§ 17

weight: 17 (1) Wir können nach § 163 VVG Ihren Beitrag anpassen, wenn alle der folgenden Kriterien erfüllt sind:

  1. Der Leistungsbedarf hat sich nicht nur vorübergehend und nicht voraussehbar gegenüber den Rechnungsgrundlagen des vereinbarten Beitrags geändert.
  2. Der nach den berichtigten Rechnungsgrundlagen angepasste Beitrag ist angemessen.
  3. Den nach den berichtigten Rechnungsgrundlagen angepassten Beitrag benötigen wir, um unsere Leistungen dauerhaft zu erfüllen.
  4. Ein unabhängiger Treuhänder hat die Rechnungsgrundlagen und die unter 1. bis 3. genannten Voraussetzungen überprüft und bestätigt.

Eine Anpassung des Beitrags ist ausgeschlossen, wenn

  • unsere Leistungen zum Zeitpunkt der Erst- oder Neukalkulation unzureichend kalkuliert waren und
  • ein ordentlicher und gewissenhafter Aktuar dies anhand der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren statistischen Kalkulationsgrundlagen hätte erkennen müssen.

(2) Sie können verlangen, dass statt einer Erhöhung des Beitrags nach Absatz 1 die Leistungen reduziert werden. Bei beitragsfreien Versicherungen können wir unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 die Leistung reduzieren.

(3) Die Anpassung des Beitrags und der Leistungen wird zu Beginn des zweiten Monats nach unserer Mitteilung wirksam. Wir teilen Ihnen darin die Anpassung und die hierfür maßgeblichen Gründe mit.

(4) Die Mitwirkung des Treuhänders nach Absatz 1 entfällt, wenn die Anpassung der Leistungen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.