§ 14

weight: 14 (1) Wird vorsätzlich oder grob fahrlässig entweder die Mitteilungs- oder Aufklärungspflicht (§§ 11 und 12) verletzt, so sind wir von unserer Leistungspflicht befreit. Dies gilt nicht, wenn uns nachgewiesen wird, dass die Mitteilungs- oder Aufklärungspflicht nicht grob fahrlässig verletzt wurde. Wir bleiben jedoch zur Leistung insoweit verpflichtet, als die Verletzung der Mitteilung- und Aufklärungspflicht ohne Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ist. Beides gilt nur, wenn wir durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Rechtsfolgen hingewiesen haben.

Weist der Anspruchserhebende nach, dass er die Obliegenheit nicht grobfahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.

Diese Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob wir ein uns zustehendes Kündigungsrecht wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung ausüben.