§ 12

weight: 12 (1) Haben Sie eine Versicherung nach Tarif SGP, SGPK oder SGPP abgeschlossen, gilt Folgendes: Sie können, frühestens ein Jahr nach Versicherungsbeginn, jederzeit Ihren laufenden Beitrag dauerhaft reduzieren. Dabei darf der neue Beitrag nicht unter 120 € jährlich, 60 € halbjährlich, 30 € vierteljährlich bzw. 10 € monatlich liegen. Durch die Beitragsreduktion verringert sich die Versicherungssumme. Wir berechnen diese auf Grundlage des neuen Beitrags neu. (2) Eine Beitragsreduktion ist nur möglich, wenn die neue garantierte Versicherungssumme mindestens 2.000 € beträgt. (3) Beitragsreduktionen müssen Sie in Textform (in lesbarer Form, z. B. Papierform oder E-Mail) beantragen. Ihr Antrag auf eine Beitragsreduktion muss uns dabei spätestens fünf Bankarbeitstage vor dem von Ihnen gewählten Termin vorliegen. Der reduzierte Beitrag wird ab dem von Ihnen gewählten Termin fällig, frühestens zum nächsten Monatsersten. Wenn zum gewählten Termin keine Beitragszahlung erfolgt, wird der reduzierte Beitrag ab der nächsten Beitragszahlung fällig.

Allgemeine Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung (01.2025)

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