§ 8

weight: 8 (1) Die Beiträge zu Ihrer Versicherung können Sie je nach Vereinbarung monatlich, viertel-, halbjährlich oder jährlich (laufende Beiträge) zahlen.

(2) Den ersten Beitrag (Einlösungsbeitrag) müssen Sie unverzüglich nach Abschluss des Vertrages zahlen, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Bei laufender Beitragszahlung werden alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge) zu Beginn der vereinbarten Versicherungsperiode fällig.

(3) Die Übermittlung Ihrer Beiträge erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten.

(4) Bei Fälligkeit einer Versicherungsleistung werden wir etwaige Beitragsrückstände verrechnen.

Beitragsreduzierung

(5) Sie können zur nächsten Beitragsfälligkeit die Reduzierung Ihrer Beiträge bis zum festgelegten Mindestbeitrag von 5 EUR je Fälligkeit – mindestens jedoch 20 EUR pro Jahr – verlangen, sofern die neue garantierte Todesfall-Leistung einen Mindestbetrag

von 3.500 EUR nicht unterschreitet. Durch die Änderung Ihres Beitrags reduziert sich die Höhe Ihrer vereinbarten Leistungen. Wir werden Sie hierüber in Textform informieren.