§ 13

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  1. Den Inhaber des Versicherungsscheins können wir als berechtigt ansehen, Leistungen in Empfang zu nehmen. Wir können verlangen, dass uns der Inhaber des Versicherungsscheines seine Berechtigung nachweist.
  2. In den Fällen des § 14 Absatz 4. werden wir den Nachweis der Berechtigung für den Empfang der Leistungen nur dann anerkennen, wenn uns die schriftliche Anzeige des bisherigen Berechtigten vorliegt.