§ 9

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Beitragsfreistellung

(1) Sie haben das Recht, sich vollständig oder teilweise zum nächsten Monatsersten von der Pflicht zur Beitragszahlung befreien zu lassen. Als Folge setzen wir die Versicherungssumme vollständig oder teilweise auf eine beitragsfreie Summe herab. Diese wird nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik errechnet.

Ist die Bildung einer beitragsfreien Versicherungssumme nicht möglich, weil beispielsweise kein positives Garantieguthaben vorhanden ist, erlischt Ihre Sterbegeldversicherung. Bei einer teilweisen Beitragsfreistellung darf der zu zahlende Beitrag den monatlichen Mindestbetrag von 5 EUR nicht unterschreiten. Die Beitragsfreistellung ist für Sie gebührenfrei.

(2) Aufgrund der Verrechnung von Abschluss-, Vertriebs- und Verwaltungskosten stehen nicht unbedingt Mittel in Höhe der eingezahlten Beiträge für die Bildung einer beitragsfreien Versicherungssumme zur Verfügung. Die Höhe der garantierten beitragsfreien Versicherungssumme und nähere Informationen

hierzu können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen. Eine Rückzahlung der Beiträge ist nicht möglich.

Herabsetzung des Beitrags

(3) Sie können Ihren Beitrag herabsetzen (teilweise Beitragsfreistellung). Dadurch vermindert sich die versicherte Leistung versicherungsmathematisch. Die Regeln der Absätze 1 und 2 gelten gleichermaßen.

Wiederinkraftsetzung

(4) Nach einer Beitragsfreistellung oder Herabsetzung können Sie durch Wiederaufnahme bzw. Erhöhung der Beitragszahlung Ihren ursprünglich vereinbarten Todesfallschutz wiederherstellen. Sind seit der zugehörigen Vertragsänderung noch keine zwölf Monate vergangen, beginnen die in §1 genannten Fristen nicht erneut. Die Wiederherstellung erfolgt in dem Fall auf Basis der bei Vertragsabschluss gültigen Rechnungsgrundlagen. Sind mehr als zwölf Monate seit der zugehörigen Vertragsänderung vergangen, gelten die in §1 genannten Fristen für den geänderten Teil erneut. Bei der Wiederinkraftsetzung berechnen wir die Höhe der Beiträge neu. Die Beiträge können höher sein als vor der Beitragsfreistellung.

Beitragsstundung

(5) Sie können für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten eine Aussetzung der der Beiträge beantragen. Das nennen wir Stundung. Wir berechnen für die Stundung keine Zinsen. Folgende Voraussetzungen müssen insgesamt für die Stundung erfüllt sein:

  • der Vertrag besteht seit mindestens drei Jahren,
  • der Vertrag weist keinen Beitragsrückstand auf,
  • zuvor bereits gestundete Beiträge sind vollständig zurückgezahlt,
  • seit der letzten Stundung ist mindestens ein Jahr vergangen,
  • der Vertrag wurde nicht gekündigt.

Die Stundung ist während der letzten drei Beitragszahlungsjahre ausgeschlossen.

Ihr Versicherungsschutz bleibt während der Stundung in vollem Umfang bestehen. Sollte der Versicherungsfall in diesem Zeitraum eintreten, werden die Versicherungsleistungen um die nicht zurückgezahlten Beiträge gekürzt.

Mit Ablauf des Stundungszeitraums müssen die laufenden Beiträge wieder gezahlt und die gestundeten Beiträge nachgezahlt werden. Die gestundeten Beiträge können Sie in einem Betrag oder in einem Zeitraum von bis zu 24 Monaten in Raten nachzahlen. Zahlen Sie die ausstehenden Beiträge nicht nach, gleichen wir die ausstehende Nachzahlung durch Herabsetzen der Versicherungssumme aus. Dies erfolgt nach versicherungsmathematischen Grundsätzen.