§ 16

weight: 16 Wir informieren Sie, welche Gerichte für Klagen aus dem Versicherungsvertrag zuständig sind.

(1) Klagen aus dem Vertrag gegen uns

Klagen aus dem Vertrag gegen uns müssen Sie bei einem zuständigen Gericht erheben.

Zuständig sind grundsätzlich folgende Gerichte:

  • Gericht, in dessen Bezirk unser Sitz liegt.
  • Gericht, in dessen Bezirk unsere für den Versicherungsvertrag zuständige Niederlassung liegt.

Unter bestimmten Voraussetzungen können weitere Gerichte zuständig sein:

  • Sind Sie eine natürliche Person, gilt: Zusätzlich ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie bei Erhebung der Klage Ihren Wohnsitz haben. Haben Sie keinen Wohnsitz, gilt stattdessen: Zusätzlich ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie bei Erhebung der Klage Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
  • Sind Sie eine juristische Person, gilt: Zusätzlich ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie bei Erhebung der Klage Ihren Sitz oder Ihre Niederlassung haben.

(2) Klagen aus dem Vertrag gegen Sie

Klagen aus dem Vertrag gegen Sie müssen wir bei einem zuständigen Gericht erheben.

Zuständig sind grundsätzlich folgende Gerichte:

  • Sind Sie eine natürliche Person, gilt: Es ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie bei Erhebung der Klage Ihren Wohnsitz haben. Haben Sie keinen Wohnsitz, gilt stattdessen: Es ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie bei Erhebung der Klage Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
  • Sind Sie eine juristische Person, gilt: Es ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie bei Erhebung der Klage Ihren Sitz oder Ihre Niederlassung haben.

(3) Haben Sie nach Abschluss des Vertrags Ihren Wohnsitz in einen Staat außerhalb

  • der Europäischen Union,
  • Islands,
  • Norwegens oder
  • der Schweiz

verlegt, gilt: Anders als in den Absätzen 1 und 2 beschrieben, sind für Klagen aus dem Vertrag nur die Gerichte des Staates zuständig, in dem wir unseren Sitz haben.

Dies gilt ebenso, wenn Sie eine juristische Person sind und Ihren Sitz oder Ihre Niederlassung in einen Staat nach Satz 1 verlegt haben.

(4) Haben Sie keinen Wohnsitz, gilt Absatz 3 entsprechend für den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts.

(5) Ist Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt bei Erhebung der Klage nicht bekannt, sind für Klagen aus dem Vertrag nur die Gerichte des Staates zuständig, in dem wir unseren Sitz haben.