weight: 13 (1) Anstelle einer Kündigung nach § 12 können Sie zu dem dort genannten Termin in Textform (z. B. Papierform, E-Mail) verlangen, von der Beitragszahlungspflicht befreit zu werden. In diesem Fall setzen wir die vereinbarte Versicherungssumme auf eine beitragsfreie Versicherungssumme herab. Diese wird nach folgenden Gesichtspunkten berechnet:
- – nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation,
(2) Der aus Ihrem Vertrag für die Bildung der beitragsfreien Versicherungssumme zur Verfügung stehende Betrag mindert sich um rückständige Beiträge.
(3) In der Anfangszeit Ihres Vertrages ist wegen der Verrechnung von Kosten, insbesondere der Abschluss- und Vertriebskosten (siehe § 14), nur der Mindestwert gemäß § 12 Absatz 3 Satz 2 zur Bildung einer beitragsfreien Versicherungssumme vorhanden. Auch in den Folgejahren stehen daher nicht unbedingt Mittel in Höhe der gezahlten Beiträge für die Bildung einer beitragsfreien Versicherungssumme zur Verfügung. Nähere Informationen zur beitragsfreien Versicherungssumme und Ihrer Höhe können Sie der beigefügten Tabelle entnehmen.
(4) Haben Sie die Befreiung von der Beitragszahlungspflicht verlangt und erreicht die nach Absatz 1 zu berechnende beitragsfreie Versicherungssumme den Mindestbetrag nach unseren „Bestimmungen über Gebühren und tarifabhängige Begrenzungen“ gemäß § 17 Absatz 3 nicht, erhalten Sie den Auszahlungsbetrag nach § 12 Absatz 2 und der Vertrag endet.
(5) Anstelle einer Kündigung nach § 12 bzw. einer Beitragsfreistellung nach Absatz 1 können Sie für eine beitragspflichtige Versicherung zu dem in § 12 Absatz 1 genannten Termin in Textform die Herabsetzung der Versicherungssumme verlangen. Es wird dann sinngemäß nach Absatz 1 die vereinbarte Versicherungssumme nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu dem dort genannten Zeitpunkt herabgesetzt. Dies ist jedoch nur möglich, wenn die verbleibende beitragspflichtige Versicherungssumme und der einzelne Beitrag den jeweiligen Mindestbetrag nach unseren „Bestimmungen über Gebühren und tarifabhängige Begrenzungen“ gemäß § 17 Absatz 3 erreicht. Anderenfalls können Sie die Befreiung von der Beitragszahlungspflicht beantragen. Dieser Antrag führt zur beitragsfreien Fortsetzung der Versicherung, wenn die nach Absatz 1 zu berechnende beitragsfreie Versicherungssumme den Mindestbetrag nach unseren „Bestimmungen über Gebühren und tarifabhängige Begrenzungen“ gemäß § 17 Absatz 3 erreicht. Ist das nicht der Fall, erhalten Sie den Auszahlungsbetrag nach § 12 Absatz 2 und der Vertrag endet.