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Bei vorsätzlicher Selbsttötung leisten wir, wenn seit Abschluss des Versicherungsvertrages drei Jahre vergangen sind.
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Bei vorsätzlicher Selbsttötung vor Ablauf der Dreijahresfrist besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn uns nachgewiesen wird, dass die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist. Anderenfalls zahlen wir die für den Todestag berechnete Rückvergütung Ihres Versicherungsvertrages (§ 10 Absatz 3. bis 5.).
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Die Absätze 1. und 2. gelten entsprechend bei einer unsere Leistungspflicht erweiternden Änderung oder bei einer Wiederherstellung des Versicherungsvertrages. Die Frist nach Absatz 1. beginnt mit der Änderung oder Wiederherstellung des Versicherungsvertrages bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten Teils neu zu laufen.