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- Die Beiträge können Sie je nach Vereinbarung entweder in einem einzigen Betrag (Einmalbeitrag) oder monatlich, viertel-, halbjährlich oder jährlich zahlen. Die → Versicherungsperiode umfasst bei Einmalbeitrags- und Jahreszahlung ein Jahr, ansonsten entsprechend der Zahlungsweise einen Monat, ein Vierteljahr beziehungsweise ein halbes Jahr.
- Den ersten Beitrag oder den Einmalbeitrag müssen Sie unverzüglich nach Abschluss des Vertrags zahlen, jedoch nicht vor dem vereinbarten Versicherungsbeginn. Unverzüglich heißt, ohne schuldhaftes Zögern. Der Versicherungsbeginn ist im → Versicherungsschein angegeben.
Alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge) werden jeweils zu Beginn der vereinbarten → Versicherungsperiode fällig.
- Sie haben den Beitrag rechtzeitig gezahlt, wenn Sie bis zum Fälligkeitstag (Absatz 2) alles getan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht. Wenn wir vereinbart haben, den Beitrag von einem Konto einzuziehen, gilt die Zahlung in folgendem Fall als rechtzeitig:
- Der Beitrag konnte am Fälligkeitstag eingezogen werden und
- Sie haben einer berechtigten Einziehung nicht widersprochen.
Konnten wir den fälligen Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht einziehen, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer Zahlungsaufforderung erfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen.
- Sie müssen die Beiträge auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten zahlen.
Stundung
- Sie können verlangen, dass die Beitragszahlung für Ihre Versicherung ausgesetzt wird. Eine solche Stundung ist für maximal sechs Monate möglich
Der Versicherungsschutz bleibt während dieser Zeit in vollem Umfang erhalten.
Voraussetzungen für die Stundung sind:
- der Vertrag besteht mindestens seit einem Jahr,
- seit der letzten Stundung ist mindestens ein Jahr vergangen und
- die nach Ablauf der Beitragsstundung verbleibende → Beitragszahlungsdauer beträgt noch mindestens ein Jahr.
Für eine Stundung der Beiträge ist eine Vereinbarung in → Textform mit uns erforderlich.
Nach Ablauf des Stundungszeitraums können Sie die gestundeten Beiträge:
- in einem Betrag nachzahlen, oder
- in monatlichen, vierteljährlichen, halbjährlichen Raten über einen Zeitraum von maximal 12 Monaten nachentrichten.
Anstelle der zinslosen Rückzahlung der gestundeten Beiträge können Sie die offenen Beiträge auch durch eine
178342430013

Vertragsänderung – wahlweise Verringerung der Versicherungsleistungen oder Erhöhung des zukünftigen Beitrags – begleichen.
Sie können nicht mehr stunden, wenn Sie bereits eine Stundung für insgesamt 6 Monate in Anspruch genommen haben und die gestundeten Beiträge auf die restliche → Beitragszahlungsdauer verteilt wurden. Das Recht auf Stundung besteht dann wieder, wenn Sie die ausstehenden, auf die restliche → Beitragszahlungsdauer verteilten Raten, einmalig nachgezahlt haben.
- Wenn eine Leistung fällig wird, verrechnen wir etwaige Beitragsrückstände mit dieser. Kündigen Sie Ihre Versicherung und ist eine Verrechnung der gestundeten Beiträge nicht möglich, müssen Sie diese in einem Betrag nachzahlen.