weight: 8 (1) Im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren gilt der Beitrag als rechtzeitig gezahlt, wenn
- der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen werden kann und
- Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen.
Konnten wir den fälligen Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht einziehen, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer Zahlungsaufforderung erfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. In diesem Fall gilt der Beitrag als rechtzeitig gezahlt, wenn Sie bis zum Fälligkeitstag alles getan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht.
Verzug
(2) Kann ein Beitrag aus Gründen, die Sie zu vertreten haben (z. B. bei nicht ausreichender Deckung auf Ihrem Konto), nicht fristgerecht eingezogen werden oder widersprechen Sie einer berechtigten Einziehung von Ihrem Konto, so geraten Sie in Verzug. Zu weiteren Abbuchungsversuchen sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet. Erfolgt die Beitragszahlung außerhalb des SEPA-Basis-Lastschriftverfahrens, geraten Sie in Verzug, wenn Sie den Beitrag nicht rechtzeitig zahlen und Sie dies zu vertreten haben. Die mit dem Verzug verbundenen Mahnkosten und ein eventuell weitergehender Schaden sind von Ihnen zu ersetzen. Im Falle von sich abzeichnenden Zahlungsschwierigkeiten besteht gemäß § 9 Absatz 5 die Möglichkeit, eine Beitragsstundung zu beantragen.
Rechtsfolgen des Verzuges beim Einlösungsbeitrag
(3) Wenn Sie sich mit dem Einlösungsbeitrag in Verzug befinden, können wir – solange die Zahlung nicht bewirkt ist – vom Vertrag zurücktreten. Wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten haben, steht uns kein Rücktrittsrecht zu.
Ist der Einlösungsbeitrag bei Eintritt des Versicherungsfalles noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. Dies gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht haben. Unsere Leistungspflicht bleibt jedoch bestehen, wenn Sie uns nachweisen, dass Sie das Ausbleiben der Zahlung nicht zu vertreten haben.
Rechtsfolgen des Verzuges beim Folgebeitrag
(4) Wenn Sie sich mit einem Folgebeitrag in Verzug befinden, erhalten Sie von uns auf Ihre Kosten eine Mahnung in Textform. Begleichen Sie die dort aufgeführten rückständigen Beiträge, Zinsen oder Kosten nicht innerhalb der in der Mahnung gesetzten Frist von mindestens zwei Wochen, entfällt oder vermindert sich Ihr Versiche-
rungsschutz. Auf diese Rechtsfolgen werden wir Sie in der Mahnung ausdrücklich hinweisen.
Nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist können wir den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn Sie sich noch immer in Verzug befinden. Voraussetzung ist, dass wir Sie bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. Wir können die Kündigung bereits mit der Fristsetzung erklären. Sie wird dann automatisch mit Ablauf der Frist wirksam, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt noch immer mit der Zahlung in Verzug sind. Auf diese Rechtsfolge müssen wir Sie ebenfalls hinweisen. Sie können den angeforderten Betrag auch dann noch nachzahlen, wenn unsere Kündigung wirksam geworden ist. Die Nachzahlung kann nur innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn die Kündigung bereits mit der Fristsetzung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf erfolgen. Zahlen Sie innerhalb dieses Zeitraums, wird die Kündigung unwirksam und der Vertrag besteht fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und der Zahlung eintreten, besteht kein oder nur ein verminderter Versicherungsschutz.