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- Den Inhaber des Versicherungsscheins können wir als berechtigt ansehen, Leistungen in Empfang zu nehmen. Wir können verlangen, dass uns der Inhaber des Versicherungsscheines seine Berechtigung nachweist.
- In den Fällen des § 14 Absatz 4. werden wir den Nachweis der Berechtigung für den Empfang der Leistungen nur dann anerkennen, wenn uns die schriftliche Anzeige des bisherigen Berechtigten vorliegt.