§ 9

weight: 9 (1) Wir können Ihnen separate Kosten berechnen, falls aus besonderen von Ihnen veranlassten Gründen ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht.

(2) In folgenden Fällen können wir Ihnen pauschal zusätzliche Kosten gesondert berechnen:

  • Rückläufer im Lastschriftverfahren
  • Erstellung einer Ersatzurkunde für den Versicherungsschein
  • Durchführung von Vertragsänderungen
  • Abtretungen und Verpfändungen
  • Zahlungsrückstände
  • zusätzliche individuelle Wertanfragen

(3) Die Höhe der zum Zeitpunkt der Angebotserstellung aktuell gültigen Kosten finden Sie in der beiliegenden Gebührentabelle. Dort ist auch vermerkt, ob die Kosten momentan erhoben werden. Wir können eine Änderung der Gebührensätze und der momentan kostenlosen Vorgänge für die Zukunft nach billigem Ermessen vornehmen. Informationen zum billigen Ermessen finden Sie in § 315 BGB. Die jeweils aktuelle Gebührentabelle können Sie bei uns anfordern.

Diese Gebühren verrechnen wir spätestens mit einer Leistung aus dem Versicherungsvertrag.

(4) Wir orientieren uns bei der Bemessung der Pauschale an den bei uns regelmäßig entstehenden Kosten. Interne Personalkosten berücksichtigen wir dabei nicht.

Die Beweislast für die Angemessenheit der Pauschale tragen wir. Haben wir im Streitfall diesen Nachweis erbracht, gilt Folgendes:

  • Wir reduzieren die Pauschale, wenn Sie uns nachweisen, dass die Pauschale in Ihrem Fall wesentlich niedriger liegen muss.
  • Die Pauschale entfällt, wenn Sie uns nachweisen, dass die Pauschale in Ihrem Fall überhaupt nicht gerechtfertigt ist.