhoben:

a) Grabgebühren (§ 4)

b) Gebühren für Aussegnungshalle und Leichenraum (§ 5)

c) Sonstige Gebühren (§ 6)

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,

d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebühr entsteht

a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,

b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b mit der Bestätigung der Antragstellung durch den Markt,

c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c mit der Auftragserteilung,

d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d mit der Zuteilung des Nutzungsrechts.

(2) Die Gebühr wird einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheids fällig.

ZWEITER TEIL

Einzelne Gebühren

§ 4 Grabgebühren

(1) Die Grabgebühr für das Nutzungsrecht an einer Grabstätte beträgt für die Ruhefrist (derzeit 20 Jahre) für

a) eine Einzelgrabstätte 1.056 €

b) eine Familiengrabstätte 1.584 €

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c) eine Urnenerdgrabstätte 876 €

d) eine Urnenkammer 2.160 €

e) eine Urnenfeldgrabstätte 2.100 €

(2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts ist in Fünfjahresschritten möglich. (3) Für eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts gelten die Beträge in Abs. 1 anteilig. (4) Erstreckt sich die Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten. (5) Bei vorzeitiger Auflassung erfolgt grundsätzlich keine Rückerstattung der Gebühren.

§ 5 Gebühren für Aussegnungshalle und Leichenraum

(1) Die Gebühr für die Bereitstellung einer Aussegnungshalle beträgt 200,00 €. Diese wird bei jeder Beisetzung fällig. (2) Die Gebühr für die Benutzung eines Leichenraums beträgt 60,00 € / Tag.

§ 6 Sonstige Gebühren

Für Amtshandlungen werden folgende Kosten erhoben:

(1) Die Gebühr für die Erlaubnis zur Errichtung von Grabdenkmälern sowie zur Errichtung von Einzel- und Familiengrabstätten (Grabmalgenehmigung) beträgt 15 € (2) Die Gebühr für die Zulassung Gewerbetreibender beträgt als Jahresgebühr pro Kalenderjahr 100 € (3) Die Gebühr für die Zulassung Gewerbetreibender beträgt als Einzelgebühr je Bestattung 15 € (4) Die Gebühr für Ausnahmen und Einzelanordnungen beträgt 15 € (5) Die Gebühr für die Ausstellung eines Leichenpasses beträgt 25 € (6) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

DRITTER TEIL

Schlussbestimmungen

§ 7 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 10.10.2018 außer Kraft.

Bütthard, den 13.12.2024

Ernst

  1. 1. Bürgermeister

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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Satzung

über die öffentliche Bestattungseinrichtung des Marktes Bütthard (Friedhofs- und Bestattungssatzung)

Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung erlässt der Markt Bütthard (Markt) folgende Satzung

ERSTER TEIL

Allgemeine Vorschrift

§ 1

Gegenstand der Satzung

Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeindeeinwohner betreibt der Markt als öffentliche Einrichtungen

  1. 1. die gemeindlichen Friedhöfe in den Gemeindeteilen Bütthard, Gaurettersheim, Gützingen, Höttingen und Oesfeld mit den einzelnen Grabstätten und
  2. 2. die gemeindliche Aussegnungshalle und den gemeindlichen Leichenraum.

ZWEITER TEIL

Die Friedhöfe

ABSCHNITT 1

Allgemeines

§ 2

Widmungszweck

Die Friedhöfe sind insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.

§ 3

Friedhofsverwaltung

Die Friedhöfe werden vom Markt als Friedhofsträger verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).

§ 4

Bestattungsanspruch

(1) Auf den Friedhöfen ist die Beisetzung

  1. 1. der verstorbenen Gemeindeeinwohner,
  2. 2. der im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
  3. 3. der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen zu gestatten.

(2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis des Marktes, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

(3) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.

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ABSCHNITT 2

Ordnungsvorschriften

§ 5

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang zum jeweiligen Friedhof bekannt gegeben; bei dringendem Bedürfnis kann die Friedhofsverwaltung in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

(2) Der Markt kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Teile aus besonderem Anlass – z.B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen - untersagen.

§ 6

Verhalten in den Friedhöfen

(1) Jeder Besucher der Friedhöfe hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

(2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.

(3) Im Friedhof ist insbesondere untersagt,

  1. 1. Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde);
  2. 2. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die vom Markt zugelassenen Fahrzeuge;
  3. 3. ohne Genehmigung des Marktes Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;
  4. 4. während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten.
  5. 5. das Rauchen und Lärmen und jedes ungebührliche Verhalten
  6. 6. das Beschädigen und Beschreiben der Denkmäler und Grabkreuze
  7. 7. das Betreten der Grabanlagen sowie das Wegnehmen von Pflanzen und Grabschmuck

§ 7

Gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen

(1) Bestattungsunternehmen, Bildhauer, Steinmetze und sonstige Gewerbetreibende wie z.B. Kunstschmiede, Glaser, Schreiner usw., sofern sich ihre Tätigkeit auf die Errichtung von Grabmälern beschränkt, bedürfen für ihre Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch den Markt, wobei Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit zeitlich begrenzt werden können. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Der Markt kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen.

(2) Die Genehmigung ist beim Markt – Friedhofsverwaltung – zu beantragen. Das Genehmigungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden; die Art. 71 a – 71 e des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) gelten entsprechend.

(3) Über die Genehmigung entscheidet der Markt innerhalb einer Frist von 3 Monaten. Art. 42 a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 BayVwVfG gelten entsprechend.

(4) Hat der Markt nicht innerhalb der nach Absatz 3 festgelegten Frist von 3 Monaten entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt.

(5) Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten gilt (Berechtigungsschein) und der Friedhofsverwaltung oder dem gemeindlichen Bauhof auf Verlangen vorzuzeigen ist.

(6) Durch die Arbeiten darf die Würde der Friedhöfe nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen

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abweichend von § 6 Abs. 3 Nr. 2 im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.

(7) Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der an den Friedhöfen gewerblich tätigen Steinmetze und Gärtner, wie z.B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien und Styroporplatten für Blumentöpfe, ist von diesen vom Friedhof zu entfernen. Bestattungsunternehmer haben außerdem unverzüglich nach der Bestattung, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen, dem Markt die genaue Lage des Sargs bzw. der Urne schriftlich anzuzeigen.

(8) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof kann vom Markt entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetreibende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen der Friedhofsverwaltung verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend.

DRITTER TEIL

Die einzelnen Grabstätten Die Grabmäler

ABSCHNITT 1

Grabstätten

§ 8

Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Marktes. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Anlage der Grabstätte richtet sich nach dem Friedhofs(belegungs)plan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.

§ 9

Grabarten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

  1. 1. Einzelgräber,
  2. 2. Familiengräber,
  3. 3. Urnenerdgräber,
  4. 4. Urnenfeldgräber,
  5. 5. Urnenkammern.

(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch den Markt bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den vom Markt freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.

§ 10

Einzel- und Familiengräber

(1) Einzel- und Familiengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhezeit, längstens für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) begründet und deren Lage im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht.

(2) In Einzel- und Familiengräbern erfolgt die Bestattung übereinander. In einem Einzelgrab können maximal zwei Särge mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen bestattet werden. In einem Familiengrab können je nach Breite vier oder mehr Särge mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen bestattet werden.

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(3) In Einzel- und Familiengräbern sind auch Urnenbeisetzungen zulässig. In Einzelgräbern können maximal vier Urnen, in Familiengräbern bis zu acht Urnen mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen zusätzlich beigesetzt werden. Die Überurnen müssen aus vergänglichem Material bestehen.

(4) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn

  1. 1. die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder
  2. 2. das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

(5) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, in einem Einzel- oder Familiengrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann der Markt auch die Beisetzung anderer Personen zulassen. Jede Beisetzung ist dem Markt vorher rechtzeitig anzumelden. Der Nutzungsberechtigte hat vor Bestattung eine Beisetzungserklärung vorzulegen.

(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Abs. 5 Satz 1 genannten Personenkreis Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdende Verfügung übertragen. Wird bis zu seinem Tode keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die in Abs. 5 genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste. Die Graburkunde wird vom Markt entsprechend umgeschrieben.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf die in Abs. 5 genannten Angehörigen übertragen. Die Übertragung ist dem Markt anzuzeigen, der dann die Graburkunde umschreibt. Im Übrigen gelten hierfür die Bestimmungen des Absatzes 6 entsprechend.

(8) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil)belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist dem Markt unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung durch den Markt.

(9) Ein Anspruch auf Verkleinerung der Grabstätte besteht nicht.

§ 11

Urnenerdgräber, Urnenfeldgräber und Urnenkammern (Aschenbeisetzungen)

(1) Urnenerdgräber, Urnenfeldgräber und Urnenkammern sind Urnenstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.

(2) Urnenerdgräber werden auf frei gewordenen Einzel- und Familiengrabflächen in den Friedhof integriert. Die Lage richtet sich nach dem Belegungsplan und wird durch die Friedhofsverwaltung festgelegt.

(3) In einem Urnenerdgrab können maximal vier Urnen, in einem Urnenfeldgrab und in einer Urnenkammer maximal zwei Urnen mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden.

(4) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 27 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet bzw. beschaffen sein. Bei Beisetzungen unter der Erde müssen die Überurnen aus vergänglichem Material bestehen.

(5) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Einzel- und Familiengräber für Urnenerdgräber, Urnenfeldgräber und Urnenkammern entsprechend.

(6) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist der Markt bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte berechtigt, Aschenreste an einer von ihm bestimmten Stelle des Friedhofs in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art ohne Kostenersatz zu entsorgen.

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§ 12

Ausmaße der Grabstätten

(1) Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße:

  1. 1. Einzelgräber Länge: 2,50 m, Breite: 1,00 m
  2. 2. Familiengräber Länge: 2,50 m, Breite: 1,80 m - 2,50 m
  3. 3. Urnenerdgräber Länge: 1,20 m, Breite: 1,00 m

Abweichungen sind möglich und ergeben sich aus dem jeweiligen Grabfeld.

(2) Urnenerdgräber werden auf frei gewordenen Grabflächen in den Friedhof integriert. Sie werden innerhalb der frei gewordenen Fläche in der Regel mittig positioniert. Abweichungen sind möglich.

§ 13

Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten

(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu erhalten. (2) Sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes ist die Grabstätte würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Weiterverwertung der Grabstätte nicht beeinträchtigen. (3) Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein. Gewächse dürfen die Höhe des Grabmals nicht überschreiten und die Lesbarkeit der Grabinschrift nicht beeinträchtigen. (4) Bei Einzel-, Familien- und Urnenerdgräbern ist der Nutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen Pflege und Gestaltung der Grabstätte verpflichtet. Übernimmt niemand die Pflege und Gestaltung und entspricht der Zustand der Grabstätte nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so ist die Gemeinde befugt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. Das Nutzungsrecht gilt – ohne Entschädigungsanspruch – als erloschen.

ABSCHNITT 2

Die Grabmäler

§ 14

Errichtung von Grabmälern

(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern (z.B. Grababdeckplatte) bedarf der Erlaubnis des Marktes. Für Grabmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmäler entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere:

  1. 1. eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10,
  2. 2. die Angabe des Werkstoffes, seiner Farbe und Bearbeitung,
  3. 3. die Angabe über die Schriftverteilung.

Soweit es erforderlich ist, können vom Markt im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden.

(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht.

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(4) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich geändert, so kann der Markt die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Bestände hergestellt werden können. Der Markt kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird.

(5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre verwendet werden.

§ 15

Ausmaße der Grabmäler, Einfassungen und Abdeckplatten

(1) Grabmäler dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten:

  1. 1. bei Einzelgräbern Höhe: 1,40 m, Breite: 0,80 m
  2. 2. bei Familiengräbern Höhe: 1,80 m, Breite: 1,60 m

(2) Bei Urnenerdgräbern können eine oder mehrere Stelen in der hinteren Hälfte des Grabes angebracht werden. Hierbei sollen folgende Ausmaße eingehalten werden:

bei Urnenerdgräbern

a) mit einer Stele Höhe: 1,40 m – 1,60 m Breite: 0,30 m – 0,40 m Tiefe: 0,30 m – 0,40 m

b) mit bis zu 3 Stelen: Höhe mindestens einer Stele: 1,40 m – 1,60 m Breite aller Stelen zusammen: maximal 0,70 m

(3) Grabeinfassungen dürfen im Regelfall folgende Breite (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht überschreiten:

  1. 1. bei Einzelgräbern 1,00 m
  2. 2. bei Familiengräbern 1,80 m – 2,50 m
  3. 3. bei Urnenerdgräbern 1,00 m

(4) Bei Einzelgräbern und Familiengräbern dürfen Abdeckplatten höchstens 70 % der Grabstätte (§12) bedecken. Bei Urnenerdgräbern sind Grababdeckplatten nicht erlaubt.

§ 16

Gestaltung der Grabmäler

(1) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck des Friedhofs Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Der Markt ist insoweit berechtigt, Anforderungen hinsichtlich Werkstoff, Art und Farbe des Grabmals zu stellen.

(2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs im Einklang stehen. Der Markt ist berechtigt, Anforderungen hinsichtlich Inhalt und Gestaltung der Inschrift zu stellen.

§ 16a

Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie im Sinne von Art. 9a Abs. 2 Bestattungsgesetz nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290,1291) hergestellt worden sind. Herstellen im Sinne von Satz 1 umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.

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§ 17

Gestaltungsvorschriften für Urnenkammern

(1) Die Verschlussplatten der Urnenkammern verbleiben im Eigentum des Marktes. (2) Schmuck- und Nutzungsgegenstände aller Art (Vasen, Grablichter und Ähnliches) dürfen nicht an der Urnenwand angebracht oder abgelegt werden. (3) Auf den Verschlussplatten dürfen nur Angaben des Vornamens, Familiennamens, Geburts- und Todesdatums gemacht werden.

§ 18

Standsicherheit

(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet werden. (2) Der Antragsteller hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen. (3) Stellt der Markt Mängel in der Standsicherheit fest, kann er nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen. (4) Bei Antragstellung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen.

§ 19

Entfernung der Grabmäler

(1) Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis des Marktes entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes sind die Grabmäler bei einer entsprechenden Aufforderung des Marktes zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung entfernt werden, in das Eigentum der Gemeinde über.

VIERTER TEIL

Aussegnungshallen und Leichenräume

§ 20

Widmungszweck

(1) Der Leichenraum dient – nach Durchführung der Leichenschau (§§ 1 ff der Bestattungsverordnung) –

  1. 1. zur Aufbewahrung der Leichen aller im Gemeindegebiet – oder in den angrenzenden gemeindefreien Gebieten – Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden,
  2. 2. zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof, sowie
  3. 3. zur Vornahme von Leichenöffnungen. (2) Die Aussegnungshalle dient zur Aufbahrung von Särgen und Urnen im Rahmen der Bestattung.

§ 21

Benutzung der Aussegnungshalle und des Leichenraumes

(1) Für Beisetzungen auf den Friedhöfen im Gemeindegebiet werden die Aussegnungshalle und der Leichenraum (soweit vorhanden) zur Verfügung gestellt. (2) Die Toten werden in der Aussegnungshalle aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 der Bestattungsverordnung) entscheiden, ob die Aufbewahrung im offenen oder geschlossenen Sarg

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erfolgt. Wird darüber hinaus keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes.

(3) Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zum Leichenraum. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinn des Bundes-Seuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum unterbracht (§ 19 Satz 1 der Bestattungsverordnung).

(4) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis des Marktes und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.

(5) Leichenöffnungen dürfen nur im Leichenraum durch einen Arzt vorgenommen werden. Sie bedürfen in jedem Fall einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder einer schriftlichen Einwilligung der Bestattungspflichtigen.

FÜNFTER TEIL

Bestattungsunternehmer

§ 22

Bestattungsunternehmer

Die im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem Friedhof, insbesondere

  • das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) des Grabes,
  • das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen,
  • die Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofs, also die Überführung des Sarges von der Halle zum Grab einschließlich der Stellung der Sargträger,
  • Ausgrabungen und Umbettungen einschließlich notwendiger Umsargungen,
  • Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck),

obliegen dem vom Bestattungspflichtigen (§ 15 der Bestattungsverordnung) für diese Tätigkeiten zu beauftragenden Bestattungsunternehmer. Der Bestattungsunternehmer bedarf für seine Tätigkeit auf den gemeindlichen Friedhöfen einer Zulassung gem. § 7 und hat dabei insbesondere die Pflicht zur schriftlichen Anzeige der genauen Lage des Sarges bzw. der Urne zu beachten.

SECHSTER TEIL

Bestattungsvorschriften

§ 23

Anzeigepflicht

(1) Bestattungen auf den gemeindlichen Friedhöfen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes beim Markt anzuzeigen. Die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.

(2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt der Markt im Benehmen mit den Angehörigen und dem jeweiligen Pfarramt fest.

§ 24

Ruhezeiten

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 20 Jahre. Bei Leichen von Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr beträgt die Ruhezeit zehn Jahre. Entsprechendes gilt auch für Aschenreste.

§ 25

Umbettungen

(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis des Marktes. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt.

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(2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig. (3) Der Markt bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (4) Umbettungen dürfen nur von anerkannten Bestattungsunternehmen durchgeführt werden. Die Beauftragung erfolgt durch die Angehörigen gem. Abs. 2. (5) Umbettungen von Urnen aus biologisch-abbaubaren Materialien sind nicht möglich. (6) Umbettungen finden nur im Beisein der mit der Umbettung beauftragten Personen statt. Weitere Anwesende sind nicht gestattet.

SIEBTER TEIL

Übergangs-/Schlussbestimmungen

§ 26

Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer

  1. 1. die bekanntgegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten (§ 5) missachtet oder entgegen einer Anordnung des Marktes die Friedhöfe betritt,
  2. 2. den Bestimmungen über das Verhalten auf den Friedhöfen (§ 6) zuwiderhandelt,
  3. 3. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen (§ 7) nicht beachtet,
  4. 4. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes beim Markt anzeigt (§ 23),
  5. 5. den Bestimmungen über Umbettungen (§ 25) zuwiderhandelt.

§ 27

Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

(1) Der Markt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

§ 28

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 10.10.2018 außer Kraft.

Bütthard, den 13.12.2024

Ernst

  1. 1. Bürgermeister

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