weight: 11 (1) Die Beiträge zu Ihrem Vertrag können Sie je nach Vereinbarung monatlich, viertel-, halbjährlich oder jährlich zahlen.
(2) Den ersten Beitrag müssen Sie unverzüglich – d. h. ohne schuldhaftes Zögern – nach Abschluss des Vertrags zahlen, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Alle weiteren Beiträge (Folgbeiträge) werden jeweils zu Beginn der vereinbarten Versicherungsperiode fällig.
Die Versicherungsperiode umfasst bei Jahreszahlung ein Jahr, ansonsten entsprechend der Zahlungsweise einen Monat, ein Vierteljahr bzw. ein halbes Jahr.
(3) Sie haben den Beitrag rechtzeitig gezahlt, wenn Sie bis zum Fälligkeitstag (Absatz 2) alles getan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht. Wenn die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart wurde, gilt die Zahlung in folgendem Fall als rechtzeitig:
- Der Beitrag konnte am Fälligkeitstag eingezogen werden und
- Sie haben einer berechtigten Einziehung nicht widersprochen.
Konnten wir den fälligen Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht einziehen, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer Zahlungsaufforderung, die wir Ihnen in Textform – z. B. Papierform oder E-Mail – zusenden, erfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass wir den Beitrag wiederholt nicht einziehen konnten, sind wir berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen.
(4) Sie müssen die Beiträge auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten zahlen.
Stundung der Beiträge
- gilt nicht für die betriebliche Altersversorgung -
(5) Frühestens drei Jahre nach Vertragsabschluss können Sie verlangen, dass die Beiträge bis zu 24 Monate gestundet werden, bei gesetzlicher Elternzeit für bis zu 36 Monate. Hierfür müssen Sie Stundungszinsen zahlen. Wenn Sie uns nachweisen, dass Sie während des Stundungszeitraums arbeitslos sind, verlangen wir für maximal 12 Monate keine Stundungszinsen.
Der vereinbarte Versicherungsschutz bleibt während der Stundung unverändert erhalten.
(6) Nach Ablauf des Stundungszeitraums können Sie die gestundeten Beiträge einschließlich der darauf entfallenden Stundungszinsen in einem Betrag oder innerhalb eines Zeitraums von bis zu 36 Monaten in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten nachzahlen. Die gestundeten Beiträge und die Stundungszinsen können Sie stattdessen durch eine Vertragsänderung (z. B. eine Beitragserhöhung oder eine Herabsetzung der Leistungen) ausgleichen.
(7) Bei Fälligkeit einer Leistung werden wir etwaige Beitragsrückstände verrechnen.