weight: 13 (1) Zur Feststellung unserer Leistungspflicht sind uns die erforderlichen Nachweise zu erbringen.
(2) Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Eingang sämtlicher, zur Leistungsprüfung erforderlicher Unterlagen, d.h. sowohl der uns vom Anspruchserhebenden eingereichten, als auch der von uns herangezogenen gegenüber dem Anspruchserhebenden in Textform zu erklären, ob und in welchem Umfang wir eine Leistungspflicht anerkennen.
(3) Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns über Grund und Höhe geeinigt, leisten wir innerhalb von zwei Wochen, sofern uns alle erforderlichen Informationen nach § 16 vorliegen.